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Förderungsberechnung - Kommunalkredit Public Consulting

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Betriebliche UmweltförderungFörderungsberechnungInhalt1 Einleitung 22 Grundbegriffe 23 Beihilfenrechtliche Grundlagen 34 Förderungsermittlung für „De-minimis“-Förderungen 54.1 Berechnung von nicht-pauschalierten Förderungen 54.1.1 Zuschläge zum Standardförderungssatz 64.2 Berechnung von Pauschalförderungen 74.2.1 Zuschläge zum Förderungsbarwert 85 Förderungsermittlung nach AGVO oder ULL (Nicht-„De-minimis“-Förderungen) 95.2 Bestimmung der Mehrinvestitionskosten 115.3 Kontrafaktische Analyse 116 Weitere Förderungsbestimmungen 126.1 Berechnung der CO 2-Einsparung 126.2 Förderungsbegrenzungen 126.3 Mindestinvestition 136.4 Mindest-CO 2-Einsparung 136.5 Amortisationszeit 136.6 Kapazitätsausweitung 136.7 Begrenzungen auf betriebliche Maßnahmen 137 Förderungsfähige Kosten und Anlagen(teile) 147.1 Besondere Vorschriften zur Förderung von Eigenleistungen 15


1 EinleitungDie Umweltförderung im Inland ist ein Förderungsinstrument des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,Umwelt und Wasserwirtschaft und soll mit Hilfe von Investitionszuschüssen einen Anreiz zur Umsetzung vonInvestitionsmaßnahmen bieten,für die kein behördlicher oder gesetzlicher Auftrag existiertdie einen positiven Umwelteffekt auslösen unddie aufgrund einer zu langen Amortisationszeit einen Anreiz zur Umsetzung benötigen.Zweck der Förderung ist die Erzielung von Umwelteffekten, wie die Reduktion von Treibhausgasen v.a. CO 2 -Emissionen, die Vermeidung oder Verringerung von Luftschadstoffen (Staub, NOx, CO, SO 2 , ...), gefährlichenAbfällen oder Betriebslärm.Die Höhe der Förderung wird von der <strong>Kommunalkredit</strong> <strong>Public</strong> <strong>Consulting</strong> (KPC) als Abwicklungsstelle für dieUmweltförderung im Inland berechnet und hängt neben den förderungsfähigen Kosten von einer Reihe vonFaktoren wie den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Art der Maßnahme und dem Ausmaß des erzieltenUmwelteffektes ab. Bitte beachten Sie, dass die genaue Berechnung der Förderungshöhe erst erfolgen kann,wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.Das vorliegende Informationsblatt fasst die wesentlichen Begriffe, Grundlagen, Bestimmungen undEinflussfaktoren zur Berechnung der Förderung zusammen. Beachten Sie bei der Anwendung, dass für diegegenständliche Information aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit an einigen StellenVereinfachungen gegenüber den zugrundeliegenden Rechtsnormen vorgenommen wurden.2 Grundbegriffe2.1 Förderungsfähige KostenAusgangspunkt für die Ermittlung der Förderungshöhe sind die sogenannten „förderungsfähigenInvestitionskosten“. Das sind jene Anteile der Investition, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielungdes Umwelteffektes stehen. Kosten, die in keinem oder nur mittelbarem Zusammenhang mit dem Umwelteffektstehen, können nicht gefördert werden. Nähere Angaben zur Identifizierung der „förderungsfähigenInvestitionskosten“ finden sich auf den jeweiligen Informationsblättern zu den einzelnen Förderungsbereichen.> Beispiel aus der Praxis < Im Zuge eines Gebäudesanierungsprojektes wird ein Betriebsgebäudekomplett renoviert. Neben der Verbesserung des Wärmeschutzes der Außenwände, der oberstenGeschossdecke und der Außenfenster wird auch das Dach erneuert, die Sanitär- und Heizungsinstallationmodernisiert, die Fußböden neu verlegt und sämtliche Außen- und Innentüren erneuert.Die Maßnahme wird im Rahmen des Förderungsbereiches „Thermische Gebäudesanierung“ zur Förderungeingereicht. Der Umwelteffekt (CO 2 -Reduktion) entsteht durch die Verringerung des Heizenergiebedarfs. Alsförderungsfähige Investitionen können daher alle Maßnahmen zur Reduktion des Heizenergiebedarfs fürdas Gebäude anerkannt werden. Das sind die Kosten für die Außen- und Geschossdämmung, denFenstertausch und den Tausch der Außentüren. Nicht in die Förderung einbezogen werdenInvestitionsanteile, die keine Auswirkung auf die thermische Qualität des Gebäudes bzw. auf denHeizenergieverbrauch haben wie Sanitär- und Heizungsinstallationen, Innentüren und Fußböden.Zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Abwicklungsaufwand und absehbaremFörderungsbetrag wurden für zahlreiche Förderungsbereiche Mindestinvestitionskosten festgelegt. In diesem Fallkönnen nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die die Mindestinvestitionskostengrenzeüberschreiten.Version 06/2014 Seite 2 von 16


