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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 28zulässig wäre, wenn es sich dabei um eine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDGhandeln würde.LG Aachen, Urt. v. 12.05.2009 - 41 O 1/09, juris § 5 RDGDie Werbung einer Autowerkstatt mit der Aussage, sie biete „Schadensabwicklungmit allen Versicherungsgesellschaften“ an, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG inVerbindung mit § 3 RDG.AG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2010 - 44 C 198/10, juris §§ 1 und 2 RDGGeschäftsmäßige Rechtsdienstleistungen, die auf eine ständige Fortbildung derhöchstrichterlichern Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkostengerichtet sind, stellen nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistungeines Mietwagenunternehmens dar.In dem betreffenden Fall hat die Klägerin, die ein Mietwagenunternehmen betreibt,die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtigeHaftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht.Dabei handelt es sich nach Auffassung des AG Stuttgart nicht um eine erlaubte Nebenleistungnach § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Mietwageunternehmensgehöre. Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüchedes Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherunghinsichtlich der im Streit stehende Erforderlichkeit des Sondertarifs könne unterWürdigung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände, insbesondere derKomplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung, nur von einemRechtskundigen erwartet werden. Diese Auffassung wird von nachfolgend in Leitsätzenzitiertem Urteil des AG Waiblingen nicht geteilt.AG Waiblingen, Urt. v. 05.11.2010 - 8 C 1039/10, juris §§ 1 und 5 Abs. 1 RDG(entgegen AG Stuttgart)1. Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherungdurch den geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang derfür die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anfallenden Kosten ist jedenfallsseit dem Inkrafttreten des RDG wirksam.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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