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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 26der Feststellung von offensichtlichen Bauschäden beauftragt und soll er zusätzlichalle rechtlich möglichen Anspruchsgrundlagen mit juristischen Erfolgsaussichten darstellenoder außergerichtlich wahrnehmen, rückt die wirtschaftliche Seite des Auftrags,die Ermittlung der Bauschäden, derart in den Hintergrund, dass die Rechtsdienstleistungals Hauptleistung anzusehen ist; dem Sachverständigen wäre in einemsolchen Fall die Rechtsdienstleistung nicht erlaubt. Erstellt er dagegen ein umfangreichesGutachten, in dem zusätzlich auch die versteckten Mängel, die Ursachenund die Sanierungsmaßnahmen ermittelt werden, können die anschließenden rechtlichenBewertungen und Rechtsbesorgungen als Annexleistung anzusehen und damiterlaubt sein .4.2.3 Dritte Voraussetzungist schließlich, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistungbesteht. Die Nebenleistung muss zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Sachverständigengehören.Lässt ein Hauseigentümer ein Beleihungswertgutachten erstellen, darf der Sachverständigefür Immobilienbewertung nicht daneben den Auftrag übernehmen, ein beabsichtigtesMieterhöhungsverlangen seines Auftraggebers auf seine rechtliche Zulässigkeitzu überprüfen. Erstattet jedoch eine Sachverständiger für Mieten undPachten im Rahmen des § 558a Abs. 3 Nr. 2 BGB ein Gutachten zum Zwecke einesMieterhöhungsverlangens, dann kann er zusätzlich den Auftrag übernehmen, Vertragsklauselnfür eine spätere Mieterhöhung oder die Durchführung von Schönheitsreparaturenzu formulieren. Sachverständige für das Bestattungshandwerk könnenbeispielsweise als Annex zu ihrer gutachterlichen oder beruflichen Tätigkeit Rechtsfragenzur Kündigung der Wohnung durch die Erben oder Ansprüche aus Versicherungenfür die Erben außergerichtlich geltend machen. Sachverständige für Kfz-Schäden und –bewertungen können für den Geschädigten nach Erstattung des Gutachtensdie gesamte Schadensabwicklung übernehmen, solange sie unstreitig ist.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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