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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 32dass er bei der Vermittlung von Wohnungen seine Kundschaft über den Inhalt unddie Tragweite von Mietverträgen informiert und ihr auch von ihr gewünschte Vertragsformulierungenvorbereitet. Mithin sind die Voraussetzungen des § 5 RDG gegeben,nach der nachgeordnete juristische Annexleistungen erlaubt sind, wenn sie im Zusammenhangmit der Hauptleistung (hier der Maklertätigkeit) steht. Solche Rechtsdienstleistungengehören nun einmal zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Maklers. 28Sie dürfen nur nicht als Hauptleistung angeboten werden, ohne dass im konkretenFall eine Maklertätigkeit Gegenstand des Vertrags ist. Diese Ausführungen geltenauch für den Fall dass als Haupttätigkeit eine gutachterliche Tätigkeit im Bereich Mietenund Pachten ausgeübt wird und der Sachverständige seinem Auftraggeber alsAnnexleistung rechtliche Ratschläger zum Mietrecht erteilt.4.3 Unentgeltliche RechtsdienstleistungenUnabhängig davon, ob es sich um eine juristische Haupt- oder Annexleistung handelt,sind übrigens alle Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn diese nicht im Zusammenhangmit einer entgeltlichen Tätigkeit erbracht wird (§ 6 Abs. 1 RDG). Allerdingsgilt diese Regelung der unentgeltlichen Dienstleistung nur dann, wenn sie innerhalbfamiliärer, nachbarschaftlicher oder ähnlicher persönlicher Beziehung erbracht wird.5 Sonderbestimmungen für öffentlich bestellte SachverständigeEinige Bestimmungen im RDG, die sich mit Regelungen in anderen Gesetzen undbehördlich bestellten Personen beschäftigen, gelten naturgemäß auch für öffentlichbestellte Sachverständige. Für öffentlich bestellte Sachverständige sind danach –zusätzlich zu den für alle übrigen erlaubten und verbotenen Rechtsdienstleistungen –folgende gesetzliche Bestimmungen von Bedeutung:- Nach § 1 Abs. 2 RDG bleiben Regelungen in anderen Gesetzen über dieBefugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt. Mithin könnenöffentlich bestellte Sachverständige für das Sachgebiet „Mieten und Pachten“28 Moraht, jurisPR-MietR 23/2010 Anm.6© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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