24.11.2012 Aufrufe

Gemeinde Salem – Bebauungsplan „Am Lichtenberg“, Neufrach 1

Gemeinde Salem – Bebauungsplan „Am Lichtenberg“, Neufrach 1

Gemeinde Salem – Bebauungsplan „Am Lichtenberg“, Neufrach 1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Satzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> über die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

„Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

und die örtlichen Bauvorschriften zum <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> hat am die Aufstellung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s "Am Lichtenberg", <strong>Neufrach</strong>, unter Zugrundelegung der<br />

nachfolgenden Rechtsvorschriften die folgenden Satzungen beschlossen:<br />

1.) Baugesetzbuch (BauGB)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.<br />

2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom<br />

26.06.2004 (BGBl. I S. 1359) unter Berück-sichtigung von § 233<br />

(Allgem. Überleitungsvorschriften).<br />

2.) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />

(Baunutzungsverordnung - BauNVO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.<br />

132), zuletzt geändert am 22.04. 1993 (BGBl. I S. 466)<br />

3.) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie<br />

über die Darstellung des Planinhaltes<br />

(Planzeichenverordnung - PlanzV-90)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1981, zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)<br />

4.) Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOBaWü)<br />

in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), gültig ab 01.01.1996,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2001 (GBl. vom 28.12.2000<br />

S. 760)<br />

5.) <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S.<br />

578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch § 25<br />

Mittelstandsförderungsgesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 745)<br />

1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der örtlichen<br />

Bauvorschriften ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

§ 2<br />

Bestandteile der Satzungen<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> besteht aus:<br />

1. dem zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

M 1 : 500 vom 09.05.2006<br />

2. dem textlichen Teil vom 27.06.2006<br />

Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO bestehen aus:<br />

1. dem textlichen Teil vom 27.06.2006<br />

Der Satzung sind als Anlagen beigefügt:<br />

1. Begründung vom 27.06.2006<br />

2. Lage- / Übersichtsplan vom 09.05.2006<br />

§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den Festsetzungen nach § 74<br />

LBO in diesem Plan zuwiderhandelt. Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO<br />

handelt, wer gegen<br />

1. die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gem. § 74 Abs.<br />

1 Nr. 1 LBO,<br />

2. die Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten gem. § 74 Abs. 1 Nr. 2<br />

LBO,<br />

3. die Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der<br />

bebauten Grundstücke sowie über die Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und<br />

Höhe von Einfriedungen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO,<br />

4. die Beschränkung der Verwendung von Außenantennen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 4<br />

5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsleitungen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 5,<br />

6. die Pflicht zur Herstellung von Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder<br />

Versickern von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Brauchwasser<br />

gem. § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO<br />

verstößt.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Salem</strong>, den .......................................<br />

M. Härle, Bürgermeister<br />

2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Stand 27.06. 2006<br />

1. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1) BauGB)<br />

1.0 Art + Maß der baulichen Nutzung<br />

(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)<br />

Art + Maß der baulichen Nutzung sind für den Geltungsbereich<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es durch Planeintrag festgesetzt und der<br />

zugehörigen Nutzungsschablone zu entnehmen.<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

• WA = Allgemeines Wohngebiet<br />

(§ 4 BauNVO)<br />

Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die in § 4 (3)<br />

BauNVO ausgeführten Ausnahmen im "Allgemeinen<br />

Wohngebiet" nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es werden.<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird nach § 16 (2) BauNVO<br />

bestimmt durch die im <strong>Bebauungsplan</strong> eingetragene maximale<br />

Festsetzung der<br />

a) Grundflächenzahl (GRZ),<br />

b) Geschossflächenzahl (GFZ),<br />

c) die Zahl der Vollgeschosse,<br />

d) die Höhe der baulichen Anlagen,<br />

1.2.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)<br />

Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

durch Eintrag in der Nutzungsschablone festgesetzt.<br />

1.2.2 Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO)<br />

Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

durch Eintrag in der Nutzungsschablone festgesetzt.<br />

1.2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 (1) BauNVO)<br />

Zulässig ist die ein- und zweigeschossige Bauweise. Die<br />

Angaben in den Nutzungsschablonen sind maßgeblich.<br />

1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

1.2.4 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 (1) BauNVO)<br />

Die Festsetzung erfolgt durch die Bestimmung der<br />

Gesamthöhe und der Fixierung des Bezugspunktes für die<br />

Bemessung der Höhen.<br />

Bezugspunkt für die Bemessung der Höhen ist die<br />

Erdgeschoss-Fußbodenhöhe, für die Grundstücke Nr. 18, 19,<br />

20, 21 , 22, 23 gilt die Fußbodenhöhe des Gartengeschosses.<br />

Für jedes Baufenster ist eine Erdgeschoss-Fußbodenhöhe =<br />

Rohfußbodenhöhe festgesetzt. Die Einträge im zeichnerischen<br />

Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind maßgebend.<br />

1.2.4.1 Gesamthöhe der Gebäude<br />

Die Gesamthöhe der Gebäude beträgt:<br />

a) eingeschossige Bauweise<br />

= Gesamthöhe max. 8,50m<br />

• zweigeschossige Bauweise<br />

= Gesamthöhe max. 8,50m<br />

1.2.5 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten<br />

(§ 9(1)Nr.6 BauGB<br />

Zur Vermeidung einer ortsuntypischen Verdichtung werden für<br />

das <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet maximal<br />

b) 2 Wohneinheiten je Gebäude / Haushälfte bei<br />

Doppelhäusern<br />

c) 1 Wohneinheit je Hauseinheit bei Hausgruppen<br />

festgesetzt. Die Einträge in den Nutzungsschablonen sind<br />

maßgebend.<br />

2.0 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />

(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO)<br />

2.1 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 (BauNVO)<br />

Festgesetzt wird die offene Bauweise. Zulässig sind<br />

Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen.<br />

Die Einträge in den Nutzungsschablonen sind maßgebend.<br />

2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

2.2 Überbaubare Grundstücksfläche<br />

( § 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

durch Baugrenzen festgesetzt.<br />

3.0 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)<br />

Die Hauptfirstrichtungen sind durch Eintrag im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

festgesetzt.<br />

Die Außenwände der Gebäude sind weitgehend rechtwinklig<br />

bzw. parallel zu den eingetragenen Hauptfirstrichtungen zu<br />

erstellen.<br />

4.0 Flächen für Stellplätze und Garagen<br />

(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />

Je Wohneinheit ist ein Stellplatz nachzuweisen. Bei einer<br />

Wohnfläche von über 50 m2 sind 2 Stellplätze nachzuweisen.<br />

Stellplätze, Garagen und Carports sind innerhalb der<br />

Baufenster zulässig.<br />

Zusätzlich sind Stellplätze, Garagen und Carports ab 5,00 m<br />

hinter der Straßenkante –bezogen auf Ortgang, Dachvorsprung<br />

oder Traufe - bis zur hinteren Grenze des Baufensters zulässig.<br />

Dies gilt nicht für private Grünflächen und mit Geh-, Fahr- und<br />

Leitungsrechten belastete Flächen.<br />

Wenn ein Mindestabstand von der Strasse zur Garageneinfahrt<br />

von 6 m eingehalten wird, kann die Fläche vor der<br />

Garageneinfahrt als privater Stellplatz genutzt werden und wird<br />

in die Berechnung der erforderlichen Stellplätze miteinbezogen.<br />

Abstellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen und Boote sind<br />

außerhalb von Gebäuden nicht zulässig.<br />

5.0 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind<br />

Verkehrsflächen ausgewiesen als:<br />

• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />

Zweckbestimmung:<br />

• Anliegerstraße<br />

3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

6.0 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)<br />

Bauliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind im<br />

gesamten Baugebiet, mit Ausnahme der ausgewiesenen<br />

privaten Grünflächen zulässig. Ihre maximale Größe darf 40 m3<br />

nicht überschreiten.<br />

7.0 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)<br />

7.1 Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong> sind öffentliche Grünflächen festgesetzt mit<br />

