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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 34Hier haben die Industrie- und Handelskammern die Neuregelung des RDG bereitsvorgedacht und vorweggenommen. Aber auch hier dürfen solche juristischenLeistungen grundsätzlich nicht zur Hauptleistung eines Auftrags an denSachverständigen werden, sollen sie erlaubt sein. Anders ist die Rechtslagezu beurteilen, wenn die Rechtsanwendung untrennbar mit den jeweils zu behandelndenSachfragen verbunden sind; dann müssen die Rechtsfragen in diegutachterliche Hauptleistung integriert werden, soweit sie untrennbar mit denzu behandelnden Sachfragen verbunden sind.- Bei den öffentlich bestellten Sachverständigen erhebt sich die noch ungeklärteFrage, ob sie ihre nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistungen in ihrerEigenschaft als öffentlich bestellte Sachverständige erbringen oder ob siedie rechtliche Annexleistung wie Sachverständige ohne öffentliche Bestellunganbieten und erledigen. Im Falle der ersten Alternative müssten sie dann wieein Fachanwalt über überdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügen undwürden dem gesamten Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung unterlegen;bei der zweiten Alternative bezieht sich die öffentliche Bestellung geradenicht auf die Rechtsdienstleistung, so dass die Rechtskenntnisse auf demNiveau eines Anwalts ausreichen.Also ist hier beim Angebot gutachterlicher auf der einen und zusätzlicherrechtsberatender und rechtsbesorgender Tätigkeit auf der anderen Seite eineeindeutige Trennung von Fachfragen und rechtlicher Beurteilung des festgestelltenSachverhalts angesagt. Einem Nachfrager muss in der Werbungund bei der Übernahme eines Auftrags im Vertrag deutlich gemacht werden,dass die öffentliche Bestellung nur die fachlichen Fragen und dieunmittelbar damit zusammenhängenden Rechtsfragen erfasst, währenddie Beantwortung zusätzlicher Rechtsfragen als Annextätigkeit im Rahmendes RDG nicht unter die öffentliche Bestellung fällt, also keine überdurchschnittlichenKenntnisse vorhanden sein müssen. Unabhängig davon mussauch die rechtliche Annextätigkeit auf dem fachlichen Niveau eines Anwaltserbracht werden.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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