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Stellungnahme des Vorhabenträgers zu - Rechtsanwalt Arne Maier

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4e---<strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> Vorhabenträgers<strong>zu</strong>häufig wiederkehrenden Einwendungenim Planänderungsverfahren S 21G ru ndwasserm a nagem entlm Rahmen <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens haben private Einwender, Bürgerinitiativen, anerkannteNaturschutzverbände und Träger öffentlicher Belange Einwendungen gegen die Planänderungen<strong>zu</strong>m Grundwassermanagement in den PFA 1.1 (7.Planänderung), 1.5 (6.Planänderung) und'1.6a(2. Planänderung ) vorgebracht.Es hat sich gezeigt, dass einzelne Einwendungendiesen <strong>Stellungnahme</strong>n häufig wiederkehren.Diese vielfach vorgetragenen Einwendungen betreffen teilweise Grundsatzfragen <strong>zu</strong>mGroßprojekt Stuttgaft.21, teilweise aber auch konkrete Befürchtungen im Zusammenhang mit derDurchführung <strong>des</strong> Grundwassermanagements<strong>des</strong>sen Auswirkungen.Der Vorhabenträger wird sich nachfolgend in einer übergeordneten <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> diesenhäufig wiederkehrenden Einwendungen äußern. Sie werden im Folgenden jeweils inhaltlich wiedergegeben(Fett i Kursiv) und dann beantwortet. Darüber hinaus hat der Vorhabenträger mitBe<strong>zu</strong>g auf die Bearbeitung der zahlreichen EinwendungenVorbereitung <strong>des</strong> Erörterungsterminsgeotechnische Sachverhalte in der ,,Zusammenfassenden <strong>Stellungnahme</strong> Geotechnik" derFachgutachter der DB vom 25.03.2013 in einem gesteigerten Detaillierungsgrad erläutern lassen.Diese <strong>Stellungnahme</strong> <strong>zu</strong> den Einwendungen und die Zusammenfassende <strong>Stellungnahme</strong> Geotechnikwerden auf der Internetseite <strong>des</strong> Kommunikationsbüros <strong>des</strong> Bahnprojekt Stuttgart-Ulme.V. bereitgestellt.1t51


(li:liltltltliltIn den vom RP Stuttgart online gestellten Dokumenten (nachrichtlich: http://www.rpstuttgart.de/servleVPB/menul1341842lindex.html)ist bereits am Dokumentenname die PFA-Zuordnung ersichtlich. In der beim Stadtplanungsamt Stuttgart im Rahmen der öffentlichen Auslegungausgelegten Papierversion wurden die Anderungsverfahren <strong>zu</strong> den einzelnen PFA <strong>zu</strong>sätzlichdurch Trennblätter kenntlich gemacht.1.1.7 Verstoß gegen die UVP-PflichtEinzelne Einwender meinen, die PIanänderungen führen <strong>zu</strong> ganz erheblichen Umweltauswirkungen,'es hätte daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.Das Eisenbahnbun<strong>des</strong>amt hat vor Weitergabe der Antragsunterlagen an die Anhörungsbehördenauf Antrag <strong>des</strong> Vorhabenträgers über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entschieden.Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung ist danach nicht erforderlich, da sich ungeachtetder höheren Entnahmemengen in den Baugruben die qualitativen Auswirkungen auf diegeschützten Umweltgüter gegenüber dem bereits planfestgestellten Konzept nicht verändern.--'*F'Irll,otltl{'7 t51


--^IG5.1.2 Berücksichtigung <strong>des</strong> Düker Nesenbachs im GWMt-Konzept. Einzelne Einwenderführen an, in den Antragsunterlagen werde ein alternatives Dükerkonzeptdargestellt, das gar nicht beantragf sei.42Der Antrag auf Planänderung im PFA 1.1 befasst sich nicht mit einer Anderung <strong>des</strong> Dükerkonzeptes.Den Berechnung en mit dem instationären Grundwasserströmungsmodell liegt das imPlanfeststellungsbeschluss <strong>zu</strong>r lnformation vorgestellte wasserwirtschaftliche Konzept <strong>zu</strong>mBau <strong>des</strong> Dükers <strong>zu</strong> Grunde. Die Darstellung in den früheren Antragsunterlagen <strong>zu</strong>r Planfeststellungabbeispielhaft ein Baukonzept wieder, das zwischenzeitlich konkretisiert und optimiertwurde, was in den Planfeststellungsunterlagen bereits angekündigt war.. Einwender bringen vor, die Planung berücksichtige nicht die Dükerprobleme <strong>des</strong>Nesenba ch s i m Mittleren Sch/ossgart en.43Die vorliegenden Anträge auf Planänderung befassen sich nicht mit einer Anderung <strong>des</strong> DükersNesenbach, Die Errichtung <strong>des</strong> Dükers Nesenbach ist unter Berücksichtigung der was-^ serwirtschaftlichen, geotechnischen und hydraulischen Fragestellungen im Planfeststellungsbeschluss| /1.1 bereits behandelt und <strong>zu</strong>gelassen worden. Den Berechnungen im instationären / fGrundwasserströmungsmodellI Iliegt der Düker in der <strong>zu</strong>r Planf eststellung mitgeteilten Form und / /| | beispielhaften Bauweise <strong>zu</strong> Grunde. / /(l5.2 Grund-und Mineralwasservorkommen5.2.1 Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> MineralwasserschutzgebietesVerschiedene Einwender meinen, dass die Grenzziehung der Schutzzonen für das Heitquellenschutzgebietim Bereich <strong>des</strong> geplanten Bahnhofs sachgerechten geologischenKriterien nicht standhalte und für 521 (manipulativ) <strong>zu</strong>rückgesetzt worden sei. Dabei wirdauf besondere geologische Strukturen (2.8. Dolinen, Bachbette und Hohlräume) wegenbesonderer Wasserutregsamkeiten in die mineralwassertührenden Schichten hingewiesen.Weitere Einwender verlangen eine Überprüfung der Heitquellenschutzgebiete und stellendas eigentliche Quellgebiet in Frage.44Die Schutzzonen für das Heilquellenschutzgebiet werden nicht im Rahmen der Planfeststellungfestgelegt, sondern in einem eigenen hierfür vorgesehenen Rechtsverfahren bestimmt. DiesesVerfahren wurde von den <strong>zu</strong>ständigen Wasserbehörden betrieben. An diesem Verfahren ist dieDB nur als Betroffener beteiligt.5.2.2 Auswirkungen im Umland von Stuttgartln den Einwendungen werden Befürchtungen geäußert, dass durch die Grundwasserentnahmeauch im lJmland von Stuttgart Schädigungen auftreten könnten.45Die Berechnungen mit dem kalibrierten und validierten Grundwasserströmungsmodell belegen,dass die Grundwasserentnahmendie Infiltrationsmaßnahmen für das Projekt 521 keineAuswirkungen auf das Stuttgarter Umland haben.5.2.3 Gefährdung <strong>des</strong> Grund- und MineralwasservorkommensStuttgart. Es wird vorgebracht, die Baumaßnahmen lägen alle innerhalb <strong>des</strong> Funktionsraumesvon Grund- und Mineralwasser-Vorkommen <strong>des</strong> Quartärs und der Trias. Die Bauwerkeschnitten dabei in die oberen Grundwasservorkommen im Quartär und Gipskeuper(Obere Trias) ein. Zudem lägen sie im engeren Zustrombereich der wasserwirtschaftlichbedeutsamen Heil- und Mineralquellen von Stuttgart-Bad Cannstatt und -Berg23t5146


<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>/)r>Z__-<strong>Rechtsanwalt</strong>€:':"'+RA <strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>, Am Kronenhof 2,73728 EsslingenEisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt- Außenstelle Karlsruhe / Stuttgart -Olgastr. 1370182 Stuttgartper Fax: 22816 - 199Essf ingen, den 12.11.2012M:521-GWM<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>- <strong>Rechtsanwalt</strong> -Mitglied der<strong>Rechtsanwalt</strong>skammer StungartAm Kronenhof 273728 EsslingenTel.: 07Il I 39 66 405Fax: 071 | I 35794lwww.rechtsrat.wsinfo@rechtsrat.wsUSt-IdNr. D8251948629,,Stuttgart 21"7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1.1Sehr geehrte Damen und Herren,ich bitte um lhre kurzfristige Auskunft, ob lhrerseits bereits darüber entschieden ist, ob indem 7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1.1 <strong>des</strong> Tunnelprojekts ,,Stuttgart 21" eineUmweltverträglichkeitsprufung durch<strong>zu</strong>führen ist. Ggf.bitte ich außerdem um kurzfristigeÜbersendung lhrer hier<strong>zu</strong> ergangenen verfahrensleitenden Verfugung. Für einen etwaigenAuslagenersatz erteilen Sie bitte eine Rechnung.Mein Auskunftsanspruch ergibt sich einerseits aus dem Umweltinformationsgesetz,andererseits aus meiner persönlichen Betroffenheit aufgrund häufiger sowohl privater alsauch beruflicher Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Stuttgarter Hauptbahnhofs. In dem besagten 7. Planänderungsverfahren<strong>zu</strong>m PFA 1.1 habe ich Einwendungen erhoben mit Schreiben vom18.10.2012 und vom 23.10.2012.Mit freundlichen Grußen<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>. <strong>Rechtsanwalt</strong>