2.2 FörderungssatzDas Ausmaß der Unterstützung für die Investitionsmaßnahme (Förderungsintensität) wird von den für diejeweiligen Förderungsschwerpunkte festgelegten und auf den Informationsblättern angeführten Förderungssätzenbestimmt.Vorhaben aus dem Bereich Energiesparen weisen in der Regel höhere Förderungssätze auf als Vorhaben ausdem Bereich der Energieversorgung. Darüber hinaus wird in vielen Förderungsbereichen der Förderungssatznach dem Ausmaß des erzielten Umwelteffekts bzw. der Projektqualität differenziert. Zusätzlich gibt es für dieErfüllung von Zusatzkriterien Möglichkeiten für Zuschläge zur Erhöhung der Förderungsintensität.2.3 FörderungsbarwertDie Förderungshöhe ergibt sich üblicherweise aus dem Produkt der förderungsfähigen Investitionskosten unddem festgelegten Förderungssatz plus allfälliger Zuschläge. Ausnahmen dazu bilden die sog.Pauschalförderungen (siehe Kapitel 4.2). Darüber hinaus sind Abweichungen aufgrund beihilfenrechtlicherEinschränkungen bei Förderungen außerhalb des „De-Minimis“-Rahmens möglich (siehe Kapitel 5).Die maximale Förderungshöhe wird bei klimarelevanten Projekten auch durch das Ausmaß der erzielten CO 2 -Reduktion bestimmt. Generell und für alle Förderungsbereiche gilt in der Umweltförderung im Inland eineObergrenze von 1,5 Millionen Euro Bundesförderung pro Projekt.3 Beihilfenrechtliche GrundlagenDie Umweltförderung im Inland stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar unddarf daher nur gewährt werden, wenn dadurch der Wettbewerb zwischen Unternehmen oder der Handel imgemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt wird.Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen gibt es auf europäischer Ebene auch für die Förderung vonUmweltschutzmaßnahmen eine Reihe von Rechtsvorschriften, die Voraussetzungen und Bedingungen für dieVergabe staatlicher Beihilfen durch die Mitgliedsstaaten definieren und das Ausmaß der Förderung beeinflussen.Dadurch soll verhindert werden, dass Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund des Umweltschutzes staatlicheBeihilfen an Unternehmen vergeben, die diesen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderenMitbewerbern verschaffen.Die Umweltförderung im Inland stützt sich bei der Ermittlung und Vergabe von Förderungen auf folgende EU-Beihilfenrechtsgrundlagen bzw. die darin definierten Verfahren zur Förderungsermittlung: „De-minimis“-Verordnung: Im Rahmen der „De-minimis“-Verordnung kommt ein von denförderungsfähigen Investitionskosten ausgehendes, vereinfachtes Berechnungsverfahren zur Ermittlungder Förderungshöhe zur Anwendung, sofern eine Förderung das Ausmaß von 200.000 Euro für einUnternehmen bzw. einen Unternehmensverbund nicht übersteigt. In diesem Fall ist davon auszugehen,dass die gewährte Beihilfe aufgrund der geringen Höhe, den Handel oder Wettbewerb im gemeinsamenMarkt nicht beeinträchtigen kann. Der Maximalbetrag von 200.000 Euro reduziert sich um alle weiterenvon einem Unternehmen bzw. einem Unternehmensverbund bereits bezogenen „De-minimis“-Förderungen innerhalb der letzten drei Steuerjahre (Details dazu in Kapitel 4).Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und Leitlinien der Gemeinschaft fürstaatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltleitlinien, ULL): Im Rahmen dieser Rechtsnormen wirdbesonderes Augenmerk auf die Ermittlung der entstehenden Mehrbelastungen durch eineUmweltschutzinvestition gelegt. Dabei werden die zusätzlichen Investitionskosten für die Erzielung eineszusätzlichen Umweltnutzens gegenüber konventionellen Umsetzungsvarianten sowie die Kostenvorteileaus Nebeneffekten (z.B. Energieeinsparungen) in die Ermittlung der Förderungshöhe einbezogen (Detailsdazu in Kapitel 5).Die Umweltförderung im Inland bietet in vielen Förderungsbereichen die Wahl zwischen einerFörderungsgewährung auf Basis der „De-minimis“-Verordnung oder der AllgemeinenGruppenfreistellungsverordnung bzw. der Umweltleitlinien. Das heißt, der Antragsteller kann selbst entscheiden,nach welchem Verfahren die Förderungshöhe für die beantragte Maßnahme berechnet werden soll. EineVersion 06/2014 Seite 3 von 16


