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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 36rausnimmt oder dafür mit Zustimmung des Auftraggebers einen Rechtsanwalthinzuzieht.6 Zusammenschluss mit Rechtsanwälten nicht möglichUrsprünglich war in den Entwürfen zum RDG vorgesehen, dass sich Rechtsanwältemit den Angehörigen anderer Berufsgruppen, also auch mit Sachverständigen, ineiner Sozietät zusammenschließen können. Die Regelung ist aufgrund erheblicherWiderstände der Kammern und Verbände der Anwälte ersatzlos gestrichen worden.Mithin müssen interessierte Auftraggeber auch künftig Rechtsanwälte undSachverständige getrennt beauftragen oder Sachverständige von ihrem Anwaltbeauftragen lassen, wenn sie für ihre privaten oder gerichtlichen Probleme sowohlrechtlichen als auch fachlichen Rat benötigen. In diesem Kontext muss die Entscheidungdes OLG Düsseldorf 31 leider als richtig beurteilt werden; dort hatte ein Sachverständigenbüroeinen Volljuristen eingestellt, der eine juristische Hauptleistung erbrachthatte, was als einen Verstoß gegen das RDG und damit als unzulässig angesehenwurde.Aus dem Gesetzentwurf nicht übernommen wurde die Regelung des § 5 Abs. 3RDG-E, wonach ein Freiberufler oder Unternehmer ihm selbst untersagte Rechtsdienstleistungendennoch anbieten und übernehmen konnte, wenn er einen Anwalteinstellt und dieser die entsprechende Rechtsdienstleistung eigenverantwortlicherbringt; der Bundesrat bezweifelte, dass ein juristischer Erfüllungsgehilfe eigenverantwortlicharbeiten könne.7 Die HaftungsrisikenWenn ein Sachverständiger Rechtsdienstleistungen im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeitenoder als Nebenleistung zu seiner gutachterlichen Tätigkeit erbringt, muss ernatürlich auch über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Legt er beispiels-31 OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06.2010 - I-20 U 175/09, juris § 3 RDG.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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