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Satzung über die Benutzung der ... - Stadt Zeitz

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen inTrägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>Gemäß <strong>der</strong> §§ 6,8 und 44 Abs. 3 Nr. 1 <strong>der</strong> Gemeindeordnung des Landes Sachsen-AnhaltGO-LSA) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), § 90Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe(SGB VIII), § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahrenund Datenschutz - und dem Gesetz zur För<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n inTageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kin<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ungsgesetz –KiFöG) in <strong>der</strong> Fassung vom 23.01.2013 (GVBl. LSA S. 38) jeweils in <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong>Beschlussfassung gültigen Fassung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> in seiner Sitzung am07.11.2013 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:§ 1Allgemeine Rechtsgrundlagen(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> ist Träger nachfolgend aufgeführter Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen undbetreibt sowie unterhält <strong>die</strong>se nach den Regelungen des KiFöG und <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> alsnichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen:1. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung KunterbuntRobert-Schumann-Str.1, 06712 <strong>Zeitz</strong>2. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Montessori-Kin<strong>der</strong>hausMartin-Planer-Str.37, 06712 <strong>Zeitz</strong>3. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kin<strong>der</strong>träumeAlbrechtstraße 37, 06712 <strong>Zeitz</strong>4. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung MusikusAuf dem Schlagstück 11a, 06712 <strong>Zeitz</strong>5. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung VölkerfreundschaftBelgra<strong>der</strong> Str. 12a, 06712 <strong>Zeitz</strong>6. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung RegenbogenGertrudstraße 2, 06712 <strong>Zeitz</strong>7. Städtische Integrative Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine StrolcheGeschwister-Scholl-Str. 8c, 06712 <strong>Zeitz</strong>8. Städtische Kneipp-Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung WasserflöheZeppelinstraße 4, 06712 <strong>Zeitz</strong>9. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung BummiFreiligrathstraße 47, 06712 <strong>Zeitz</strong>10. Städtischer Hort Am SchwanenteichAm Schwanenteich 3, 06712 <strong>Zeitz</strong>11. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Maulwürfemit Außenstelle Hort NonnewitzAm Park 6, 06711 <strong>Zeitz</strong> OT Theißen12. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Schnau<strong>der</strong>bienchenmit Außenstelle HortPfalzstraße 1, 06712 <strong>Zeitz</strong> OT Kayna13. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine EntdeckerRödener Weg 10, 06712 <strong>Zeitz</strong> OT Geußnitz14. Städtische Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Wald-SpatzenSiedlung 13, 06711 <strong>Zeitz</strong> OT LuckenauSeite 1 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013(2) Der Besuch einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung ist kostenpflichtig. Für ein Kind mitgewöhnlichem Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> richtet sich <strong>der</strong> Kostenbeitrag nach denBestimmungen <strong>der</strong> Kostenbeitragssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>.(3) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- undentwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einerauf <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Siesollen <strong>die</strong> Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht för<strong>der</strong>n und durch allgemeine un<strong>der</strong>zieherische Hilfen und Bildungsangebote <strong>die</strong> körperliche, geistige und seelischeEntwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit för<strong>der</strong>n undBenachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen haben <strong>die</strong> Inklusion von Kin<strong>der</strong>n zuför<strong>der</strong>n und zur Verbesserung <strong>der</strong> Chancengleichheit aller Kin<strong>der</strong> unabhängig von ihrersozialen und kulturellen Herkunft beizutragen. Die Betreuungs- und För<strong>der</strong>ungsangebotesollen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und ihrerFamilien orientieren. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen <strong>die</strong> Erziehung in <strong>der</strong>Familie und ermöglichen den Kin<strong>der</strong>n Erfahrungen <strong>über</strong> den Familienrahmen hinaus. Siestehen allen Kin<strong>der</strong>n unabhängig <strong>der</strong> religiösen und weltanschaulichen Prägung ihresElternhauses zur Verfügung.