Beispiel aus der Praxis < Ein Unternehmen installiert eine Wärmerückgewinnungsanlage an einerDruckluftanlage und nutzt die rückgewonnene Wärme für die Heizung. Das beheizte Gebäude wird zu 5 %für private Zwecke genutzt. Die Energieeinsparung beläuft sich auf 12.000 Liter Heizöl pro Jahr, was einenUmwelteffekt von 42 Tonnen CO 2 -Einsparung pro Jahr ergibt. Die beantragten Kosten belaufen sich auf39.403 Euro. Das antragstellende Unternehmen hat in den vergangenen drei Steuerjahren weitere „Deminimis“-Förderungenin der Gesamthöhe von 67.219 Euro zugesichert bekommen.Bestimmung der förderungsfähigen Kostenbeantragte Investitionskostendavon nicht förderungsfähig (Ersatzteile, Entsorgungsgebühren)Bestimmung der FörderungsbasisBestimmung des FörderungssatzesBerechnung des Förderungsbarwertes39.403 Euro- 369 Euro= förderungsfähige Kosten 39.034 Euroförderungsfähige KostenAbzug für 5 % Privatanteil39.034 Eurox 0,95= Förderungsbasis 37.082 EuroStandardförderungssatz laut Informationsblattkeine Zuschläge= effektiver Förderungssatz30 %+ 0 %30 %Förderungsbasis x effektiver Förderungssatz 37.082 Euro x 30 %= Förderungsbarwert 11.125 EuroDie Kosteneinsparungen durch die Heizöl-Einsparung belaufen sich auf 10.200 Euro pro Jahr, was bezogen aufdie förderungsfähigen Kosten eine Amortisationszeit von mehr als drei Jahren ergibt. Auf Grundlage der erzieltenjährlichen CO 2 -Einsparung von 42 Tonnen sowie der im Informationsblatt festgelegten Maximalförderung von450 Euro pro jährlich eingesparte Tonne ergäbe sich ein maximaler Förderungsbarwert von 18.900 Euro. Dasheißt, der berechnete Förderungsbarwert von 11.125 Euro kann in voller Höhe ausbezahlt werden. Derverfügbare „De-minimis“-Spielraum von 132.781 Euro reicht für die Gewährung der berechnetenUmweltförderung ebenfalls noch aus.4.1.1 Zuschläge zum StandardförderungssatzFolgende Zuschläge können kumulativ zur Anwendung kommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungenerfüllt werden. Der Nachweis darüber ist vom Förderungswerber zu erbringen. Der effektive Förderungssatz(Zuschläge plus Standardförderungssatz) darf die jeweils geltenden Maximalförderungssätze nicht überschreiten. „EMAS-Zuschlag“: Unternehmen, die sich freiwillig am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementund die Umweltbetriebsprüfung (EMASII-VO) beteiligen und im Verzeichnis eingetragener Organisationengemäß § 15 UMG registriert sind, können einen Zuschlag bis zu 5 %, jedoch begrenzt mit maximal10.000 Euro erhalten.„Forschungszuschlag“: Falls für Forschungsprojekte eine zusätzliche Datenübermittlung erforderlich ist,kann dieser Zusatzaufwand für den Förderungsnehmer durch eine erhöhte Förderung von bis zu 5 % dergesamten umweltrelevanten Investitionskosten, jedoch begrenzt mit maximal 10.000 Euro, ausgeglichenwerden. „Kombinationszuschlag“: Wenn auf Grund eines Gesamtkonzeptes mehrere förderungsfähigeMaßnahmen gleichzeitig umgesetzt werden,, kann ein Zuschlag bis zu 5 %, jedoch begrenzt mit maximal10.000 Euro gewährt werden.Version 06/2014 Seite 6 von 16


„Nachhaltigkeitszuschlag“: Für Projekte, die sich im Rahmen der Umsetzung oder des Betriebes durchdie Erfüllung besonderer Kriterien in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht auszeichnen, ist einNachhaltigkeitszuschlag von 5 % zum Standardförderungssatz vorgesehen. Die Kriterien zur Erlangungdieses Zuschlages sind in den Informationsblättern zur Antragstellung im Detail definiert. „Umweltzeichenzuschlag“: Unternehmen, die das österreichische Umweltzeichen für ihre überwiegendeAngebotspalette bzw. ihren Standort vorweisen können, können einen Zuschlag bis zu 5 %, jedoch begrenztmit maximal 10.000 Euro erhalten. „Verwaltungszuschlag“: Wird das Projekt nicht nur aus Bundesmitteln, sondern auch aus EU-Mittelngefördert, ist für den damit verbundenen Mehraufwand eine erhöhte Förderung bis zu 5 %, jedoch begrenztmit maximal 10.000 Euro möglich. "Systembonus": Für bestimmte Maßnahmen kann im Rahmen einer thermischen Gebäudesanierung imZuge der Sanierungsoffensive oder in einem Gebäude mit gutem thermischen Standard ein Zuschlag zumStandardförderungssatz vergeben werden. Beachten Sie bitte, dass dieser Zuschlag den jeweils gültigenFörderungsbedingungen der Förderungsaktion "Sanierungsoffensive" unterliegt.4.2 Berechnung von