Gemeinde Salem – Bebauungsplan „Am Lichtenberg“, Neufrach 1
Gemeinde Salem – Bebauungsplan „Am Lichtenberg“, Neufrach 1
Gemeinde Salem – Bebauungsplan „Am Lichtenberg“, Neufrach 1
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Satzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> über die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
„Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
und die örtlichen Bauvorschriften zum <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> hat am die Aufstellung des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s "Am Lichtenberg", <strong>Neufrach</strong>, unter Zugrundelegung der<br />
nachfolgenden Rechtsvorschriften die folgenden Satzungen beschlossen:<br />
1.) Baugesetzbuch (BauGB)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.<br />
2141, 1998 I, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom<br />
26.06.2004 (BGBl. I S. 1359) unter Berück-sichtigung von § 233<br />
(Allgem. Überleitungsvorschriften).<br />
2.) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />
(Baunutzungsverordnung - BauNVO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.<br />
132), zuletzt geändert am 22.04. 1993 (BGBl. I S. 466)<br />
3.) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie<br />
über die Darstellung des Planinhaltes<br />
(Planzeichenverordnung - PlanzV-90)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1981, zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)<br />
4.) Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOBaWü)<br />
in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), gültig ab 01.01.1996,<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2001 (GBl. vom 28.12.2000<br />
S. 760)<br />
5.) <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S.<br />
578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch § 25<br />
Mittelstandsförderungsgesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 745)<br />
1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
§ 1<br />
Räumlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es und der örtlichen<br />
Bauvorschriften ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />
§ 2<br />
Bestandteile der Satzungen<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> besteht aus:<br />
1. dem zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
M 1 : 500 vom 09.05.2006<br />
2. dem textlichen Teil vom 27.06.2006<br />
Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO bestehen aus:<br />
1. dem textlichen Teil vom 27.06.2006<br />
Der Satzung sind als Anlagen beigefügt:<br />
1. Begründung vom 27.06.2006<br />
2. Lage- / Übersichtsplan vom 09.05.2006<br />
§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO handelt, wer den Festsetzungen nach § 74<br />
LBO in diesem Plan zuwiderhandelt. Ordnungswidrig im Sinne von § 75 LBO<br />
handelt, wer gegen<br />
1. die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gem. § 74 Abs.<br />
1 Nr. 1 LBO,<br />
2. die Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten gem. § 74 Abs. 1 Nr. 2<br />
LBO,<br />
3. die Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der<br />
bebauten Grundstücke sowie über die Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und<br />
Höhe von Einfriedungen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO,<br />
4. die Beschränkung der Verwendung von Außenantennen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 4<br />
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsleitungen gem. § 74 Abs. 1 Nr. 5,<br />
6. die Pflicht zur Herstellung von Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder<br />
Versickern von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Brauchwasser<br />
gem. § 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO<br />
verstößt.<br />
§ 4 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Salem</strong>, den .......................................<br />
M. Härle, Bürgermeister<br />
2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Stand 27.06. 2006<br />
1. Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1) BauGB)<br />
1.0 Art + Maß der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)<br />
Art + Maß der baulichen Nutzung sind für den Geltungsbereich<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es durch Planeintrag festgesetzt und der<br />
zugehörigen Nutzungsschablone zu entnehmen.<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung<br />
• WA = Allgemeines Wohngebiet<br />
(§ 4 BauNVO)<br />
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die in § 4 (3)<br />
BauNVO ausgeführten Ausnahmen im "Allgemeinen<br />
Wohngebiet" nicht Bestandteil des <strong>Bebauungsplan</strong>es werden.<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird nach § 16 (2) BauNVO<br />
bestimmt durch die im <strong>Bebauungsplan</strong> eingetragene maximale<br />
Festsetzung der<br />
a) Grundflächenzahl (GRZ),<br />
b) Geschossflächenzahl (GFZ),<br />
c) die Zahl der Vollgeschosse,<br />
d) die Höhe der baulichen Anlagen,<br />
1.2.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)<br />
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
durch Eintrag in der Nutzungsschablone festgesetzt.<br />
1.2.2 Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO)<br />
Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
durch Eintrag in der Nutzungsschablone festgesetzt.<br />
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 (1) BauNVO)<br />
Zulässig ist die ein- und zweigeschossige Bauweise. Die<br />
Angaben in den Nutzungsschablonen sind maßgeblich.<br />
1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
1.2.4 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 (1) BauNVO)<br />
Die Festsetzung erfolgt durch die Bestimmung der<br />
Gesamthöhe und der Fixierung des Bezugspunktes für die<br />
Bemessung der Höhen.<br />
Bezugspunkt für die Bemessung der Höhen ist die<br />
Erdgeschoss-Fußbodenhöhe, für die Grundstücke Nr. 18, 19,<br />
20, 21 , 22, 23 gilt die Fußbodenhöhe des Gartengeschosses.<br />
Für jedes Baufenster ist eine Erdgeschoss-Fußbodenhöhe =<br />
Rohfußbodenhöhe festgesetzt. Die Einträge im zeichnerischen<br />
Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind maßgebend.<br />
1.2.4.1 Gesamthöhe der Gebäude<br />
Die Gesamthöhe der Gebäude beträgt:<br />
a) eingeschossige Bauweise<br />
= Gesamthöhe max. 8,50m<br />
• zweigeschossige Bauweise<br />
= Gesamthöhe max. 8,50m<br />
1.2.5 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten<br />
(§ 9(1)Nr.6 BauGB<br />
Zur Vermeidung einer ortsuntypischen Verdichtung werden für<br />
das <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet maximal<br />
b) 2 Wohneinheiten je Gebäude / Haushälfte bei<br />
Doppelhäusern<br />
c) 1 Wohneinheit je Hauseinheit bei Hausgruppen<br />
festgesetzt. Die Einträge in den Nutzungsschablonen sind<br />
maßgebend.<br />
2.0 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen<br />
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO)<br />
2.1 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 (BauNVO)<br />
Festgesetzt wird die offene Bauweise. Zulässig sind<br />
Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen.<br />
Die Einträge in den Nutzungsschablonen sind maßgebend.<br />
2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
2.2 Überbaubare Grundstücksfläche<br />
( § 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
durch Baugrenzen festgesetzt.<br />
3.0 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)<br />
Die Hauptfirstrichtungen sind durch Eintrag im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
festgesetzt.<br />