H; ifi..*$ | Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amtAu ßenstel le Karls ru he/Stuttgart'.$l\'f:r1-1;-fl,r rlta-c! .aLi,i;;;ir;;r'Lii \r'"':'- :'i q;l': X'.'*., i, Lii ld--/1 )Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt. Olqastraße 13. 70182 Stuttqart<strong>Rechtsanwalt</strong><strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>Am Kronenhof 273728 EsslingenGeschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben)59100-591ppv/00 5-2012#002Bearbeitung:Telefon:Telefax:e-Mail:Internet:Datum:VMS-NummerBarbara von Eicken+49 (711) 22816-100+49 (711) 22816-199Von Eicken B@eba. bund.<strong>des</strong>b 1 -kar-stg@eba. bund. dewww. eisen bah n-b u nd esa mt. de4. Januar 2013257246Betreff: <strong>Maier</strong>; S21,7. PA <strong>zu</strong>m PFA 1.1Be<strong>zu</strong>g:Anlagen: 0Sehr geehrter Herr <strong>Maier</strong>,die von lhnen mit lhrem Schreiben vom 12. November 2012 nachgefragte lnformation liegt hiernicht vor.lch habe lhr Schreiben auch als einen Hinweis auf die gesetzlichen Verfahrensvorschriften verstandenund werde dies selbstverständlich im weiteren Verfahren berücksichtigen. Allerdings befindetsich das angesprochene Verfahren derzeit beim Regierungspräsidium Stuttgart im Anhörungsverfahren.Mit einem freundlichen GrußBarbara von EickenHausanschrift:Übenrueisungen an Bun<strong>des</strong>kasse TrierOlgastraße 13, 70182 StuttgartDeutsche Bun<strong>des</strong>bank, Filiale SaarbrückenTel.-Nr. +49 (711) 22816-0BLZ 59000000 Konto-Nr. 59001020Fax-Nr. +49 (711) 22816-699IBAN DE 81590000000059001020BIC: MARKDEF1590Öff. Verkehrsmittel: U-Bahn-Linien: U 5,6,7,12,15 ab Hauptbahnhof bis Haltestelle Olgaeck (von dort5 Minuten Fußweg durch dieOlqastraße)Formgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind ausschließlich auf dem Postweg ein<strong>zu</strong>reichen


<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong><strong>Rechtsanwalt</strong>RA <strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>, Am Kronenhof 2, 73128 EsslingenEisenbahn-Bu n<strong>des</strong>amt- Außenstelle Karlsruhe / Stuttgart -Olgastr. 1370182 Stuttgartper Fax:22816 - 199Esslingen, den 13.07.2013M:521-GWM<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>- <strong>Rechtsanwalt</strong> -Mitglied der<strong>Rechtsanwalt</strong>skammer S fuftsartAm Kronenhof 273728 EsslingenTel.: 0711 I 3966405Fax: 071 | I 35794lwww.rechtsrat.wsinfo@rechtsrat.wsUSt-IdNr. D8251948629,,Stuttgart 21" I 7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1 .1lhr Zeichen: 59100-591 ppv/005 -2012#002mein Schreiben vom 12.11.2012 / lhr Schreiben vom 04.01 .2013Sehr geehrte Damen und Herren,sehr geehrte Frau von Eicken,ich bitte um lhre kurzfristige Auskunft, ob lhrerseits bereits darüber entschieden ist, ob indem 7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1.1 <strong>des</strong> Tunnelprojekts ,,Stuttgart 21" eineUmweltverträglichkeitsprufung durch<strong>zu</strong>führen ist. Ggf.bitte ich außerdem um kurzfristigeÜbersendung lhrer hie<strong>zu</strong> ergangenen verfahrensleitenden Verfugung. Für einen etwaigenAuslagenersatz erteilen Sie bitte eine Rechnung.Mein Auskunftsanspruch ergibt sich einerseits aus dem U mweltinformationsgesetz,andererseits aus meiner persönlichen Betroffenheit aufgrund häufiger sowohl privater alsauch beruflicher Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Stuttgarter Hauptbahnhofs. In dem besagten 7. Planänderungsverfahren<strong>zu</strong>m PFA 1.1 habe ich Einwendungen erhoben mit Schreiben vom18"10.2012 und vom 23.10.2012.


2Auf meine entsprechende Anfrage vom 12.11.2012 (Kopie in Anlage) haben Sie mitSchreiben vom 04.0'l .2013(Kopie in Anlage) geantwortet, dass die nachgefragte lnformationbei lhnen nicht vorliege. Laut einer - auf der Internetseite <strong>des</strong> RegierungspräsidiumsStuttgart abrufbaren - ,,stellungnahme <strong>des</strong> Vorhabenträgers <strong>zu</strong> häufig wiederkehrendenEinwendungen im Planänderungsverfahren S 21, Grundwassermanagement" (Ziffer 1 '7,Rn. 10, S. 7) soll lhre Behörde vor Weitergabe der Antragsunterlagen an die Anhörungsbehördenüber die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprufung entschieden haben.Eine erneute U mweltverträg lich keitsprüfung sei danach nicht erfo rderl ich.Oder muss ich lhr Schreiben vom 04.01 .2013 so verstehen, dass Sie keinen Zugriff auf lhreeigenen verfahrensleitenden Verfügungen haben, solange sich das 7 - Planänderungsverfahrenbeim Regierungspräsidium Stuttgart im Anhörungsverfahren befindet?Mit freundlichen Grußen<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>, <strong>Rechtsanwalt</strong>


^ |!irEisenbahn-Bun<strong>des</strong>amtAu ßenstel f e Ka rls ru he/StuttgartEIKütü,{tiü[li1: lr.i ' rcr ') i"rl t".\,,qJ-i l';g' üU t-JEisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt. Olqastraße 13. 70182 StuttqartBearbeitung:Barbara von Eicken<strong>Rechtsanwalt</strong><strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>Am Kronenhof 273728 EsslingenTelefon:Telefax:e-Mail:+49 (711) 22816-100+49 (711) 22816-199VonEickenB@eba.bund.<strong>des</strong>b 1 -kar-stg@eba. bund. delnternet:vwvw. eisen bah n-b u n d esamt. deDatum:13.08.2013JGeschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben)59100-591ppv/00 5-2012#002VMS-Nummer257246Betreff: <strong>Maier</strong>; S21 , 7 . PA <strong>zu</strong>m PFA 1 .1b"=ug:Anlagen: 0Sehr geehrter Herr <strong>Maier</strong>,die Situation ist gegenüber meinem,schreiben vom 4. Januar 2013 unverändert. Das von lhnenangesprochene Verfahren befindet sich weiterhin beim Regierungspräsidium Stuttgarl im Anhörungsverfahren.Mit einem freundlichen Grußlm Auftrao(,--''-) '((/---''Lr' \->Barbara von EickenHausanschrift:Übenveisungen an Bun<strong>des</strong>kasse TrierOlgastraße 13, 70182 StuttgartDeutsche Bun<strong>des</strong>bank, Filiale SaarbrückenTel.-Nr. +49 (711) 22816-0BLZ 59000000 Konto-Nr. 59001020Fax-Nr. +49 (711) 22816-699IBAN DE 815900 0000 00sg 001020BIC: MARKDEF1590Öff. Verkehrsmittel: U-Bahn-Linien: U 5, 6,7 , 12, 15 ab Hauptbahnhof bis Haltestelle Olgaeck (von dort 5 Minuten Fußweg durch dieFormgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind ausschließlich auf dem Postweg ein<strong>zu</strong>reichen


<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong><strong>Rechtsanwalt</strong>'*"-'--RA <strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>, Am Kronenhof 2, 73728 EsslingenEisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt- Außenstelle Karlsruhe / Stuttgart -Olgastr.'1370182 Stuttgartvorab per Fax: 22816 - 199Esslingen, den 30.08.201 3AZ.:521-GWM<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>- <strong>Rechtsanwalt</strong> -Mitglied der<strong>Rechtsanwalt</strong>skammer StuttsartAm Kronenhof 273728 EsslingenTel.: 0711 I 3966405Fax: 07Il 135794Iwww.rechtsrat.wsinfo@rechtsrat.wsUSt-IdNr. D8251948629,,Stuttgart21., I 7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1.1lhre Geheimniskrämerei um die Umweltverträglichkeitsprüfunglhr Zeichen: 59100-591 ppv/005 -2012#002meine Schreiben vom 12.11.2012 und vom 13.07.2013lhre Schreiben vom 04.01 .2013 und vom 13.08.2013Auskunftsersuchen - 3. VersuchSehr geehrte Damen und Herren,sehr geehrte Frau von Eicken,ich fordere Sie auf, mir unverzüglich, spätestens bis Freitaq. den 06.09.2013, Auskunftdarüber <strong>zu</strong> erteilen, ob lhrerseits bereits darüber entschieden rst, ob in dem7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1.1 <strong>des</strong> Tunnelprojekts ,,Stuttgart 21" eineUmweltverträglichkeitsprüfung durch<strong>zu</strong>führen ist, und mir lhre vermeintlicheEntscheidung bis <strong>zu</strong>m genannten Termin <strong>zu</strong>gänglich <strong>zu</strong> machen.Für einen etwaigen Auslagenersatz erteilen Sie bitte eine Rechnung.