(4) Sie sollen insbeson<strong>der</strong>e den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit,Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanzgegen<strong>über</strong> an<strong>der</strong>en Menschen, Kulturen und Lebensweisen, interkulturelle Kompetenzund Sensibilität sowie <strong>die</strong> Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten,insbeson<strong>der</strong>e zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich <strong>der</strong> Gestaltung vonLernprozessen, för<strong>der</strong>n. Die Bildungsarbeit <strong>der</strong> Tageseinrichtungen unterstützt <strong>die</strong>natürliche Neugier <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, for<strong>der</strong>t Bildungsprozesse heraus, greift Themen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>auf und erweitert sie. Sie schließt <strong>die</strong> geeignete Vorbereitung des Übergangs in <strong>die</strong>Grundschule ein. Zu <strong>die</strong>sem Zweck sollen insbeson<strong>der</strong>e sprachliche Kompetenzen,elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, einealtersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie <strong>die</strong> Wahrnehmung mit allen Sinnen und dasDenken geför<strong>der</strong>t werden. Tageseinrichtungen för<strong>der</strong>n <strong>die</strong> emotionale und musischeEntwicklung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>. Der Übergang zur Schule soll durch eine an demEntwicklungsstand <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> orientierte Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Schule erleichtertwerden.(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> gestaltet <strong>die</strong> Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigenerVerantwortung. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm „Bildung: elementar -Bildung von Anfang an“ unter beson<strong>der</strong>er Beachtung <strong>der</strong> Sprachför<strong>der</strong>ung.(6) Schulkin<strong>der</strong>n soll auf Wunsch <strong>der</strong> Sorgeberechtigten sachkundige Hilfen zur Erledigung<strong>der</strong> Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen pädagogische Fachkräfte <strong>der</strong>Tageseinrichtung mit <strong>der</strong> Schule zusammenarbeiten.(7) Für Schulkin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> eine För<strong>der</strong>ung und Betreuung in Anspruch nehmen, treffen <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><strong>Zeitz</strong> und <strong>die</strong> Schulträger Festlegungen für <strong>die</strong> Begleitung auf dem Weg zwischen Schuleund Tageseinrichtung.Seite 2 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013§ 2Gemeinnützigkeit(1) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.(2) Die Mittel <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen dürfen nur für <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> benanntenZwecke verwendet werden.(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erhält keine Zuwendung aus Mitteln <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zweck <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen fremdsind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(5) Bei Auflösung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen o<strong>der</strong> bei Wegfall des steuerbegünstigtenZwecks fällt das Vermögen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, <strong>die</strong> esunmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke verwendet.§ 3Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuung(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzungin den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.Von <strong>der</strong> Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hatjedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf För<strong>der</strong>ungund Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.(2) Der Anspruch auf Kin<strong>der</strong>betreuung richtet sich gegen den örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichenJugendhilfe.§ 4Öffnungszeiten(1) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen nach § 1 (1) <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bieten montags – freitagstäglich bedarfsgerechte Öffnungszeiten in <strong>der</strong> Zeit von 05:30 Uhr bis 18:00 Uhr an.(2) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung Kleine Strolche bietet dar<strong>über</strong> hinaus eine Betreuung montagsfreitagstäglich von 05:30 Uhr bis längstens 19:00 Uhr und samstags von 06:30 Uhrbis 14:30 Uhr an.(3) Die jeweilige Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung legt in <strong>die</strong>sem Rahmen <strong>die</strong> Öffnungszeit nach dembestehenden Bedarf <strong>der</strong> Sorgeberechtigten mit dem Kuratorium fest.(4) Die Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen werden grundsätzlich zwischen Weihnachten und Neujahrund in den Sommerferien <strong>der</strong> Schulen des Landes Sachsen-Anhalt für zwei Wochen zurDurchführung von Betriebsferien geschlossen. Dar<strong>über</strong> hinaus können <strong>die</strong>Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen aus betrieblichen Gründen und an Brückentagen geschlossenwerden. Brückentage, sind Arbeitstage, <strong>die</strong> zwischen zwei Feiertagen o<strong>der</strong> einemFeiertag und dem Wochenende liegen. Über <strong>die</strong> Schließung aus betrieblichen Gründenerhalten <strong>die</strong> Sorgeberechtigten unverzüglich Mitteilung. Alle weiteren nicht betrieblichveranlassten Schließtage werden bis spätestens 31. Dezember für das Folgejahr in <strong>der</strong>jeweiligen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung bekannt gegeben.Seite 3 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013(5) Für Kin<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Sorgeberechtigten an den Schließtagen an <strong>der</strong> Betreuung durch eineErwerbstätigkeit gehin<strong>der</strong>t sind, wird eine Notbetreuung in ihrer Einrichtung o<strong>der</strong> eineran<strong>der</strong>en Tageseinrichtung angeboten. Der Bedarf an <strong>die</strong>ser Notbetreuung ist spätestensbis 31. Januar nach erfolgter Bekanntgabe <strong>der</strong> Schließtage für das Kalen<strong>der</strong>jahr bzw. 14Tage vor Schließung in allen an<strong>der</strong>en Fällen <strong>der</strong> Einrichtungsleitung mitzuteilen.