Die Außenwände der Gebäude sind weitgehend rechtwinklig<br />
bzw. parallel zu den eingetragenen Hauptfirstrichtungen zu<br />
erstellen.<br />
4.0 Flächen für Stellplätze und Garagen<br />
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />
Je Wohneinheit ist ein Stellplatz nachzuweisen. Bei einer<br />
Wohnfläche von über 50 m2 sind 2 Stellplätze nachzuweisen.<br />
Stellplätze, Garagen und Carports sind innerhalb der<br />
Baufenster zulässig.<br />
Zusätzlich sind Stellplätze, Garagen und Carports ab 5,00 m<br />
hinter der Straßenkante –bezogen auf Ortgang, Dachvorsprung<br />
oder Traufe - bis zur hinteren Grenze des Baufensters zulässig.<br />
Dies gilt nicht für private Grünflächen und mit Geh-, Fahr- und<br />
Leitungsrechten belastete Flächen.<br />
Wenn ein Mindestabstand von der Strasse zur Garageneinfahrt<br />
von 6 m eingehalten wird, kann die Fläche vor der<br />
Garageneinfahrt als privater Stellplatz genutzt werden und wird<br />
in die Berechnung der erforderlichen Stellplätze miteinbezogen.<br />
Abstellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen und Boote sind<br />
außerhalb von Gebäuden nicht zulässig.<br />
5.0 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)<br />
Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind<br />
Verkehrsflächen ausgewiesen als:<br />
• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung<br />
Zweckbestimmung:<br />
• Anliegerstraße<br />
3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
6.0 Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)<br />
Bauliche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind im<br />
gesamten Baugebiet, mit Ausnahme der ausgewiesenen<br />
privaten Grünflächen zulässig. Ihre maximale Größe darf 40 m3<br />
nicht überschreiten.<br />
7.0 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)<br />
7.1 Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)<br />
Im <strong>Bebauungsplan</strong> sind öffentliche Grünflächen festgesetzt mit<br />
Zweckbestimmung festgesetzt.<br />
a) Zweckbestimmung = Spielplatz<br />
b) Retentions- und Versickerungsfläche für Oberflächen-<br />
wasser<br />
Die Bepflanzung erfolgt entsprechend der dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
beigefügten Pflanzenliste.<br />
7.2 Private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)<br />
Die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen sind, soweit<br />
sie nicht für Zufahrten und Stellplätze genutzt werden als<br />
naturnahe Garten- und Grünflächen anzulegen und zu pflegen.<br />
Die Bepflanzung soll spätestens in der auf den Bezug<br />
folgenden Vegetationsperiode entsprechend der dem<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> als Anlage beiliegenden Pflanzenliste erfolgen.<br />
Auf dem Baugrundstück Nr. 28 ist ein 5m breiter<br />
Gewässerrandstreifen als private Grünfläche ausgewiesen, die<br />
von jeder Art der Bebauung, Auffüllung und Befestigung<br />
freizuhalten ist.<br />
8.0 Pflanzgebote + Pflanzbindungen<br />
(§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)<br />
8.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />
(§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)<br />
Durch Eintrag im <strong>Bebauungsplan</strong> sind Standorte für neu zu<br />
pflanzende Bäume gem. der dem <strong>Bebauungsplan</strong> beigefügten<br />
Pflanzenliste festgesetzt.<br />
Zusätzlich zu den im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten<br />
Baumstandorten ist je 300 m2 Grundstücksfläche je ein<br />
Laubbaum gem. Pflanzenliste zu pflanzen.<br />
4 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
8.2 Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen<br />
und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25 B BauGB)<br />
Durch Eintrag im <strong>Bebauungsplan</strong> sind Flächen mit Bindungen<br />
für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.<br />
8.3 Flächen für die Regenwasserversickerung<br />
§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)<br />
Auf den Baugrundstücken sind im Rahmen der Genehmigungsplanung<br />
Flächen für die Regenwasserversickerung<br />
nachzuweisen. Das Retentionsvolumen soll 3m3 je 100 m2<br />
angeschlossener Fläche betragen.<br />
Das Dachwasser soll in die Retentionsflächen oder in<br />
Zisternen eingeleitet werden, deren Überlauf an den<br />
vorhandenen Bachlauf anzuschließen ist.<br />
9.0 Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)<br />
Im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind<br />
Leitungsrechte zugunsten der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> für die Anlage<br />
von Abwasserkanälen, Ableitungsmulden und<br />
Regenwasserkanälen eingetragen.<br />
10. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind<br />
(§ 9 (1) Nr.10 BauGB)<br />
Im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind als<br />
Sichtfelder / Sichtdreiecke eingetragen, die von der Bebauung<br />
freizuhalten sind. Einbauten und Bepflanzungen dürfen in<br />
diesem bereich eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten.<br />
Überlingen, den 27.06.2006<br />
___________________________<br />
Helmut Hornstein<br />
Freier Stadtplaner<br />
<strong>Salem</strong>, den 27.06.2006<br />
___________________________<br />
M. Härle<br />
Bürgermeister<br />
5 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Hinweise:<br />
1. Höhenaufnahmen:<br />
Vor Beginn der Objektplanung sind die tatsächlichen Geländeverhältnisse<br />
aufzunehmen, zu prüfen und mit der Erschließungsplanung abzustimmen.<br />
Jedem Baugesuch sind vom Architekten gefertigte Höhenschnitte an den<br />
jeweiligen Baugrenzen, mit Darstellung des vorhandenen und geplanten<br />
Geländeverlaufs, sowie mit der Darstellung des geplanten Anschlusses an<br />
die Erschließungsstraße beizufügen.<br />
2. Wasserwirtschaft / Grundwasserschutz<br />
Das auf den Dachflächen anfallende Oberflächenwasser kann auf den<br />
Baugrundstücken dezentral in Zisternen gespeichert und für die<br />
Gartenbewässerung verwendet werden. Der Überlauf ist an die<br />
Ableitungsmulden und –rinnen bzw. den Regenwasserkanal<br />
anzuschließen.<br />
Der Bau von Zisternen wird ausdrücklich empfohlen.<br />
Sollte im Zuge der Bauarbeiten Grundwasser erschlossen werden, so ist<br />
dieser Aufschluss nach § 37 Abs. 4 WG unverzüglich beim Landratsamt<br />
Bodenseekreis – untere Wasserbehörde – anzuzeigen.<br />
Eine Wasserhaltung während der Bauzeit (Grundwasserabsenkung) bedarf<br />
einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der unteren Wasserbehörde zu<br />
beantragen ist.<br />
Drainagen zur dauerhaften Ableitung/Absenkung des Grundwassers im<br />
Sinne des § 3 WHG sind nicht zulässig. Wird Grundwasser erschlossen,<br />
sind die entsprechenden Bauteile wasserdicht auszuführen und<br />
Rohrgräben o.ä. abzudichten.<br />
3. Freiflächen<br />
Jedem Baugesuch ist ein qualifizierter Freiflächen-Gestaltungsplan<br />
beizufügen, in dem die Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es „Lichtenberg„ nachzuweisen ist.<br />
4. Archäologische Denkmalpflege<br />
Sollten im Zuge von Erdarbeiten archäologische Fundstellen (z.B. Mauern,<br />
Gruben, Brandschichten) angeschnitten oder Funde gemacht werden (z.B.<br />
Scherben, Metallteile, Knochen), so ist das Regierungspräsidium Tübingen,<br />
Abt. Archäologische Denkmalpflege, unverzüglich zu benachrichtigen. Auf<br />
§ 20 DSchG wird verwiesen.<br />
6 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
5. Baugrund<br />
Bodenuntersuchungen im Rahmen der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
