neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 20Behandlung von Rechtsfragen sein kann, hat der BGH bereits in seiner Entscheidungvom 17.05.1967 19 zum Ausdruck gebracht.3.4.7 AdjudikationDas Adjudikationsverfahren, das in England praktiziert wird, ist in Deutschland erst inder Entwicklungs- und Diskussionsphase. 20 Es handelt sich um ein außergerichtlichesStreitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgensowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschlägen des 3. Baugerichtstagsvom 07.08.2010. 21 Die Adjudikation soll ein summarisches Verfahren zur außergerichtlichenLösung einer Baustreitigkeit werden, welches innerhalb eines engen Zeitgerüstesdurchzuführen ist. Da in den Beschlüssen des Baugerichtstags (5. Empfehlung)ausdrücklich auch die öffentlich bestellten Sachverständigen als infrage kommendeAdudikatoren angesprochen werden, steht auch in diesem Verfahren die Lösungfachlicher Streitigkeiten im Vordergrund, sodass Bedenken aus dem RDG nichtentgegenstehen 22 . Das geplante Verfahren dürfte rechtlich als Schiedsgerichtsverfahrennach der ZPO oder als Schiedsgutachten nach dem Vertragsrecht des BGBeinzuordnen sein, so dass jedenfalls eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 2RDG infrage kommen dürfte. Man kann sie auch unter Nr. 4 (jede vergleichbareForm der alternativen Streitbeilegung) subsumieren. Um eindeutige Klarheit undRechtssicherheit zu schaffen, sollte dem Gesetzgeber empfohlen werden, das Adjudikationsverfahrenin den Katalog des § 2 Abs. 3 RDG aufzunehmen, wenn diesesVerfahren gesetzlich normiert wird. Gleiches ist auch für eine ausdrückliche Erwähnungdes Schiedsgutachtens in § 3 RDG zu fordern.19 BGH, Urt. v. 17.05.1967 - VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25; ebenso BGH, Urt. v. 21.05.1975, NJW 1975,1556.20 Vgl. dazu die Beiträge von Lembcke, IfS-Informationen 1/2010, 8; ders., VersR 2010, 723; ders.,BauR 2010, 1122; Boldt, in: Staudt/Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen, 2. Aufl. 2010, S.669.21 Abgedruckt in IfS-Informationen 3/2010, 11.22 So auch Lembcke, ZRP 2010, 260.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Stand: 12.01.2011 214 Erlaubte RechtsdienstleistungenFür den Sachverständigen, der künftig auch die Rechtsdienstleistung in seineDienstleistungsangbote aufnehmen will ist außer den in § 2 RDG geregelten Sachverhaltender Erlaubnistatbestand es § 5 Abs. 1 RDG die wichtigste Vorschrift. Danachkann er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungenanbieten, wenn diese als Nebentätigkeit zum Berufs- oder Tätigkeitsbildgehören. Hier kann auf die Ausführungen in Kapitel 2 dieses Beitrags zurückgegriffenwerden, in dem die wesentlichen Tätigkeitsfelder eines Sachverständigen konkretbeschrieben werden. Man sollte jedoch wissen, dass die Rechtsprechung einemDienstleistungserbringer bereits nach dem alten Rechtsberatungsgesetz (RBerG)die Möglichkeit eröffnet hatte, seinem Auftraggeber rechtliche Beratung und Rechtsbesorgunganzubieten, wenn die wirtschaftliche Zielsetzung im Vordergrund der erbrachtenLeistung stand. Da der Gesetzgeber an der alten Rechtslage nichts ändernwollte, sie insbesondere nicht zurückschrauben wollte, werden nachstehend zunächsteinmal Schwerpunkte der bisherigen Rechtsprechung stichwortartig dargestellt.4.1 Alte RechtslageBereits nach dem alten und bis zum 01.07.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzwar es beispielsweise Architekten, Ingenieuren und Bausachverständigen erlaubt,unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen für ihre Auftraggeber zuerbringen. Der betreffende Berufstätige musste seine Tätigkeit überwiegend auf einemwirtschaftlichen oder technischen Gebiet erbringen und mit den rechtlichenDienstleistungen wirtschaftliche Zwecke verfolgen.So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.09.2005 23 entschieden,dass ein Bausachverständiger, der mit der Beaufsichtigung, der Fertigstellungund Mängelbeseitigung an einem Wohnhaus beauftragt wurde, für den Bauherrnauch die Abnahme und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wieNachfristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung, Androhung einer23 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2005 - I-20 U 213/04, NJW-RR 2006, 562 = juris Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG = DS 2006, 155.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Stand: 12.01.2011 20Behandlung von Rechtsfragen sein kann, hat der BGH bereits in seiner Entscheidungvom 17.05.1967 19 zum Ausdruck gebracht.3.4.7 AdjudikationDas Adjudikationsverfahren, das in England praktiziert wird, ist in Deutschland erst inder Entwicklungs- und Diskussionsphase. 20 Es handelt sich um ein außergerichtlichesStreitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgensowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschlägen des 3. Baugerichtstagsvom 07.08.2010. 21 Die Adjudikation soll ein summarisches Verfahren zur außergerichtlichenLösung einer Baustreitigkeit werden, welches innerhalb eines engen Zeitgerüstesdurchzuführen ist. Da in den Beschlüssen des Baugerichtstags (5. Empfehlung)ausdrücklich auch die öffentlich bestellten Sachverständigen als infrage kommendeAdudikatoren angesprochen werden, steht auch in diesem Verfahren die Lösungfachlicher Streitigkeiten im Vordergrund, sodass Bedenken aus dem RDG nichtentgegenstehen 22 . Das geplante Verfahren dürfte rechtlich als Schiedsgerichtsverfahrennach der ZPO oder als Schiedsgutachten nach dem Vertragsrecht des BGBeinzuordnen sein, so dass jedenfalls eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 2RDG infrage kommen dürfte. Man kann sie auch unter Nr. 4 (jede vergleichbareForm der alternativen Streitbeilegung) subsumieren. Um eindeutige Klarheit undRechtssicherheit zu schaffen, sollte dem Gesetzgeber empfohlen werden, das Adjudikationsverfahrenin den Katalog des § 2 Abs. 3 RDG aufzunehmen, wenn diesesVerfahren gesetzlich normiert wird. Gleiches ist auch für eine ausdrückliche Erwähnungdes Schiedsgutachtens in § 3 RDG zu fordern.19 BGH, Urt. v. 17.05.1967 - VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25; ebenso BGH, Urt. v. 21.05.1975, NJW 1975,1556.20 Vgl. dazu die Beiträge von Lembcke, IfS-Informationen 1/2010, 8; ders., VersR 2010, 723; ders.,BauR 2010, 1122; Boldt, in: Staudt/Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen, 2. Aufl. 2010, S.669.21 Abgedruckt in IfS-Informationen 3/2010, 11.22 So auch Lembcke, ZRP 2010, 260.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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