Zweckbestimmung festgesetzt.<br />

a) Zweckbestimmung = Spielplatz<br />

b) Retentions- und Versickerungsfläche für Oberflächen-<br />

wasser<br />

Die Bepflanzung erfolgt entsprechend der dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

beigefügten Pflanzenliste.<br />

7.2 Private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)<br />

Die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind, soweit<br />

sie nicht für Zufahrten und Stellplätze genutzt werden als<br />

naturnahe Garten- und Grünflächen anzulegen und zu pflegen.<br />

Die Bepflanzung soll spätestens in der auf den Bezug<br />

folgenden Vegetationsperiode entsprechend der dem<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> als Anlage beiliegenden Pflanzenliste erfolgen.<br />

Auf dem Baugrundstück Nr. 28 ist ein 5m breiter<br />

Gewässerrandstreifen als private Grünfläche ausgewiesen, die<br />

von jeder Art der Bebauung, Auffüllung und Befestigung<br />

freizuhalten ist.<br />

8.0 Pflanzgebote + Pflanzbindungen<br />

(§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)<br />

8.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

(§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)<br />

Durch Eintrag im <strong>Bebauungsplan</strong> sind Standorte für neu zu<br />

pflanzende Bäume gem. der dem <strong>Bebauungsplan</strong> beigefügten<br />

Pflanzenliste festgesetzt.<br />

Zusätzlich zu den im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten<br />

Baumstandorten ist je 300 m2 Grundstücksfläche je ein<br />

Laubbaum gem. Pflanzenliste zu pflanzen.<br />

4 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

8.2 Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen<br />

und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25 B BauGB)<br />

Durch Eintrag im <strong>Bebauungsplan</strong> sind Flächen mit Bindungen<br />

für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.<br />

8.3 Flächen für die Regenwasserversickerung<br />

§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)<br />

Auf den Baugrundstücken sind im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />

Flächen für die Regenwasserversickerung<br />

nachzuweisen. Das Retentionsvolumen soll 3m3 je 100 m2<br />

angeschlossener Fläche betragen.<br />

Das Dachwasser soll in die Retentionsflächen oder in<br />

Zisternen eingeleitet werden, deren Überlauf an den<br />

vorhandenen Bachlauf anzuschließen ist.<br />

9.0 Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)<br />

Im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind<br />

Leitungsrechte zugunsten der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> für die Anlage<br />

von Abwasserkanälen, Ableitungsmulden und<br />

Regenwasserkanälen eingetragen.<br />

10. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind<br />

(§ 9 (1) Nr.10 BauGB)<br />

Im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind als<br />

Sichtfelder / Sichtdreiecke eingetragen, die von der Bebauung<br />

freizuhalten sind. Einbauten und Bepflanzungen dürfen in<br />

diesem bereich eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten.<br />

Überlingen, den 27.06.2006<br />

___________________________<br />

Helmut Hornstein<br />

Freier Stadtplaner<br />

<strong>Salem</strong>, den 27.06.2006<br />

___________________________<br />

M. Härle<br />

Bürgermeister<br />

5 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Hinweise:<br />

1. Höhenaufnahmen:<br />

Vor Beginn der Objektplanung sind die tatsächlichen Geländeverhältnisse<br />

aufzunehmen, zu prüfen und mit der Erschließungsplanung abzustimmen.<br />

Jedem Baugesuch sind vom Architekten gefertigte Höhenschnitte an den<br />

jeweiligen Baugrenzen, mit Darstellung des vorhandenen und geplanten<br />

Geländeverlaufs, sowie mit der Darstellung des geplanten Anschlusses an<br />

die Erschließungsstraße beizufügen.<br />

2. Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz<br />

Das auf den Dachflächen anfallende Oberflächenwasser kann auf den<br />

Baugrundstücken dezentral in Zisternen gespeichert und für die<br />

Gartenbewässerung verwendet werden. Der Überlauf ist an die<br />

Ableitungsmulden und –rinnen bzw. den Regenwasserkanal<br />

anzuschließen.<br />

Der Bau von Zisternen wird ausdrücklich empfohlen.<br />

Sollte im Zuge der Bauarbeiten Grundwasser erschlossen werden, so ist<br />

dieser Aufschluss nach § 37 Abs. 4 WG unverzüglich beim Landratsamt<br />

Bodenseekreis – untere Wasserbehörde – anzuzeigen.<br />

Eine Wasserhaltung während der Bauzeit (Grundwasserabsenkung) bedarf<br />

einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der unteren Wasserbehörde zu<br />

beantragen ist.<br />

Drainagen zur dauerhaften Ableitung/Absenkung des Grundwassers im<br />

Sinne des § 3 WHG sind nicht zulässig. Wird Grundwasser erschlossen,<br />

sind die entsprechenden Bauteile wasserdicht auszuführen und<br />

Rohrgräben o.ä. abzudichten.<br />

3. Freiflächen<br />

Jedem Baugesuch ist ein qualifizierter Freiflächen-Gestaltungsplan<br />

beizufügen, in dem die Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es „Lichtenberg„ nachzuweisen ist.<br />

4. Archäologische Denkmalpflege<br />

Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern,<br />

Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B.<br />

Scherben, Metallteile, Knochen), so ist das Regierungspräsidium Tübingen,<br />

Abt. Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf<br />

§ 20 DSchG wird verwiesen.<br />

6 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

5. Baugrund<br />

Bodenuntersuchungen im Rahmen der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

haben eine Wechselhaftigkeit des Untergrunds und teilweise schlechte<br />

Tragfähigkeit ergeben. Deshalb werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen<br />

durch fachkundige Ingenieurbüros ausdrücklich<br />

empfohlen.<br />

6. Erdaushub<br />

Unbelasteter Erdaushub soll weitgehend auf den entsprechenden<br />

Baugrundstücken verbleiben.<br />

„Wegen der früheren Sonderkulturnutzung eines Teils des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>gebietes wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die<br />

Untersuchungsergebnisse sind im Gutachten des Büros für Geologie<br />

Buchholz und Partner mit der Projektnummer 063224 vom 4. Mai 2006<br />

dargestellt. Das Gutachten ist Bestandteil dieser Begründung und kann bei<br />

der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.<br />

Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse durch die untere<br />

Bodenschutz- und Altlastenbehörde ergab, dass vom humosen Oberboden<br />

keine Gefahr für den Menschen ausgeht, sich also für die jeweils<br />

vorgesehene Nutzung auf den betroffenen Flächen keine Einschränkungen<br />

ergeben.<br />

Für die Verwertung von überschüssigem Boden ergeben sich folgende<br />

Einschränkungen:<br />

1. Anfallender humoser Oberboden von 0 – 30 cm unter<br />

Geländeoberkante ist frei verwertbar, darf jedoch nicht zur Herstellung<br />

einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit künftig landwirtschaftlicher<br />

Nutzung verwendet werden.<br />

2. Sinnvollerweise wird der humose Oberboden auf dem Baugrundstück<br />

belassen und zur Gartengestaltung verwendet.<br />

3. Erdaushubmaterial ab 30 cm unter Geländeoberkante ist frei verwertbar<br />

und soll Kiesgruben zu Auffüllungs- und Rekultivierungszwecken angedient<br />

werden.“<br />

7. Verwendung von Bauschuttrecyclingmaterial<br />

Bei Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial (z. B. zur Herstellung des<br />

Unterbaus o. ä.) sind die Voraussetzungen für den Einbau nach dem<br />

sogenannten Dihlmann-Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />

Baden-Württemberg vom 13. April 2004 zu beachten. Der Erlass gilt mit<br />

Einschränkungen vorläufig nur bis zum 31. Dezember 2006.<br />

8. Randeinfassungen<br />

Bei der Herstellung der Straßen-Randeinfassungen ist die<br />

straßenabgewandte Rückenstütze (Hinterbeton) der Randeinfassung auf<br />

den Privatgrundstücken zu dulden.<br />

7 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

9. Kabel, Straßenbeleuchtung, Anlagen für die Stromversorgung<br />

Die geplanten Gebäude werden mit Niederspannungskabeln<br />

angeschlossen. Aus diesem Grund wird es erforderlich,<br />

a) auf öffentlichem Grund Kabel (0,4 und 20 kV) zu verlegen und<br />

b) entlang der öffentlichen Straßen und Wege, auf den privaten<br />

Grundstücksflächen in einem Geländestreifen von 0,5 m, Standorte<br />

für die Straßenbeleuchtung sowie Anlagen und Einrichtungen für<br />

die Stromversorgung zu dulden.<br />

10. Landwirtschaft<br />

Die Bewohner im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet müssen sich auf die unmittelbare<br />