§ 5Betreuungszeiten(1) Kin<strong>der</strong> bis zum Beginn <strong>der</strong> Schulpflicht werden auf Antrag bis zu 10 Stunden jeBetreuungstag o<strong>der</strong> bis zu 50 Wochenstunden betreut. Die Sorgeberechtigten haben <strong>die</strong>Wahl zwischen folgenden Betreuungszeiten und folgendem Betreuungsumfang:a. 5 Stunden täglich o<strong>der</strong> 25 Wochenstundenb. 6 Stunden täglich o<strong>der</strong> 30 Wochenstundenc. 7 Stunden täglich o<strong>der</strong> 35 Wochenstundend. 8 Stunden täglich o<strong>der</strong> 40 Wochenstundene. 9 Stunden täglich o<strong>der</strong> 45 Wochenstundenf. 10 Stunden täglich o<strong>der</strong> 50 Wochenstunden(2) Schulkin<strong>der</strong> können auf Antrag bis zu 6 Stunden je Schultag betreut werden.Die Sorgeberechtigten haben <strong>die</strong> Wahl zwischen folgenden Betreuungszeiten undfolgendem Betreuungsumfang:a. 2 Stunden täglich in <strong>der</strong> Zeit von 05:30 Uhr bis 07:30 Uhr (Frühhort)b. 4 Stunden täglich o<strong>der</strong> 20 Wochenstundenc. 6 Stunden täglich o<strong>der</strong> 30 Wochenstunden(3) Schulkin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> schultäglich 4 o<strong>der</strong> 6 Stunden in einem Hort betreut werden, könnenin <strong>der</strong> schulfreien Zeit (Ferien des Landes Sachsen-Anhalt) bis 10 Stunden täglich betreutwerden. Schulkin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> schultäglich nur den Frühhort besuchen, müssen für eineBetreuung in <strong>der</strong> schulfreien Zeit einen befristeten Ferienvertrag abschließen.(4) Der Betreuungsumfang und <strong>die</strong> konkreten Betreuungszeiten werden im Betreuungsvertraggem. § 6 Abs.3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> schriftlich vereinbart. Sie finden ihre Grenzen in denÖffnungszeiten (§ 4) <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung.(5) In den Schulferien des Landes Sachsen-Anhalt wird Schulkin<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> sonst keineTageseinrichtung besuchen, in den Horten in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, eineFerienbetreuung angeboten. Der Bedarf ist mindestens 2 Monate im Voraus anzumelden.Für den Zeitraum <strong>der</strong> <strong>Benutzung</strong> wird ein befristeter Vertrag (Ferienvertrag)abgeschlossen.§ 6Aufsichtspflicht(1) Die Pflicht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> zur Aufsicht für<strong>die</strong> zu betreuenden min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong> beginnt mit <strong>der</strong> persönlichen Übergabe <strong>der</strong>Kin<strong>der</strong> an <strong>die</strong> zuständige pädagogische Fachkraft o<strong>der</strong> einer von <strong>die</strong>ser benanntenVertretung. Die Aufsichtspflicht <strong>der</strong> zuständigen pädagogischen Fachkräfte in den Horten<strong>der</strong> städtischen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen beginnt mit <strong>der</strong> Übergabe des/<strong>der</strong> Kindes/-erdurch <strong>die</strong> zuständige Fachkraft <strong>der</strong> Grundschule. Für Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> den Frühhort (§ 5 Abs. 2a) besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.Seite 4 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013(2) Die Sorgeberechtigten o<strong>der</strong> ein berechtigter Vertreter sind verpflichtet, das Kind bisspätestens zum Ablauf <strong>der</strong> täglichen Öffnungszeit <strong>der</strong> Einrichtung (siehe § 4 Abs. 1 u. 2)– unter Beachtung <strong>der</strong> vereinbarten Betreuungszeit - persönlich bei <strong>der</strong> pädagogischenFachkraft o<strong>der</strong> einer von <strong>die</strong>ser benannten Vertretung abzuholen.(3) Ist <strong>die</strong>, das Kind abholende Person, nach Einschätzung <strong>der</strong> für das Kind zuständigenpädagogischen Fachkraft o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en benanntem Vertreter nicht in <strong>der</strong> Lage, <strong>die</strong> Aufsicht<strong>über</strong> das Kind auszuüben, sind <strong>die</strong> Tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>nicht verpflichtet, das Kind an <strong>die</strong>se Person zu <strong>über</strong>geben.