PauschalförderungenFür einige Projekttypen wird die Förderungshöhe pauschal entsprechend der Anlagengröße ermittelt (z.B.Euro/m² Kollektorfläche bei Solaranlagen oder Euro/kW Nennleistung bei Biomassekesseln, bei Partikelfilternerfolgt die Förderung pro Stück). Diese pauschalierten Förderungen können NUR als „De-minimis“-Förderungbezogen werden und gelten für folgende Projekttypen: Holzheizungen < 400 kW Solaranlagen < 100 m² Anschluss an Fernwärme < 400 kW Wärmepumpen < 400 kW Wärmerückgewinnungen < 100 kW an KälteundLüftungsanlagen LED-Systeme im Innenbereich Neubau in Niedrigenergiebauweise Nachrüstung von PartikelfilternZur Ermittlung der Förderungshöhe für pauschalierte Förderungen sind folgende Berechnungsschrittedurchzuführen:AG> Bestimmung der Anlagengröße < Anhand der technischen Spezifikationen imFörderungsantrag wird die relevante Anlagengröße (m², kW, Stück) bestimmt. Für allediese Projekttypen mit Ausnahme „Neubau in Niedrigenergiebauweise“ gibt es keineMindest-Investitionskostengrenzen.FBw> Berechnung des Förderungsbarwertes < Durch die Multiplikation der relevantenAnlagengröße mit der Pauschale (f p ) für den jeweiligen Projekttyp wird derFörderungsbarwert ermittelt. Dabei werden allfällige Kapazitätsausweitungen (k) undPrivatanteile (p) der Investition berücksichtigt. Zusätzlich sind pauschale Zuschlägemöglich. Nähere Informationen zu den allgemeinen Zuschlägen (Z a ) finden Sie inKapitel 4.1.1. Die themenspezifischen Zuschläge (Z s ) sind in den Informationsblätternder jeweiligen Förderungsbereiche erläutert. Der Förderungsbarwert für ein Projektkann maximal 200.000 Euro betragen, sofern innerhalb der letzten drei Steuerjahrekeine weiteren „De-minimis“-Förderungen zugesichert wurden. Es gibt keineBegrenzung des Förderungsbarwertes abhängig vom erzielten Umwelteffekt.> Kontrolle der Förderungsintensität < Die Förderungsintensität darf die in denFörderungsrichtlinien vorgegebene Höhe (im Regelfall 30 %) nicht überschreiten. Daherermittelt die KPC in einem abschließenden Schritt den Förderungssatz für die Investitionals Verhältnis des Förderungsbarwertes zu den förderungsfähigen Kosten. Sollte diezulässige Förderungsintensität überschritten werden, wird der Förderungsbarwert biszum zulässigen Höchstwert reduziert.FBw = AG x p x k x f p + z a + z sVersion 06/2014 Seite 7 von 16


Beispiel aus der Praxis < Ein Unternehmen installiert eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit einerthermischen Nennleistung von 85 kW zur Raumheizung. Das beheizte Gebäude wird zu 20 % für privateZwecke genutzt. Die Energieeinsparung beläuft sich auf 14.100 Liter Heizöl pro Jahr, was einenUmwelteffekt von 49,35 Tonnen CO 2 -Einsparung pro Jahr ergibt. Die beantragten Kosten betragen63.500 Euro. Das antragstellende Unternehmen hat in den vergangenen drei Steuerjahren weitere „Deminimis“-Förderungenin der Gesamthöhe von 91.351 Euro zugesichert bekommen.Bestimmung der AnlagengrößeBerechnung des FörderungsbarwertesKontrolle der Förderungsintensitätthermische NennleistungAnlagengröße x Pauschale x Privatanteil80 kW= Zwischensumme 5.620 EuroZuschlag für Energieberatung80 kW x 85 Euro/kW x 0,85 kW x 45 Euro/kW x 0,8300 Euro= Förderungsbarwert 5.920 Eurobeantragte Investitionskosten x PrivatanteilZwischensummedavon nicht förderungsfähig (Behördengebühren, sonstiges)= förderungsfähige Kosten63.500 Euro x 0,850.800 Euro- 5.293 Euro45.507 EuroFörderungssatz = Förderungsbarwert / förderungsfähige Kosten 13,01 %Der verfügbare „De-minimis“-Spielraum von 108.649 Euro reicht für die Gewährung der berechnetenUmweltförderung aus.4.2.1 Zuschläge zum Förderungsbarwert„Energieberatungszuschlag“: Bei einigen Umweltprojekten wird für eine externe Energieberatung vonmindestens acht Stunden ein Zuschlag gewährt. Weitere Informationen dazu finden Sie im jeweiligenInformationsblatt des jeweiligen Förderungsbereichs.„Systembonus“: Wird eine pauschal geförderte Anlage im Rahmen einer thermischen Gebäudesanierung imZuge der Sanierungsoffensive oder in einem Gebäude mit gutem thermischen Standard errichtet, kann einZuschlag zum pauschalen Förderungssatz vergeben werden. Beachten Sie bitte, dass dieser Zuschlag denjeweils gültigen Förderungsbedingungen der Förderungsaktion „Sanierungsoffensive“ unterliegt.„Themenspezifische Zuschläge in Förderungsbereichen“: In einigen Förderungsbereichen kann es speziellauf die dort geförderte Technologie abgestimmte Zuschläge geben (beispielsweise Umweltzeichen-Zuschlag fürSolaranlagen). Die Information darüber erhalten Sie im jeweiligen Informationsblatt des Förderungsbereichs.Version 06/2014 Seite 8 von 16