Nähe zu landwirtschaftlichen Nutzflächen im Osten des Plangebietes<br />

einstellen. Zumutbare landwirtschaftliche Immissionen sind zu dulden.<br />

Landwirtschaftliche Betriebe sollen die Nähe ihrer Flächen zum<br />

Wohngebiet berücksichtigen.<br />

8 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Stand 27.06.2006<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

gemäß § 74 LBO über die Zulässigkeit bestimmter baugestalterischer<br />

und genehmigungsrechtlicher Anforderungen im<br />

Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es "Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong>,<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong><br />

Aufgrund von § 74 (1) Nr. 1, 3, 4, 5, und (7) der Landesbauordnung für<br />

Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in<br />

Verbindung mit § 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg in der<br />

Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 25<br />

Mittelstandsförderungsgesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 745)werden die<br />

nachfolgend aufgeführten baugestalterischen Festsetzungen als örtliche<br />

Bauvorschriften getroffen und vom <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> als<br />

Satzung beschlossen.<br />

Inhalt:<br />

1.0 Räumlicher Geltungsbereich<br />

2.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

3.0 Werbeanlagen, Automaten<br />

4.0 Antennen<br />

5.0 Elektrische Freileitungen<br />

6.0 Gestaltung der Freiflächen<br />

7.0 Versickerung, Retention und Ableitung von nicht schädlich<br />

verunreinigtem Niederschlagswasser<br />

1.0 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Die örtlichen Bauvorschriften gelten für den im Rechtsplan M<br />

1 : 500 dargestellten Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

„Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong>.<br />

2.0 Äussere Gestaltung baulicher Anlagen<br />

(§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

2.1 Baukörper<br />

Die Baukörper sind in weitgehend rechteckiger, längsgestrecker<br />

und geschlossener Form zu erstellen.<br />

2.2 Dachform, Dachneigung<br />

Zulässig sind :<br />

symmetrische Satteldächer, Dachneigung 32° - 38°,<br />

symmetrisch versetzte Pultdächer, Dachneigung 15° - 22°.<br />

1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Für Garagen- und Nebengebäude sind zulässig:<br />

• Satteldächer + Pultdächer, Dachneigung mindestens 15°<br />

maximale Dachneigung wie Hauptgebäude<br />

• Flachdächer mit extensiver Begrünung.<br />

2.3 Dacheindeckung<br />

Es sind naturrote, braun engobierte, ziegelbraune,<br />

anthrazitfarbene oder graue Materialien zu verwenden.<br />

2.4 Dachaufbauten<br />

Zulässig sind für Satteldächer<br />

• Schleppgaupen,<br />

• Giebel-,/ giebelständige Gaupen mit Satteldach.<br />

Die Gesamtlänge aller Gaupen einer Dachseite darf 50 % der<br />

Gebäudelänge nicht überschreiten.<br />

Als seitlicher Abstand der Gaupe zum Ortgang sind mindestens<br />

2,00 m und zwischen den Einzelgaupen ein Mindestabstand<br />

von 1,50 m einzuhalten.<br />

Der Ansatzpunkt der Gaupen muß, senkrecht gemessen,<br />

mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.<br />

Dacheinschnitte, d.h. sogenannte Negativgaupen, sind<br />

unzulässig.<br />

2.5 Fassaden- und Wandgestaltung<br />

Zulässig sind:<br />

- Putzfassaden,<br />

- Holzschalungen, z.B. Deckel- und<br />

Deckleistenschalung,<br />

- einfache konstruktive Ständerkonstruktionen.<br />

Unzulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff,<br />

Metallpaneelen sowie glänzende oder glasierte Materialien.<br />

Größere ungegliederte und tür-, bzw. fensterlose Fassaden und<br />

Fassadenteile sind gem. Pflanzenliste zu begrünen.<br />

2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

2.6 Farbgestaltung<br />

Für die Gestaltung der Außenwände von Hauptgebäuden und<br />

Garagen sowie außenliegenden Mauern sind gebrochene<br />

Weiß-, Blau- und Grautöne und helle, gedeckte Erdfarben<br />

zulässig.<br />

Ausnahmsweise können andere gedeckte Farbtöne zugelassen<br />

werden, wenn sie auf die Farbgebung der umgebenden<br />

Bebauung abgestimmt sind.<br />

Nicht zulässig sind glänzende Farben, Lacke oder Ölfarben.<br />

2.7 Doppelhäuser, Hausgruppen<br />

Bei Doppelhäusern und Hausgruppen soll die Gestaltung von<br />

Fassaden, Dach, Dachaufbauten und Fenster (Format,<br />

Sprosseneinteilung) einheitlich erfolgen. Es sind einheitliche<br />

Baustoffe zu verwenden.<br />

3.0 Werbeanlagen, Automaten (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)<br />

Innerhalb des <strong>Bebauungsplan</strong>-Gebietes sind Werbeanlagen<br />

zulässig, wenn sie sich in Form, Farbe, Format und Gestaltung<br />

einfügen und dem Haupt-Baukörper deutlich unterordnen. Sie<br />

sind ausschließlich am Ort der Leistung zulässig und zwar im<br />

Erdgeschoss und auf dem Brüstungsbereich des 1.<br />

Obergeschosses.<br />

Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 1/3 der jeweiligen<br />

Fassadenbreite bzw. des Fassadenabschnittes und eine<br />

Gesamthöhe von 40 cm nicht überschreiten. Als Beschriftung<br />

sind nur Einzelbuchstaben bis zu einer maximalen Höhe von 30<br />

cm zulässig.<br />

Unzulässig sind Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- oder<br />

Wechsellicht und durchlaufende Kastenkörper von mehr als 1,5<br />

m2 Größe. Die Addition mehrerer Werbeanlagen ist einheitlich<br />

zu gestalten und darf insgesamt die Hälfte der Fassadenbreite<br />

bzw. der Breite des Fassadenabschnittes nicht überschreiten.<br />

Unzulässig sind Werbeanlagen, die mehr als 0,3 m vor die<br />

Wandfläche der Fassade treten und Großflächenwerbung mit<br />

einer Größe von mehr als 1,5 m2.<br />

Je werbender Einrichtung ist nur 1 Werbeanlage zulässig.<br />

Automaten sind im Freien unzulässig.<br />

Spielautomaten sind nur im Rahmen einer<br />

gaststättenrechtlichen Genehmigung zulässig.<br />

3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

4.0 Antennen ( § 74 (1) Nr. 4 LBO)<br />

Je Gebäude ist eine Satelliten- und eine terrestrische<br />

Antennenanlage zulässig.<br />

5.0 Elektrische Freileitungen<br />

Niederspannungs-Freileitungen sind unzulässig.<br />

6.0 Gestaltung der Freiflächen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

Die nicht überbaubaren Flächen sind mit Ausnahme der<br />

Stellplätze, Zufahrten und Zugänge als naturnahe Garten- und<br />

Grünflächen anzulegen, zu pflegen und mit heimischen<br />

Gehölzen und Stauden zu bepflanzen.<br />

Die vorhandene Topographie ist grundsätzlich zu erhalten. Die<br />

Gebäude sollen sich dem Gelände anpassen.<br />

Geländeveränderungen sind nur im Anschluss an das Gebäude<br />

zulässig.<br />

Für Zugänge, Zufahrten, Geh- und Radwege und Stellplätze<br />

sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge zulässig (z.B.<br />

Rasenpflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decke,<br />

wasserdurchlässiges Pflaster).<br />

Asphalt ist nur für die Herstellung der Erschließungsstrasse<br />

zulässig.<br />

6.1 Einfriedungen, Abgrenzungen<br />

Zulässig sind<br />

• freiwachsende Hecken aus Laubgehölzen gem.<br />

Pflanzenliste,<br />

•<br />

• geschnittene Hecken aus Laubgehölzen gem. Pflanzenliste,<br />

• einfache Holzzäune mit senkrechter Lattung bis zu einer<br />

Höhe von 1,00 m,<br />

• Maschendrahtzäune, die in die Bepflanzung integriert sind<br />

bis zu einer Höhe von 1,00 m.<br />

Nicht zulässig sind Maschendrahtzäune, Holzzäune mit<br />

diagonaler Lattung ("Jägerzäune") und Hecken aus<br />

Nadelgehölzen.<br />

Zur Abschirmung von Wohnhöfen oder Terrassen sind<br />

außerdem Sichtschutzanlagen mit einer Höhe von max. 1,80 -<br />

2,0 m als freiwachsende Hecken, Mauern oder als<br />

4 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Sichtschutzblenden aus Holz zulässig. Die nachbarrechtlichen<br />