haben eine Wechselhaftigkeit des Untergrunds und teilweise schlechte<br />
Tragfähigkeit ergeben. Deshalb werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen<br />
durch fachkundige Ingenieurbüros ausdrücklich<br />
empfohlen.<br />
6. Erdaushub<br />
Unbelasteter Erdaushub soll weitgehend auf den entsprechenden<br />
Baugrundstücken verbleiben.<br />
„Wegen der früheren Sonderkulturnutzung eines Teils des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>gebietes wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die<br />
Untersuchungsergebnisse sind im Gutachten des Büros für Geologie<br />
Buchholz und Partner mit der Projektnummer 063224 vom 4. Mai 2006<br />
dargestellt. Das Gutachten ist Bestandteil dieser Begründung und kann bei<br />
der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden.<br />
Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse durch die untere<br />
Bodenschutz- und Altlastenbehörde ergab, dass vom humosen Oberboden<br />
keine Gefahr für den Menschen ausgeht, sich also für die jeweils<br />
vorgesehene Nutzung auf den betroffenen Flächen keine Einschränkungen<br />
ergeben.<br />
Für die Verwertung von überschüssigem Boden ergeben sich folgende<br />
Einschränkungen:<br />
1. Anfallender humoser Oberboden von 0 – 30 cm unter<br />
Geländeoberkante ist frei verwertbar, darf jedoch nicht zur Herstellung<br />
einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit künftig landwirtschaftlicher<br />
Nutzung verwendet werden.<br />
2. Sinnvollerweise wird der humose Oberboden auf dem Baugrundstück<br />
belassen und zur Gartengestaltung verwendet.<br />
3. Erdaushubmaterial ab 30 cm unter Geländeoberkante ist frei verwertbar<br />
und soll Kiesgruben zu Auffüllungs- und Rekultivierungszwecken angedient<br />
werden.“<br />
7. Verwendung von Bauschuttrecyclingmaterial<br />
Bei Einsatz von Bauschuttrecyclingmaterial (z. B. zur Herstellung des<br />
Unterbaus o. ä.) sind die Voraussetzungen für den Einbau nach dem<br />
sogenannten Dihlmann-Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />
Baden-Württemberg vom 13. April 2004 zu beachten. Der Erlass gilt mit<br />
Einschränkungen vorläufig nur bis zum 31. Dezember 2006.<br />
8. Randeinfassungen<br />
Bei der Herstellung der Straßen-Randeinfassungen ist die<br />
straßenabgewandte Rückenstütze (Hinterbeton) der Randeinfassung auf<br />
den Privatgrundstücken zu dulden.<br />
7 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
9. Kabel, Straßenbeleuchtung, Anlagen für die Stromversorgung<br />
Die geplanten Gebäude werden mit Niederspannungskabeln<br />
angeschlossen. Aus diesem Grund wird es erforderlich,<br />
a) auf öffentlichem Grund Kabel (0,4 und 20 kV) zu verlegen und<br />
b) entlang der öffentlichen Straßen und Wege, auf den privaten<br />
Grundstücksflächen in einem Geländestreifen von 0,5 m, Standorte<br />
für die Straßenbeleuchtung sowie Anlagen und Einrichtungen für<br />
die Stromversorgung zu dulden.<br />
10. Landwirtschaft<br />
Die Bewohner im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet müssen sich auf die unmittelbare<br />
Nähe zu landwirtschaftlichen Nutzflächen im Osten des Plangebietes<br />
einstellen. Zumutbare landwirtschaftliche Immissionen sind zu dulden.<br />
Landwirtschaftliche Betriebe sollen die Nähe ihrer Flächen zum<br />
Wohngebiet berücksichtigen.<br />
8 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Stand 27.06.2006<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
gemäß § 74 LBO über die Zulässigkeit bestimmter baugestalterischer<br />
und genehmigungsrechtlicher Anforderungen im<br />
Bereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es "Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong>,<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong><br />
Aufgrund von § 74 (1) Nr. 1, 3, 4, 5, und (7) der Landesbauordnung für<br />
Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in<br />
Verbindung mit § 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg in der<br />
Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 25<br />
Mittelstandsförderungsgesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 745)werden die<br />
nachfolgend aufgeführten baugestalterischen Festsetzungen als örtliche<br />
Bauvorschriften getroffen und vom <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> als<br />
Satzung beschlossen.<br />
Inhalt:<br />
1.0 Räumlicher Geltungsbereich<br />
2.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
3.0 Werbeanlagen, Automaten<br />
4.0 Antennen<br />
5.0 Elektrische Freileitungen<br />
6.0 Gestaltung der Freiflächen<br />
7.0 Versickerung, Retention und Ableitung von nicht schädlich<br />
verunreinigtem Niederschlagswasser<br />
1.0 Räumlicher Geltungsbereich<br />
Die örtlichen Bauvorschriften gelten für den im Rechtsplan M<br />
1 : 500 dargestellten Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
„Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong>.<br />
2.0 Äussere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
(§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />
2.1 Baukörper<br />
Die Baukörper sind in weitgehend rechteckiger, längsgestrecker<br />
und geschlossener Form zu erstellen.<br />
2.2 Dachform, Dachneigung<br />
Zulässig sind :<br />
symmetrische Satteldächer, Dachneigung 32° - 38°,<br />
symmetrisch versetzte Pultdächer, Dachneigung 15° - 22°.<br />
1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Für Garagen- und Nebengebäude sind zulässig:<br />
• Satteldächer + Pultdächer, Dachneigung mindestens 15°<br />
maximale Dachneigung wie Hauptgebäude<br />
• Flachdächer mit extensiver Begrünung.<br />
2.3 Dacheindeckung<br />
Es sind naturrote, braun engobierte, ziegelbraune,<br />
anthrazitfarbene oder graue Materialien zu verwenden.<br />
2.4 Dachaufbauten<br />
Zulässig sind für Satteldächer<br />
• Schleppgaupen,<br />
• Giebel-,/ giebelständige Gaupen mit Satteldach.<br />
Die Gesamtlänge aller Gaupen einer Dachseite darf 50 % der<br />
Gebäudelänge nicht überschreiten.<br />
Als seitlicher Abstand der Gaupe zum Ortgang sind mindestens<br />
2,00 m und zwischen den Einzelgaupen ein Mindestabstand<br />
von 1,50 m einzuhalten.<br />
Der Ansatzpunkt der Gaupen muß, senkrecht gemessen,<br />
mindestens 0,50 m unter dem Hauptfirst liegen.<br />
Dacheinschnitte, d.h. sogenannte Negativgaupen, sind<br />
unzulässig.<br />
2.5 Fassaden- und Wandgestaltung<br />
Zulässig sind:<br />
- Putzfassaden,<br />
- Holzschalungen, z.B. Deckel- und<br />
Deckleistenschalung,<br />
- einfache konstruktive Ständerkonstruktionen.<br />
Unzulässig sind Fassadenverkleidungen aus Kunststoff,<br />
Metallpaneelen sowie glänzende oder glasierte Materialien.<br />
Größere ungegliederte und tür-, bzw. fensterlose Fassaden und<br />
Fassadenteile sind gem. Pflanzenliste zu begrünen.<br />
2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
2.6 Farbgestaltung<br />
Für die Gestaltung der Außenwände von Hauptgebäuden und<br />
Garagen sowie außenliegenden Mauern sind gebrochene<br />
Weiß-, Blau- und Grautöne und helle, gedeckte Erdfarben<br />
zulässig.<br />
Ausnahmsweise können andere gedeckte Farbtöne zugelassen<br />
werden, wenn sie auf die Farbgebung der umgebenden<br />
Bebauung abgestimmt sind.<br />
Nicht zulässig sind glänzende Farben, Lacke oder Ölfarben.<br />
2.7 Doppelhäuser, Hausgruppen<br />
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen soll die Gestaltung von<br />
Fassaden, Dach, Dachaufbauten und Fenster (Format,<br />
Sprosseneinteilung) einheitlich erfolgen. Es sind einheitliche<br />
Baustoffe zu verwenden.<br />