2Mein Auskunftsanspruch ergibt sich einerseits aus dem Umweltinformationsgesetz,andererseits aus meiner persönlichen Betroffenheit aufgrund häufiger sowohl privater alsauch beruflicher Nut<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Stuttgarter Hauptbahnhofs. In dem besagten 7. Planänderungsverfahren<strong>zu</strong>m PFA 1.1 habe ich Einwendungen erhoben mit Schreiben vom18.10.2012 und vom 23.10.2012.1. Meine entsprechende Anfrage vom 12.11.2012 (Anlage 1) haben Sie mit Schreiben vom04.01.2013 (Anlage 2) dahin ,,beantwortet", dass die nachgefragte lnformation bei lhnennicht vorliege; das angesprochene Verfahren befinde sich beim RegierungspräsidiumStuttgart im Anhörungsverfahren. Das war ersichtlich keine Antwort auf meine Anfrage vom12.11.2012. Naturlich wissen Sie, ob lhrerseits bereits darüber entschieden ist, ob fur die7 . Planänderung eine Umweltverträglichkeitsprufung durch<strong>zu</strong>führen ist. lch habe lhrSchreiben vom 04.01.2013 <strong>des</strong>halb so verstanden (und verstehe es weiterhin so), dass dienachgefragte Verfugung bei lhnen nicht vorliegt, weil Sie uber die UvP-Pflichtigkeit der7. Planänderung noch nicht entschieden haben.Laut einer - auf der Internetseite <strong>des</strong> Regierungspräsidiums Stuttgart abrufbaren,,stellungnahme <strong>des</strong> Vorhabenträgers <strong>zu</strong> häufig wiederkehrenden Einwendungen imPlanänderungsverfahren S 21 , Grundwassermanagement" (Ziffer 1.1 .7, Rn. 10, S. 7 ,Anlage 3) soll lhre Behörde vor Weitergabe der Antragsunterlagen an die Anhörungsbehördenuber die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entschieden haben.Ei ne erneute U mweltverträg lich keitsprufu ng sei danach nicht erfo rderlich.Angesichts dieser überraschenden, mit lhrem Schreiben vom 04.01 .2013(Anlage2) nicht <strong>zu</strong>vereinbarenden Darstellung der Vorhabenträgerin habe ich mit meinem Schreiben vom13.07.2013 (Anlage 4) nochmals um lhre Auskunft gebeten, ob lhrerseits bereits darüberentschieden ist, ob in dem 7. Planänderungsverfahren <strong>zu</strong>m PFA 1.1 <strong>des</strong> Tunnelprojekts,,Stuttgart 21" eine Umweltverträglichkeitsprufung durch<strong>zu</strong>führen ist. Diese Anfrage habenSie mit Schreiben vom 13.08.2013 (Anlage 5) dahin ,,beantwortet", dass die Situationgegenüber lhrem Schreiben vom 04.01 .2013 unverändert sei; das angesprochene Verfahrenbefinde sich weiterhin beim Regierungspräsidium Stuttgart im Anhörungsverfahren. Mithinhaben Sie meine Anfrage auch mit lhrem Schreiben vom 13.08.2013 nicht eindeutigbeantwortet.


32. Einerseits müsste man annehmen, dass Sie die vorgenannte, von der Anhörungsbehördeöffenlich verbreitete Darstellung der Vorhabenträgerin, wonach Sie bereits entschiedenhätten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in lhrem Schreiben vom13.08.2013 richtig gestellt hätten, wenn Sie eine solche Entscheidung noch nicht getroffenhaben.Anderseits wären Sie nicht nur verpflichtet, mir eine solche Entscheidung <strong>zu</strong>gänglich <strong>zu</strong>machen (S 3a Satz 2 Halbsatz 1 UVPG); lhre vermeintliche Entscheidung, dass eineUmweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, müssten Sie außerdem von sich aus, alsonicht erst auf Antrag, bekannt geben (S 3a SaE 2 Halbsatz 2 UVPG; Sangenstedt in:Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG S 3a Rn. 16 ff.; Dienes in. Hoppe/Beckmann,UVPG S 3a Rn. 20 ff.).1lhre vermeintliche Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprufung unterbleiben soll,haben Sie aber weder auf meine vorgenannten Anfragen mir <strong>zu</strong>gänglich gemacht nochhaben Sie eine solche Entscheidung bekannt gegeben. Hieraus schließe ich, dass Sie einesolche Entscheidung bisher nicht getroffen haben, oder dass Sie, falls Sie eine solcheEntscheidung doch schon getroffen haben sollten, (auch) in diesem Zusammenhang diegesetzlichen Vorgaben missachten (hier: $ 3a Satz 2 UVPG).lch fordere Sie <strong>des</strong>halb auf, lhre Geheimniskrämerei auf<strong>zu</strong>geben und meine Anfragebis spätestens Freitag, den 06.09.2013, eindeutig <strong>zu</strong> beantworten. lhre Antwort muss bis<strong>zu</strong>m genannten Termin bei mir vorliegen, weil die besagte Erörterungsverhandlung abMontag, den 09.09.2013, fortgesetzt werden soll. Hier<strong>zu</strong> venrueise ich auf die beigefügteBekanntmachung <strong>des</strong> Regierungspräsidiums Stuttgart (Anlage 6).Sowohl ich als auch alleübrigen Betroffenen können verlangen, vor dieser Erörterungsverhandlung darüber informiert<strong>zu</strong> werden, ob die behandelten Planänderungen UVP-pflichtig sind bzw. ob und ggf. wie Sieüber die UVP-Pflichtigkeit bereits entschieden haben.t Der Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts vom 28.02.2013, Az.'.7 VR 13.12, Rn. 15, besagtnichts anderes. Dort geht es um die Dokumentation der Vorprüfungemäß $ 3c Satz 6 UVPG, hiergeht es um die Zugänglichmachung bzw. Bekanntgabe lhrer Entscheidung gemäß $ 3a Satz 2 UVPGbieDokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Vorprüfung; dem wirdentsprochen, wenn die der Vorprüfung <strong>zu</strong>grunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritteund die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen <strong>zu</strong>min<strong>des</strong>t grobskizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem <strong>zu</strong> den Verwaltungsakten genommenenDokument niedergelegt sind (BVerwG, a.a.O.). Die Zugänglichmachung bzw. Bekanntgabe derEntscheidung dienen dagegen dem lnteresse der Öffentlichkeit an einertransparentenVerfahrensgestaltung (Sangenstedt in LandmanniRohmer, Umweltrecht, UVPG $ 3a Rn. 2); lhreGeheimniskrämerei um die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt das Erfordernis einer transparentenVerfahrensgestaltu ng mit Füßen.


43. Ergänzend weise ich darauf hin, dass auch die Vorhabenträgerin und das RegierungspräsidiumStuttgart als Anhörungsbehörde nicht wissen, ob lhrerseits bereits darüberentschieden ist, ob fur die behandelten Planänderungen eine Umweltverträglichkeitsprufungdurch<strong>zu</strong>führen ist.Die vorgenannte Darstellung der Vorhabenträgerin, wonach Sie bereits entschieden hätten,dass eine Umweltverträglichkeitsprufung unterbleiben soll, gibt lediglich deren Annahme undVermutung wieder; dies hat der Vertreter der Vorhabenträgerin, Herr <strong>Rechtsanwalt</strong>Kirchberg, in dem Erörterungstermin vom 15.07.2013 eingeräumt (Wortprotokoll, S. 94-97,Anlage 7). Auch das Regierungspräsidium Stuttgart kann hieruber nur spekulieren, entnimmtlhrer Aktenversendung im Juni 2012, dass Sie die Frage der Umweltverträglichkeitsprufungablehnend entschieden hätten (Wortprotokoll, S.94-95 und S. 156-'159, Anlage 7), und willdie Erörterungsverhandlung unter der Vorausset<strong>zu</strong>ng durchführen, ,,dass eine UVP nachAuffassung <strong>des</strong> EBA nicht erforderlich ist bzw. dass das notwendig vorgepruft wurde"(Wortprotokoll, S. 159, Anlage 7).Sofern diese Spekulationen der Vorhabenträgerin und der Anhörungsbehörde nicht<strong>zu</strong>treffen, müssen Sie dies unverzüglich richtig stellen. Andernfalls müssen Sie michüber lhre vermeintliche Entscheidung unverzüglich informieren, mir diese <strong>zu</strong>gänglichmachen und sie Oer ÖFFentlichkeit bekannt geben. Dann bitte ich außerdem um lhreErläuterung, ob und warum Sie mich mit lhrem Schreiben vom 04.01.2013 angelogen haben.lch werde dieses Schreiben veröffentlichen. Der Präsident <strong>des</strong> Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amtes.Herr Gerald Hörster, erhält eine Kopie <strong>des</strong> Schreibens.Mit freundlichen Grüßen<strong>Arne</strong> <strong>Maier</strong>, <strong>Rechtsanwalt</strong>


,tl4R I Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt-'4flS'I\uI' itjruAu ßenstelle Karlsru he/StuttgartStandort Stuttgart----'Regieru ngs präsid iumReferat 24Ruppmannstraße 21stdu(#friiämmTffitli"*Bearbeitung:Telefon:Telefax:e-Mail:Stefan Vogt0711l228 16- 1600711| 22816- 9160VogtS@eba.bund.deSb1 -kar-stg@eba.bund.de70565 StuttgartGeschäftszeichen (bitte im Schriftverkehr immer angeben)5916 0-591 pä/006-2304#005Internet:Datum:www. eibe n b a h n-bu nd esa mt. de25.06.2012VMS-Nummer3000430::ffAnlagen: CDffH:TT:'i:?:ffi'JJ,:Tdurch die DB proiektBau GmbH, vom 130s2011mit dem Aktenzeichen l.BV-SW-S(1) Be; 521WU/PA1 112011l0BT1-A 08365SeLrr geehrte Damett und Herren,es wird beantragt, für die Anderung der Abschnitte PFA 1.1 Talquerung mit Hauptbahnhof (PFBvom 28.01.2005), PFA 1.5 Zuführung Feuerbach/Bad Cannstatt, S-Bahn-Anbindung (PFB vom13.10.2000) und PFA 1.6a Zuführung Ober-/Unlertürkheim (PFB vom 16.05.2007) <strong>des</strong> ProjektesStuttgart 21 dasAnhörungsver-fahren nach S 1Bd AEG, S 76 VwVfG durch<strong>zu</strong>führen.1. Anlass, Zweck und Art der Anderung ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht und densonstigen Planunterlagen2. Die Planunterlagen sind vollständig.3. Es ist eine Liste der Träger öffentlicher Belange beigefügt. Die erforderlichen Planunterlagenfür die Durchführung <strong>des</strong> Vedahrens erhalten Sie direkt von der Vorhabenträgerin. lhrAnsprechpartner ist die DB ProjektBau GmbH, Räpplenstraße 17 in70191 StuttgartHerr Martin SchönbeckTelefonnummer: 07 11-9331 I 540Faxnummer: 0711-9331I 590,E-Mai l-Ad resse: martin. schoen beck@deutschebah n. comHausanschrift:Übenveisungen an Bun<strong>des</strong>kasse TrierOlgastraße 13,70182 Stuttgart Deutsche Bun<strong>des</strong>bank, Filiale SaarbrückenTel,-Nr. (0711) 2 28 16-0BLZ 59000000 Konto-Nr. 59001020Fax-Nr. iOtlt)22816-6 99 IBAN: DE 815e00000000590o1o2o Blc: MARKDEF1590öff. Ve*eirrsmitlel: U-Bahn- Linien: U 5, 6, 7 ab Hauptbahnhof bis Haltestelle Olgaeck ( von dort 5 Minuten Fußweg durch die Olgastr.Formgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erlilärungen sind ausschließlich auf dem Postweg ein<strong>zu</strong>reichen.


