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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 19zwecks Befähigungsnachweises. So werden sich denn auch in Zukunft Mediatorenselbst zulassen und frei betätigen können. Der Mediator wird lediglich in zwei Paragrapheneinem Pflichtenkatalog unterworfen: Er muss unabhängig und unparteilicharbeiten und wird einer unfassenden Verschwiegenheitspflicht unterworfen. Im Übrigensoll er in eigener Verantwortung durch eine angemessene Aus- und Fortbildungsicherstellen, dass er die Mediation in sachkundiger Weise durchführen kann. Einerjuristischen Vor- und Ausbildung bedarf er in keinem Fall, zumal die Abhandlungrechtlicher Fragen nicht Gegenstand einer Mediation sein soll.3.4.5 Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen in der Öffentlichkeit (§ 2Abs. 3 Nr. 5)Erlaubt ist die Behandlung von Rechtsfragen, wenn es sich dabei um eine an die Allgemeinheitgerichtete Darstellung und die Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällenin den Medien handelt. Wenn der Sachverständige beispielsweise in Rundschreibenan potenzielle Auftraggeber oder in Fachzeitschriften seine fachlichen Fällejuristisch aufbereitet oder in Interviews im Fernsehen und in der Presse Rechtsfragenohne Bezug auf einen bestimmten Fall beantwortet, fallen solche Rechtsdienstleistungennicht in den Anwendungsbereich des RDG.3.4.6 SchiedsgutachtenSchiedsgutachten gehören zur fachlichen Leistungspalette des öffentlich bestelltenSachverständigen und können daher nicht als Rechtsdienstleistung qualifiziert werden.17 Sie fallen entweder unter die Regelung von § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG 18 oder sindunter Nr. 2 als Schlichtung einzuordnen. Man kann sie auch unter Nr. 4 (jede vergleichbareForm der alternativen Streitbeilegung) subsumieren. Mithin kann einSachverständiger unter jedem Gesichtspunkt Schiedsgutachten – auch mit rechtlichemInhalt – erstatten. Dass Gegenstand von einem Schiedsgutachten auch die17 Bleutge, Das Schiedsgutachten, Köln, 4.Aufl. 202; Bock, in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht,4. Aufl. 2008, § 26; Rickert, in: Staudt/Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen,2. Aufl. 2010, S. 645.18 BT-Drucks. 16/3655, S. 50.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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