11.07.2015 Aufrufe

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stand: 12.01.2011 22Ersatzvornahme usw. vornehmen darf. Dies stelle keine Rechtsberatung i.S.v. Art. 1§ 1 RBerG dar. Der Verkehr in Bausachen sei es gewohnt, dass Nichtjuristen, wieinsbesondere Architekten, die Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten übernehmen,so dass eine betreffende Betätigung eher dem wirtschaftlichen als dem rechtlichenBereich zuzuordnen sei. Die Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten durchNichtjuristen wurde also bereits nach altem Recht als zulässig beurteilt, wenn es sichdabei schwerpunktmäßig um die Geltendmachung wirtschaftlicher Interessen handelte.Auf der gleichen Linie liegt die Entscheidung des OLG Naumburg, 24 wonach es keinenVerstoß gegen das RBerG bedeutet, wenn sich der Kfz-Sachverständige vomGeschädigten zur Sicherung seines Honorars einen Teil des Anspruchs in Höhe derGutachterkosten gegen den Geschädigten zur Sicherung abtreten lässt und diesenAnspruch dann gegen die Schädiger geltend macht; darin liegt keine Rechtsbesorgungfür den Geschädigten und deshalb ist der Abtretungsvertrag auch nicht unwirksam.Und schließlich hat der BGH 25 die fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungenals erlaubnisfreie Rechtsbesorgung eingeordnet. In dem betreffenden Fallhatte es der Architekt übernommen, die Rechnungen für Planungsleistungen des vonder Beklagten beauftragten Architekten fachtechnisch zu überprüfen und darüberhinaus auch die Förderfähigkeit der erbrachten Leistungen festzustellen. Nach Auffassungdes BGH macht der Umstand, dass eine solche Prüfung nicht ohne Würdigungder vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen stattfinden kann, diese Leistungnicht zu einer unerlaubten Rechtsberatung. Die mit dieser Tätigkeit zwangläufig verbundeneRechtsbesorgung vollziehe sich im Rahmen der fachlich definierten Aufgabenund diene ihrem Zweck. Die Beratung bezüglich der Förderfähigkeit verfolge dasZiel, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu sichern.24 OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 - 4 U 49/05, DS 2006, 283; so auch Ulrich, DS 2008, 91.25 BGH, Urt. v. 07.12.2006 - VII ZR 290/04, juris § 1 RBerG = BauR 2007, 576 = NJW 2007, 842 = DS2007, 146.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!