11.07.2015 Aufrufe

9/273 - Antrag zur Errichtung und zum Betrieb von ... - in Kalkar

9/273 - Antrag zur Errichtung und zum Betrieb von ... - in Kalkar

9/273 - Antrag zur Errichtung und zum Betrieb von ... - in Kalkar

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

S T A D T K A L K A R DrucksacheDer BürgermeisterAz.: FB 2-61-1-0 <strong>Kalkar</strong>, den 19. April 2012Beschlussvorlage für denBau-, Planungs-, Verkehrs- <strong>und</strong> Umweltausschuss<strong>Antrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> W<strong>in</strong>dkraftanlagen gemäß § 4 B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz(BImSchG) vom 23. Dezember 2011hier: - Abgabe e<strong>in</strong>er Stellungnahme <strong>zum</strong> o.g. Sachverhalt/Aufhebung der Zurückstellung1. Sachverhalt:Dem Kreis Kleve wurde ab dem 01.01.2008 die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeitenals sogenannte „Untere Immissionsschutzbehörde" übertragen. Die Untere Immissionsschutzbehördehat auch die Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen <strong>in</strong> planungsrechtlicherH<strong>in</strong>sicht e<strong>in</strong>zuholen <strong>und</strong> <strong>in</strong> das jeweilige Verfahren e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.Vor diesem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> hat der Kreis Kleve der Stadt <strong>Kalkar</strong> mit E<strong>in</strong>gangsdatum vom 23.Dezember 2011 e<strong>in</strong>en <strong>Antrag</strong> zwecks <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>denergieanlage <strong>in</strong>nerhalb desFlurstückes 108, Flur 4, Gemarkung Appeldorn zugeleitet (s. Anlage z. Ds.).Im Rahmen des vorliegenden <strong>Antrag</strong>s ist auf dem o.g. Flurstück die <strong>Errichtung</strong> <strong>und</strong> der <strong>Betrieb</strong><strong>von</strong> e<strong>in</strong>er W<strong>in</strong>denergieanlage mit 91 m Nabenhöhe sowie 117 m Rotordurchmesser <strong>und</strong>2.400 kW Nennleistung geplant.Die hierdurch entstehenden Umweltauswirkungen betreffen, neben e<strong>in</strong>em noch nicht abschließendbewerteten E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft, <strong>in</strong>sbesondere die Themen Schall<strong>und</strong>Schattenwurf.Mit Hilfe <strong>von</strong> Schall- <strong>und</strong> Schattenwurfprognosen werden die zu erwartenden Immissionenermittelt. Die Prognosen gehen dabei vom so genannten „worst case" aus, d. h. <strong>von</strong> der Situation,<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>e maximale Belastung entstehen kann.In diesem Zusammenhang ist an<strong>zum</strong>erken, dass sich <strong>in</strong> der Umgebung der beantragtenW<strong>in</strong>denergieanlage (WEA) <strong>in</strong>nerhalb des Stadtgebietes <strong>Kalkar</strong> bereits zwei WEA bef<strong>in</strong>den.Für die im laufenden <strong>Betrieb</strong> e<strong>in</strong>zuhaltenden oben beschriebenen immissionsschutzrechtlichenGrenzwerte <strong>und</strong> die zu berücksichtigenden landschaftspflegerischen Belange ist dieKreisverwaltung Kleve <strong>in</strong> ihren Funktionen als Untere Immissionsschutz- <strong>und</strong> Landschaftsbehördezuständig. Entsprechende Auflagen werden durch sie im Genehmigungsbescheidfestgehalten.Gemäß § 36 Baugesetzbuch wird aber im Verfahren <strong>von</strong> der Genehmigungsbehörde im E<strong>in</strong>vernehmenmit der Geme<strong>in</strong>de über die Zulässigkeit <strong>von</strong> Außenbereichsvorhaben entschieden.Im vorliegenden Fall ist daher über die gesicherte Erschließung <strong>und</strong> über die planungsrechtlicheZulässigkeit des Vorhabens auf städtischer Ebene zu beraten.- 2 -


