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Auszug aus Stellungnahme-HDM.pdf - Versicherungsreform.de

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Auszüge <strong>aus</strong> <strong>Stellungnahme</strong> H. D. Meyer zu Vorschlägen <strong>de</strong>rReform-Kommission(siehe auch http://www.versicherungsreform.<strong>de</strong>/Dokumente/PDF/<strong>Stellungnahme</strong>-VVG-Reform.<strong>pdf</strong>)Zu 1.2.2.1.1 (Versicherungsvertrag)Der Begriff „Versicherung“ wird „nicht näher umschrieben“.Eine Definition gehört auch nicht unbedingt in das VVG, aber in die Begründung <strong>de</strong>sGesetzentwurfs, um klar zu stellen, dass Versicherung we<strong>de</strong>r Produkt i. e. S. nochDienstleistung ist, son<strong>de</strong>rn„Versicherung i. S. <strong>de</strong>s VVG ist <strong>de</strong>r Nutzen einer Vermögensreserve, mit <strong>de</strong>r einVerlust von Vermögen i. w. S. <strong>aus</strong>geglichen wer<strong>de</strong>n kann.“ 1Nicht einsichtig ist die Begründung <strong>de</strong>r Kommission (AB 3.1, S. 286 zu § 1) gänzlich„auf eine Definition <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r Versicherung“ zu verzichten, „da sie auf <strong>de</strong>r Grundlage<strong>de</strong>r aktuellen Versicherungsformen bestimmt wer<strong>de</strong>n müsste und damit unbeabsichtigtzukünftige Entwicklungen <strong>de</strong>r Versicherungsprodukte vom Anwendungsbereich<strong>de</strong>s VVG <strong>aus</strong>geschlossen wer<strong>de</strong>n könnten.“ Tatsache ist, dass „Versicherung“ im oben<strong>de</strong>finierten Sinne allgemeingültig ist und nichts mit einzelnen „Versicherungsformen“und schon gar nichts mit „Versicherungsprodukten“ zu tun hat, die es nicht gibt. 2Der Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission zur Formulierung <strong>de</strong>s § 1 VVG-E (<strong>HDM</strong>) (siehe AB S. 7ff., S. 195, S. 286 ff.) ist nicht haltbar. Man kann nicht ein heutiges Risiko absicherndurch eine Leistung, die möglicherweise nie o<strong>de</strong>r aber erst nach Jahren erbracht wird.Je<strong>de</strong>nfalls besteht zwischen Prämie und Versicherungsleistung kein Aust<strong>aus</strong>chverhältnis(Synallagma), dass die Vereinnahmung <strong>de</strong>r Prämienüberschüsse als Gewinn rechtfertigt.1 Siehe beigefügte Tabelle (S. 25). Unter „Vermögen i. w. S.“ ist das Vermögen zu verstehen, Geld,Gegenstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Körper benutzen zu können, z. B. das Vermögen, in einem H<strong>aus</strong> wohnen zukönnen (wohnen = als versichertes Interesse). - Der in <strong>de</strong>r obigen Definition dargestellte ökonomischeZusammenhang ist gleichbe<strong>de</strong>utend mit <strong>de</strong>r Definition „Mobilität ist <strong>de</strong>r Nutzen eines Autos, mit<strong>de</strong>m man herumfahren kann.“ „Autos“ wer<strong>de</strong>n produziert und „Vermögensreserven“ entstehen alsDienstleistungserfolg, aber „Mobilität“ und „Versicherung“ wer<strong>de</strong>n nicht produziert, können also nichtverkauft wer<strong>de</strong>n.2 § 1 <strong>de</strong>s 100 Jahre alten VVG lautet: „§ 1 (Inhalt <strong>de</strong>s Versicherungsvertrags): Bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsversicherungist <strong>de</strong>r Versicherer verpflichtet, nach <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls <strong>de</strong>m Versicherungsnehmer<strong>de</strong>n dadurch verursachten Vermögensscha<strong>de</strong>n nach Maßgabe <strong>de</strong>s Vertrags zu ersetzen. Bei<strong>de</strong>r Lebensversicherung und <strong>de</strong>r Unfallversicherung sowie bei an<strong>de</strong>ren Arten <strong>de</strong>r Personenversicherungist <strong>de</strong>r Versicherer verpflichtet, nach <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalls <strong>de</strong>n vereinbarten Betragan Kapital o<strong>de</strong>r Rente zu zahlen o<strong>de</strong>r die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. Der Versicherungsnehmerhat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Gesetzes geltenauch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichten<strong>de</strong>n Beiträge.Die Kommission schlägt folgen<strong>de</strong> Neufassung vor: „§ 1 Vertragstypische Pflichten beim Versicherungsvertrag:Der Versicherer verpflichtet sich mit <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko<strong>de</strong>s Versicherungsnehmers o<strong>de</strong>r eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt <strong>de</strong>svereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, <strong>de</strong>mVersicherer die vereinbarte Prämie zu zahlen“.