5 Förderungsermittlung nach AGVO oder ULL (Nicht-„De-minimis“-Förderungen)Zur Ermittlung der Förderungshöhe für Förderungen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungbzw. der Umweltleitlinien sind folgende Berechnungsschritte durchzuführen:IK> Bestimmung der förderungsfähigen Kosten < Zunächst werden von der KPC jeneKosten identifiziert, die mit der Erzielung des Umwelteffektes direkt in Verbindungstehen. Kostenanteile die nicht mit dem Umwelteffekt in Verbindung stehen, bleibenunberücksichtigt. Die förderungsfähigen Investitionskosten müssen über denMindestinvestitionskosten für den jeweiligen Förderungsbereich liegen.f s> Bestimmung des Förderungssatzes < Der Standardförderungssatz beträgtzwischen 10 % und 30 % der Förderungsbasis. Zusätzlich sind allgemeine (z a ) undthemenspezifische (z s ) Zuschläge zum Standardförderungssatz möglich. NähereInformationen zu den allgemeinen Zuschlägen finden Sie in Kapitel 4.1.1. Diethemenspezifischen Zuschläge sind auf den Informationsblättern für die jeweiligenFörderungsbereiche dargestellt. Durch die Summierung der verschiedenen Zuschlägeergibt sich der effektive Förderungssatz.MIK> Bestimmung der Mehrinvestitionskosten nach AGVO bzw. ULL < Ausgehend vonden förderungsfähigen Kosten werden die Mehrinvestitionskosten durch Abzug derKosten einer fossilen Vergleichsanlage bzw. durch Abzug der kumulierten Kostenvorteileaus den ersten Betriebsjahren einer Anlage bestimmt. (Details dazu im Kapitel 5.2). DieMehrinvestitionskosten entsprechen der Förderungsbasis (FBs).F v> Bestimmung des Vergleichsförderungssatzes < Für Förderungen gemäß AGVOoder ULL sind in den Richtlinien für die Umweltförderung im Inland für dieunterschiedlichen Projekttypen Förderungssätze sowie mögliche Zuschläge definiert.Die üblichen Förderungsintensitäten liegen bei 30 % und können für kleineUnternehmen und Nicht-Wettbewerbsteilnehmer um bis zu 20 % und für mittlereUnternehmen um bis zu 10 % gesteigert werden. (Details siehe Kapitel 5.1)FBw> Berechnung des Förderungsbarwertes < Der Förderungsbarwert ergibt sich als derkleinere Wert aus dem Vergleich des Produkts aus effektivem Förderungssatz (f s ) undförderungsfähigen Kosten (IK) mit dem Produkt aus Vergleichsförderungssatz (f v ) undFörderungsbasis (FBs). Darüber hinaus wird der Förderungsbarwert aliquot um denAnteil für private Nutzung (p) und gegebenenfalls um etwaige Kapazitätserweiterungen(k) reduziert.In einigen Förderungsbereichen für klimarelevante Projekte ist der Förderungsbarwertdarüber hinaus durch die erzielte CO 2 -Einsparung oder durch technische Parameter derzur Förderung eingereichten Anlage begrenzt. Nähere Informationen dazu finden Sie imKapitel Förderungsbegrenzung. Der Förderungsbarwert für ein Projekt kann maximal1,5 Millionen Euro betragen.FBw = Minimum (IK x (f s + z a + z s ); FBs x f v ) x p x kVersion 06/2014 Seite 9 von 16


Beispiel aus der Praxis < Ein mittleres Unternehmen installiert in den Abgasstrom einesSchmelzofens einen Wärmetauscher zur Rückgewinnung der Abwärme und Vorwärmung der Zuluft. DieEnergieeinsparung beläuft sich auf ca. 78.000 Nm³ Erdgas pro Jahr, was einen Umwelteffekt von185,25 Tonnen CO 2 -Einsparung pro Jahr ergibt. Die beantragten Kosten belaufen sich auf 390.000 Euro.Bestimmung der förderungsfähigen Kostenbeantragte Investitionskostendavon nicht förderungsfähig (Behördenabgaben, sonstiges)390.000 Euro- 49.942 Euro= förderungsfähige Kosten 340.058 EuroBestimmung des FörderungssatzesStandardförderungssatz laut Informationsblattkeine Zuschläge= effektiver Förderungssatz30%0%30 %Bestimmung der Mehrinvestitionskosten (= Förderungsbasis)Referenzkosten (Energiekosteneinsparung der ersten fünf Betriebsjahre)förderungsfähige Kosten – Referenzkosten = Mehrinvestitionskosten- 187.467 Euro152.591 EuroBestimmung des Vergleichsförderungssatzesmax. Förderungssatz laut FörderungsrichtlinieZuschlag für mittleres Unternehmen= Vergleichsförderungssatz30 %10 %40 %Berechnung des Förderungsbarwertesförderungsfähige Kosten x effektiver Förderungssatz 340.058 Euro x 30 %= 102.017 