neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht
neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht
Stand: 12.01.2011 20Behandlung von Rechtsfragen sein kann, hat der BGH bereits in seiner Entscheidungvom 17.05.1967 19 zum Ausdruck gebracht.3.4.7 AdjudikationDas Adjudikationsverfahren, das in England praktiziert wird, ist in Deutschland erst inder Entwicklungs- und Diskussionsphase. 20 Es handelt sich um ein außergerichtlichesStreitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgensowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschlägen des 3. Baugerichtstagsvom 07.08.2010. 21 Die Adjudikation soll ein summarisches Verfahren zur außergerichtlichenLösung einer Baustreitigkeit werden, welches innerhalb eines engen Zeitgerüstesdurchzuführen ist. Da in den Beschlüssen des Baugerichtstags (5. Empfehlung)ausdrücklich auch die öffentlich bestellten Sachverständigen als infrage kommendeAdudikatoren angesprochen werden, steht auch in diesem Verfahren die Lösungfachlicher Streitigkeiten im Vordergrund, sodass Bedenken aus dem RDG nichtentgegenstehen 22 . Das geplante Verfahren dürfte rechtlich als Schiedsgerichtsverfahrennach der ZPO oder als Schiedsgutachten nach dem Vertragsrecht des BGBeinzuordnen sein, so dass jedenfalls eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 2RDG infrage kommen dürfte. Man kann sie auch unter Nr. 4 (jede vergleichbareForm der alternativen Streitbeilegung) subsumieren. Um eindeutige Klarheit undRechtssicherheit zu schaffen, sollte dem Gesetzgeber empfohlen werden, das Adjudikationsverfahrenin den Katalog des § 2 Abs. 3 RDG aufzunehmen, wenn diesesVerfahren gesetzlich normiert wird. Gleiches ist auch für eine ausdrückliche Erwähnungdes Schiedsgutachtens in § 3 RDG zu fordern.19 BGH, Urt. v. 17.05.1967 - VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25; ebenso BGH, Urt. v. 21.05.1975, NJW 1975,1556.20 Vgl. dazu die Beiträge von Lembcke, IfS-Informationen 1/2010, 8; ders., VersR 2010, 723; ders.,BauR 2010, 1122; Boldt, in: Staudt/Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen, 2. Aufl. 2010, S.669.21 Abgedruckt in IfS-Informationen 3/2010, 11.22 So auch Lembcke, ZRP 2010, 260.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de
Stand: 12.01.2011 214 Erlaubte RechtsdienstleistungenFür den Sachverständigen, der künftig auch die Rechtsdienstleistung in seineDienstleistungsangbote aufnehmen will ist außer den in § 2 RDG geregelten Sachverhaltender Erlaubnistatbestand es § 5 Abs. 1 RDG die wichtigste Vorschrift. Danachkann er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Haupttätigkeit Rechtsdienstleistungenanbieten, wenn diese als Nebentätigkeit zum Berufs- oder Tätigkeitsbildgehören. Hier kann auf die Ausführungen in Kapitel 2 dieses Beitrags zurückgegriffenwerden, in dem die wesentlichen Tätigkeitsfelder eines Sachverständigen konkretbeschrieben werden. Man sollte jedoch wissen, dass die Rechtsprechung einemDienstleistungserbringer bereits nach dem alten Rechtsberatungsgesetz (RBerG)die Möglichkeit eröffnet hatte, seinem Auftraggeber rechtliche Beratung und Rechtsbesorgunganzubieten, wenn die wirtschaftliche Zielsetzung im Vordergrund der erbrachtenLeistung stand. Da der Gesetzgeber an der alten Rechtslage nichts ändernwollte, sie insbesondere nicht zurückschrauben wollte, werden nachstehend zunächsteinmal Schwerpunkte der bisherigen Rechtsprechung stichwortartig dargestellt.4.1 Alte RechtslageBereits nach dem alten und bis zum 01.07.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzwar es beispielsweise Architekten, Ingenieuren und Bausachverständigen erlaubt,unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen für ihre Auftraggeber zuerbringen. Der betreffende Berufstätige musste seine Tätigkeit überwiegend auf einemwirtschaftlichen oder technischen Gebiet erbringen und mit den rechtlichenDienstleistungen wirtschaftliche Zwecke verfolgen.So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.09.2005 23 entschieden,dass ein Bausachverständiger, der mit der Beaufsichtigung, der Fertigstellungund Mängelbeseitigung an einem Wohnhaus beauftragt wurde, für den Bauherrnauch die Abnahme und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wieNachfristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung, Androhung einer23 OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2005 - I-20 U 213/04, NJW-RR 2006, 562 = juris Art. 1 § 1 Abs. 1RBerG = DS 2006, 155.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de
- Seite 1 und 2: Stand: 12.01.2011 1Rechtsanwalt Dr.