oi!4. ' rcn bitte um Übeisendung der im Anhörungsverfahren abgegebenen stellungnahmen undEinwendungen. weiterhin bitte ich, Kopien der stellungnahmen und Einwendungen direktund unverzüglich an die Vorhabenträgerin <strong>zu</strong> übersenden, damit diese <strong>zu</strong>r Beschleuniguhg<strong>des</strong> Verfahrens die Möglichkeit hat, noch vor dem Erörterungstermin Bedenken undEinwendungen aus<strong>zu</strong>räumen. Von der Anberaumung <strong>des</strong> Erörterungstermins bitte ich, mich<strong>zu</strong> unterrichten.5. Nach g 18a Nummer 7 AEG sind Einwendungen, die nach Abrauf der Einwendungsfristerhoben werden, ausgeschlobsen. Es wird bei der Weiterleitung der planunterlagendieGemeinde gebeten, diese da<strong>zu</strong> an<strong>zu</strong>harten, auf den Einwendun$sausschruss hin<strong>zu</strong>weisen.6. Vom Beginn der Auslegung der planunterlagen oder von demBetroffenen Gelegenheit gegen wird, den plan ein<strong>zu</strong>sehen (g 73Beschränkungen <strong>des</strong> S 19 AEG. lch bitte sie, die'BaugenehmigunEsbehördeüber den Beginn der Auslegung bzw.Betroffenen den plan einsehen können, <strong>zu</strong> unterrichten.Zeitpunkt an; <strong>zu</strong> dem denAbs. 3 VwVfG), gelten dieörtlich <strong>zu</strong>ständigeden Zeitpunkt, ab dem die7 ' lch bitte Sie, mir möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der. Erörterung dievollständigen Planunterlagen, die Niederschrift über den Erörterungstermin sowie lhreabschließende <strong>Stellungnahme</strong> nach S 73 Abs. 9 VwVfG <strong>zu</strong> übersenden. lch bitte umHinweis, welche Stef lungnahmen Und Einwendungen sich im Anhörungsverfahren nichterledigt haben.Mit freundlichen Grüßenlm Auftragr./ /v0{Vogtf


tlilItilIIfitiü,p***"5 ('(f**.r-, ac4;"€ "/r*-2*-ffi | Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amtR e!l i o ll; n ! ilPri si d ir-i niStuitgartRüfiiEisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt. Olqastraße f 3. 70182 StuttqaftRegierungspräsidiuReferat 24Ruppmannstraße 2170565 StuttgartspräsidiumStuttgart$ 4" SeP, Züt?\r*.r;-(Bearbeitung:Telefon:Telefax:e-Mail:lnternet:ste I le Karls ru he/Stuttgart'-----.;unflstopn FrscnertF-( \-.\v-.t+4e (711) 22816-170+4s (711) 22816-199Fischerch@eba. b und.<strong>des</strong>b 1 -kar-stg@eba. bund.dewvvw. e isen bah n-b u n<strong>des</strong>am t. d eDatum:30.08.2012Geschäftszeichan (bitte irn Schriftve:'kehr irnrner angeben)59170-591 päl006- 2304#005VMS-Nummer 3000430Betreff:Be<strong>zu</strong>g:Anlagen:PS 21, Planänderung Wasserrecht PFA 1.1, 1,5 und'1.6a0Sehr geehrte Damen und Herren,mit Schreiben vom 25.06.2012habeich lhnen die Antragsunterlagen für das im getrdfi genanntePlanänderungsverfahren mit der Bitte um Durchführung <strong>des</strong> Anhörungsverfahrens übersandt.Nach erfolgter Eingangsprüfung durch lhre Behörde hat der Vorhabenträger seine Planunterlagennochmals überarbeitet. Diese Überarbeitung betrifft namentlich die Gestaltung von Titelblatt undlnhaltsverzeichnis sowie Klarstellungen in Erläuterungsbericht und fachgutachterlichen <strong>Stellungnahme</strong>n.Diese Planunterlagen hat der Vorhabenträger gestern hier erneut vorgelegt. Nach notwendigenveisenur summarischer Prüfung bitte ich Sie, das Anhörungsverfahren nunmehr aufGrundlage der überarbeiteten Planunterlagen fort<strong>zu</strong>führen.Mitfreundlichen GrüßenlmAuftragA//l r/n{/h' 1,P{-,..J|.--Fischer (59170)Hausanschrift:Überweisungen an Bun<strong>des</strong>kasse Trier 7Olgastraße 13,70182 Stuttgart Deutsche Bun<strong>des</strong>bank, Filiale SaarbrückenTel.-Nr. +49 (711)22816-0 BLZ 59000000 Konto-Nr.59010 20Fax-Nr. +49 (711)22816-699 IBAN DE 815900 0000 0059001020 BIC: MARKDEF1590Öff. Verkehrsmittel: U-Bahn-Linien: U 5, 6,7 , 12, 15 ab Hauptbahnhof bis Haltestelle Olgaeck (von dort 5 Minuten Fußweg durch dieFormgebundene, fristwahrende oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind ausschließlich auf dem Posfuveg ein<strong>zu</strong>reichen


C\:-.fI,=--F---l IJVPG $ 3a 7,2Fesmreilung der IJVP-PflichtA. EinleitungI. Bedeutung der VorschriftIt1i1 Die Vorschrift, die durch das ,,Artikelgesetz" vorrr 27.7. 200I in das IJWG eingefügtwurde, sieht in Satz 1 eine Verpflichtung der <strong>zu</strong>ständigen Behörde <strong>zu</strong>r unverzüglichenFeststellung vor, ob ein konkretes Vorhaben, <strong>des</strong>sen Zulassung beantragt istoder für das der Vorhabenrräger eine solche Antragstellung erwägt, einer Umweltverrriglichkeitsprüfungbedarf. Ergänzend norrniert Satz 2 erne dift-erenziert ausgestalteteVeqpflichrung der Behörde <strong>zu</strong>r Unterrichrung der Öffentlichkeit über die nachSatz 1 getroffene Feststellung. Satz 3 stellt klar, dass die'Feststellung nach Satz 2 denCharakter einer nicht selbstsrändig anfechtbaren Vefahrenshandlung hat. -'Währenddie Einführung der lJnterrichrungspflicht nach Satz 2 inaerhalb <strong>des</strong> tfV-PG einesachliche Neuerung darsteilt - mit ihr wurde Art. 4 Abs. 4 der EG-IJVP-Richtliniei.d.F. der LfVP-Anderungsrichtlinie 97/11,/EG umgesetzt -, bestand die Feststellungspflichtnach Satz 1 materiell bereits unter dem (JVPG 1990, wenn auch nichtexplizit. Schon nach bisheriger Rechtslage hatte die Behörde (nach Maßgabe der fiiiherenAliage <strong>zu</strong> $ 3) fest<strong>zu</strong>stellen, ob ein konkretes Vorhaben, <strong>des</strong>sen Zulassung beanfragtwurde, einer Vorhabenart zlnrtechnen war, für die das Gesetz eine (Jmweltverträglichkeitspnifungvorschrieb. Wegen <strong>des</strong> veränderten konzeptionellen Ansatzes,dem das U\rPG 2001 nunmehr bei der Bestimrnung der IJVP-Pflicht folgt, und <strong>des</strong>'erheblichausgeweiteten und differenzierteren Vorhabenkatalop in der Anlage 1 (hier<strong>zu</strong>eingehend $ 3 Rdnrn. 10,ft) kommt der Feststellung der IJVP-Pficht inzwischen' jedoch.ein wesentlich hötrerer Stellenwert nr. Dies gilt insbesondere fir jene futenvon Voihaben, bei'-denen die UVP-Pflichrigkeit erst vom Ergebnis einer behördlichenVorpnifung <strong>des</strong> Einzelfalls abhäng. Dem hat der Gesetzgeber durch Schaft-ungeiner ausdnicklichen Feststelh.rnppflicht Rechnung getragen (vgI. Begr. RegE, BR-DrS.674/00 vom 10' 11.2000, S.88; Feldntarut, DVBI. 200L,589,593).2 Die Vorschrift verfolgt einen doppelren Zweck: Satz 1 dient dem Interesse <strong>des</strong> Vor-.-'hab-eiträgers, firden es i. d.R. wesentlich sein wird, <strong>zu</strong> einem möglichst füihen ZeitpunktKlarheir übär den weiteren Verfahrensgang <strong>zu</strong> erhalten @egr. RegE, a. a. O.,S. BBI Enders/Krhrgs, DVBI. 2001, L242, 1,249;" Feldmann, DVBI. 2001.,589, 593). Dieunverzügliche Klärung der Ll\rP-Pflichtigkeit gibt dem Vorhabenträger-, ebenso wiedas ,;Scopiqg" nach,.$ 5u die Möglichkeit, die nachfolgenden behördlichen Pnifungenzielführend und efiizient l$or<strong>zu</strong>bereiten und <strong>zu</strong> begleiten; sie hat danrit einen verfahrensbesctrleunigehdeni,Effekt.Ein weiterer, nicht unwichtiger Aspekt liegt darin,dass Vorhabenträger Zur,Verrneidung <strong>des</strong> mit einer IJ![P verbundenen Aufwands inder Praxis'nicht selcen von der Durchführung ihres Projekts Abstand nehmen oder es,,umplanel'.', wennii.h di. Norwendigkeit einer lJmwelwerträgiichkeitspnifung heraussteilt(Müggenborg SächsVBl. 2001 . 205, 207). Eine zügige Feststellung der IJVP-Pflicht sichert dem Vorhabenrräger hier die norwendigen Spielräume für ein flexiblesHandeln. - Mit der lJnterrichtungspflicht nach Satz 2 soll <strong>zu</strong>m zweiten aber auchdem Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Vefahrensgestaltung nachgekommenwerden. Hier ist es im Hinblick auf die Legitimation <strong>des</strong> weiteren behördlichenPüf- und Entscheidungsprozesses wesentlich, dass das lJnterbleiben einer LJVPkein verwalrungsinterner Vorgang bleibt, sondern von der Behörde vor der Öff.tttlichkeitvertreten wird.{tIa Mai 2007 51. EL B earbeiter: Sangenstedt