3.0 Werbeanlagen, Automaten (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)<br />
Innerhalb des <strong>Bebauungsplan</strong>-Gebietes sind Werbeanlagen<br />
zulässig, wenn sie sich in Form, Farbe, Format und Gestaltung<br />
einfügen und dem Haupt-Baukörper deutlich unterordnen. Sie<br />
sind ausschließlich am Ort der Leistung zulässig und zwar im<br />
Erdgeschoss und auf dem Brüstungsbereich des 1.<br />
Obergeschosses.<br />
Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 1/3 der jeweiligen<br />
Fassadenbreite bzw. des Fassadenabschnittes und eine<br />
Gesamthöhe von 40 cm nicht überschreiten. Als Beschriftung<br />
sind nur Einzelbuchstaben bis zu einer maximalen Höhe von 30<br />
cm zulässig.<br />
Unzulässig sind Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- oder<br />
Wechsellicht und durchlaufende Kastenkörper von mehr als 1,5<br />
m2 Größe. Die Addition mehrerer Werbeanlagen ist einheitlich<br />
zu gestalten und darf insgesamt die Hälfte der Fassadenbreite<br />
bzw. der Breite des Fassadenabschnittes nicht überschreiten.<br />
Unzulässig sind Werbeanlagen, die mehr als 0,3 m vor die<br />
Wandfläche der Fassade treten und Großflächenwerbung mit<br />
einer Größe von mehr als 1,5 m2.<br />
Je werbender Einrichtung ist nur 1 Werbeanlage zulässig.<br />
Automaten sind im Freien unzulässig.<br />
Spielautomaten sind nur im Rahmen einer<br />
gaststättenrechtlichen Genehmigung zulässig.<br />
3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
4.0 Antennen ( § 74 (1) Nr. 4 LBO)<br />
Je Gebäude ist eine Satelliten- und eine terrestrische<br />
Antennenanlage zulässig.<br />
5.0 Elektrische Freileitungen<br />
Niederspannungs-Freileitungen sind unzulässig.<br />
6.0 Gestaltung der Freiflächen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
Die nicht überbaubaren Flächen sind mit Ausnahme der<br />
Stellplätze, Zufahrten und Zugänge als naturnahe Garten- und<br />
Grünflächen anzulegen, zu pflegen und mit heimischen<br />
Gehölzen und Stauden zu bepflanzen.<br />
Die vorhandene Topographie ist grundsätzlich zu erhalten. Die<br />
Gebäude sollen sich dem Gelände anpassen.<br />
Geländeveränderungen sind nur im Anschluss an das Gebäude<br />
zulässig.<br />
Für Zugänge, Zufahrten, Geh- und Radwege und Stellplätze<br />
sind ausschließlich wasserdurchlässige Beläge zulässig (z.B.<br />
Rasenpflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Decke,<br />
wasserdurchlässiges Pflaster).<br />
Asphalt ist nur für die Herstellung der Erschließungsstrasse<br />
zulässig.<br />
6.1 Einfriedungen, Abgrenzungen<br />
Zulässig sind<br />
• freiwachsende Hecken aus Laubgehölzen gem.<br />
Pflanzenliste,<br />
•<br />
• geschnittene Hecken aus Laubgehölzen gem. Pflanzenliste,<br />
• einfache Holzzäune mit senkrechter Lattung bis zu einer<br />
Höhe von 1,00 m,<br />
• Maschendrahtzäune, die in die Bepflanzung integriert sind<br />
bis zu einer Höhe von 1,00 m.<br />
Nicht zulässig sind Maschendrahtzäune, Holzzäune mit<br />
diagonaler Lattung ("Jägerzäune") und Hecken aus<br />
Nadelgehölzen.<br />
Zur Abschirmung von Wohnhöfen oder Terrassen sind<br />
außerdem Sichtschutzanlagen mit einer Höhe von max. 1,80 -<br />
2,0 m als freiwachsende Hecken, Mauern oder als<br />
4 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Sichtschutzblenden aus Holz zulässig. Die nachbarrechtlichen<br />
Bestimmungen sind zu beachten.<br />
An den der Erschließungsstraße zugewandten Seite sind<br />
zulässige Einfriedungen mindestens 50 cm von der Grenze<br />
nach innen zu versetzen. Der so entstehende Geländestreifen<br />
ist gem. Pflanzenliste zu bepflanzen.<br />
Im Bereich der ausgewiesenen Sichtdreiecke ist bei<br />
Einfriedungen und Abgrenzungen eine maximale Höhe von<br />
0,80 m einzuhalten.<br />
7.0 Versickerung, Retention und Ableitung von nicht<br />
schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser (§ 74<br />
(3) Nr. 2 LBO)<br />
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist auf den<br />
Baugrundstücken zu sammeln und zu versickern. Die<br />
erforderlichen Flächen sind auf den einzelnen Grundstücken<br />
nachzuweisen. Der Überlauf ist an eine Regenwasser-<br />
Ableitungsmulde oder an einen Regenwasserkanal bzw. an<br />
Retentions- und Versickerungsflächen anzuschließen.<br />
Überlingen, den 27.06.2006<br />
_________________________<br />
Helmut Hornstein<br />
Freier Stadtplaner<br />
<strong>Salem</strong>, den 27.06.2006<br />
_________________________<br />
M. Härle<br />
Bürgermeister<br />
5 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Örtliche Bauvorschriften / Begründung<br />
Zur Vermeidung unverträglicher Eingriffe in das Ortsbild und die sensible<br />
landschaftliche Situation werden örtliche Bauvorschriften gem.<br />
Landesbauordnung B-W erlassen. Sie sollen eine ortsbild- und<br />
landschaftsverträgliche Baugestaltung ermöglichen und betreffen<br />
insbesondere:<br />
• Die äußere Gestalt der baulichen Anlagen und Dachgestaltung<br />
um die Einpassung der Neubebauung in das gewachsene Ortsbild und die<br />
umgebende Landschaft zu gewährleisten und um ein zu heterogenes,<br />
unruhiges Siedlungsbild zu vermeiden.<br />
• die Verwendung von Materialien, Fassaden- und Wandgestaltung<br />
Fassadenverkleidung aus Kunststoff, glänzenden und glasierten<br />
Materialien sowie die Verwendung von glänzenden Farben, Lacken und<br />
Ölfarben wird zugunsten des Siedlungsbildes ausgeschlossen. Weiter<br />
Bauvorschriften betreffen die Art der Dacheindeckung, Dachneigung und<br />
die Begrünung größerer ungegliederter Fassaden und Fassadenteile.<br />
• Antennen, Werbeanlagen, Automaten, Freileitungen<br />
Die zulässige Anzahl der Antennen je Gebäude wird begrenzt, um ein<br />
ungeordnetes Erscheinungsbild zu vermeiden.<br />
Den angestrebten Siedlungsbild entsprechend, sind Werbeanlagen nur in<br />
untergeordneter Form und Automaten – auch aufgrund der unmittelbaren<br />
Nähe zur Grundschule- im gesamten Geltungsbereich des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es im Freien unzulässig.<br />
Ebenso wird die Errichtung von Niederspannungs-Freileitungen untersagt,<br />
da diese das Siedlungsbild negativ beeinflussen.<br />
• Gestaltung der Freiflächen<br />
Die hausnahen Freiflächen sind prägender Bestandteil des gewachsenen<br />
Siedlungsbildes. Sie sollen nicht als „pflegeleichte“ Grünflächen sondern<br />
als naturnahe Hausgärten angelegt werden.<br />
• Retention und Versickerung von Oberflächenwasser<br />
Das anfallende, nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser soll in<br />
offenen Mulden abgeleitet und versickert werden. Die hierfür erforderlichen<br />
Einrichtungen (Mulden, Rinnen, Retentionsflächen) werden Bestandteil der<br />
Gestaltungskonzeption.<br />
6 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Inhalt: (Stand 27.06.2006)<br />
• Begründung<br />
1. Das Plangebiet - Lage + räumlicher Geltungsbereich<br />
2. Planerfordernis + Planungsziele<br />
3. Einordnung in den Flächennutzungsplan + bestehende Rechtsverhältnisse<br />
3.1 Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg<br />
3.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben<br />
4. Bestand / Nutzung<br />
4.1 Schutzgebiete<br />
4.2 Denkmalschutz<br />
5. Planung<br />
5.1. Art + Maß der Nutzung<br />
5.2. Bebauung<br />
5.3. Erschließung<br />
5.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />
5.5. Ruhender Verkehr<br />
5.6. Ver- und Entsorgung<br />
5.6.1. Regenwasserbewirtschaftung<br />
5.7. Freiflächengestaltung<br />
6. Grünordnung<br />
6.1. Eingriff-Ausgleichsbilanzierung<br />
7. Flächenbilanz<br />
8. Kosten<br />