Tatsächlich kann die „Absicherung“ allenfalls durch das „Versprechen einer Leistung“erfolgen, was aber nicht zu einem Aust<strong>aus</strong>ch von Leistungen führt und die „Prämie“nicht zu einem Preis und Überschüsse nicht zu Unternehmensgewinnen macht.Durch die Streichung <strong>de</strong>r Begriffe „Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit“,„Beitrag“, „Lebensversicherung“ und „Kapital“ im bisherigen § 1 VVG fehlen Regelungenfür Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und „kapitalbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Versicherungen“,die völlig an<strong>de</strong>re Vertrags- und Vermögensverhältnisse aufweisen als für die in§ 1 VVG-E (<strong>HDM</strong>) (allein) geregelte „Prämienversicherung“.So ist auch unhaltbar, dass in allen Gesetzvorschlägen und Begründungen (über 200Mal) <strong>de</strong>r Begriff „Prämie“ verwen<strong>de</strong>t wird, <strong>de</strong>n es bei Versicherungsvereinen und Versicherungsdienstleistungsunternehmen(„Geschäftsbesorger“) nicht gibt. Auch <strong>de</strong>r Begriff„Versicherungsprodukte“ taucht immer wie<strong>de</strong>r auf, obwohl es diese nicht gibt. Es wirdin Gesetzesvorschlägen und ihren Begründungen sogar von „Risikoübernahme“ bzw.„Risikotragung“ gesprochen, was nach h. M. auf keinen Fall Leistungen von Versicherungsunternehmensein können. Versicherung ist Risikobeseitigung (durch Bildung einerVermögensreserve, die diese Risikobeseitigung erzeugt), verträgt sich also nicht mit<strong>de</strong>m Fortbestand irgen<strong>de</strong>ines (übernommen o<strong>de</strong>r getragenen) Risikos. 3Zur Herbeiführung von Transparenz durch klare Regelungen zu <strong>de</strong>n Vertrags- undVermögensverhältnissen und <strong>de</strong>n „komplizierten Pflichten <strong>de</strong>r Vertragspartner“ wird folgen<strong>de</strong>r§ 1 vorgeschlagen:§ 1 VVG-E (<strong>HDM</strong>)(1) Mit <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag verpflichtet sich ein Finanzdienstleistungsunternehmeno<strong>de</strong>r ein Verein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungund mit Versicherung verbun<strong>de</strong>nen Geldanlagen zu erbringen, insbeson<strong>de</strong>re1. Versicherungsbedingungen gemäß Absatz 2 zu entwickeln und zu verwen<strong>de</strong>n,2. Versicherungsbeiträge gemäß Absatz 3 zu kalkulieren und zu erhebenund diese zusammen mit <strong>de</strong>n Überschüssen als Versichertengeld in einemSon<strong>de</strong>rvermögen zu verwalten,3. für die Beitragsfestsetzung Tarife gemäß Abs. 4 zu entwickeln und anzuwen<strong>de</strong>n,4. Geldanlagen entsprechend <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften(KAGG und WpHG) vorzunehmen,3 Aus Kommissions-Dokumenten: In Dok. 154 wird die Formulierung in § 1 VVG-E (<strong>HDM</strong>) mit <strong>de</strong>rAnmerkung problematisiert: “Wieso sichert <strong>de</strong>r Versicherer ein bestimmtes Risiko ab? Bei dieserFormulierung ist ein „Dienstleistungsunternehmen“ nicht einbezogen. Unter 1.2.2.5.4.3 heißt es:„Bei Versicherungsverträgen han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen einfachen Leistungs<strong>aus</strong>t<strong>aus</strong>ch wiebei <strong>de</strong>m Kaufvertrag über eine bestimmte Ware, son<strong>de</strong>rn um ein Dauerschuldverhältnis mit kompliziertenPflichten <strong>de</strong>r Vertragspartner“.


