neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht
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Stand: 12.01.2011 18verwiesen. 16 Darin werden gesetzliche Regelungen für folgende drei Bereiche derKonfliktsbeilegung vorgesehen:- außergerichtliche Mediation- gerichtsnahe Mediation- richterliche Mediationund folgende Definitionen gegeben:- Mediation ist ein vertrauliches Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe einesMediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beteiligungihres Konflikts anstreben.- Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis,der die Parteien durch die Mediation führt.Folgende Aufgaben hat der Mediator:- Er vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf desMediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.- Er ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.- Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteienin angemessener und fairer Weise in das Mediationsverfahren eingebundensind.- Er beendet die Mediation, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eineeigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zuerwarten ist.- Er vergewissert sich im Falle einer Einigung, dass die Parteien die Vereinbarungin voller Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen.Es finden sich in diesem Gesetzentwurf leider keine Regelungen zum Schutz derBezeichnung Mediator und zur pflichtgemäßen Aus- und Fortbildung von Mediatoren16 Vgl. dazu IfS-Informationen 4/2010, S. 2.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de