Bestimmungen sind zu beachten.<br />

An den der Erschließungsstraße zugewandten Seite sind<br />

zulässige Einfriedungen mindestens 50 cm von der Grenze<br />

nach innen zu versetzen. Der so entstehende Geländestreifen<br />

ist gem. Pflanzenliste zu bepflanzen.<br />

Im Bereich der ausgewiesenen Sichtdreiecke ist bei<br />

Einfriedungen und Abgrenzungen eine maximale Höhe von<br />

0,80 m einzuhalten.<br />

7.0 Versickerung, Retention und Ableitung von nicht<br />

schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser (§ 74<br />

(3) Nr. 2 LBO)<br />

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist auf den<br />

Baugrundstücken zu sammeln und zu versickern. Die<br />

erforderlichen Flächen sind auf den einzelnen Grundstücken<br />

nachzuweisen. Der Überlauf ist an eine Regenwasser-<br />

Ableitungsmulde oder an einen Regenwasserkanal bzw. an<br />

Retentions- und Versickerungsflächen anzuschließen.<br />

Überlingen, den 27.06.2006<br />

_________________________<br />

Helmut Hornstein<br />

Freier Stadtplaner<br />

<strong>Salem</strong>, den 27.06.2006<br />

_________________________<br />

M. Härle<br />

Bürgermeister<br />

5 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Örtliche Bauvorschriften / Begründung<br />

Zur Vermeidung unverträglicher Eingriffe in das Ortsbild und die sensible<br />

landschaftliche Situation werden örtliche Bauvorschriften gem.<br />

Landesbauordnung B-W erlassen. Sie sollen eine ortsbild- und<br />

landschaftsverträgliche Baugestaltung ermöglichen und betreffen<br />

insbesondere:<br />

• Die äußere Gestalt der baulichen Anlagen und Dachgestaltung<br />

um die Einpassung der Neubebauung in das gewachsene Ortsbild und die<br />

umgebende Landschaft zu gewährleisten und um ein zu heterogenes,<br />

unruhiges Siedlungsbild zu vermeiden.<br />

• die Verwendung von Materialien, Fassaden- und Wandgestaltung<br />

Fassadenverkleidung aus Kunststoff, glänzenden und glasierten<br />

Materialien sowie die Verwendung von glänzenden Farben, Lacken und<br />

Ölfarben wird zugunsten des Siedlungsbildes ausgeschlossen. Weiter<br />

Bauvorschriften betreffen die Art der Dacheindeckung, Dachneigung und<br />

die Begrünung größerer ungegliederter Fassaden und Fassadenteile.<br />

• Antennen, Werbeanlagen, Automaten, Freileitungen<br />

Die zulässige Anzahl der Antennen je Gebäude wird begrenzt, um ein<br />

ungeordnetes Erscheinungsbild zu vermeiden.<br />

Den angestrebten Siedlungsbild entsprechend, sind Werbeanlagen nur in<br />

untergeordneter Form und Automaten – auch aufgrund der unmittelbaren<br />

Nähe zur Grundschule- im gesamten Geltungsbereich des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es im Freien unzulässig.<br />

Ebenso wird die Errichtung von Niederspannungs-Freileitungen untersagt,<br />

da diese das Siedlungsbild negativ beeinflussen.<br />

• Gestaltung der Freiflächen<br />

Die hausnahen Freiflächen sind prägender Bestandteil des gewachsenen<br />

Siedlungsbildes. Sie sollen nicht als „pflegeleichte“ Grünflächen sondern<br />

als naturnahe Hausgärten angelegt werden.<br />

• Retention und Versickerung von Oberflächenwasser<br />

Das anfallende, nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser soll in<br />

offenen Mulden abgeleitet und versickert werden. Die hierfür erforderlichen<br />

Einrichtungen (Mulden, Rinnen, Retentionsflächen) werden Bestandteil der<br />

Gestaltungskonzeption.<br />

6 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Inhalt: (Stand 27.06.2006)<br />

• Begründung<br />

1. Das Plangebiet - Lage + räumlicher Geltungsbereich<br />

2. Planerfordernis + Planungsziele<br />

3. Einordnung in den Flächennutzungsplan + bestehende Rechtsverhältnisse<br />

3.1 Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg<br />

3.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben<br />

4. Bestand / Nutzung<br />

4.1 Schutzgebiete<br />

4.2 Denkmalschutz<br />

5. Planung<br />

5.1. Art + Maß der Nutzung<br />

5.2. Bebauung<br />

5.3. Erschließung<br />

5.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

5.5. Ruhender Verkehr<br />

5.6. Ver- und Entsorgung<br />

5.6.1. Regenwasserbewirtschaftung<br />

5.7. Freiflächengestaltung<br />

6. Grünordnung<br />

6.1. Eingriff-Ausgleichsbilanzierung<br />

7. Flächenbilanz<br />

8. Kosten<br />

1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Begründung<br />

1. Das Plangebiet - Lage und räumlicher Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> im Teilort<br />

<strong>Neufrach</strong> und grenzt nördlich an die vorhandene Bebauung an. Es umfasst eine<br />

Fläche von ca. 2,30 ha und wird begrenzt<br />

• im Norden vom §24 a-Biotop Galeriewald „Halde“,<br />

• im Westen von bebauten Grundstücken,<br />

• im Süden von der Wohnbebauung entlang der Straße „Am Lichtenberg“<br />

und dem Areal der Grundschule<br />

• im Osten von landwirtschaftlichen Nutzflächen.<br />

Das hängige Gelände weist eine ausgeprägte Südexposition auf und steigt von<br />

ca. 451.00 m ü. NN im Süden auf bis zu 458.00 m ü. NN im Norden.<br />

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke:<br />

Fl. St. Nr. 56/17 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />

Fl. St. Nr. 56/16 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />

Fl. St. Nr. 1411 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />

Fl. St. Nr. 1413 Teilfläche - Weg<br />

Fl. St. Nr. 1414/3 - Baugrundstück, derzeit Wiese, auf einem Teil-<br />

bereich provisorische Pkw-Stellplätze<br />

Fl. St. Nr. 56/1 Teilfläche - unbefestigter Weg<br />

Fl. St. Nr. 23 Teilfläche - Leutkircher Straße<br />

Fl. St. Nr. 1432 Teilfläche - Buchbühlstraße<br />

Fl. St. Nr. 1433 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />

Fl. St. Nr. 1434 - Weg<br />

Fl. St. Nr. 1435 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />

Fl. St. Nr. 1436 - Kapelle<br />

Fl. St. Nr. 1437 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />

2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

2. Planungserfordernis + Planungsziele<br />

Durch die vorliegende Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die<br />

Ausweisung von ca. 26 Bauplätzen im <strong>Salem</strong>er Teilort <strong>Neufrach</strong> geschaffen<br />

werden.<br />

Mit ca. 2.200 Einwohnern ist <strong>Neufrach</strong> der zweitgrößte Teilort der<br />