- 2 -Gr<strong>und</strong>sätzlich besitzen Kommunen die Möglichkeit, die Ansiedlung <strong>von</strong> raumbedeutsamenW<strong>in</strong>denergieanlagen über die Bauleitplanung zu steuern.Dies kann e<strong>in</strong>erseits <strong>in</strong> Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über die Ausweisung<strong>von</strong> Konzentrationszonen im vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) <strong>und</strong> andererseitsüber planerische Festsetzungen <strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Bauleitplänen (Bebauungspläne)geschehen.Bereits im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im Stadtgebiet<strong>Kalkar</strong> Konzentrationszonen für W<strong>in</strong>denergieanlagen im S<strong>in</strong>ne des § 35 Abs. 3 Satz 3BauGB ausgewiesen.Der beantragte Standort liegt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er im z. Zt. geltenden Flächennutzungsplan der Stadt<strong>Kalkar</strong> ausgewiesenen Vorrangfläche für die W<strong>in</strong>denergienutzung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3BauGB.Der Rat der Stadt <strong>Kalkar</strong> hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 17. Oktober 2011 die Aufstellung der 57.Flächennutzungsplanänderung h<strong>in</strong>sichtlich der Überarbeitung der Konzentrationszonen imS<strong>in</strong>ne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschlossen.Um die Zielstellung der 57. Änderung des Flächennutzungsplanes <strong>zur</strong> Überprüfung <strong>und</strong>Neuausweisung bzw. Rücknahme <strong>von</strong> Darstellungen <strong>zur</strong> Steuerung der W<strong>in</strong>denergienutzungim gesamten Stadtgebiet <strong>Kalkar</strong> nicht zu gefährden <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Vorbildwirkung für die Zulässigkeitweiterer Anlagen zu schaffen, ist die Kreisverwaltung Kleve gemäß § 15 Abs. 3BauGB auf <strong>Antrag</strong> der Stadt <strong>Kalkar</strong> mit Schreiben vom 16.01.2012 aufgefordert worden, dasvorliegende Außenbereichsvorhaben für e<strong>in</strong>en Zeitraum bis zu längstens e<strong>in</strong>em Jahr nachZustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen.Zwischenzeitlich hat sich die Suchraum- bzw. Konzentrationszonenausweisung dah<strong>in</strong>gehendkonkretisiert, dass die bislang angedachte Reduzierung der bisherigen Konzentrationszoneöstlich <strong>von</strong> Appeldorn (Suchraum VIII) weniger stark ausfallen sollte als ursprünglich vorgesehen.Die Gr<strong>und</strong>stücksfläche des <strong>Antrag</strong>stellers würde so auch <strong>in</strong> der künftigen Konzentrationszoneliegen.Für die E<strong>in</strong>beziehung der fraglichen Fläche spricht im vorliegenden Fall auch, dass sie unmittelbaran den jetzigen Suchbereich angrenzt <strong>und</strong> bislang bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Konzentrationsflächegelegen ist.Darüber h<strong>in</strong>aus ist zu berücksichtigen, dass durch die Lage des avisierten Standortes derAnlage am äußeren Rand der überplanten Konzentrationszone sichergestellt wäre, dass e<strong>in</strong>emöglichst effektive Nutzung der übrigen Konzentrationszone unter Beachtung der erforderlichenAbstände zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Anlagen möglich bliebe.Zugunsten des hier <strong>in</strong> Rede stehenden <strong>Antrag</strong>stellers ist auch unter Berücksichtigung dere<strong>in</strong>schlägigen Rechtsprechung zu bedenken, dass das Interesse e<strong>in</strong>es Nachbarn, dessenGr<strong>und</strong>stück bislang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Konzentrationszone gelegen ist <strong>und</strong> der die <strong>Errichtung</strong> e<strong>in</strong>erW<strong>in</strong>denergieanlage beabsichtigt, <strong>in</strong> die Konzentrationszone aufgenommen zu werden, imRahmen der Abwägung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen ist.Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte s<strong>in</strong>d die tatbestandsmäßigen Voraussetzungenfür e<strong>in</strong>e Zurückstellung nicht mehr gegeben, da diese nur möglich ist, wenn zu befürchten ist,dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlicherschwert würde.Bezüglich e<strong>in</strong>er Vorbildwirkung gegenüber laufender Zurückstellungen bzw. für künftige Anträge,welche während des laufenden Änderungsverfahrens e<strong>in</strong>gehen, ist zu sagen, dass dieVorbildwirkung nur dann e<strong>in</strong>treten kann, wenn vergleichbare Sachverhalte gegeben wären.Denn das Willkürverbot des Gr<strong>und</strong>gesetzes verbietet nur, vergleichbare Sachverhalte ohnesachlichen Gr<strong>und</strong> ungleich zu behandeln. E<strong>in</strong> Vorbild könnte allenfalls dann geschaffen werden,wenn <strong>zum</strong> e<strong>in</strong>en der Ausgangssachverhalt vergleichbar wäre <strong>und</strong> es <strong>zum</strong> anderen ke<strong>in</strong>enSachgr<strong>und</strong> für e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung gäbe.Dafür, dass es im Stadtgebiet <strong>Kalkar</strong> vergleichbare Sachverhalte geben könnte, liegen z.Zt.ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte vor.- 3 -


