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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 24Zusammenfassend kann die alte Rechtslage insbesondere den beiden Entscheidungendes BVerfG 26 und des BGH 27 zur Rechtsbesorgung von Erbenermittlernentnommen werden, die den Erbenermittlern bereits nach alter RechtslageRechtsdienstleistungen in begrenztem Umfang zugestanden haben. In der Begründungdes BGH ist nachzulesen, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungensind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftlichesHandeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt. Es kann mithin bei derBeurteilung zulässiger oder rechtwidriger Rechtsdienstleistungen nicht allein auf dierechtlichen Formen und Auswirkungen eines Verhaltens abgestellt werden; erforderlichist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltensdanach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, dieohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflegeund der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderenDienstleistern erfüllt werden kann. Nach der Entscheidung des BverfG ist auf denKern und den Schwerpunkt einer beruflichen Tätigkeit abzustellen weil eine Besorgungwirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist.4.2 Neue RechtslageKünftig erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderenTätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören(§ 5 Abs. 1 RDG). Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfangund sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu beurteilen. Es musssich also um eine so genannte Annextätigkeit von untergeordneter Natur handeln,die einen Bezug zur sachverständigen Hauptleistung hat. Dies soll an demBeispiel des Bausachverständigen herausgearbeitet werden.26 BVerfG, Urt. v. 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01, NJW 2002, 3531.27 BGH, Urt. v. 13.03.2003 - I ZR 143/00, NJW 2003, 3046.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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