1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Begründung<br />
1. Das Plangebiet - Lage und räumlicher Geltungsbereich<br />
Das Plangebiet liegt auf der Gemarkung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> im Teilort<br />
<strong>Neufrach</strong> und grenzt nördlich an die vorhandene Bebauung an. Es umfasst eine<br />
Fläche von ca. 2,30 ha und wird begrenzt<br />
• im Norden vom §24 a-Biotop Galeriewald „Halde“,<br />
• im Westen von bebauten Grundstücken,<br />
• im Süden von der Wohnbebauung entlang der Straße „Am Lichtenberg“<br />
und dem Areal der Grundschule<br />
• im Osten von landwirtschaftlichen Nutzflächen.<br />
Das hängige Gelände weist eine ausgeprägte Südexposition auf und steigt von<br />
ca. 451.00 m ü. NN im Süden auf bis zu 458.00 m ü. NN im Norden.<br />
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke:<br />
Fl. St. Nr. 56/17 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />
Fl. St. Nr. 56/16 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />
Fl. St. Nr. 1411 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />
Fl. St. Nr. 1413 Teilfläche - Weg<br />
Fl. St. Nr. 1414/3 - Baugrundstück, derzeit Wiese, auf einem Teil-<br />
bereich provisorische Pkw-Stellplätze<br />
Fl. St. Nr. 56/1 Teilfläche - unbefestigter Weg<br />
Fl. St. Nr. 23 Teilfläche - Leutkircher Straße<br />
Fl. St. Nr. 1432 Teilfläche - Buchbühlstraße<br />
Fl. St. Nr. 1433 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />
Fl. St. Nr. 1434 - Weg<br />
Fl. St. Nr. 1435 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />
Fl. St. Nr. 1436 - Kapelle<br />
Fl. St. Nr. 1437 - landwirtschaftliche Nutzfläche – Acker<br />
2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
2. Planungserfordernis + Planungsziele<br />
Durch die vorliegende Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die<br />
Ausweisung von ca. 26 Bauplätzen im <strong>Salem</strong>er Teilort <strong>Neufrach</strong> geschaffen<br />
werden.<br />
Mit ca. 2.200 Einwohnern ist <strong>Neufrach</strong> der zweitgrößte Teilort der<br />
Gesamtgemeinde nach Mimmenhausen (ca. 3.000 Einwohner). In den letzten<br />
Jahrzehnten hat sich <strong>Neufrach</strong> vom landwirtschaftlich geprägten Dorf zu einem<br />
beliebten Wohnort entwickelt, der neben dem Rathaus für die Gesamtgemeinde<br />
weitere wesentliche Infrastruktureinrichtungen anbietet: 4-gruppiger<br />
Kindergarten, Grundschule mit Sporthalle, Dorfgemeinschaftshaus, diverse<br />
Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie. Der Ort liegt verkehrsgünstig zu den Mittel-<br />
bzw. Oberzentren Überlingen, Friedrichshafen und Ravensburg, der Bahnhof<br />
Mimmenhausen der Bodensee-Gürtelbahn ist mit Bus, Fahrrad oder Auto in<br />
wenigen Minuten erreichbar. Das südwestlich des Ortes gelegene<br />
Gewerbegebiet bietet eine Vielzahl von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.<br />
Allerdings stehen in <strong>Neufrach</strong> praktisch keine Bauplätze mehr zur Verfügung. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> hat deshalb den Geltungsbereich der vorliegenden Planung in<br />
den Flächennutzungsplan aufgenommen, mit dem Ziel, ein attraktives,<br />
familiengerechtes Wohnquartier zu entwickeln, zumal die Nachfrage nach<br />
erschwinglichen Bauplätzen für Ein- und / oder Zweifamilienhäuser unverändert<br />
hoch ist. Die gewünschte Eigenentwicklung des Ortes kann nur durch die<br />
maßvolle Bereitstellung von Bauflächen gewährleistet werden.<br />
Das Plangebiet schließt nahtlos an die vorhandene Bebauung an und stellt somit<br />
eine Weiterentwicklung der gewachsenen Ortslage dar.<br />
3. Einordnung in den Flächennutzungsplan +<br />
bestehende Rechtsverhältnisse<br />
Im Flächennutzungsplan des <strong>Gemeinde</strong>verwaltungsverbandes <strong>Salem</strong> –<br />
Frickingen – Heiligenberg ist der Geltungsbereich als Wohnbaufläche<br />
ausgewiesen. Die vorliegende Planung ist aus dem FNP entwickelt.<br />
3.1 Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg<br />
Im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg ist <strong>Salem</strong> dem „ländlichen<br />
Raum im engeren Sinne„ und dem Mittelbereich Überlingen zugeordnet.<br />
3.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben<br />
<strong>Salem</strong> liegt an der im Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben<br />
dargestellten Entwicklungsachse (4) „Überlingen – <strong>Salem</strong> – Markdorf –<br />
Friedrichshafen – Kressbronn und ist als Kleinzentrum ausgewiesen.<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt außerhalb der im Regionalplan<br />
dargestellten, südlich und nördlich von <strong>Neufrach</strong> verlaufenden regionalen<br />
Grünzüge.<br />
3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
4. Bestand / Nutzung<br />
Das Plangebiet wird derzeit nahezu ausschließlich als landwirtschaftliche<br />
Nutzfläche – Acker genutzt. An die Ackerflächen grenzen im Norden das §24a-<br />
Biotop Galeriewald „Halde“ und im Süden eine bewachsene Böschung an, die<br />
zum Gelände der Grundschule hin steil abfällt. Im Südosten wird eine kleine<br />
Teilfläche als provisorischer Parkplatz für die Schule und die Sporthalle genutzt.<br />
Ein Teil des Plangebietes wurde früher als Intensivobstanlage genutzt. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> hat deshalb das Büro Buchholz mit einer Untersuchung auf<br />
mögliche nutzungsbedingte Bodenbelastungen durch Schwermetalle und<br />
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) beauftragt. Das Gutachten<br />
kommt zu folgendem Ergebnis:<br />
„5 Schlussfolgerungen:<br />
Die Vermutung dass im Laufe der Nutzung als landwirtschaftliche Sonderkultur<br />
Schwermetalle, Organochlorpestizide oder PAK angereichert worden sein<br />
könnten, hat sich nicht bestätigt.<br />
Beurteilung der direkten Gefährdung Boden – Mensch: Die Prüfwerte Boden<br />
Mensch für den direkten Kontakt sind für die sensibelste Nutzungsart<br />
(Kinderspielfläche) eingehalten. Es besteht somit keine Gefährdung bezüglich<br />
des direkten Kontaktes Boden – Mensch.<br />
Beurteilung der Verwertbarkeit von Bodenaushub: Für alle zu untersuchenden<br />
Parameter liegt die gemessene Konzentration unterhalb von 70 % des<br />
Vorsorgewertes der BbodSchV. Damit ist der untersuchte Oberboden<br />
uneingeschränkt wiederverwertbar und eignet sich zum Aufbringen auf<br />
landwirtschaftlich genutzte Flächen.“ (Auszug aus dem Gutachten:<br />
„Schadstoffuntersuchung „ vom 04.05.2006, R. Buchholz + Partner GmbH, Büro<br />
für Geologie, Ingenieurgeophysik, Umweltschutz und Baugrund, Heiligenberg.)<br />
4.1. Schutzgebiete<br />
Im Norden des Plangebietes grenzt das §24a-Biotop Galeriewald „Halde“ an das<br />
Plangebiet an.<br />
4.2. Denkmalschutz<br />
Innerhalb und im Umfeld des Plangebietes sowie in Sichtweite finden sich keine<br />
eingetragenen Kulturdenkmäler.<br />
5. Planung<br />
Für den Bereich der neu auszuweisenden Bauflächen ist die Errichtung von<br />
Einzel- und Doppelhäusern unter Berücksichtigung der Topographie, der<br />
benachbarten Nutzungen sowie der sensiblen Ortsrandlage geplant.<br />
Grundsätzliches Planungsziel ist die Weiterentwicklung der vorhandenen<br />
Siedlungsstruktur und die Gestaltung eines harmonischen Ortsrandes.<br />
4 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Die neuen Bauflächen werden in 3 Gebäudegruppen untergliedert, die sich<br />
jeweils um eine Erschließungsfläche (Wendefläche als Quartiersplatz oder<br />
aufgeweitete Straßeneinmündung) gruppieren und an der südexponierten<br />