5. vertraglich geschul<strong>de</strong>te Auszahlungen an Versicherungsnehmer vorzunehmen,(2) Wenn für eine Versicherungsart Grundbedingungen gesetzlich vorgeschriebensind, muss je<strong>de</strong>r Anbieter diese verwen<strong>de</strong>n und ein Angebot dazu machen.Der Anbieter kann <strong>de</strong>n Versicherungsschutz <strong>de</strong>r Grundbedingungendurch Kl<strong>aus</strong>eln („B<strong>aus</strong>teine“) erweitern o<strong>de</strong>r einschränken, muss Interessentenaber <strong>aus</strong>drücklich auf diese Abweichungen, ihre Vor- und Nachteile hinweisenund je<strong>de</strong> einzelne Kl<strong>aus</strong>el mit einem Beitragszuschlag o<strong>de</strong>r Beitragsnachlassanbieten. Wer<strong>de</strong>n zu einem Versicherungsvertrag keine Bedingungenvereinbart, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedingungeno<strong>de</strong>r alle vorteilhaften Erweiterungen <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes mit <strong>de</strong>nen<strong>de</strong>r Anbieter öffentlich geworben hat.(Ermächtigung zur Schaffung einer VersBedVO, Entwicklung von Grundbedingungensollten durch das DIN 4 und <strong>de</strong>n GdV mitentwickelt wer<strong>de</strong>n .).(3) Versicherungsbeiträge müssen unter Einrechnung von Sicherheitszuschlägenund einer angemessenen Rückversicherung so kalkuliert wer<strong>de</strong>n, dass sie inje<strong>de</strong>m Fall <strong>aus</strong>reichen, alle abschätzbaren Ansprüche <strong>de</strong>r Versicherungsnehmerzu befriedigen. Dies gilt für je<strong>de</strong> Versicherungsart, getrennt nachVerbraucher- und Industrieversicherungen. Die zwangsläufig entstehen<strong>de</strong>nÜberschüsse sind an die VN zurück zu erstatten, sofern sie nicht zur Solvabilitätim Son<strong>de</strong>rvermögen verbleiben müssen.(4) Bei <strong>de</strong>r Gestaltung von Tarifen für die Beitragsfestsetzung dürfen nur solcheGefahren- und Risikomerkmale verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die auf Dauer für <strong>de</strong>n Eintritt<strong>de</strong>s Versicherungsfalls (Vermögensverlust) ursächlich und bei je<strong>de</strong>m einzelnenVersicherten feststellbar sind und geprüft wer<strong>de</strong>n können.(Ermächtigung zur Schaffung einer TarifVO, insbeson<strong>de</strong>re für Pflichtversicherungen,Krankenversicherungen, Elementarscha<strong>de</strong>nversicherung und ev. erfor<strong>de</strong>rlicheentsprechen<strong>de</strong> Poollösungen z.B. für die Mitnahme von Altersrückstellungenin <strong>de</strong>r PKV).(5) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Finanzdienstleistungsunternehmeno<strong>de</strong>r Verein <strong>de</strong>n vereinbarten Versicherungsbeitrag zu zahlen und,wenn vereinbart, ein Entgelt für die Dienstleistungen im Zusammenhang mitVersicherung. Für eine mit Versicherung verbun<strong>de</strong>ne Geldanlage gelten dieallgemeinen Vorschriften, insbeson<strong>de</strong>re Regelungen für Kapitalanlagegesellschaftenund <strong>de</strong>n Wertpapierhan<strong>de</strong>l.