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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 163.4.1 Wissenschaftliche Gutachten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1)Darunter versteht man nicht Gutachten, die ausschließlich oder überwiegend handwerkliche,technische, wirtschaftliche oder medizinische Fachfragen abhandeln. Inder amtlichen Begründung dieser Ausnahmeregelung findet sich dazu der Hinweis,dass die Vorschrift nur klarstellende Bedeutung hat, soweit es sich um technische,medizinische oder ähnliche Gutachten handelt, 9 diese Gutachten seien schon nachder Definition in § 2 keine Rechtsdienstleistung. Mithin versteht der Gesetzgeber unter„wissenschaftlichen Gutachten“ rein rechtliche Gutachten, die wie alle Gutachtenauch von Nichtjuristen erstattet werden dürfen. Gutachten von öffentlich bestelltenSachverständigen benötigen somit diese Ausnahmereglung ebenfalls nicht, weil siebereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichserbringen dürfen; enthalten ihre Gutachten notwendigerweise rechtlicheBeurteilungen, weil diese zur ordnungsgemäßen Beantwortung von technischen,handwerklichen und wirtschaftlichen Fachfragen unabdingbar mit abgehandelt werdenmüssen, gehören sie zu ihren gesetzlich geregelten Aufgabenbereich. Rein theoretischkönnten fachlich orientierte Sachverständige auch wissenschaftlich begründeteGutachten über Rechtsfragen erstatten, wenn sie über eine ausreichende juristischeVorbildung verfügen, die jedoch nicht durch ein Referendar- oder Assessorexamennachgewiesen werden muss, 10 die Forderung von Unseld/Degen, 11 dass nurRechtsanwälte und juristische Professoren solche Gutachten erstatten können unddürfen, wird abgelehnt. 12 In den Anwendungsbereich der Nr. 1 fallen nach dem Willendes Gesetzgebers auch rechtswissenschaftlich begründete Schiedsgutachten,die über die rechtliche Prüfung und Wertung hinaus aufgrund einer Vereinbarung derParteien auch eine bindende rechtliche Wirkung entfalten können. 13 Für vorläufigbindende Schiedsgutachten – wie der Adjudikation – gilt nichts anderes.9 BT-Drucks. 16/3655, S. 49.10 Fuchs, http://www.delegibus.com/2006,7.pdf. So auch Kleine-Cosack, DS 2009, 179, 181 r.Sp.11 Useld/Degen, Kommentar zum RDG, München 2009, § 2 Rdn. 48.12 So auch Kleine-Cosack, DS 2009, 179, 181 r.Sp.13 BT-Drucks. 16/3655, S. 50.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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