Hanglage orientieren Es entstehen 26 Baugrundstücken, die wahlweise mit<br />
Einzel- oder Doppelhäusern bebaut werden können. Zwei weitere Bauflächen<br />
werden im Südosten des Plangebietes, entlang der Anbindung zur<br />
Buchbühlstraße ausgewiesen.<br />
Zum Galeriewald „Halde“ sind entsprechende Abstände als Grünflächen<br />
ausgewiesen, ebenso zur vorhandenen Bebauung entlang der Straße „Am<br />
Lichtenberg“ und zur Grundschule. Die bewachsene Böschung zwischen Schule<br />
und Wohnquartier bleibt erhalten.<br />
Als Ersatz für die wegfallenden provisorischen Stellplätze sind ca. 12 neue Pkw-<br />
Stellplätze vorgesehen, die der Schule und der Sporthalle, aber auch dem<br />
Baugebiet als Besucherparkplätze dienen.<br />
5.1. Art und Maß der Nutzung<br />
Die Bauflächen werden ausgewiesen als<br />
• WA = Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO<br />
• Grundflächenzahl (GRZ) / Geschossflächenzahl (GFZ)<br />
Die ausgewiesenen Werte orientieren sich an der vorhandenen Bebauung, der<br />
angestrebten Nutzungsstruktur und an der sensiblen landschaftlichen Situation.<br />
5 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
• Zahl der Vollgeschosse<br />
Grundsätzlich ist die ein- und zweigeschossige Bauweise zulässig, wobei für die<br />
Bauzeile oberhalb der Straße „Am Lichtenberg“ das zweite Geschoss als<br />
Gartengeschoss festgesetzt ist.<br />
• Höhe der baulichen Anlagen<br />
Es wird eine maximale Gesamthöhe festgesetzt, innerhalb derer im WA die ein-<br />
oder zweigeschossige Bebauung zugelassen ist. Diese Festsetzung bietet<br />
einerseits ein hohes Maß an Gestaltungsspielräumen, gleichzeitig besteht für die<br />
Grundstückseigentümer Planungssicherheit bezüglich der möglichen Bebauung<br />
der Nachbargrundstücke. Bezugshöhe ist die Erdgeschoss – Fußbodenhöhe, die<br />
für jedes Baugrundstück festgelegt ist.<br />
• Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten<br />
Im Allgemeinen Wohngebiet wird die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten<br />
auf 2 WE je Gebäude festgesetzt, um eine unerwünschte Verdichtung mit der<br />
sich dadurch verschärfenden Stellplatzproblematik zu vermeiden.<br />
Im Plangebiet werden außerdem ausgewiesen:<br />
• private Grünflächen,<br />
• öffentliche Grünflächen,<br />
• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als verkehrsberuhigte<br />
Wohnstrasse,<br />
• Pflanzgebote für Bäume,<br />
• Flächen mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern,<br />
• Ableitungsmulden für Regenwasser sowie retentions- und<br />
Versickerungsflächen,<br />
• Leitungsrechte,<br />
• öffentliche Pkw-Stellplätze,<br />
• Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen.<br />
6 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
5.2. Bebauung<br />
Die Neubebauung im Plangebiet orientiert sich an der Topographie und ist an<br />
den Höhenlinien ausgerichtet.<br />
Es sollen vorwiegend Einzel- und Doppelhäuser erstellt werden, wobei die<br />
Baufenster so bemessen sind, dass auch Hausgruppen möglich sind.<br />
Die Gebäude sind weitgehend traufständig nach Süden orientiert, um die<br />
passive Nutzung der Solarenergie zu ermöglichen (Solarthermie, Photovoltaik).<br />
5.3. Erschließung<br />
Für die Anbindung des neuen Wohnquartiers an das örtliche Straßennetz<br />
standen mehrere Varianten zur Auswahl:<br />
1<br />
1 Anschluß an die Straße „Am Lichtenberg“ an deren nordwestlichem<br />
Ende<br />
Vorteile: erforderliche Fläche als „Korridor“ vorhanden,<br />
kurzer neu zu bauender Straßenabschnitt.<br />
Nachteile: aufgrund der vorhandenen Topographie erhebliche Steilstrecke mit<br />
hohem erforderlichem technischem Aufwand (Stützmauern etc.)<br />
Mehrbelastung für die Anwohner der Straße „Am Lichtenberg“.<br />
7 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL<br />
2<br />
3
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
2 Verlängerung des von Süden nach Norden verlaufenden Straßen-<br />
abschnittes „Am Lichtenberg“<br />
Vorteile: erforderliche Fläche als „Korridor“ vorhanden,<br />
kurzer neu zu bauender Straßenabschnitt,<br />
geringere Mehrbelastung für die vorhandene Bebauung<br />
Nachteile: aufgrund der vorhandenen Topographie erhebliche Steilstrecke,<br />
unübersichtliche Verkehrssituation am Haupt-Zugangsbereich der<br />
erweiterten Grundschule<br />
3 Neubau eines Straßenanschlußes zwischen Buchbühlstraße und<br />
Wohnquartier<br />
Vorteile: übersichtliche, klare Verkehrsführung,<br />
keine Mehrbelastung für Anwohner,<br />
keine Belastung der Schule<br />
Nachteile: Flächeninanspruchnahme,<br />
Inanspruchnahme des Parkplatzes der Schule.<br />
Nach eingehender Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte entschied<br />
sich die <strong>Gemeinde</strong> dafür, die Variante 3 weiter zu verfolgen, weil mit ihr die<br />
Belange der vorhandenen und künftigen Bewohner sowie der Schule am besten<br />
berücksichtigt werden. Die entfallenden Stellplätze werden neu angelegt, sie<br />
dienen dann nicht nur der Schule, sondern auch dem Wohnquartier als<br />
Besucherparkplätze. Die etwas höhere Flächeninanspruchnahme im Vergleich<br />
zu den Varianten 1 + 2 wird dadurch relativiert, dass die Straße auf ihrer halben<br />
Länge auf der Trasse eines vorhandenen, befestigten Weges verläuft und<br />
gleichzeitig noch 2 Bauflächen erschlossen werden können.<br />
Die Verkehrssituation im Innern des Baugebietes wird geprägt durch 2<br />
Stichstraßen, die jeweils in eine Wendefläche münden. Diese werden als kleine<br />
Quartiersplätze gestaltet . Die Ausweisung der Straßen erfolgt als Mischflächen,<br />
die Anlage separater Gehwege ist nicht vorgesehen.<br />
Ein Fußweg als Treppenweg führt von der Mitte des Baugebietes zur Schule und<br />
schließt an die Straße „Am Lichtenberg“ an.<br />
Die Anbindung der neuen Straße an die Buchbühlstraße wird durch behutsame<br />
Ausbaumaßnahmen übersichtlich gestaltet und trägt so zur Erhöhung der<br />
Verkehrssicherheit bei.<br />
5.4. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />
Für die Verlegung eines Regenwasserkanals wird die Festsetzung eines<br />
Leitungsrechtes entlang des südlichen Randes des Baugebietes erforderlich.<br />
8 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
5.5. Ruhender Verkehr<br />
Grundsätzlich ist die erforderliche Zahl der Stellplätze auf den Baugrundstücken,<br />
auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Gebäuderückseite,<br />
nachzuweisen.<br />
Am Eingang zum Quartier werden 12 öffentliche Pkw-Stellplätze angelegt, die<br />
der Grundschule und dem Baugebiet als Besucher-Stellplätze dienen.<br />
5.6. Ver- und Entsorgung<br />
Im Plangebiet sind der Bau eines Schmutzwasserkanals sowie die Verlegung der<br />
entsprechenden Versorgungsleitungen erforderlich, die an das örtliche Ver- und<br />
Entsorgungsnetz angeschlossen werden. Mit der entsprechenden Planung ist<br />
das Ingenieurbüro Reckmann GmbH, Owingen, beauftragt.<br />
Außerdem ist im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es der Standort für eine<br />
Umspannstation der Energieversorgung Baden-Württemberg (EnBW)<br />
eingetragen.<br />
5.6.1 Regenwasserbewirtschaftung<br />
Die vollständige Versickerung bzw. Retention allen anfallenden Dach- und<br />
Oberflächenwassers wird in der vorliegenden Planung angestrebt, wobei das<br />
vorliegende Baugrundgutachten von mäßigen bis geringen<br />
Versickerungseigenschaften ausgeht.<br />
Die erforderlichen Flächen und Einrichtungen sollen zur Attraktivität und Identität<br />
des Wohnquartiers beitragen. Auf jedem Baugrundstück sind entsprechende<br />