LANDMANN/ROHMERUM\YETTRECFITBAND IKOMMENTARHerausgegeben vonProf. Dr. Martin BeckrnannRecheanwalt und Fachanwalt fürVerwalrungsrecht,Honorarprofessor der Univenität MünsterProf. Dr. Thornas MannLehntuhl für Öft'entüches Recht,insb esondere Verwaltungsrecht,Universitäc Göttingen, Richter amNiedenächsischen Ob erverwaltungs gerichtProf. Dr. Dr.'Wolfgang Durner LL.M.Rheinische Friedrich-'WilheLrs-UnivenitätBorin und Direktor <strong>des</strong> Instiru* für das Rechtder'Wasser- und EntsorgungswirtschaftProf. Dr. Marc RöckinghausenFach-hochschule für öffentlicheVerwalrung NRW, Abteilung Gelsenkirchen,Fachbereich Kommunaler Verwalrungsdienst,RechswissenschaftenStand: 1. Februar 2013(68. Ergän<strong>zu</strong>ngsüeferung)(Zum Bearbeirungsstand im Einzelnen siehe die Darumszeileam unteren Ende jeder Seite)VERIAG.C. H.BECK MÜNCHEN 201,3,:iri .iai a-iäi12':111 r;t:J.f,:jii).11. .'.iijt


Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt/4,/l.)' '/t/ /'ll-/I------Au ßenstel le Karls ru he/StuttgartOlgastraße 1370182 StuttgartAz: 59100-591pä1004-2304#009Datum: 23. Oktober 2012Bescheidgemäß S 18 AEG i. V. m. $ 76 Abs.3 VwVfG und S 18 d AEGfür das Vorhaben,,Großprojekt Stuttgart2l, PFI 1.1,5. PA Zentralisierung Abwasserreinig u ngsan lagen "Vorhabenträgerin:DB Netz AGVertreten durch DB Projektbau GmbHRäpplenstraße 1770191 Stuttgart


Bescheid gemäß S 18 AEG i. V, m. $ 76 Abs. 3 VwVfG und $ 18 d AEG für das Vorhaben ,,Großprojekt Stuttgart21, PFA 1.1, 5. PA Zentralisierung Abwasserreinigungsanlagen", Gz.: 59100-59l pälOO4-2304#0Ogvom 23. Oktober 2012! {i i,' I:]iiDie 5. Planänderung ist rechtlich und materiell von der ebenfalls, allerdingspäterbeantragten, und dezeit im Anhörungsverfahren befindlichen 7. Planänderung un-abhängig. Dies ergibt sich daraus, dass die 5. Ptanänderung lediglich die techni-schen Anlagen ändert, mit denen das Grundwassermanagement in der von derVorhabenträgerin ursprünglich beantragten Gestalt bewältigt werden wird. Diesesbetrifft im Wesentlichen die Aufbereitungsanlage, die lnfiltrationsbrunnen, dieGrundwassermessstellendie Rohrleitungen. Einwendungen beispielsweise <strong>zu</strong>mGrundwasserströmungsmodell, den Prognoseberechnungen und Wassermengensind in dem Verfahren der 7. Planänderung <strong>zu</strong> erheben und behandeln.tii!ii;!t/8.3.2 Materiell-rechtliche Würdigung <strong>des</strong> VorhabensDas Anderungsvorhaben genügt dem in der Rechtsprechung entwickelten Gebotder Planrechtfertigung. Es entspricht den Zielset<strong>zu</strong>ngen der eisenbahnrechtlichenVorschriften und wird durch einen konkreten Bedarf getragen. Die Zentralisierungder dezentral geplanten Anlagen <strong>des</strong> Grundwassermanagements führt <strong>zu</strong> einer Verringerungnachteiliger Auswirkungen auf den Straßenverkehr. Gleichzeitig führt dieZentralisierung <strong>zu</strong> einer besseren Steuerbarkeit der Anlage.Die Anderungen <strong>des</strong> festgestellten Plane stellen einen Eingriff in Natur und Landschaftim Sinne <strong>des</strong> $ 14 Abs. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege(Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz - BNatSchG) dar, weil seine Durchführung <strong>zu</strong> einer erheblichenBeeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Naturhaushaltesund <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> führen wird. Die Vorhabenträgerin hat ausreichendeBestandserhebungen und Bewertungen durchgeführt, Maßnahmen derVermeidung und Minderung aufgezeigt, die Auswirkungen auf die Umwelt bilanziertund beurteilt sowie ein ökologisches Maßnahmenkonzept <strong>zu</strong>m Ausgleich der unvermeidbarenEingriffe vorgelegt. Das Vorhaben verstößt nicht gegen naturschutzrechtlicheVorsch riften.Die Vorhabenträgerin hat Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung und Minderung aufgezeigt,die sich insbesondereder Planung und in der sachgerechten Durchführung ergeben(Anlage 8, LBP, z. B. S.22ff . <strong>zu</strong> der Verlegung der Leitungen und der überschusswasserleitung).Als Wirkfaktoren werden die <strong>zu</strong>sätzliche Versiegelung von Boden im Umfang vonca. 800 mt für die Dauer der Bauzeit, die Umlagerung von Boden, die Zerstörungvon Vegetation sowie die Veränderung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> für die Dauer derBauzeit benannt. Aus diesen Projektwirkungen resultieren Beeinträchtigungen fürSeite 13 von 24


Projekt Stuttgart2l,4t//,/r'Ir€'----r Umgestaltung <strong>des</strong> Bahnknotens Stuttgartr Aus- und Neubaustrecke Stuttgart - AugsburgBereich Stuttgart - Wendlingen mit FlughafenanbindungPlanfeststel I u ngsabsch nitt 1 . 1Talquerung mit HauptbahnhofGeolog ische, hydrogeolog ische, geotechn ische u nd wasserwirtschaftliche<strong>Stellungnahme</strong>Teil 3: Wassenrvirtschaft(Hydrogeologie, Wassenruirtschaft und Altlasten)Ordner 3.3Anhang 2: Zentrales Grundwasser- und Niederschlagsm anagement7. Planänderungnach S 18d AEG i.V. mit S 76 Abs. (2) und Abs. (3) <strong>des</strong> VwVfGVorhabensträger:Deutsche Bahn AGvertreten durchDBProjektBau GmbHRäpplenstr. 1770173 StuttgartBearbeitung:ARGE Wasser Umwelt GeotechnikOberdorfstraße 1291747 WestheimundHeilbronner Straße 8170191 StuttgartAz. A0007Westheim, den 30.03.2010(aktualisiert am 18A32AIJ 2A.04.2012)


Projekt Stuttgart 21, PF A 1.1 , Talquerung mit HauptbahnhofGeologische, hydrogeologische, geotechnische und wasserwirtschaftliche <strong>Stellungnahme</strong>Teil 3: Wasserwirtschaft (Hydrogeolog ie, Wasserwirtschaft und Altlasten)Anhang 2: Zentrales Grundwasser- und Niederschlagswassermanagement-Bt7-7. PlanänderungDieAnlagen <strong>des</strong> GWMI (Stand 5. Planänderung) wurden im PFA 1.1 auf einen Umsatz von 60l/s (in der Spitze 67 l/s) und im PFA 1.5 auf einen Umsatz von 25 l/s (in der Spitze 30 l/s; WA-Anlage Abstellbahnhof) bzw. 5 l/s (WA-Anlage Feuerbach) ausgelegt.Somit besteht- im PFA 1 .1 ein maximales Aufbereitungsdefizit von 129 l/s - 60 l/s = 69 l/s (Bauschritt1) und- im PFA 1.5o in der WA-Anlage Abstellbahnhof bei Ausnut<strong>zu</strong>ng der Regelleistung von 25 l/sein Defizit von 28lls - 25lls = 3 l/s (Bauschritt 3 und 4) sowieo in der WA-Anlage Feuerbach bei einer Regelleistung von 5 l/s kein Aufbereitungsdefizit.Diese Aufbereitungsdefizite können durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:tlUIttlt\Bauschritt 1.1. Herstellen einer temporären Wasseraufbereitungsanlage (ZWA 2) mit einer Kapazitätvon 60 l/s im Bereich <strong>des</strong> Südflügels <strong>des</strong> Stuttgarter Hauptbahnhofes. Diese temporärenWA-Anlagen sind überVerbundleitungen (Rohwasser, Infiltrationswasser) an die ZWAan<strong>zu</strong>schließen, -um die Wasserverleilung zentral regeln <strong>zu</strong> können.2. Herstellung einer Verbund-Rohwasserleitung (VRWL) DN 200 zwischen der ZWA undderWA-AnlageAbstellbahnhof <strong>zu</strong>rAbleitung derüberschüssigen 10l/s RohwasserundAufbereitung <strong>des</strong> Rohwassers in der nur mit 13 lis Rohwasser aus dem PFA 1.5 genutztenWA-Anlage AbstellbahnhofBauschritt 2:Reduzierung der Anlagenkapazität der ZWA 2 auf 30 l/s.Bauschritt 3:Überleitung von nicht in der WA-Anlage Abstellbahnhof behandelbarem Rohwasser (bis<strong>zu</strong> 3 l/s) von derWA-Anlage Abstellbahnhof <strong>zu</strong>rZWA über die VRWL DN 200Bauschritt 4:Überleitung von nicht in der WA-Anlage Abstellbahnhof behandelbarem (bis <strong>zu</strong> 3 l/s)und <strong>des</strong> <strong>zu</strong>sätzlich<strong>zu</strong>r Deckung <strong>des</strong> lnfiltrationswasser-Defizits im PFA 1.1 erforderlichenRohwassers (maximale Gesamtratemenge bis <strong>zu</strong> 12lls, Erläuterung s.u.) über dieVRWL DN 2OOBauschritt 8:Außerbetriebnahme der ZWA 2 im PFA 1.1t/rARGE Wasser Umwelt Geotechnik40007T:\az\argewg\40007\s\GU\PFA 1.1\7. Planänderung\Anhang2\PFA_ 1.1_Abgabe_7PA_Original\BER ICHT_DEZ0O_7P A_04_2012 doc