EuroMehrinvestitionskosten x Vergleichsförderungssatz 152.591 Euro x 40 %Minimum = Förderungsbarwert61.036 EuroDer ausgewiesene Förderungsbarwert entspricht 40 % der Mehrinvestitionskosten (= Förderungsbasis)bzw. 17,95 % der förderungsfähigen Kosten.Auf Grundlage der erzielten jährlichen CO 2 -Einsparung von 185,25 Tonnen sowie der im Informationsblatt festgelegtenMaximalförderung von 450 Euro pro jährlich eingesparter Tonne CO 2 (siehe auch Kapitel 6.2) ergäbesich ein maximaler Förderungsbarwert von 83.363 Euro. Das heißt, der berechnete Förderungsbarwert von61.036 Euro kann in voller Höhe ausbezahlt werden.5.1 Zuschläge zum VergleichsförderungssatzFolgende Zuschläge können kumulativ zur Anwendung kommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungenerfüllt werden. Der Nachweis darüber ist vom Förderungswerber zu erbringen. Kleine Unternehmen, Nicht-Wettbewerbsteilnehmer: Zuschläge von bis zu 20 % Mittlere Unternehmen: Zuschläge von bis zu 10 % Öko-Innovation: Zuschläge für innovative Prozesse oder für Biokraftstoffen und flüssige Brennstoffe, derenProduktion die Nachhaltigkeitskriterien der EU erfüllt (lt. Art. 17 der Richtlinie des Europäischen Parlamentsund des Rates zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung undanschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5. Juni 2009,2009/28/EG idgF.). Dieser Zuschlag kann bis zur gemeinschaftsrechtlichen Höchstgrenze gewährt werden.Version 06/2014 Seite 10 von 16


5.2 Bestimmung der MehrinvestitionskostenDie Mehrinvestitionskosten repräsentieren den finanziellen Mehraufwand zur freiwilligen Erreichung einesUmweltschutzzieles im Rahmen einer Investition und bilden eine wichtige Grundlage für dieFörderungsermittlung.Existieren nationale oder gemeinschaftsrechtliche Normen für Umweltschutzziele entsprechen dieMehrinvestitionskosten dem Mehraufwand, um diese Standards zu übertreffen. Wenn also z.B. für eineBetriebsanlage behördliche oder gesetzliche Vorschriften zur Einhaltung bestimmter Staubgrenzwerte existieren,dann kann sich die Umweltförderung bestenfalls auf die Mehrkosten zur Übererfüllung dieser bestehendenVorschriften beziehen. Z.B. die Mehrinvestitionskosten in einen besseren Filter zur Erzielung einesStaubgrenzwertes von 20 mg/Nm³ gegenüber den Investitionskosten für einen Filter zur Einhaltung einesbehördlich vorgeschriebenen Grenzwertes von 50 mg/Nm³.Gibt es keine verbindlichen Normen, entsprechen die Mehrinvestitionskosten dem Mehraufwand gegenüber einerMaßnahme gleicher Kapazität ohne vergleichbaren Umwelteffekt, der sog. Referenzanlage (z.B. die Mehrkosteneines Biomassekessels gegenüber eines leistungsgleichen Heizöl-Kessels).Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Förderungsabwicklung werden die Referenzkosten(Investitionskosten für Referenzanlagen) für einzelne Projekte soweit möglich standardisiert und für einenlängeren Zeitraum festgelegt. Zur Berechnung der Referenzkosten für Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarerEnergieträger wird für jeden ersetzten Kessel bzw. für jeden Wärmekunden mit einer Nennleistung bis 50 kW eineinheitlicher Satz von 4.450 Euro veranschlagt. Die Referenzkosten für jeden Kessel oder Wärmeabnehmer über50 kW werden von der Abwicklungsstelle nach standardisierten Kosten abhängig von der Nennleistung desersetzten Kessels berechnet.Im Bedarfsfall und nach Aufforderung durch die KPC sind die Investitionskosten für eine Referenzanlage vomFörderungswerber im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.Werden Energiesparmaßnahmen auf Grundlage der AGVO gefördert, so werden die Mehrinvestitionskostenunter Einbeziehung der operativen Kosten und Gewinne, die sich aus der Energiesparmaßnahme ergebenabhängig von der Unternehmensgröße über folgende Zeiträume für die Ermittlung herangezogen: Bei kleinen oder mittleren Unternehmen die ersten drei Lebensjahre der Investition, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, die ersten vierLebensjahre der Investition, und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, die ersten fünfLebensjahre der Investition. Dieser Zeitraum kann auf die ersten drei Lebensjahre verkürzt werden, wennder Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.Gemäß ULL werden bei der Berechnung der Mehrinvestitionskosten die operativen Kosten und Gewinne, die