Flächen nachzuweisen. Zusätzlich werden am Rand und in der Mitte des<br />
Plangebietes werden Ableitungsmulden angelegt, die zu Retentions- und<br />
Versickerungsmulden im Südosten führen. An diese werden auch<br />
straßenbegleitende Pflasterrinnen und Mulden angeschlossen. Lediglich am<br />
südlichen Rand wird die Verlegung eines Regenwasserkanals zu den<br />
Retentionsflächen erforderlich, da die topographische Situation eine Anlage<br />
offener Mulden nicht zulässt.<br />
Der Überlauf schließt an den vorhandenen Bachlauf an.<br />
Im Plangebiet sind keine stärker frequentierten Parkplätze und Auto-Waschplätze<br />
vorgesehen, so dass ausschließlich von nicht schädlich verunreinigtem<br />
Oberflächenwasser ausgegangen werden kann.<br />
5.7. Freiflächengestaltung<br />
Entlang der neuen Anliegerstraße werden auf privaten Flächen Pflanzgebote für<br />
Laubbäume festgesetzt, die neben ihrer Funktion für das Straßenbild auch als<br />
„Hofbäume“ wirken sollen. Es sind vorzugsweise heimische Laubbäume und<br />
Obst-Hochstämme zu verwenden. Fassadenbegrünung mit selbstklimmenden<br />
Gehölzen, Spalieren und / oder Spalierobst ist erwünscht.<br />
9 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Für die befestigten Flächen sind möglichst wenige, einfache und<br />
wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.<br />
Alle Freiflächen sollen so gestaltet werden, dass sie vielfältig erlebbar und<br />
möglichst uneingeschränkt als Aufenthalts- und Spielbereiche nutzbar sind.<br />
6. Grünordnung<br />
Ein Maßnahmenkonzept zur Grünordnung wurde begleitend zum städtebaulichen<br />
Entwurf erstellt und ist in die vorliegende Planung eingeflossen. Wesentliche<br />
städtebauliche Aspekte, z.B.<br />
• die Stellung der Gebäude unter Bezugnahme auf die Topographie,<br />
• die Gruppierung von Gebäuden,<br />
• die Durchlässigkeit durch die Anlage von Fußwegen,<br />
• die Durchgrünung + Gliederung mit einem öffentlichen Grünzug,<br />
• die hohe Bedeutung des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes für die<br />
Identität des Quartiers<br />
resultieren aus dem landschaftsplanerischen Leitbild für das Gesamtkonzept.<br />
Maßnahmen der Grünordnung sind:<br />
• Erhalt und Weiterentwicklung des Feldgehölzes auf der Böschung<br />
zwischen Wohnquartier + Grundschule<br />
• Öffentliche Grünflächen am südöstlichen Rand des Wohnquartiers, die ein<br />
„grünes“ Tor bilden (Funktionen als Spielfläche sowie Retentions- und<br />
Versickerungsfläche)<br />
• Private Grünflächen am östlichen Rand als Übergang in die Landschaft<br />
• Öffentliche Grünfläche, dem § 24 a – Biotop Galeriewald „Halde“<br />
vorgelagert<br />
• Öffentliche Grünfläche mit Pflanzgeboten als gliederndes Element in der<br />
Mitte des Baugebietes<br />
• Private Grünflächen am südlichen Rand des Baugebietes<br />
• Pflanzgebote für Bäume entlang der öffentlichen Straßen<br />
• Weitere Pflanzgebote für Bäume im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften<br />
6.1. Eingriff-Ausgleichsbilanzierung<br />
Die vorliegende Planung ist als Eingriff gem. § 8 BNatSchG zu bewerten und<br />
unterliegt der Eingriff-Ausgleichsregelung. Die entsprechende detaillierte<br />
Bilanzierung ist erfolgt.<br />
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung - Zusammenfassung<br />
10 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Durch die Ausweisung des Neubaugebietes „Lichtenberg“ erfolgt ein Eingriff in<br />
die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora/Fauna und Landschaftsbild.<br />
Während der Eingriff in das Schutzgut Wasser durch ein Konzept und<br />
Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung und –versickerung und die<br />
Umgestaltung eines kleinen Grabenstückes ausgeglichen und der<br />
Ausgleichsbedarf für Klima/Luft durch die Maßnahmen für das Schutzgut<br />
Flora/Fauna mit abgedeckt werden kann, entsteht durch die Neuversiegelung auf<br />
insgesamt ca. 8.000 m² Fläche in exponierter Ortsrandlage ein erheblicher<br />
Ausgleichsbedarf in den Schutzgütern:<br />
• Boden<br />
• Flora/Fauna<br />
• Landschaftsbild<br />
Die geplanten Maßnahmen zur Grünordnung erfüllen mehrere Zielsetzungen:<br />
- sie tragen zur Aufenthalts- und Wohnqualität des neuen<br />
Wohngebietes bei<br />
- sichern das geschützte § 24 a Biotop<br />
- binden die Neubebauung in die Landschaft ein und<br />
- sind Bestandteil des Ausgleichskonzeptes.<br />
Durch die Realisierung der geplanten privaten und öffentlichen, extensiv<br />
gepflegten Grünflächen mit Pflanzung von Laub- und Obstbäumen sowie<br />
Feldheckenstrukturen auf bisher intensiv genutzter Ackerfläche kann der<br />
Ausgleichsbedarf im Schutzgut Flora/Fauna ganz und für das Schutzgut Boden<br />
teilweise innerhalb des Plangebietes erfolgen. Durch die Durch- und Eingrünung<br />
kann der Eingriff ins Landschaftsbild erheblich minimiert werden.<br />
Es verbleibt lediglich ein Ausgleichsbedarf von 5.095 m ² im Schutzgut Boden,<br />
der durch Extensivierungen außerhalb des Plangebietes abgedeckt werden<br />
muss. Dabei sollten insbesondere Maßnahmen ausgewählt werden, die sich<br />
auch positiv auf das Landschaftsbild auswirken.<br />
Hierfür steht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> das ca. 1.15 ha große Grundstück Fl.St.Nr.<br />
203/1 auf der Gemarkung des Teilortes Buggensegel zur Verfügung. Für die<br />
Extensivierung und Weiterentwicklung dieses derzeit als Intensivgrünland<br />
genutzten Grundstückes liegt ein Gutachten des Ing.Büro Matscher, <strong>Salem</strong>, vor.<br />
Der durch die vorliegende Planung verursachte Ausgleichsbedarf wird durch die<br />
entsprechende Inanspruchnahme einer Teilfläche dieses Ausgleichgrundstückes<br />
abgedeckt.<br />
11 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Ermittlung Ausgleichsbedarf im Schutzgut Boden<br />
Der neu versiegelten Fläche von insgesamt 8.060 m² durch Bebauung und<br />
Erschließung stehen folgende Extensivierungsmaßnahmen gegenüber:<br />
Erweiterung Biotop – Feldgehölz: 1.000 m²<br />
Private Grünfläche – Wiese mit Obstbäumen: 540 m²<br />
Öffentliche Grünfläche -Retensionsflächen: 825 m²<br />
Öffentlicher Grünzug mit Bäumen: 600 m²<br />
2.965 m²<br />
Zum Ausgleich im Schutzgut Boden sind deshalb weitere 5.095 m²<br />
Extensivierungsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes notwendig.<br />
12 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Ermittlung Ausgleichsbedarf im Schutzgut Flora/Fauna<br />
Bestand<br />
Der größte Teil des Plangebietes besteht aus intensiv landwirtschaftlich<br />
genutzten Ackerflächen.<br />
Am nördlichen Rand des Plangebietes verläuft an der steilen Böschung zum<br />
Hohlweg ein als § 24 a Biotop geschütztes Feldgehölz.<br />
Nach Süden wird die Ackerfläche begrenzt durch eine Wiesenböschung und ein<br />
weiteres Feldgehölz. Parallel zur Straße und dem vorhandenen Weg verlaufen<br />
ausgebaute Gräben.<br />
Biotoptyp<br />
Biotopgrundwert<br />
x<br />
Flächenanteil<br />
m² =<br />
Biotopwertpunkte<br />
Acker 13 18.860 245.180<br />
§ 24 a Biotop<br />
Feldgehölz<br />
51 240 12.240<br />
Feldgehölz<br />
an Böschung<br />
36 610 21.960<br />
Wiese 21 1.150 24.150<br />
Hecke 23 65 1.495<br />
Straßenbegleitgrün 14 40 560<br />
Obstbaum 27 (50) 1.350<br />
Graben ausgebaut 7 95 665<br />
Schotterflächen 250 0<br />
Asphalt 290 0<br />
Gesamt 21.600 307.600<br />
13 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Planung<br />
Das § 24 a Biotop Feldgehölz bleibt erhalten und wird durch einen vorgelagerten<br />
insgesamt 1.000 m²“ großen Streifen ergänzt und gestärkt. Auch das Feldgehölz<br />