5 S 2100/11VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.201"1' 5 S 2100/11Seite 1 von 19,zl :,// /I 1:--Zur Beteiligung von Naturschutzvereinigungen an Planfeststellungsverfahren - "Partizipationserzwingung"Leitsätze1. Naturschutzvereinigungen können eine auf die Verlet<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Verfahrensmitwirkungsrechts gestützteKlage nicht nur während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens - gerichtet auf"Partizipationserzwingung" - erheben, sondern ungeachtet der Klagemöglichkeit aus $ 64 Abs. 1 BNatSchGauch noch nach Abschluss <strong>des</strong> Venrualtungsverfahrens, nunmehr gerichtet darauf, die ohne ihre Beteiligunggetroffene Verwaltungsentscheidung auf<strong>zu</strong>heben bzw. für nicht vollziehbar <strong>zu</strong> erklären.2. Fühd die Planfeststellungsbehörde ein "vereinfachtes" Planänderungsverfahren i.S.v. $ 76 Abs. 3 VwVfGdurch, so ist die Mitwirkung eines anerkannten Naturschutzverbands nicht schon von vornherein entbehrlich.Ob ein (ggf. erneutes) Mitwirkungsrecht ausgelöst wird, entscheidet sich vielmehr danach, ob das Gebot, einesubstantielle Anhörung der Naturschutzvereinigung im Planfeststellungsverfahren <strong>zu</strong> gewähren, auch <strong>des</strong>sen(ggf. erneute) Beteiligungerade im Planänderungsverfahren verlangt.3. Die Frage, ob das Mitwirkungsrecht nach $ 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG ausgelöst wird, beantwodet sich ausder Perspektive der verfahrensführenden Behörde <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt, in dem über das Mitwirkungsrecht einerNaturschutzvereinigung <strong>zu</strong> entscheiden ist.4. Modalitäten der Bauausführung müssen jedenfalls dann <strong>zu</strong>m Regelungsgehalt der planungsrechtlichenZulassungsentscheidung selbst gemacht werden, wenn und soweit sie erst die Prüfung ermöglichen, ob imRahmen einer Planänderungeänderte Anlagenteile mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständenkollidieren (hier bejaht für eine 7 Jahre lang <strong>zu</strong> betreibende Wasseraufbereitungsanlage mit etwa B kmlangem Rohrleitungssystem).TenorEs wird festgestellt, dass der Bescheid <strong>des</strong> Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amts vom 30.04.2010 <strong>zu</strong>r 5. Anderung <strong>des</strong>Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01,2005 betreffendie Zentralisierung derWasseraufbereitungsanlagen rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten <strong>des</strong> Verfahrens.Die Revision wird nicht <strong>zu</strong>gelassen.TatbestandIDer Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die 5. Anderung <strong>des</strong>Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01 .2005 im Zuge einer Umplanung <strong>des</strong>Grundwassermanagementsystems für den Bau <strong>des</strong> neuen Stuttgarter Tiefbahnhofs.2 Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für den durch Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005planfestgestellten Umbau <strong>des</strong> Bahnknotens Stuttgart (,,Projekt Stuttgart 21")im Planfeststellungsabschnitt'1.1(Talquerung mit neuem Hauptbahnhof). Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss sieht u.a.eine Tieflage <strong>des</strong> neuen Durchgangsbahnhofs und der da<strong>zu</strong>gehörigen Bahnhofsgebäude(Technikgebäude und nördliches Bahnhofsgebäude) vor, ebenso eine Verlegung der Stadtbahnen in derHeilbronner Straße und im Bereich der Haltestelle Staatsgalerie.Bei der Herstellung dieser Bauwerke bzw. der Durchführung der erforderlichen Arbeiten wirdvorübergehend in die Grundwasserstockwerke <strong>des</strong> Quartärs und <strong>des</strong> Gipskeupers eingegriffen. ln diesemZusammenhang sieht der Planfeststellungsbeschluss eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung vor, diehttp://lrbw.juris.d elcgr-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht:bw&Datum... 03 .09.2013


5 S 2100/11 Seite 13 von 19Erläuterungsbericht<strong>zu</strong>m 5. Anderungsantrag und Blautext 1A und 2A<strong>zu</strong>rgeänderten Planunterlage 20.1 -Hydrogeologie und Wasseruvirtschaft -). Dagegen sollte der Antrag keine Anderung ,,wasserwirtschaftlichrelevanter Tatbestände, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 <strong>zu</strong>grundeliegen", beinhalten.Nicht von dem Antrag umfasst sollten ferner die mit dem Betrieb der neuen Wasser-aufbereitungsanlageverbundenen Nebenanlagen sein (lnfiltrationsbrunnen, GrundwassermessstellenRohrleitungen),welche nach dem Klagevortrag der Beigeladenen als nicht planfeststellungsbedürftige, sondern derAusführungsplanung vorbehaltene ,,ausführungstechnische Details" angesehen wurden (vgl. S. 59 <strong>des</strong>Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005). Das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt hat sich diese Sichtweise indem am 30.04.2010 ergangenen Bescheid <strong>zu</strong>r 5. Planänderung <strong>zu</strong> eigen gemacht. Infolge der rechtlichenEinordnung der enrvähnten Nebenanlagen als ,,technische Details" (vgl. Nebenbestimmung A.4.1.5. undA.4.1.6. <strong>des</strong> Bescheids) hat das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt den von der Beigeladenen gefertigten und derÜbersichtlichkeit wegen (Planunterlage 20.1 , S. 2, Blautext 2A) <strong>zu</strong> den Planänderungsunterlagengegebenen "Lageplan Zentrales Grundwasser- und Niederschlagswassermanagement" (Anhang 2,Anlage 2 Blatt l NEU von 2) vom 18.11.2009, in dem alle durch die 5. Planänderung veranlasstenbaulichen Veränderungen von Nebenanlagen (lnfiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen,Rohrleitungen) dargestellt sind, ausdrücklich nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen, sondernals rechtlich unverbindlich (,,nur <strong>zu</strong>r Information") deklariert. ln der mündlichen Verhandlung am15.12.2011 haben die Vertreter <strong>des</strong> Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amts dies nochmals klargestellt. Sie haben fernerausgeführt, an der rechtlichen Einschät<strong>zu</strong>ng, dass die Festlegung der genauen Standorte dieserAnlagenteile nicht im Wege der Planfeststellung erfolgen, sondern der Ausführungsplanung vorbehaltenbleiben müsse, sei fest<strong>zu</strong>halten. Denn über die genauen Standorte könne letztlich erst in der konkretenSituation beim Bau ,,vor Ort" entschieden werden. Insoweit müsse dem Vorhabenträger die notwendigerechtliche Flexibilität verbleiben.50 Der Senat vermag sich dieser rechtlichen Einordnung nicht an<strong>zu</strong>schließen. Der Beklagten und derBeigeladenen ist zwar durchaus <strong>zu</strong><strong>zu</strong>geben, dass es die Anforderungen an den notwendigenRegelungsgehalt der Planfeststellung - und an die planerische Abwägung - überspannen würde, imRahmen der Planfeststellungsentscheidung regelmäßig eine bis ins Detail gehende Planung <strong>zu</strong> verlangen.Denn die Planfeststellungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit <strong>zu</strong> kümmern (BVenruG, Urt. v.05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327). Daher ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt,dass Fragen der Bauausführung in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen,sofern nach dem Stand der Technik <strong>zu</strong>r Problembewältigung geeignete Lösungen <strong>zu</strong>r Verfügung stehenund die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 A22.01-, UPR 2002,390, juris Rdnr. 22 m.w.N.). Technische Provisorien können unter diesemGesichtspunkt ebenfalls derAusführungsplanung überlassen bleiben (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A5.96 -, a.a.O., juris Rdnr.23).Liegen die genannten Umstände vor, so müssen folglich auch die konkretenAusführungspläne nicht (schon) Gegenstander Zulassungsentscheidung selbst sein. In diesen Fällenreicht es vielmehr aus, wenn erst die Ausführungsplanung - in einem späteren Verfahrensabschnitt,regelmäßig in zeitlicher Nähe <strong>zu</strong>m Baubeginn - genehmigt wird. All dies ändert jedoch nichts daran, dassdie Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über dieZulässigkeit <strong>des</strong> Vorhabens <strong>zu</strong> treffen hat. Sie hat insbesondere selbst <strong>zu</strong> prüfen, ob das Vorhaben allenrechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die von der Zulassungsentscheidungumfassten Anlagen die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bieten(BVerwG, Urt. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 9). Anhand dieses Maßstabesentscheidet sich letztlich in iedem einzelnen konkreten Fall, ob Modalitäten der Bauausführung bereits<strong>zu</strong>m Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung selbst gemacht werden müssen oder dortausgeklammert werden dürfen.5'1 Ausgehend von diesen Maßgaben hätten Modalitäten der Bauausführung - wie sie etwa aus demLageplan vom '18.'1 1 .2009(Anhang2, Anlage 2 Blatt 1 NEU) <strong>zu</strong> ersehen sind, der nach den Ausführungender Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung umgesetzt werden soll - bereits im Rahmen <strong>des</strong>Verfahrens <strong>zu</strong>r 5. Planänderung in den Blick genommen und die sich bei der Umset<strong>zu</strong>ng dieserihttp://lrbw.juris.de/cgi-btn/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht:bw&Datum... 03.09.2013