Gesamtgemeinde nach Mimmenhausen (ca. 3.000 Einwohner). In den letzten<br />

Jahrzehnten hat sich <strong>Neufrach</strong> vom landwirtschaftlich geprägten Dorf zu einem<br />

beliebten Wohnort entwickelt, der neben dem Rathaus für die Gesamtgemeinde<br />

weitere wesentliche Infrastruktureinrichtungen anbietet: 4-gruppiger<br />

Kindergarten, Grundschule mit Sporthalle, Dorfgemeinschaftshaus, diverse<br />

Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie. Der Ort liegt verkehrsgünstig zu den Mittel-<br />

bzw. Oberzentren Überlingen, Friedrichshafen und Ravensburg, der Bahnhof<br />

Mimmenhausen der Bodensee-Gürtelbahn ist mit Bus, Fahrrad oder Auto in<br />

wenigen Minuten erreichbar. Das südwestlich des Ortes gelegene<br />

Gewerbegebiet bietet eine Vielzahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.<br />

Allerdings stehen in <strong>Neufrach</strong> praktisch keine Bauplätze mehr zur Verfügung. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> hat deshalb den Geltungsbereich der vorliegenden Planung in<br />

den Flächennutzungsplan aufgenommen, mit dem Ziel, ein attraktives,<br />

familiengerechtes Wohnquartier zu entwickeln, zumal die Nachfrage nach<br />

erschwinglichen Bauplätzen für Ein- und / oder Zweifamilienhäuser unverändert<br />

hoch ist. Die gewünschte Eigenentwicklung des Ortes kann nur durch die<br />

maßvolle Bereitstellung von Bauflächen gewährleistet werden.<br />

Das Plangebiet schließt nahtlos an die vorhandene Bebauung an und stellt somit<br />

eine Weiterentwicklung der gewachsenen Ortslage dar.<br />

3. Einordnung in den Flächennutzungsplan +<br />

bestehende Rechtsverhältnisse<br />

Im Flächennutzungsplan des <strong>Gemeinde</strong>verwaltungsverbandes <strong>Salem</strong> –<br />

Frickingen – Heiligenberg ist der Geltungsbereich als Wohnbaufläche<br />

ausgewiesen. Die vorliegende Planung ist aus dem FNP entwickelt.<br />

3.1 Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg<br />

Im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg ist <strong>Salem</strong> dem „ländlichen<br />

Raum im engeren Sinne„ und dem Mittelbereich Überlingen zugeordnet.<br />

3.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben<br />

<strong>Salem</strong> liegt an der im Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben<br />

dargestellten Entwicklungsachse (4) „Überlingen – <strong>Salem</strong> – Markdorf –<br />

Friedrichshafen – Kressbronn und ist als Kleinzentrum ausgewiesen.<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt außerhalb der im Regionalplan<br />

dargestellten, südlich und nördlich von <strong>Neufrach</strong> verlaufenden regionalen<br />

Grünzüge.<br />

3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

4. Bestand / Nutzung<br />

Das Plangebiet wird derzeit nahezu ausschließlich als landwirtschaftliche<br />

Nutzfläche – Acker genutzt. An die Ackerflächen grenzen im Norden das §24a-<br />

Biotop Galeriewald „Halde“ und im Süden eine bewachsene Böschung an, die<br />

zum Gelände der Grundschule hin steil abfällt. Im Südosten wird eine kleine<br />

Teilfläche als provisorischer Parkplatz für die Schule und die Sporthalle genutzt.<br />

Ein Teil des Plangebietes wurde früher als Intensivobstanlage genutzt. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> hat deshalb das Büro Buchholz mit einer Untersuchung auf<br />

mögliche nutzungsbedingte Bodenbelastungen durch Schwermetalle und<br />

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) beauftragt. Das Gutachten<br />

kommt zu folgendem Ergebnis:<br />

„5 Schlussfolgerungen:<br />

Die Vermutung dass im Laufe der Nutzung als landwirtschaftliche Sonderkultur<br />

Schwermetalle, Organochlorpestizide oder PAK angereichert worden sein<br />

könnten, hat sich nicht bestätigt.<br />

Beurteilung der direkten Gefährdung Boden – Mensch: Die Prüfwerte Boden<br />

Mensch für den direkten Kontakt sind für die sensibelste Nutzungsart<br />

(Kinderspielfläche) eingehalten. Es besteht somit keine Gefährdung bezüglich<br />

des direkten Kontaktes Boden – Mensch.<br />

Beurteilung der Verwertbarkeit von Bodenaushub: Für alle zu untersuchenden<br />

Parameter liegt die gemessene Konzentration unterhalb von 70 % des<br />

Vorsorgewertes der BbodSchV. Damit ist der untersuchte Oberboden<br />

uneingeschränkt wiederverwertbar und eignet sich zum Aufbringen auf<br />

landwirtschaftlich genutzte Flächen.“ (Auszug aus dem Gutachten:<br />

„Schadstoffuntersuchung „ vom 04.05.2006, R. Buchholz + Partner GmbH, Büro<br />

für Geologie, Ingenieurgeophysik, Umweltschutz und Baugrund, Heiligenberg.)<br />

4.1. Schutzgebiete<br />

Im Norden des Plangebietes grenzt das §24a-Biotop Galeriewald „Halde“ an das<br />

Plangebiet an.<br />

4.2. Denkmalschutz<br />

Innerhalb und im Umfeld des Plangebietes sowie in Sichtweite finden sich keine<br />

eingetragenen Kulturdenkmäler.<br />

5. Planung<br />

Für den Bereich der neu auszuweisenden Bauflächen ist die Errichtung von<br />

Einzel- und Doppelhäusern unter Berücksichtigung der Topographie, der<br />

benachbarten Nutzungen sowie der sensiblen Ortsrandlage geplant.<br />

Grundsätzliches Planungsziel ist die Weiterentwicklung der vorhandenen<br />

Siedlungsstruktur und die Gestaltung eines harmonischen Ortsrandes.<br />

4 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Die neuen Bauflächen werden in 3 Gebäudegruppen untergliedert, die sich<br />

jeweils um eine Erschließungsfläche (Wendefläche als Quartiersplatz oder<br />

aufgeweitete Straßeneinmündung) gruppieren und an der südexponierten<br />

Hanglage orientieren Es entstehen 26 Baugrundstücken, die wahlweise mit<br />

Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden können. Zwei weitere Bauflächen<br />

werden im Südosten des Plangebietes, entlang der Anbindung zur<br />

Buchbühlstraße ausgewiesen.<br />

Zum Galeriewald „Halde“ sind entsprechende Abstände als Grünflächen<br />

ausgewiesen, ebenso zur vorhandenen Bebauung entlang der Straße „Am<br />

Lichtenberg“ und zur Grundschule. Die bewachsene Böschung zwischen Schule<br />

und Wohnquartier bleibt erhalten.<br />

Als Ersatz für die wegfallenden provisorischen Stellplätze sind ca. 12 neue Pkw-<br />

Stellplätze vorgesehen, die der Schule und der Sporthalle, aber auch dem<br />

Baugebiet als Besucherparkplätze dienen.<br />

5.1. Art und Maß der Nutzung<br />

Die Bauflächen werden ausgewiesen als<br />

• WA = Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO<br />

• Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ)<br />

Die ausgewiesenen Werte orientieren sich an der vorhandenen Bebauung, der<br />

angestrebten Nutzungsstruktur und an der sensiblen landschaftlichen Situation.<br />

5 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

• Zahl der Vollgeschosse<br />

Grundsätzlich ist die ein- und zweigeschossige Bauweise zulässig, wobei für die<br />

Bauzeile oberhalb der Straße „Am Lichtenberg“ das zweite Geschoss als<br />

Gartengeschoss festgesetzt ist.<br />

• Höhe der baulichen Anlagen<br />

Es wird eine maximale Gesamthöhe festgesetzt, innerhalb derer im WA die ein-<br />

oder zweigeschossige Bebauung zugelassen ist. Diese Festsetzung bietet<br />

einerseits ein hohes Maß an Gestaltungsspielräumen, gleichzeitig besteht für die<br />