- Seite 3 und 4: Stand: 12.01.2011 3künftig rechtli
- Seite 5 und 6: Stand: 12.01.2011 5Integrität gepr
- Seite 7 und 8: Stand: 12.01.2011 7auf Entbürokrat
- Seite 9 und 10: Stand: 12.01.2011 9erkannten auf de
- Seite 11 und 12: Stand: 12.01.2011 11• sind jedoch
- Seite 13 und 14: Stand: 12.01.2011 13aufweisen und d
- Seite 15 und 16: Stand: 12.01.2011 15tragsrechts inf
- Seite 17 und 18: Stand: 12.01.2011 173.4.2 Tätigkei
- Seite 19: Stand: 12.01.2011 19zwecks Befähig
- Seite 23 und 24: Stand: 12.01.2011 23Nachstehend wei
- Seite 25 und 26: Stand: 12.01.2011 254.2.1 Erste Vor
- Seite 27 und 28: Stand: 12.01.2011 274.2.4 Zusammenf
- Seite 29 und 30: Stand: 12.01.2011 292. Die Geltendm
- Seite 31 und 32: Stand: 12.01.2011 31nicht von einem
- Seite 33 und 34: Stand: 12.01.2011 33die nach § 558
- Seite 35 und 36: Stand: 12.01.2011 35- Nicht nachvol
- Seite 37 und 38: Stand: 12.01.2011 37weise Verträge
- Seite 39 und 40: Stand: 12.01.2011 39einer Initiativ
- Seite 41 und 42: Stand: 12.01.2011 419 Zusammenfasse
- Seite 43 und 44: Stand: 12.01.2011 43Werbung für ih
- Seite 45 und 46: Stand: 12.01.2011 45Die entgeltlich
- Seite 47 und 48: Stand: 12.01.2011 47Die drei Stufen
- Seite 49: Stand: 12.01.2011 4910. Habe ich f
Stand: 12.01.2011 20Behandlung von Rechtsfragen sein kann, hat der BGH bereits in seiner Entscheidungvom 17.05.1967 19 zum Ausdruck gebracht.3.4.7 AdjudikationDas Adjudikationsverfahren, das in England praktiziert wird, ist in Deutschland erst inder Entwicklungs- und Diskussionsphase. 20 Es handelt sich um ein außergerichtlichesStreitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgensowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vorschlägen des 3. Baugerichtstagsvom 07.08.2010. 21 Die Adjudikation soll ein summarisches Verfahren zur außergerichtlichenLösung einer Baustreitigkeit werden, welches innerhalb eines engen Zeitgerüstesdurchzuführen ist. Da in den Beschlüssen des Baugerichtstags (5. Empfehlung)ausdrücklich auch die öffentlich bestellten Sachverständigen als infrage kommendeAdudikatoren angesprochen werden, steht auch in diesem Verfahren die Lösungfachlicher Streitigkeiten im Vordergrund, sodass Bedenken aus dem RDG nichtentgegenstehen 22 . Das geplante Verfahren dürfte rechtlich als Schiedsgerichtsverfahrennach der ZPO oder als Schiedsgutachten nach dem Vertragsrecht des BGBeinzuordnen sein, so dass jedenfalls eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 2RDG infrage kommen dürfte. Man kann sie auch unter Nr. 4 (jede vergleichbareForm der alternativen Streitbeilegung) subsumieren. Um eindeutige Klarheit undRechtssicherheit zu schaffen, sollte dem Gesetzgeber empfohlen werden, das Adjudikationsverfahrenin den Katalog des § 2 Abs. 3 RDG aufzunehmen, wenn diesesVerfahren gesetzlich normiert wird. Gleiches ist auch für eine ausdrückliche Erwähnungdes Schiedsgutachtens in § 3 RDG zu fordern.19 BGH, Urt. v. 17.05.1967 - VIII ZR 58/66, BGHZ 48, 25; ebenso BGH, Urt. v. 21.05.1975, NJW 1975,1556.20 Vgl. dazu die Beiträge von Lembcke, IfS-Informationen 1/2010, 8; ders., VersR 2010, 723; ders.,BauR 2010, 1122; Boldt, in: Staudt/Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen, 2. Aufl. 2010, S.669.21 Abgedruckt in IfS-Informationen 3/2010, 11.22 So auch Lembcke, ZRP 2010, 260.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de