5 S 2100/11 Seite 14 von 19hrIi(Modalitäten ergebendenatur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme durch verbindliche Regelungenim Planänderungsbescheid selbst abgearbeitet werden müssen. Denn erst auf der Grundlageinerbestimmten Bauausführung ließ und lässt sich überhaupt feststellen, ob die Anlagen <strong>des</strong>Grundwassermanagements - in der Form wie sie durch die 5. Planänderung <strong>zu</strong>gelassen werden sollten -mit den rechtlichen Anforderungen <strong>des</strong> Natur- und Landschaftsschutzes <strong>zu</strong> vereinbaren sind. Zu diesenAnlagen gehört - entgegen der Aufiassung der Beklagten und der Beigeladenen - nicht nur das ambisherigen Alternativstandort für die Überschusswasseraufbereitungsanlage <strong>zu</strong>gelasseneTechnikgebäude, sondern auch die konkret mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenenInfiltrationsbrunnen, GrundwassermessstellenRohrleitungen. Nach den Ausführungen der Vertreterder Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Wasserbehandlungsanlage umein geschlossenes System: Das aus den Baugruben abgepumpte und mit Niederschlagswasservermengte Grundwasser (Rohwasser) wird mittels Sammelleitungen <strong>zu</strong>r zentralen Aufbereitungsanlage(Technikgebäude) geleitet, dort aufbereitet und <strong>zu</strong>m größeren Teil über Infiltrationsleitungen undInfiltrationsbrunnen wieder in den Untergrund infiltriert. Der kleinere Teil <strong>des</strong> aufbereiteten Wassers wird -als Überschusswasser - über Transportleitungen von der zentralen Wasseraufbereitung <strong>zu</strong>m Neckar hinabgeleitet. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die genannten Leitungen und Brunnen - ebenso wiedie Grundwassermessstellen - vorliegend mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzesuntrennbar verbunden sind. Von dieser Vorstellungeht ersichtlich schon der Planfeststellungsbeschlussvom 28'01.2005 aus. Denn in Be<strong>zu</strong>g auf das Grundwassermanagement wurde dort nicht nur die für dieGrundwassernut<strong>zu</strong>ng erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (s 14 Abs. 1 wHG a.F.) erteilt, sondernauch die für den ,,Bau und Betrieb" der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes notwendige (S 45e Abs. 2wassergesetz Baden-württemberg) wasserrechtliche Genehmigung erteilt (doft s. 23 und s. 354/355).52t/ tSind die genannten Infiltrationsbrunnen, GrundwassermessstellenRohrleitungen vorliegend aber mitdem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden, so hätte im Rahmen der beantragten5' Planänderung (auch) geprüft werden müssen, ob einer Umset<strong>zu</strong>ng dieser Anlagenteile Bestimmungen<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes entgegen stehen. Denn schon während <strong>des</strong> Venrrraltungsverfahrenserhielt das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt Kenntnis von einer E-Mail <strong>des</strong> Dipl.-Biol. W... vom 21.01.2010 (BA Bl.234), wonach der Juchtenkäfer im Zuge von weiteren Arbeiten im Rahmen <strong>des</strong> Artenschutzprogramms -entgegen bisherigen Annahmen - im mittleren Schlossgarten doch nachgewiesen sei. Zwar bezog sichdiese Aussage auf eine Platanengruppe gegenüber dem Cafö Nx und rjamit nicht unmittelbar auf denBereich, der durch die 5.Planänderung tangiert wird. Der Sachverständige hat in dieser E-Mailjedochauch darauf hingewiesen, es sei stark davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass sich die (dem Planfeststellungsbeschlussvom 28.01.2005 <strong>zu</strong>grunde gelegte) bisherige Bestandssituation ,,geändert haben wird". Schon aufgrunddieser Erkenntnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot aus$ 44 Abs. 1 BNatSchG n.F./$ 42 Abs.1 BNatSchG a.F. in Kollision geraten könnte mit der (Ausfüh- rungs-)Planung der Beigeladenen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der geänderten Wasseraufbereitungsanlage in der Form wiesie schon <strong>zu</strong>m damaligen Zeitpunkt aus dem Lageplan vom 18.11.2009 ersichtlich war. Hin<strong>zu</strong> kommt,dass das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt sowohl durch die Untere Naturschutzbehörde (Schreiben derLan<strong>des</strong>hauptstadt Stuttgarl vom 22.02.2010) als auch durch die Höhere Naturschutzbehörde (Schreiben<strong>des</strong> Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.04.2010) darauf hingewiesen wurde, die bisherigenErkenntnisse <strong>zu</strong>m (fehlenden) Juchtenkäfervorkommen im Bereich der 5. Planänderung seien überholt,weshalb sich im Rahmen <strong>des</strong> Planänderungsverfahrens ,,weiterer Untersuchungsbedarf ergebe".Jedenfalls aufgrund dieser Erkenntnisse konnte die Frage, ob die Umset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong>Grundwassermanagements in der <strong>zu</strong>r Genehmigungestellten, verändeften Form mit Vorschriften <strong>des</strong>Adenschutzrechts kollidiert oder nicht, nicht mit der gebotenen Sicherheit verneint werden. Zur näherenAbklärung dieser Frage hätte das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt <strong>zu</strong>m einen schon im Rahmen <strong>des</strong>Planänderungsverfahrens eine aktualisierte Untersuchung <strong>zu</strong>m Vorkommen <strong>des</strong> Juchtenkäfersveranlassen mÜssen. Zum anderen hätte spätestens jetzt Veranlassung bestanden, die Modalitäten derBauausführung der Beigeladenen - hinsichtlich <strong>des</strong> Standorts der lnfiltrationsbrunnen undGrundwassermessstellen sowie <strong>des</strong> Verlaufs der Leitungsrohre - verbindlich in die planänderung mithttp:lllrbw.juris.delcgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht:bw&Datum... 03 .0g.2013


5 S 2100/l 1 Seite 15 von 19Irtltlttttr(5354ein<strong>zu</strong>beziehen. Denn erst aufgrund dieser Modalitäten hätte überhaupt erst festgestellt werden können, obdie geänderten Anlagen(teile) tatsächlich mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kollidieren und -bejahendenfalls - wie mit diesem Problem im Rahmen der Planänderung um<strong>zu</strong>gehen ist. Aus diesemGrund ändert - entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen - auch der Umstand, dass das mit der5. Planänderung <strong>zu</strong>gelassene Grundwassermanagement insgesamt einen vorübergehenden ,,Baubehelf"darstellt, nichts an der dargestellten Bewältigungsbedürftigkeit aller mit dem Betrieb derWasseraufbereitungsanlage verbundenen Anlagenteile im streitgegenständlichenPlanänderungsverfahren. Hin<strong>zu</strong> kommt, dass das Grundwassermanagementsystemdie ihmdienenden Anlagen über eine Zeit von 7 Jahren ab Beginn der Bauwasserhaltungsarbeiten(Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005, S.22 und 347) betrieben werden. Nach den Angaben derVertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 beträgt die Gesamtlänge dererforderlichen Rohrleitungen 17 km, wobei ,,etwa die Hälfte" dieser Leitungen - also auf einer Länge vonetwa B km - infolge der 5. Planänderung verschoben werden soll.Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der Beigeladenen führt diese Sichtweise hier nicht <strong>zu</strong>einer unstatthaften Durchbrechung der Bestandskraft <strong>des</strong> Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005.Die Beigeladene selbst ist es, die den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mit einer beantragtenPlanänderung ein Stück weit <strong>zu</strong>r Disposition stellt. Denn je<strong>des</strong> Planänderungsverfahren führt zwingendda<strong>zu</strong>, dass über die Zulässigkeit der <strong>zu</strong> ändernden Anlagenteile unter Zugrundelegung der aktuellen - undgegenüber den Jahren 200512006 möglicherweise geänderten - Sach- und Rechtslag entschiedenwerden muss. Die Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens <strong>zu</strong>r 5. Planänderung hatte <strong>des</strong>halb zwangsläufig <strong>zu</strong>rFolge, dass die zwischenzeitlich gewonnene neueren Erkenntnisse <strong>zu</strong>m Juchtenkäfervorkommen immittleren Schlossgarten erstmals planunqsrechtlich bewältigt werden müssen, soweit dies gerade für dieZentralisierung der Wasseraufbereitungsanlage von Bedeutung war. lm Planfeststellungsbeschluss vom28.01.2005 bestand hie<strong>zu</strong> - aufgrund der damaligen Erkenntnisse <strong>zu</strong>m Juchtenkäfervorkommen - nochkeine Veranlassung, weshalb es unter diesem Aspekt auch nicht notwendig war, Modalitäten derBauausführung bereits <strong>zu</strong>m verbindlichen Regelungsgegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses <strong>zu</strong>machen.Der Beklagten und der Beigeladenen kann auch nicht in ihrer Rechtsansicht gefolgt werden, dieMaßnahmen <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der 5. Planänderung seien schon <strong>des</strong>halb nicht bewältigungsbedürftig, weilsie auf Flächen errichtet würden, welche bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 inAnspruch genommen worden seien. Dies ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig. ZahlreicheLeitungen, GrundwassermessstellenInfiltrationsbrunnen sollen außerhalb jener Flächen venryirklichtwerden, die der Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 als Baustelleneinrichtungsfläche,Baustraße und GrundwasserinfiltrationsarealAnspruch nimmt (vgl. die im Lageplan vom 18.11.2009weiß dargestellten Flächen). Selbst das Technikgebäude selbst wird weder auf einerBaustelleneinrichtungsfläche noch auf einer Baustraße <strong>zu</strong>gelassen und hält wohl auch die ursprÜnglich fÜrdie zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage ausgewiesene Baufläche (vgl. die rotgestrichelte Linieauf dem Lageplan vom 18.11.2009) nicht vollständig ein. Denn es wird östlich versetzt und teilweiseaußerhalb dieser Baufläche ausgeführt. In rechtlicher Hinsicht scheinen Beklagte und Beigeladene auseiner,,lnanspruchnahme" von Flächen durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss den Schlussziehen <strong>zu</strong> wollen, dass auf diesen Flächen damit alles <strong>zu</strong>gelassen ist, was der Umset<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong>Grundwassermanagements dient. Dies trifft jedenfalls insoweit nicht <strong>zu</strong>, als die im Rahmen der 5.Planänderung erstmals aufgetretene mögliche Kollision der Planung mit dem Artenschutzrecht - aus denoben genannten Gründen - auch bezüglich solcher durch den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005bereits in Anspruch genommener Flächen <strong>zu</strong> bewältigen ist, auf denen außerdem (gerade) die <strong>zu</strong>rUmset<strong>zu</strong>ng der 5. Planänderung vorgesehenen Anlagenteile venvirklicht werden sollen.//55b) Die Maßnahm en <strong>zu</strong>r Umset<strong>zu</strong>ng der 5. Planänderung - in dem beschriebenen Umfang einschließlichder Infiltrationsbrunnen, GrundwassermessstellenRohrleitungen - sind mit Eingriffen in Natur undLandschaft i.S.v. $ 14 Abs. '1 BNatSchG n.F. bzw. $ 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. jedenfalls in Form derhttp:lllrbw.juris.delcgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht:bw&Datum... 03 .09.2013