(6) Mit <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag kann sich ein Versicherungsunternehmen auchverpflichten, ein bestimmtes Risiko <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers abzusicherndurch das Versprechen einer Leistung, die das VU bei Eintritt <strong>de</strong>s vereinbartenVersicherungsfalles erbringen wür<strong>de</strong>. Der Versicherungsnehmer hat <strong>de</strong>mVersicherungsunternehmen die vereinbarte Prämie zu zahlen (Prämienversicherung).Der Prämienversicherer ist nicht verpflichtet, die in Abs. 1 Ziffern 2bis 4 geregelten Dienstleistungen zu erbringen, son<strong>de</strong>rn kann über die Verwendung<strong>de</strong>r Prämien und ihrer Überschüsse wie auch über die Verwendungvon anzulegen<strong>de</strong>n Gel<strong>de</strong>rn, ihrer Erträge und Wertsteigerungen und über die4 DIN Deutsches Institut für Normung e.V. hier : Normen<strong>aus</strong>schuss Gebrauchstauglichkeit undDienstleistungen (NAGD), Berlin


Gestaltung von Tarifen einseitig bestimmen. Ein Prämienversicherungsvertragwird nur wirksam, wenn eine beson<strong>de</strong>re Kontrolle durch eine staatlicheAufsichtsbehör<strong>de</strong> vertraglich vereinbart wird.Pflichtversicherungen, substitutive Krankenversicherungen und staatlich geför<strong>de</strong>rteKapitalbildungsverträge dürfen nicht in Form <strong>de</strong>r Prämienversicherungangeboten und abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.Begründung zu § 1 VVG-E (<strong>HDM</strong>)Im VVG zu regeln sind die Dienstleistungen von Unternehmen o<strong>de</strong>r Vereinen, die „imZusammenhang mit Versicherung“ (Art. 2 <strong>de</strong>r Fernabsatz-RiLi) erbracht wer<strong>de</strong>n können,um eine „Vermögensreserve“ für Versicherungsleistungen aufzubauen und/o<strong>de</strong>rGeld <strong>de</strong>r Versicherten anzulegen (Absätze 1 bis 5).Dem Gesetzgeber wird dringend empfohlen, einen Auftrag an unabhängige, neutraleWissenschaftler zu vergeben zur ökonomischen Analyse <strong>de</strong>r „Dienstleistungen im Zusammenhangmit Versicherungen“.Zu Abs. 1, Ziffer 1, Abs. 2Die Vorgabe von Grundbedingungen ist kein Eingriff in <strong>de</strong>n Wettbewerb, weil „Versicherung“kein Wettbewerbsbereich ist. Die Unternehmensfreiheit wird gewährleistet dadurch,dass je<strong>de</strong>r Anbieter die Grundbedingungen verän<strong>de</strong>rn kann (Abs. 2).Die per Verordnung (möglicherweise vom DIN und GdV) entwickelten Grundbedingungenhaben folgen<strong>de</strong> Vorteile:- Sie sind bedarfsgerecht.- Der Verbraucher konnte bisher Versicherungsbedingungen nicht beurteilen(insbes. bei <strong>de</strong>r Bedarfs<strong>de</strong>ckung).- Die Angebote sind vergleichbar.- Der Verbraucher konnte bisher <strong>de</strong>n Wert von Bedingungen nicht beurteilen,also unterschiedliche Angebote und <strong>de</strong>ren „Prämien“/Beiträge nicht vergleichen.- Einschränkungen o<strong>de</strong>r Erweiterungen <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes sind möglich,aber finanziell zu bewerten (Abs. 2; Standard-/Grundbedingungen sindkein Verstoß gegen EU-Richtlinien).- Versicherungsverträge, insbes. solche mit vorläufiger Deckung, können ohnebeson<strong>de</strong>re Vereinbarung von Bedingungen wirksam wer<strong>de</strong>n.- Anpassungen von Bedingungen sind problemlos.- Die VU arbeiten schon immer mit branchenübergreifend (GDV) entwickeltenMusterbedingungen, haben diese aber – um sich unvergleichbar zu machen– leicht abgewan<strong>de</strong>lt.- Die Verwendung von B<strong>aus</strong>teinen unterliegt (wie bisher schon die Bedingungen)<strong>de</strong>r Missstandsaufsicht durch das BaFin.- Die Informationsprobleme <strong>de</strong>s Verbrauchers wer<strong>de</strong>n erheblich entschärft, fastvollständig beseitigt