hinter der Schule bleibt erhalten. Die Eingrünung nach Nordosten erfolgt durch<br />
die Pflanzung von Obstbäumen auf privater Grünfläche. Ein öffentlicher Grünzug<br />
mit Laubbäumen sowie Festsetzungen für Baumpflanzungen sorgen für eine<br />
gute Durchgrünung.<br />
Biotoptyp<br />
Straße, Parkplätze<br />
und Wege<br />
Bebauung + Nebenanlagen<br />
(GRZ 0,25)<br />
§ 24 a Biotop<br />
Feldgehölz<br />
Feldgehölz<br />
an Böschung<br />
Erweiterung Biotop<br />
Feldgehölz neu<br />
Retensionsflächen<br />
(Wiese)<br />
Graben ausgebaut<br />
Graben naturnah<br />
Biotopgrundwert<br />
x<br />
Flächenanteil Biotop-<br />
m² = wertpunkte<br />
2.860 0<br />
5.200 0<br />
51 240 12.240<br />
36 610 21.960<br />
27 1.000 27.000<br />
21 775 16.275<br />
7 50 350<br />
23 50 1.150<br />
Spielplatz 14 235 3.290<br />
Öffentliche<br />
Grünfläche<br />
21 575 12.075<br />
private Grünflächen<br />
Hausgärten<br />
20 9.590 191.800<br />
Straßenbegleitgrün 14 415 5.810<br />
Baumpflanzungen<br />
87 Stück<br />
27 (1.044) 28.188<br />
Gesamt<br />
21.600 320.138<br />
Die Differenz Bestand / Planung beträgt 320.138 – 307.600= + 12.538<br />
Biotopwertpunkte<br />
14 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
6.2. Umweltbericht<br />
Gem. § 2a (4) BauGB ist für Bauleitpläne ein Umweltbericht zu erstellen, der<br />
Bestandteil der Begründung wird. Da der Aufstellungsbeschluss für den<br />
vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> vom Oktober 2004 datiert gelten die Allgemeinen<br />
Überleitungsvorschriften gem. § 233 BauGB. Ein Umweltbericht ist daher nicht<br />
erforderlich.<br />
7. Flächenbilanz<br />
Fläche gesamt 23.000 m2 = 100 %<br />
Bauflächen / Allgemeines Wohngebiet 13.865 m2 = 60 %<br />
Anlieger- / Wohnstraßen im Baugebiet 2.565 m2<br />
Straßen Bestand (Leutkircher- und Buchbühlstraße)<br />
650 m2<br />
Parkplätze 135 m2<br />
Fußwege 160 m2<br />
Verkehrsflächen gesamt 3.510 m2 = 15 %<br />
Öffentliche Grünflächen (Grünzug) 575 m2<br />
Bestand Feldgehölz (Biotop + Böschung) 850 m2<br />
Weiterentwicklung Biotop 1.000 m2<br />
Spielplatz 235 m2<br />
Retentionsflächen, Wiesen 875 m2<br />
Grünflächen im Bereich<br />
der vorhandenen Straßen 750 m2<br />
Private Grünflächen im Baugebiet 1.340 m2<br />
Grünflächen gesamt 5.625 m2 = 24 %<br />
15 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
8. Kosten<br />
Durch die Realisierung der vorliegenden Planung entstehen Kosten für die<br />
Verkehrserschließung, Ver- und Entsorgung, Straßenbeleuchtung sowie<br />
Ausgleichsmaßnahmen. Sie können derzeit noch nicht exakt beziffert werden.<br />
Überlingen, den 27.06.2006<br />
_________________________<br />
Helmut Hornstein<br />
Freier Stadtplaner<br />
<strong>Salem</strong>, den 27.06.2006<br />
_________________________<br />
M. Härle<br />
Bürgermeister<br />
16 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
Pflanzenliste<br />
1. Laubbäume 1. und 2. Ordnung entlang der Straßen,<br />
als Hof- / Hausbäume, für Parkplätze und für die Platzgestaltung<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Acer platanoides Spitz-Ahorn<br />
Carpinus betulus* Hainbuche<br />
Corylus colurna Baumhasel<br />
Prunus avium «Plena» Vogelkirsche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Tilia platyphyllos Sommerlinde<br />
*auch “Fastigiata“ - Säulenform<br />
2. Bäume 3. Ordnung für Haus- und Vorgärten<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Fraxinus ornus Blumen-Esche<br />
Malus floribunda Zierapfel<br />
Prunus avium «Plena» Vogelkirsche<br />
Prunus padus Trauben-Kirsche<br />
3. Vorpflanzung vor das § 24 a – Biotop Galeriewald „Halde“<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Corylus avellana Haselnuß<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Prunus avium Vogelkirsche<br />
Wildrosen<br />
4. Bäume und Sträucher für Retentions- und Versickerungsflächen<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Alnus glutinosa Schwarz-Erle<br />
Fraxinus exelsior Esche<br />
Ligustrum vulgare Liguster<br />
Lonicera xylosteum Heckenkirsche<br />
Rhamnus frangula Faulbaum<br />
Salix alba Silber-Weide<br />
Salix cinerea Asch-Weide<br />
Salix purpurea Korb-Weide<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Viburnum opulus Schneeball<br />
1 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
5. Sträucher für freiwachsende Hecken und Gehölzgruppen auf<br />
Grünflächen und Hausgärten<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Cornus mas Kornelkirsche<br />
Cornus sanguinea Hartriegel<br />
Corylus avellana Haselnuß<br />
Euonymus europaea Pfaffenhütchen<br />
Ligustrum vulgare Liguster<br />
Lonicera xylosteum Heckenkirsche<br />
Malus silvestris Holz-Apfel<br />
Prunus spinosa Schlehe, Schwarzdorn<br />
Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Syringa vulgaris Gemeiner Flieder<br />
Philadelphus coronarius Bauern-Jasmin<br />
Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />
Wildrosen z.B:<br />
Rosa canina Hunds-Rose<br />
Rosa gallica Essig-Rose<br />
Rosa glauca Hecht-Rose<br />
Rosa majalis Zimt-Rose<br />
Rosa pimpinellifolia Bibernell-Rose<br />
Rosa rubiginosa Weinrose<br />
Rosa rugosa Apfelrose<br />
6. Ziersträucher für Haus- und Vorgärten<br />
Wie Nr. 5und zusätzlich:<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Buxus sempervirens Buchsbaum<br />
Taxus baccata Eibe<br />
Strauchrosen<br />
7. Geschnittene Hecken für Haus- und Vorgärten<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Acer campestre Feld-Ahorn<br />
Buxus sempervirens Buchsbaum<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Cornus mas Kornelkirsche<br />
Ligustrum vulgare “Atrovirens” Liguster<br />
2 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Salem</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> „Am Lichtenberg“, <strong>Neufrach</strong><br />
8. Fassadenbegrünung für Hauswände<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Aristolochia macrophylla Pfeifenwinde<br />
Campsis radicans Rote Klettertrompete<br />
Clematis montana Anemonen-Waldrebe<br />
Clematis vitalba Waldrebe<br />
Hedera helix Efeu<br />
Lonicera tellmanniana Gold-Geißschlinge<br />
Parthenocissus tricuspidata Wilder Wein<br />
Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein<br />
Vitus Wein<br />
Wisteria sinensis Blauregen<br />
9. Unterpflanzung für Hausgärten und Grünflächen<br />
Botanischer Name Deutscher Name<br />
Euonymus fortunei „Coloratus“ Kletter-Spindelstrauch<br />
Bodenbedeckende Rosen<br />
Vinca minor Kleines Immergrün<br />
Alchemilla mollis Frauenmantel<br />
Geranium macrorrhyizum Storchschnabel<br />
Lamium maculatum Taubnessel<br />
Ranunculus acris Hahnenfuß<br />
10. Obst-Hochstämme für Hausgärten, ausgewiesene Grünflächen<br />
Apfel in regionalen Sorten, z.B.: Birnen in regionalen Sorten, z.B.:<br />
• Berlepsch Bayer. Weinbirne *<br />
• Bohnapfel * Geißhirtle<br />
• Börtlinger Weinapfel * Palmischbirne *<br />
• Goldparmäne Pastorenbirne<br />
• Goldrenette * Schweizer Wasserbirne *<br />
• Gravensteiner<br />
• Jonathan<br />
• Schweizer Orange *<br />
Kirschen in regionalen Sorten, z.B.:<br />
• Grosse schwarze Knorpel<br />
• Hedelfinger Riesenkirsche<br />
• Kassins frühe Herzkirsche<br />
• Schneiders späte Knorpel<br />
sowie Pflaumen, Zwetschgen und Mirabellen<br />
* Diese Sorten sind für den Streuobstanbau geeignet, da sie, gemäß der Liste der Landesanstalt für<br />
Pflanzenschutz, in den vergangenen Jahren weniger vom Erreger der Feuerbrandkrankheit befallen<br />
waren. (Stuttgart 1995)<br />
3 Helmut Hornstein Freier Landschaftsarchitekt BDLA Stadtplaner SRL