Stuttgart 21: Bahn hält weiter Inbetriebnahme im Dezember 2021für realistisch - St... Seite I von 2Stuttgart 21Bahn hält weiter Inbetriebnahmeim Dezember 2o2Lfür realistischThomas Durchdenwald, 01.06.2013 17:39 Uhr43Die vorbereitenden Erdarbeiten beim Gewerbegebiet Fasanenhof-Ost haben begonnen. DerBauzaun schützt das dahinter liegende Naturschutzgebiet. Foto: Gottfried StoppelStuttgart - Jetrt sind die Arbeiter auch auf der Fläche nvischen demGewerbegebiet Fasanenhof-Ost und der A 8 angenickt: Dort wird in dennächsten Monaten die Baustelle für das Portal vorbereitet, von dem aus dieRöhren für den 9,5 Kilometer langen Fildertunnel <strong>zu</strong>r Innenstadt gegrabenwerden. Sprecher Wolfgang Dietrich sieht das Projekt Stuttgart2L auf allenBaustellen auf einem guten W.g, so dass der Termin für die Inbetriebnahme imDezember 2o2L realistisch sei. ,,Das können wir erreichen", sagte er am Freitag.Wichtig sei, dass noch offene Planfeststellungsverfahren rechtzeitigabgeschlossen würden. Iftitiker halten dagegen eine Inbetriebnahme frühestensMitte <strong>des</strong> kommenden Jahrzehnts für wahrscheinlich. In internen Papieren frirden Bahn-Aufsichtsrat wurde schon der Termin Ende 2c.22 genannt.So sieht nach Einschät<strong>zu</strong>ngvon Dietrich die Situation auf den Baustellenaus:Neubaustrecke Bei den Tunnelarbeiten am Albaufstieg ist nach Angabender Bahn die sechswöchige Verzögemng durch den langen Winter aufgeholtworden. Momentan werde am Slg_ipbühttu.p11el gearbeitet, Tag für Tag würdenmehrere Tausend Tonnen Gestein abtransportiert. Am 19. Juli ist die offizielleFeier <strong>des</strong> Tunnelanschlags. Auf der AIb und im Ulmer Hauptbahnhof liege manhttp:llwww.stuttgarter-zeitung.delinhalt.stutt gafi-21 -bahn-haelt-weiter-inbetriebnahme... 02.09 .2013


Stuttgart2l: Bahn hält weiter Inbetriebnahme im Dezember2021 fürrealistisch - St... Seite 2von2imZeit- und Kostenplan. Innenstadt Neben dem _Querb4h-p*eig und denStraßenverlegungen laufen die Vorbereitungsarbeiten für dasGrundwassermanagement, für das noch eine wichtige Genehmigung aussteht,tIverändert werden soll, werde in den nächsten Wochen eine Planänderungden Nesenbachdüker und den Seiteneingang. Beim Nesenbachdüker, dereingereicht. Vorbereitet wird auch die Rettungs<strong>zu</strong>fahrt am Wagenburgtunnel.Der offizielle Tunnelanschlag soll im Herbst sein. FilderportalMomentan wirdein Weg zwischen der Autobahnunterfährung und der Schelmenwasenstraßeangelegt, ein mannshoher Bauzaun am Waldrand errichtet, und es werden dieAckerflächen mit Schotter befestigt. Allerdings wird die TunngJb-gh1m4g-chlngder Firma Herrenknecht erst Anfang kommenden Jahres aufgebaut, bishernannte das Kommunikationsbüro dafür den Sommer 2013. Noch offen ist, wodie Betonsegmente produziert werden, die die Röhren auskleiden. Den Plan <strong>des</strong>Bauunternehmens Porr, direkt am Tunnelportal ein temporäres Betonwerkauf<strong>zu</strong>bauen. lehnt die Stadt ab.ltlrttp://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt. stuttgart-21-bahn-haelt-weiter-inbetriebnahme... 02.09 .2013


Neue Genehmigung nötig: Nächste Anderung beim Bahnprojekt Stuttgaft2l - Stuttg... Seite 1 von 2Neue Genehmigung nötigNächste Anderung beimBahn projekt Stuttgart 21Konstantin Schwarz, 22.07.201307:00 Uhr4+Die Deutsche Bahn will die Baumethode für den neuen Nesenbachdüker, einem der größtenAbwasserkanäle in Stuttgart, ändern. Foto: Leif PiechowskiStuttgart - Die Deutsche Bahn AG benötigt für den Bau ihres Tiefbahnhofs inder Lan<strong>des</strong>hauptstadt eine weitere Genehmigung. Sie will die Baumethode fürden neuen Nesenbachdüker, einem der größten Abwasserkanäle in der Stadt,ändern. Der alte Nesenbach-Kanal liegt dem achtgleisigen Durchgangsbahnhofim Weg. Die neue Röhre zwischen dem Königin-Katharina-Stift und dem imSchlossgarten gelegenen Planetarium soll in einer dichten Gesteinsschicht, diedas Grund- vom tiefer liegenden Mineralwasser abschottet, betoniert werden.Der Neubau <strong>des</strong> Kanals ist schwierig. Vorgesehen ist bisher, <strong>zu</strong>nächst einendichten Schacht <strong>zu</strong> erstellen. lm Untergrund sollte dann für den Bau der Röhreein erhöhter Luftdruck ezeugt werden, damit der Druck auf die abdichtendeGesteinsschicht erhalten bleibt. So sollen Brüche und die Vermischung vonGrund- und Mineralwasser verhindert werden. Nun will die Bahn einen Teil <strong>des</strong>lr/ im Dezemberneuen Kanals in sogenannter offener Bauweise, also konventionell und ohneDruckluft erstellen . Da<strong>zu</strong> ist eine neue Genehmigung nötig. Mit dem Düker sollbegonnen werden.IUnabhängig von dieser und auch unabhängig von der noch fehlendenhttp://i,vww.stuttgarter-nachrichten.delinhalt.neue-genehmigung-noetig-naechste-aend... 02.09.20f3


Neue Genehmigung nötig: Nächste Anderung beim Bahnprojekt Stuttgart2l - Stuttg... Seite 2von2Genehmigung für eine Verdoppelung <strong>des</strong> aus dem schlossgartenab<strong>zu</strong>pumpenden Grundwassers (6,8 statt drei Millionen Kubikmeter), soll imDezember 2013 die erste Baugrube für den Tiefbahnhof entstehen, und zwaran der Jägerstraße. Das sagte Projektsprecher Wolfgang Dietrich bei einerPressekonferenz. An der Jägerstraße wird aktuell das Haus Nummer 22abgerissen. Von dieser Stelle aus wird der Tunnel nach Feuerbach gegrabenwerden. lm März 2014 soll beim Wagenburgtunnel eine zweite Grubebegonnen werden. Der Bund für Umwelt und Naturschutz warnt davor, mit derG ru ndwasserentn ah me <strong>zu</strong> starten, bevor ein Bauzeiten-Verlän geru ngspufferbesprochen sei.Bahn-vorstand Kefer will über den ,,schwergang" bei s 21 redenln einer Umfrage hat das S-21-Sprecherbüro 1000 Bürger im Land, davon 300in Stuttgart, befragt, ob sie im Alltag persönliche Beeinträchtigungen durch dasProjekt, <strong>zu</strong>m Beispiel Verkehrsbehinderungen, erwarten. ln Baden-Württemberg rechne nur 33 Prozent der Befragten damit, in Stuttgartallerdings 64 Prozent. Der Anteil von Frauen und Männern ist identisch. Vorallem die Gruppe der 35- bis 44-Jährigen (88 Prozent) und die der 1B- bis 34-Jährigen (76 Prozent) eruuartet, in den nächsten Jahren vom Bau betroffen <strong>zu</strong>sein. Unterstüt<strong>zu</strong>ng erhielt der für die Öffentlichkeitsarbeit und die Ausstellungim Bahnhofstrum <strong>zu</strong>ständige Verein Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e. V durch dieNeumitgliedschaft der Stadt Ulm und <strong>des</strong> Flughafens, die sich allerdings nichtfinanziell im Verein engagieren werden.Am kommenden Dienstag ist das nächste Lenkungskreistreffen <strong>zu</strong>m Projekt,<strong>zu</strong>m Beispiel mit Bahn-lnfrastrukturvorstand Volker Kefer, Verkehrsministerwinfried Hermann und oB Fritz Kuhn (Grüne). Dabei soll es um dieKostenexplosion von 4,5 auf 6,5 Milliarden Euro und die angedrohte Klage derBahn gegen das Land gehen. Außerdem um das Thema Grundwasser,Bauzeitplan und das Stichwort,,schwergäflg", den die Bahn praktisch allenBehörden vonvirft. Um die Aufnahme dieses Punkts in die Tagesordnung gabes ein Gerangel.http:llwwv,r,stuttgarler-nachrichten.delinhalt.neue-genehmigung-noetig-naechste-aend... 02.09.2013

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