sichaus dem Mehraufwand für den Umweltschutz in den ersten fünf Lebensjahren der Investition ergeben,berücksichtigt.5.3 Kontrafaktische AnalyseBei Förderungen für Großunternehmen auf Basis der AGVO bzw. der ULL muss sichergestellt werden, dass derBeihilfenempfänger in einem internen Dokument die Durchführbarkeit des zur Förderung eingereichtenVorhabens mit und ohne Beihilfe analysiert hat und diese Analyse eine plausible Begründung für den Anreizeffektder Förderung für das Vorhaben enthält. Dabei sind die Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit derInvestition - gegebenenfalls einschließlich des Wertes der handelbaren Emissionszertifikate – zu berücksichtigen.Version 06/2014 Seite 11 von 16


6 Weitere Förderungsbestimmungen6.1 Berechnung der CO 2 -EinsparungDer Klimaschutz steht im Mittelpunkt zahlreicher Förderungsbereiche der Umweltförderung im Inland. Die KPCermittelt daher für diese Förderungsbereiche die CO 2 -Einsparung anhand von Energie- und Emissionsbilanzen.Dabei wird der Ausgangszustand (Bestandsanlage oder Referenzszenario im Falle der Errichtung vonNeuanlagen) dem Endzustand nach Umsetzung der Maßnahme gegenübergestellt. Die eingesetztenEnergieträger sowie die dadurch verursachten CO 2 -Emissionen werden vor und nach Projektumsetzungverglichen. Daraus ergibt sich die jährlich erzielte CO 2 -Einsparung. Die auf diese Weise ermittelten Einsparungenbilden die Grundlage für die Bewertung der Mindest-CO 2 -Einsparungen (Kapitel 6.3) sowie derumwelteffektbezogenen Förderungsbegrenzung (Kapitel 6.2).Basis für diese Berechnungen der KPC sind die folgenden Heizwerte- und CO 2 -Emissionsfaktoren (Stand: Jänner2012)Energieträger Heizwert CO 2 -EmissionsfaktorHeizöl / Diesel 10,0 kWh/Liter 0,35 kg/kWhSteinkohle 7,7 kWh/kg 0,65 kg/kWhStrom - 0,37 kg/kWhFlüssiggas Propan, Butan 12,8 kWh/kg 0,31 kg/kWhErdgas 9,5 kWh/m³ 0,25 kg/kWh6.2 FörderungsbegrenzungenDie Förderung ist in einigen Förderungsbereichen durch die erzielte CO 2 -Einsparung oder durch technischeParameter der zur Förderung eingereichten Anlage begrenzt. Zur Sicherstellung eines angemessenenVerhältnisses zwischen dem Förderungsbarwert und der mit einem Projekt erzielten CO 2 -Reduktion wurde ineinigen Förderungsbereichen für klimarelevante Projekte eine umwelteffektbezogene Förderungsbegrenzungeingeführt. Ausgehend von einer maximalen Förderung von 45 Euro pro eingesparter Tonne CO 2 undNutzungsjahr, ergeben sich unter Berücksichtigung üblicher Nutzungszeiträume maximale Förderungsbarwerte inder Höhe von 450 bis 1350 Euro pro jährlich eingesparter Tonne CO 2 . Welche Förderungsbereiche von dieserFörderungsbegrenzung betroffen sind, sowie die festgelegte Höhe entnehmen Sie den jeweiligenInformationsblättern der Förderungsbereiche.> Beispiel aus der Praxis < Installation eines Biomassekessels (Förderungsbereich Holzheizungen fürBetriebe) samt innnerbetrieblichem Mikronetz anstelle der bestehenden dezentralen Versorgung derGebäude mit Heizölkesseln. CO 2 -Einsparung: 26,04 Tonnen pro Jahr.förderungsfähige Kostenkein Abzug für Privantanteil x 1,00103.266 Euro= Förderungsbasis 103.266 EuroStandardförderungssatz laut Informationsblatt 25%= Förderungsbarwert 25.817 EuroEntsprechend der erzielten CO 2 -Einsparung sowie der Begrenzung des Förderungsbarwertes auf 900 Europro jährlich eingesparte Tonne beläuft sich der Maximale Förderungsbarwert auf 23.436 Euro. Der effektiveFörderungssatz beträgt damit 22,69 % der förderungsfähigen Kosten.Version 06/2014 Seite 12 von 16


Zur Vereinfachung der Förderungsberechnung wurde in einigen Förderungsbereichen für klimarelevante Projekteeine Begrenzung der Förderung durch technische Parameter (Euro pro kW, Euro pro kWh) festgelegt. WelcheFörderungsbereiche von dieser Förderungsbegrenzung betroffen sind, entnehmen Sie bitte den jeweiligenInformationsblättern.6.3 MindestinvestitionZur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Förderungshöhe und Kosten derFörderungsabwicklung sind für die meisten Förderungsbereiche Mindestinvestitionskosten festgelegt. Dieförderungsfähigen Kosten eines Projektes müssen über dieser Grenze liegen, damit das Projekt gefördert werdenkann. Angaben zu der Mindestinvestition finden Sie im Informationsblatt zum jeweiligen Förderungsbereich.6.4 Mindest-CO 2 -EinsparungZur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Umwelteffekt, daraus