Grundstückseigentümer Planungssicherheit bezüglich der möglichen Bebauung<br />

der Nachbargrundstücke. Bezugshöhe ist die Erdgeschoss – Fußbodenhöhe, die<br />

für jedes Baugrundstück festgelegt ist.<br />

• Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet wird die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten<br />

auf 2 WE je Gebäude festgesetzt, um eine unerwünschte Verdichtung mit der<br />

sich dadurch verschärfenden Stellplatzproblematik zu vermeiden.<br />

Im Plangebiet werden außerdem ausgewiesen:<br />

• private Grünflächen,<br />

• öffentliche Grünflächen,<br />

• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigte<br />

Wohnstrasse,<br />

• Pflanzgebote für Bäume,<br />

• Flächen mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern,<br />

• Ableitungsmulden für Regenwasser sowie retentions- und<br />

Versickerungsflächen,<br />

• Leitungsrechte,<br />

• öffentliche Pkw-Stellplätze,<br />

• Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen.<br />

6 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

5.2. Bebauung<br />

Die Neubebauung im Plangebiet orientiert sich an der Topographie und ist an<br />

den Höhenlinien ausgerichtet.<br />

Es sollen vorwiegend Einzel- und Doppelhäuser erstellt werden, wobei die<br />

Baufenster so bemessen sind, dass auch Hausgruppen möglich sind.<br />

Die Gebäude sind weitgehend traufständig nach Süden orientiert, um die<br />

passive Nutzung der Solarenergie zu ermöglichen (Solarthermie, Photovoltaik).<br />

5.3. Erschließung<br />

Für die Anbindung des neuen Wohnquartiers an das örtliche Straßennetz<br />

standen mehrere Varianten zur Auswahl:<br />

1<br />

1 Anschluß an die Straße „Am Lichtenberg“ an deren nordwestlichem<br />

Ende<br />

Vorteile: erforderliche Fläche als „Korridor“ vorhanden,<br />

kurzer neu zu bauender Straßenabschnitt.<br />

Nachteile: aufgrund der vorhandenen Topographie erhebliche Steilstrecke mit<br />

hohem erforderlichem technischem Aufwand (Stützmauern etc.)<br />

Mehrbelastung für die Anwohner der Straße „Am Lichtenberg“.<br />

7 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL<br />

2<br />

3


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

2 Verlängerung des von Süden nach Norden verlaufenden Straßen-<br />

abschnittes „Am Lichtenberg“<br />

Vorteile: erforderliche Fläche als „Korridor“ vorhanden,<br />

kurzer neu zu bauender Straßenabschnitt,<br />

geringere Mehrbelastung für die vorhandene Bebauung<br />

Nachteile: aufgrund der vorhandenen Topographie erhebliche Steilstrecke,<br />

unübersichtliche Verkehrssituation am Haupt-Zugangsbereich der<br />

erweiterten Grundschule<br />

3 Neubau eines Straßenanschlußes zwischen Buchbühlstraße und<br />

Wohnquartier<br />

Vorteile: übersichtliche, klare Verkehrsführung,<br />

keine Mehrbelastung für Anwohner,<br />

keine Belastung der Schule<br />

Nachteile: Flächeninanspruchnahme,<br />

Inanspruchnahme des Parkplatzes der Schule.<br />

Nach eingehender Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte entschied<br />

sich die <strong>Gemeinde</strong> dafür, die Variante 3 weiter zu verfolgen, weil mit ihr die<br />

Belange der vorhandenen und künftigen Bewohner sowie der Schule am besten<br />

berücksichtigt werden. Die entfallenden Stellplätze werden neu angelegt, sie<br />

dienen dann nicht nur der Schule, sondern auch dem Wohnquartier als<br />

Besucherparkplätze. Die etwas höhere Flächeninanspruchnahme im Vergleich<br />

zu den Varianten 1 + 2 wird dadurch relativiert, dass die Straße auf ihrer halben<br />

Länge auf der Trasse eines vorhandenen, befestigten Weges verläuft und<br />

gleichzeitig noch 2 Bauflächen erschlossen werden können.<br />

Die Verkehrssituation im Innern des Baugebietes wird geprägt durch 2<br />

Stichstraßen, die jeweils in eine Wendefläche münden. Diese werden als kleine<br />

Quartiersplätze gestaltet . Die Ausweisung der Straßen erfolgt als Mischflächen,<br />

die Anlage separater Gehwege ist nicht vorgesehen.<br />

Ein Fußweg als Treppenweg führt von der Mitte des Baugebietes zur Schule und<br />

schließt an die Straße „Am Lichtenberg“ an.<br />

Die Anbindung der neuen Straße an die Buchbühlstraße wird durch behutsame<br />

Ausbaumaßnahmen übersichtlich gestaltet und trägt so zur Erhöhung der<br />

Verkehrssicherheit bei.<br />

5.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

Für die Verlegung eines Regenwasserkanals wird die Festsetzung eines<br />

Leitungsrechtes entlang des südlichen Randes des Baugebietes erforderlich.<br />

8 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

5.5. Ruhender Verkehr<br />

Grundsätzlich ist die erforderliche Zahl der Stellplätze auf den Baugrundstücken,<br />

auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Gebäuderückseite,<br />

nachzuweisen.<br />

Am Eingang zum Quartier werden 12 öffentliche Pkw-Stellplätze angelegt, die<br />

der Grundschule und dem Baugebiet als Besucher-Stellplätze dienen.<br />

5.6. Ver- und Entsorgung<br />

Im Plangebiet sind der Bau eines Schmutzwasserkanals sowie die Verlegung der<br />

entsprechenden Versorgungsleitungen erforderlich, die an das örtliche Ver- und<br />

Entsorgungsnetz angeschlossen werden. Mit der entsprechenden Planung ist<br />

das Ingenieurbüro Reckmann GmbH, Owingen, beauftragt.<br />

Außerdem ist im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es der Standort für eine<br />

Umspannstation der Energieversorgung Baden-Württemberg (EnBW)<br />

eingetragen.<br />

5.6.1 Regenwasserbewirtschaftung<br />

Die vollständige Versickerung bzw. Retention allen anfallenden Dach- und<br />

Oberflächenwassers wird in der vorliegenden Planung angestrebt, wobei das<br />

vorliegende Baugrundgutachten von mäßigen bis geringen<br />

Versickerungseigenschaften ausgeht.<br />

Die erforderlichen Flächen und Einrichtungen sollen zur Attraktivität und Identität<br />

des Wohnquartiers beitragen. Auf jedem Baugrundstück sind entsprechende<br />

Flächen nachzuweisen. Zusätzlich werden am Rand und in der Mitte des<br />

Plangebietes werden Ableitungsmulden angelegt, die zu Retentions- und<br />

Versickerungsmulden im Südosten führen. An diese werden auch<br />

straßenbegleitende Pflasterrinnen und Mulden angeschlossen. Lediglich am<br />

südlichen Rand wird die Verlegung eines Regenwasserkanals zu den<br />

Retentionsflächen erforderlich, da die topographische Situation eine Anlage<br />

offener Mulden nicht zulässt.<br />

Der Überlauf schließt an den vorhandenen Bachlauf an.<br />

Im Plangebiet sind keine stärker frequentierten Parkplätze und Auto-Waschplätze<br />

vorgesehen, so dass ausschließlich von nicht schädlich verunreinigtem<br />

Oberflächenwasser ausgegangen werden kann.<br />

5.7. Freiflächengestaltung<br />

Entlang der neuen Anliegerstraße werden auf privaten Flächen Pflanzgebote für<br />

Laubbäume festgesetzt, die neben ihrer Funktion für das Straßenbild auch als<br />