Zu Abs. 1 Ziffer 2 und Abs.3:Die Regelungen in Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 müssen vom Gesetzgeber zur Eigentumsgarantiegetroffen wer<strong>de</strong>n. Das <strong>aus</strong> Prämienüberschüssen gebil<strong>de</strong>te Son<strong>de</strong>rvermögenist gleichzeitig das Solvabilitätskapital (als Vermögen <strong>de</strong>r Versicherten).Zu Abs. 1 Ziffer 3 und Abs. 4:Min<strong>de</strong>st-Vorgaben für die Versicherungstarife sind gemäß Art. 3 GG erfor<strong>de</strong>rlich, umDiskriminierungen von VN durch Gruppenselektionen zu verhin<strong>de</strong>rn bzw. zu beseitigen,aber auch um private Versicherungen mit Solidarität zu verbin<strong>de</strong>n (wie früher bei Monopol-Anstalten,o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r DDR o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n USA für Elementarschä<strong>de</strong>n, die z. B. wieErdbeben und Überschwemmungen regional begrenzt auftreten). Bei Problemen wieVersicherbarkeit und Wechsel in <strong>de</strong>r PKV können Poollösungen angedacht wer<strong>de</strong>n.Die „normale“ o<strong>de</strong>r „gesun<strong>de</strong>“ genetische Ausstattung <strong>de</strong>s Menschen ist Fiktion. GenetischeDaten dürfen keine Entscheidungsgrundlage für Tarife liefern. Sie sind zufällig,sie sind ungenau, sie sagen nicht, ob und wenn, wann eine Krankheit <strong>aus</strong>bricht.Zu Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 5 Satz 2Für die Geldanlage im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen wer<strong>de</strong>n die Regelungen<strong>de</strong>s KAGG und WpHG für anwendbar erklärt.Zu Abs. 6 PrämienversicherungDie „Prämienversicherung“ ist wegen Verstößen gegen Art. 2, 3 und 14 GG und Verstoßesgegen die Preisangabenverordnung (Verstoß gegen die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Wettbewerbsvor<strong>aus</strong>setzung)und wegen ungerechtfertigter Abweichungen von sonstigen Kapitalanlageverträgen(KAGG) verfassungswidrig. Bei „Prämienversicherungen“ wird nichtüber die wesentlichen Merkmale informiert. Sie wer<strong>de</strong>n auch nicht vertraglich vereinbart,so dass diese Verträge im Grun<strong>de</strong> nicht wirksam zustan<strong>de</strong> kommen können (§ 154BGB). Der Gesetzgeber kann sie nur „<strong>aus</strong> Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit“ weiter bestehenlassen.Wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Prämienversicherung weiterhin zulassen will, dann muss er<strong>de</strong>n Prämienversicherern und ihren Vermittlern strenge Informationspflichten auferlegenund eine unmissverständliche vertragliche Vereinbarung über die Nachteile (z. B. weitgehen<strong>de</strong>inseitige Leistungsbestimmung und weitgehend beliebiger Umgang mit <strong>de</strong>nPrämien) vorschreiben. Der Gesetzgeber muss durch die Darstellung von Missstän<strong>de</strong>n(wie z.B. im § 81 e VAG