resultierenderFörderungshöhe und Kosten der Förderungsabwicklung sind für die meisten Förderungsbereiche jährlicheMindest-CO2-Einsparungen von 4 Tonnen pro Jahr festgelegt. Das entspricht einer Energieeinsparung von11.500 kWh/a oder 1.150 Litern Heizöl und ergibt einen Mindestförderungsbarwert von 1.800 Euro. Die CO 2 -Einsparung eines Projektes muss über dieser Grenze liegen, damit das Projekt gefördert werden kann. Angabenzu der Mindest-CO 2 -Einsparung finden Sie im Informationsblatt zum jeweiligen Förderungsbereich.6.5 AmortisationszeitEine wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist, dass die beantragte Maßnahme ohne Förderung nichtausreichend rentabel ist. Für die Umweltförderung im Inland wurde daher eine Amortisationszeit von drei Jahrenals Untergrenze definiert. Zur Berechnung der Amortisationszeit werden die Energiepreise zum Einreichzeitpunktherangezogen.6.6 KapazitätsausweitungSofern es bei Maßnahmen in den Bereichen Luftreinhaltung oder Lärmschutz (§ 4 Abs.1 Z.1 lit. f, lit. g und lit. hder Förderungsrichtlinien 2009) zu Kapazitätserweiterungen kommt, werden diese von den umweltrelevantenInvestitionskosten proportional in Abzug gebracht.Keine Kapazitätserweiterungen werden in Abzug gebracht bzw. Neuanlagen sind förderungsfähig beiMaßnahmen in den folgenden Bereichen (§ 4 Abs.1 Z.1 lit. a bis e und lit. i sowie lit. j der Förderungsrichtlinien2009): Energieversorgung Energiesparen Verkehr und Mobilität Rohstoffmanagement Gefährliche Abfälle6.7 Begrenzungen auf betriebliche MaßnahmenMaßnahmen, die sowohl privat als auch gewerblich genutzte Objekte oder Anlagen betreffen, sind nur imAusmaß der gewerblichen Nutzung förderungsfähig, der Privatanteil wird anteilig abgezogen.Version 06/2014 Seite 13 von 16


Nicht förderungsfähige AnlagenAnlagen (z.B. Chemischreinigungsanlagen), bei denen halogenierte Kohlenwasserstoffe verwendetwerdenLüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnungen im Zuge der Neuerrichtung von Betriebsgebäuden;ausgenommen sind Anlagen zur kontrollierten Wohnraumlüftung im Zuge der Errichtung vonNiedrigenergie- oder PassivhäusernErrichtung von Biomassekesseln in Gebieten, in denen ein Anschluss an ein überwiegend biogenesFernwärmenetz möglich istErrichtung von Wärmepumpen und fossilen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Gebieten, in denen einAnschluss an ein Fernwärmenetz möglich istAnlagenerneuerungen bzw. Modernisierungsinvestitionen ohne maßgeblichen technologischen undökologischen Unterschied zur Bestandsanlagethermisch angetriebene Klima- und Kälteanlagen, deren Antriebsenergie aus fossiler ErzeugungstammtErrichtung oder Modernisierung von Anlagen zur Wärmeerzeugung auf Basis fossiler EnergieträgerWärmeverteilung in Gebäuden und Einzelraumregelungenbetriebliche Verkehrsmaßnahmen zur Erzielung von Verkehrsreduktionen mittels Verlagerung vonBetriebsstandorten, Verringerung des Transportvolumens, Erhöhung der Transportkapazität oderEingliederung von Prozessen in UnternehmenComputer-to-plate Druckmaschinen (CTP-Anlagen)7.1 Besondere Vorschriften zur Förderung von EigenleistungenDie Förderung von Eigenleistungen im Rahmen der Umweltförderung im Inland unterliegt besonderenVorschriften und Bedingungen. Für alle Eigenleistungen gilt jedoch, dass ein detaillierter Nachweis der jeweiligenEigenleistungen von Beginn des Projektes an täglich aufgezeichnet werden muss und mit folgenden Inhaltenanzuführen ist:Name der ausführenden PersonenStundenanzahlArt der Tätigkeitverrechneter Preis> WEITERE INFORMATIONEN < Eine detaillierteAusführung zu den Bestimmungen bezüglich derAbrechnung von Eigenleistungen finden Sie imInformationsblatt Endabrechnung.Version 06/2014 Seite 15 von 16


KontaktBei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der KPC gerne beratend zur Seite:<strong>Kommunalkredit</strong> <strong>Public</strong> <strong>Consulting</strong> GmbHTürkenstraße 9 | 1092 WienTel.: +43 (0) 1/31 6 31-0 | Fax: DW 104E-Mail: umwelt@kommunalkredit.atwww.publicconsulting.at | www.umweltfoerderung.atDas Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt Unternehmenund Institutionen durch zahlreiche Förderungen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz.Version 06/2014 Seite 16 von 16

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