„Hofbäume“ wirken sollen. Es sind vorzugsweise heimische Laubbäume und<br />

Obst-Hochstämme zu verwenden. Fassadenbegrünung mit selbstklimmenden<br />

Gehölzen, Spalieren und / oder Spalierobst ist erwünscht.<br />

9 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Für die befestigten Flächen sind möglichst wenige, einfache und<br />

wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.<br />

Alle Freiflächen sollen so gestaltet werden, dass sie vielfältig erlebbar und<br />

möglichst uneingeschränkt als Aufenthalts- und Spielbereiche nutzbar sind.<br />

6. Grünordnung<br />

Ein Maßnahmenkonzept zur Grünordnung wurde begleitend zum städtebaulichen<br />

Entwurf erstellt und ist in die vorliegende Planung eingeflossen. Wesentliche<br />

städtebauliche Aspekte, z.B.<br />

• die Stellung der Gebäude unter Bezugnahme auf die Topographie,<br />

• die Gruppierung von Gebäuden,<br />

• die Durchlässigkeit durch die Anlage von Fußwegen,<br />

• die Durchgrünung + Gliederung mit einem öffentlichen Grünzug,<br />

• die hohe Bedeutung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes für die<br />

Identität des Quartiers<br />

resultieren aus dem landschaftsplanerischen Leitbild für das Gesamtkonzept.<br />

Maßnahmen der Grünordnung sind:<br />

• Erhalt und Weiterentwicklung des Feldgehölzes auf der Böschung<br />

zwischen Wohnquartier + Grundschule<br />

• Öffentliche Grünflächen am südöstlichen Rand des Wohnquartiers, die ein<br />

„grünes“ Tor bilden (Funktionen als Spielfläche sowie Retentions- und<br />

Versickerungsfläche)<br />

• Private Grünflächen am östlichen Rand als Übergang in die Landschaft<br />

• Öffentliche Grünfläche, dem § 24 a – Biotop Galeriewald „Halde“<br />

vorgelagert<br />

• Öffentliche Grünfläche mit Pflanzgeboten als gliederndes Element in der<br />

Mitte des Baugebietes<br />

• Private Grünflächen am südlichen Rand des Baugebietes<br />

• Pflanzgebote für Bäume entlang der öffentlichen Straßen<br />

• Weitere Pflanzgebote für Bäume im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften<br />

6.1. Eingriff-Ausgleichsbilanzierung<br />

Die vorliegende Planung ist als Eingriff gem. § 8 BNatSchG zu bewerten und<br />

unterliegt der Eingriff-Ausgleichsregelung. Die entsprechende detaillierte<br />

Bilanzierung ist erfolgt.<br />

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung - Zusammenfassung<br />

10 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Durch die Ausweisung des Neubaugebietes „Lichtenberg“ erfolgt ein Eingriff in<br />

die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora/Fauna und Landschaftsbild.<br />

Während der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch ein Konzept und<br />

Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung und –versickerung und die<br />

Umgestaltung eines kleinen Grabenstückes ausgeglichen und der<br />

Ausgleichsbedarf für Klima/Luft durch die Maßnahmen für das Schutzgut<br />

Flora/Fauna mit abgedeckt werden kann, entsteht durch die Neuversiegelung auf<br />

insgesamt ca. 8.000 m² Fläche in exponierter Ortsrandlage ein erheblicher<br />

Ausgleichsbedarf in den Schutzgütern:<br />

• Boden<br />

• Flora/Fauna<br />

• Landschaftsbild<br />

Die geplanten Maßnahmen zur Grünordnung erfüllen mehrere Zielsetzungen:<br />

- sie tragen zur Aufenthalts- und Wohnqualität des neuen<br />

Wohngebietes bei<br />

- sichern das geschützte § 24 a Biotop<br />

- binden die Neubebauung in die Landschaft ein und<br />

- sind Bestandteil des Ausgleichskonzeptes.<br />

Durch die Realisierung der geplanten privaten und öffentlichen, extensiv<br />

gepflegten Grünflächen mit Pflanzung von Laub- und Obstbäumen sowie<br />

Feldheckenstrukturen auf bisher intensiv genutzter Ackerfläche kann der<br />

Ausgleichsbedarf im Schutzgut Flora/Fauna ganz und für das Schutzgut Boden<br />

teilweise innerhalb des Plangebietes erfolgen. Durch die Durch- und Eingrünung<br />

kann der Eingriff ins Landschaftsbild erheblich minimiert werden.<br />

Es verbleibt lediglich ein Ausgleichsbedarf von 5.095 m ² im Schutzgut Boden,<br />

der durch Extensivierungen außerhalb des Plangebietes abgedeckt werden<br />

muss. Dabei sollten insbesondere Maßnahmen ausgewählt werden, die sich<br />

auch positiv auf das Landschaftsbild auswirken.<br />

Hierfür steht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> das ca. 1.15 ha große Grundstück Fl.St.Nr.<br />

203/1 auf der Gemarkung des Teilortes Buggensegel zur Verfügung. Für die<br />

Extensivierung und Weiterentwicklung dieses derzeit als Intensivgrünland<br />

genutzten Grundstückes liegt ein Gutachten des Ing.Büro Matscher, <strong>Salem</strong>, vor.<br />

Der durch die vorliegende Planung verursachte Ausgleichsbedarf wird durch die<br />

entsprechende Inanspruchnahme einer Teilfläche dieses Ausgleichgrundstückes<br />

abgedeckt.<br />

11 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Ermittlung Ausgleichsbedarf im Schutzgut Boden<br />

Der neu versiegelten Fläche von insgesamt 8.060 m² durch Bebauung und<br />

Erschließung stehen folgende Extensivierungsmaßnahmen gegenüber:<br />

Erweiterung Biotop – Feldgehölz: 1.000 m²<br />

Private Grünfläche – Wiese mit Obstbäumen: 540 m²<br />

Öffentliche Grünfläche -Retensionsflächen: 825 m²<br />

Öffentlicher Grünzug mit Bäumen: 600 m²<br />

2.965 m²<br />

Zum Ausgleich im Schutzgut Boden sind deshalb weitere 5.095 m²<br />

Extensivierungsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes notwendig.<br />

12 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Ermittlung Ausgleichsbedarf im Schutzgut Flora/Fauna<br />

Bestand<br />

Der größte Teil des Plangebietes besteht aus intensiv landwirtschaftlich<br />

genutzten Ackerflächen.<br />

Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft an der steilen Böschung zum<br />

Hohlweg ein als § 24 a Biotop geschütztes Feldgehölz.<br />

Nach Süden wird die Ackerfläche begrenzt durch eine Wiesenböschung und ein<br />

weiteres Feldgehölz. Parallel zur Straße und dem vorhandenen Weg verlaufen<br />

ausgebaute Gräben.<br />

Biotoptyp<br />

Biotopgrundwert<br />

x<br />

Flächenanteil<br />

m² =<br />

Biotopwertpunkte<br />

Acker 13 18.860 245.180<br />

§ 24 a Biotop<br />

Feldgehölz<br />

51 240 12.240<br />

Feldgehölz<br />

an Böschung<br />

36 610 21.960<br />

Wiese 21 1.150 24.150<br />

Hecke 23 65 1.495<br />

Straßenbegleitgrün 14 40 560<br />

Obstbaum 27 (50) 1.350<br />

Graben ausgebaut 7 95 665<br />

Schotterflächen 250 0<br />

Asphalt 290 0<br />

Gesamt 21.600 307.600<br />

13 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Planung<br />

Das § 24 a Biotop Feldgehölz bleibt erhalten und wird durch einen vorgelagerten<br />

insgesamt 1.000 m²“ großen Streifen ergänzt und gestärkt. Auch das Feldgehölz<br />

hinter der Schule bleibt erhalten. Die Eingrünung nach Nordosten erfolgt durch<br />

die Pflanzung von Obstbäumen auf privater Grünfläche. Ein öffentlicher Grünzug<br />

mit Laubbäumen sowie Festsetzungen für Baumpflanzungen sorgen für eine<br />

gute Durchgrünung.<br />

Biotoptyp<br />

Straße, Parkplätze<br />

und Wege<br />

Bebauung + Nebenanlagen<br />

(GRZ 0,25)<br />

§ 24 a Biotop<br />

Feldgehölz<br />

Feldgehölz<br />

an Böschung<br />

Erweiterung Biotop<br />

Feldgehölz neu<br />

Retensionsflächen<br />

(Wiese)<br />

Graben ausgebaut<br />

Graben naturnah<br />

Biotopgrundwert<br />

x<br />

Flächenanteil Biotop-<br />

m² = wertpunkte<br />

2.860 0<br />

5.200 0<br />

51 240 12.240<br />

36 610 21.960<br />

27 1.000 27.000<br />

21 775 16.275<br />

7 50 350<br />

23 50 1.150<br />

Spielplatz 14 235 3.290<br />

Öffentliche<br />

Grünfläche<br />

21 575 12.075<br />

private Grünflächen<br />

Hausgärten<br />

20 9.590 191.800<br />

Straßenbegleitgrün 14 415 5.810<br />

Baumpflanzungen<br />

87 Stück<br />

27 (1.044) 28.188<br />

Gesamt<br />

21.600 320.138<br />

Die Differenz Bestand / Planung beträgt 320.138 – 307.600= + 12.538<br />

Biotopwertpunkte<br />

14 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

6.2. Umweltbericht<br />

Gem. § 2a (4) BauGB ist für Bauleitpläne ein Umweltbericht zu erstellen, der<br />