- 3 -Neben der planungsrechtlichen Beurteilung ist – wie oben bereits dargelegt – auch die Erschließungssituationzu bewerten.Die geplante W<strong>in</strong>denergieanlage ist ausschließlich über stadteigene Wirtschaftswege erreichbar;dies s<strong>in</strong>d die im Straßenkataster der Stadt <strong>Kalkar</strong> ausdrücklich mit den Ziff. 158(Fatimaweg), 160 (Daveracker), 161, 162 <strong>und</strong> 164 (Vossekuhl) gelisteten Wirtschaftswege,welche an die K 45 – Reeser Straße – bzw. an die L 8 – Reeser Straße/Stadt Xanten – anschließen.Daher gelten für sie die Vorschriften der „Satzung über die Benutzung der geme<strong>in</strong>schaftlichenWirtschaftswege der Stadt <strong>Kalkar</strong>". Gemäß dieser satzungsrechtlichenVorgaben ist die Benutzung der Wege nur <strong>zur</strong> Bewirtschaftung <strong>von</strong> landwirtschaftlich genutztenGr<strong>und</strong>stücken gestattet. Die Stadt kann die Benutzung zu e<strong>in</strong>er anderen Inanspruchnahmeerlauben. Weiterh<strong>in</strong> ist es unzulässig, die Wege mit e<strong>in</strong>er Achslast <strong>von</strong> mehr als 9 tzu befahren.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Nutzung der Wirtschaftswege für dengewerblichen <strong>Betrieb</strong> <strong>und</strong> die <strong>Errichtung</strong> <strong>von</strong> W<strong>in</strong>dkraftanlagen nicht unter den Benutzungszweck<strong>von</strong> Wirtschaftswegen i.S. der o.g. städtischen Satzung fallen. Weiterh<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d dieWirtschaftswege nicht für die Nutzung <strong>von</strong> Schwerlasttransporten ausgelegt.Der Schwerlastverkehr <strong>zum</strong> Materialtransport der W<strong>in</strong>denergienlage erfordert bis zu 166Fahrzeugbewegungen (e<strong>in</strong>schließlich Leerfahrten) für die F<strong>und</strong>amentarbeiten, wobei diemaximale Fahrzeuglänge für den Transport der Rotorblätter 57 m beträgt.Zur Montage der W<strong>in</strong>denergieanlage werden zwei Mobilkräne verschiedener Größenordnungenbenötigt. Die Zulieferung des Kranzubehörs erfordert bis zu 40 Fahrzeugbewegungen(20 H<strong>in</strong>- <strong>und</strong> 20 Abfahrten).Seitens des Anlagenherstellers wird dargelegt, dass die gesicherte Zuwegung e<strong>in</strong>e Nutzbreiteder Fahrbahn <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 4,5 m benötigt. Die möglichen öffentlichen Zuwegungenverfügen <strong>zum</strong> jetzigen Zeitpunkt lediglich über e<strong>in</strong>e Ausbaubreite <strong>von</strong> 3 m.Gemäß der baulichen <strong>und</strong> rechtlichen Gegebenheiten ist die Erschließung des Standortesohne Anpassung der e<strong>in</strong>schlägigen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen aktuell als nicht ausreichend zubeurteilen.Um die Realisierung des Vorhabens – auch unter Berücksichtigung der oben dargelegtenplanungsrechtlichen Belange – dennoch zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, e<strong>in</strong>enstädtebaulichen Vertrag über die notwendige Anpassung der Erschließungssituation an diegestellten technischen <strong>und</strong> rechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen mit dem <strong>Antrag</strong>steller abzuschließen.2. Kosten:entfällt3. Deckung der Kosten:entfällt4. Beschlussvorschlag:Die Verwaltung wird beauftragt für den „<strong>Antrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> W<strong>in</strong>dkraftanlagengemäß § 4 B<strong>und</strong>esimmisschutzgesetz (BImSchG)“ nachfolgende Stellungnahme abzugeben:- 4 -


- 4 -Die mit Schreiben vom 16.01.2012 gegenüber der Kreisverwaltung Kleve beantragte Zurückstellungdes Baugesuches „<strong>Antrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>und</strong> <strong>Betrieb</strong> <strong>von</strong> W<strong>in</strong>dkraftanlagen gemäߧ 4 B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 23. Dezember 2011“ soll aufgr<strong>und</strong> derim Sachverhalt geschilderten planungsrechtlichen Voraussetzungen aufgehoben werden.Das E<strong>in</strong>vernehmen wird aber nur unter der Bed<strong>in</strong>gung erteilt, dass die Benutzung <strong>und</strong> derAusbau der notwendigen Wirtschaftswege auf Basis e<strong>in</strong>es städtebaulichen Vertrages zwischendem <strong>Antrag</strong>steller <strong>und</strong> der Stadt <strong>Kalkar</strong> geregelt wird, da die geplante W<strong>in</strong>denergieanlageausschließlich über stadteigene Wirtschaftswege erreichbar ist.Fonck

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!