die Vorschriften zur diskriminierungsfreien Tarifgestaltung,auch zu <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r Prämien, <strong>de</strong>r Überschüsse und an<strong>de</strong>rer Leistungen) <strong>de</strong>rstaatlichen Aufsichtsbehör<strong>de</strong> aufgeben, in welchen Bereichen sie die Prämienversichererbeson<strong>de</strong>rs streng zu kontrollieren hat. Der Gesetzgeber kann aber nicht zulassen,dass die am En<strong>de</strong> von § 1 VVG-E (<strong>HDM</strong>) Abs. 6 genannten Versicherungsarten durcheine verfassungswidrige Versicherungsform betrieben wird.Nicht zuletzt bedingt durch <strong>de</strong>n gesetzlich vorgegebenen Wechsel von gesetzlichenVorsorgeregelungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung) zu mehr in Eigenver-


antwortung vorzunehmen<strong>de</strong>n Maßnahmen hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Verpflichtung, dieVerbraucher vor nachteiligen, nicht mit an<strong>de</strong>ren Geldanlagen vergleichbaren Versicherungenzu bewahren. Daher sollten in <strong>de</strong>r Zukunft für <strong>de</strong>n Bereich Pflichtversicherungen,substitutive Krankenversicherungen und staatlich geför<strong>de</strong>rte Kapitalbildungsverträgekeine Prämienversicherungen mehr angeboten wer<strong>de</strong>n dürfen.Auswirkungen <strong>de</strong>r Neuregelung von § 11) Die Informationspflichten und die Vorgaben für die Versicherungsinformations-VO müssen geregelt wer<strong>de</strong>n.2) Eine Versicherungsbedingungs-VO muss geschaffen wer<strong>de</strong>n.3) Eine Versicherungstarife-VO muss geschaffen wer<strong>de</strong>n (gegebenenfalls als Darstellung,welche Tarifgestaltungen als Missstand anzusehen sind, vergl. § 81eVAG).4) Die Vorschriften über die Verjährung (1.2.2.12) müssen klarstellen, dass für dievermögensrechtlichen Ansprüche an<strong>de</strong>re Fristen gelten als für die vertraglichenAnsprüche.5) Vorschriften zur Rechnungslegung und für Bilanzen müssen abgeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,weil die GuV-Rechnungen <strong>de</strong>r Versicherungsdienstleistungsunternehmen (alswertmäßige Darstellung ihrer betriebswirtschaftlichen Vorgänge) an<strong>de</strong>rs gestaltetwer<strong>de</strong>n müssen als bei <strong>de</strong>n Prämienversicherern.6) Das Versicherungsaufsichtsgesetz muss abgeän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>redurch die Darstellung, was bei Prämienversicherern als Missstän<strong>de</strong> (insbes. dieAusnutzung von Ungeregeltheiten) anzusehen ist.7) Die Besteuerung von Versicherungsdienstleistungsunternehmen ist neu zu regeln(mit 16 % U-Steuer auf die Dienstleistungspreise, keine Versicherungs-Steuer von 16 % auf die reinen Versicherungs-Beiträge; eine ähnliche Entscheidung<strong>de</strong>s EuGH zur Besteuerung von Glücksspieleinsätzen gibt es bereits: keineBesteuerung <strong>de</strong>r umverteilten „Spielgewinne“). Die Besteuerung aller LebensundKrankenversicherungsunternehmen ist neu zu regeln.Wenn Sie mehr lesen möchten, öffnen Sie bitte unsere Internet-Seiten unter:http://www.versicherungsreform.<strong>de</strong>/Dokumente/PDF/<strong>Stellungnahme</strong>-VVG-Reform.<strong>pdf</strong>

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