Bestandteil der Begründung wird. Da der Aufstellungsbeschluss für den<br />

vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> vom Oktober 2004 datiert gelten die Allgemeinen<br />

Überleitungsvorschriften gem. § 233 BauGB. Ein Umweltbericht ist daher nicht<br />

erforderlich.<br />

7. Flächenbilanz<br />

Fläche gesamt 23.000 m2 = 100 %<br />

Bauflächen / Allgemeines Wohngebiet 13.865 m2 = 60 %<br />

Anlieger- / Wohnstraßen im Baugebiet 2.565 m2<br />

Straßen Bestand (Leutkircher- und Buchbühlstraße)<br />

650 m2<br />

Parkplätze 135 m2<br />

Fußwege 160 m2<br />

Verkehrsflächen gesamt 3.510 m2 = 15 %<br />

Öffentliche Grünflächen (Grünzug) 575 m2<br />

Bestand Feldgehölz (Biotop + Böschung) 850 m2<br />

Weiterentwicklung Biotop 1.000 m2<br />

Spielplatz 235 m2<br />

Retentionsflächen, Wiesen 875 m2<br />

Grünflächen im Bereich<br />

der vorhandenen Straßen 750 m2<br />

Private Grünflächen im Baugebiet 1.340 m2<br />

Grünflächen gesamt 5.625 m2 = 24 %<br />

15 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

8. Kosten<br />

Durch die Realisierung der vorliegenden Planung entstehen Kosten für die<br />

Verkehrserschließung, Ver- und Entsorgung, Straßenbeleuchtung sowie<br />

Ausgleichsmaßnahmen. Sie können derzeit noch nicht exakt beziffert werden.<br />

Überlingen, den 27.06.2006<br />

_________________________<br />

Helmut Hornstein<br />

Freier Stadtplaner<br />

<strong>Salem</strong>, den 27.06.2006<br />

_________________________<br />

M. Härle<br />

Bürgermeister<br />

16 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

Pflanzenliste<br />

1. Laubbäume 1. und 2. Ordnung entlang der Straßen,<br />

als Hof- / Hausbäume, für Parkplätze und für die Platzgestaltung<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Acer platanoides Spitz-Ahorn<br />

Carpinus betulus* Hainbuche<br />

Corylus colurna Baumhasel<br />

Prunus avium «Plena» Vogelkirsche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />

*auch “Fastigiata“ - Säulenform<br />

2. Bäume 3. Ordnung für Haus- und Vorgärten<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Fraxinus ornus Blumen-Esche<br />

Malus floribunda Zierapfel<br />

Prunus avium «Plena» Vogelkirsche<br />

Prunus padus Trauben-Kirsche<br />

3. Vorpflanzung vor das § 24 a – Biotop Galeriewald „Halde“<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Corylus avellana Haselnuß<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Prunus avium Vogelkirsche<br />

Wildrosen<br />

4. Bäume und Sträucher für Retentions- und Versickerungsflächen<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Alnus glutinosa Schwarz-Erle<br />

Fraxinus exelsior Esche<br />

Ligustrum vulgare Liguster<br />

Lonicera xylosteum Heckenkirsche<br />

Rhamnus frangula Faulbaum<br />

Salix alba Silber-Weide<br />

Salix cinerea Asch-Weide<br />

Salix purpurea Korb-Weide<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Viburnum opulus Schneeball<br />

1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

5. Sträucher für freiwachsende Hecken und Gehölzgruppen auf<br />

Grünflächen und Hausgärten<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Cornus mas Kornelkirsche<br />

Cornus sanguinea Hartriegel<br />

Corylus avellana Haselnuß<br />

Euonymus europaea Pfaffenhütchen<br />

Ligustrum vulgare Liguster<br />

Lonicera xylosteum Heckenkirsche<br />

Malus silvestris Holz-Apfel<br />

Prunus spinosa Schlehe, Schwarzdorn<br />

Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Syringa vulgaris Gemeiner Flieder<br />

Philadelphus coronarius Bauern-Jasmin<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Wildrosen z.B:<br />

Rosa canina Hunds-Rose<br />

Rosa gallica Essig-Rose<br />

Rosa glauca Hecht-Rose<br />

Rosa majalis Zimt-Rose<br />

Rosa pimpinellifolia Bibernell-Rose<br />

Rosa rubiginosa Weinrose<br />

Rosa rugosa Apfelrose<br />

6. Ziersträucher für Haus- und Vorgärten<br />

Wie Nr. 5und zusätzlich:<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Buxus sempervirens Buchsbaum<br />

Taxus baccata Eibe<br />

Strauchrosen<br />

7. Geschnittene Hecken für Haus- und Vorgärten<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Buxus sempervirens Buchsbaum<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Cornus mas Kornelkirsche<br />

Ligustrum vulgare “Atrovirens” Liguster<br />

2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />

8. Fassadenbegrünung für Hauswände<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde<br />

Campsis radicans Rote Klettertrompete<br />

Clematis montana Anemonen-Waldrebe<br />

Clematis vitalba Waldrebe<br />

Hedera helix Efeu<br />

Lonicera tellmanniana Gold-Geißschlinge<br />

Parthenocissus tricuspidata Wilder Wein<br />

Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein<br />

Vitus Wein<br />

Wisteria sinensis Blauregen<br />

9. Unterpflanzung für Hausgärten und Grünflächen<br />

Botanischer Name Deutscher Name<br />

Euonymus fortunei „Coloratus“ Kletter-Spindelstrauch<br />

Bodenbedeckende Rosen<br />

Vinca minor Kleines Immergrün<br />

Alchemilla mollis Frauenmantel<br />

Geranium macrorrhyizum Storchschnabel<br />

Lamium maculatum Taubnessel<br />

Ranunculus acris Hahnenfuß<br />

10. Obst-Hochstämme für Hausgärten, ausgewiesene Grünflächen<br />

Apfel in regionalen Sorten, z.B.: Birnen in regionalen Sorten, z.B.:<br />

• Berlepsch Bayer. Weinbirne *<br />

• Bohnapfel * Geißhirtle<br />

• Börtlinger Weinapfel * Palmischbirne *<br />

• Goldparmäne Pastorenbirne<br />

• Goldrenette * Schweizer Wasserbirne *<br />

• Gravensteiner<br />

• Jonathan<br />

• Schweizer Orange *<br />

Kirschen in regionalen Sorten, z.B.:<br />

• Grosse schwarze Knorpel<br />

• Hedelfinger Riesenkirsche<br />

• Kassins frühe Herzkirsche<br />

• Schneiders späte Knorpel<br />

sowie Pflaumen, Zwetschgen und Mirabellen<br />

* Diese Sorten sind für den Streuobstanbau geeignet, da sie, gemäß der Liste der Landesanstalt für<br />

Pflanzenschutz, in den vergangenen Jahren weniger vom Erreger der Feuerbrandkrankheit befallen<br />

waren. (Stuttgart 1995)<br />

3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!