(4) Halten sich Sorgeberechtigte o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en benannte Vertreter in den Einrichtungen auf,ohne das Kind/<strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> zu <strong>über</strong>geben o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se(s) abzuholen, gilt <strong>die</strong> Aufsicht <strong>über</strong>das Kind/<strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> als allein durch <strong>die</strong> anwesende(n) Sorgeberechtigte(n) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>enbenannte Vertreter ausgeübt. Die für <strong>die</strong> Betreuungszeit getroffenenkostenbeitragsspezifischen Vereinbarungen bleiben unberührt.(5) Kin<strong>der</strong> dürfen grundsätzlich vor Vollendung des achten Lebensjahres den Hinweg sowieden Rückweg von bzw. zur Einrichtung nicht ohne Begleitung einer zur Kin<strong>der</strong>erziehungfähigen Person zurücklegen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer schriftlichen Regelung.In einem jeden Ausnahmefall haftet <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> nicht für Folgen eines Wegeunfallso<strong>der</strong> eines sonstigen Ereignisses.§ 7Anmeldung(1) Die Sorgeberechtigten haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kin<strong>der</strong> in denKin<strong>der</strong>tageseinrichtungen. Der Aufnahmetermin hängt von <strong>der</strong> freien Kapazität in <strong>der</strong>gewünschten Einrichtung ab. Es werden auch Plätze in an<strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenangeboten.(2) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung <strong>über</strong><strong>die</strong> gesundheitliche Eignung des Kindes und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> für das jeweiligeAlter gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenenKin<strong>der</strong>untersuchungen o<strong>der</strong>, soweit <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> nicht gesetzlich versichert sind, einergleichwertigen Kin<strong>der</strong>untersuchung vorzulegen.(3) Über <strong>die</strong> Aufnahme und Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>ist ein schriftlicher Betreuungsvertrag gemäß § 53 SGB X als öffentlich-rechtlicher Vertragzwischen den Sorgeberechtigten und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> abzuschließen.(4) 10 Werktage vor Beginn <strong>der</strong> Vertragslaufzeit wird eine Eingewöhnungsphase angeboten.Diese ist individuell mit <strong>der</strong> pädagogischen Fachkraft o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertretung abzustimmen.Für <strong>die</strong> Eingewöhnungszeit wird kein Kostenbeitrag erhoben.(5) Im Falle einer voraussichtlich längeren Erkrankung des Kindes (8 Wochen) kann nachärztlicher Feststellung ein ruhendes Vertragsverhältnis vereinbart werden. Dies ist zweimaljährlich für jeweils maximal 3 Monate o<strong>der</strong> einmal jährlich für maximal 6 Monate möglich.Seite 5 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013§ 8Mitwirkungspflichten <strong>der</strong> Sorgeberechtigten(1) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages sind folgende Unterlagen das aufzunehmendeKind betreffend vorzulegen:• Geburts- bzw. Abstammungsurkunde• Impfausweis• Untersuchungsheft• Sorgeerklärung, soweit vorhanden• Kin<strong>der</strong>geldbescheid(2) Die Sorgeberechtigten bzw. <strong>der</strong> benannte Vertreter sind/ist verpflichtet, <strong>die</strong> für ihr Kindzuständige pädagogische Fachkraft jeweils, insbeson<strong>der</strong>e anlässlich <strong>der</strong> Übergabe desKindes <strong>über</strong> alle Umstände zu informieren, <strong>die</strong> für das Betreuungsverhältnis vonBedeutung sein können.(3) Soweit <strong>die</strong> Sorgeberechtigung eines o<strong>der</strong> bei<strong>der</strong> Sorgeberechtigter ganz o<strong>der</strong> teilweiseaufgehoben o<strong>der</strong> sonst eingeschränkt wird, ist <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Sorgeberechtigte o<strong>der</strong> –soweit vorhanden - <strong>der</strong> als solcher in den Vertrag eintretende Dritte (neuerSorgeberechtigter) verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich, insbeson<strong>der</strong>e durchBeireichung entsprechen<strong>der</strong> Belege zu informieren.(4) Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> an einer Infektionskrankheit nach § 34 Abs. 4 S.1 und § 34 Abs. 5 S. 1Infektionsschutzgesetz –IfSG- erkrankt o<strong>der</strong> dessen verdächtigt o<strong>der</strong> verlaust sind,dürfen <strong>die</strong> den Betrieb <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>die</strong>nenden Räume nicht betreten,Einrichtungen <strong>der</strong> Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und nicht an ihrenVeranstaltungen teilnehmen. Dies gilt auch für Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> das 6. Lebensjahr noch nichtvollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall) erkrankt o<strong>der</strong> dessenverdächtigt sind. Diese Verbote gelten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung<strong>der</strong> Krankheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.(5) Die Erkrankung des Kindes o<strong>der</strong> das Fehlen aus einem an<strong>der</strong>en Grund, ist <strong>der</strong>pädagogischen Fachkraft o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertretung bis spätestens 07:30 Uhr des erstenFehltages anzuzeigen.(6) Die für das Kind zuständige pädagogische Fachkraft darf auf geson<strong>der</strong>te schriftlicheErmächtigung durch <strong>die</strong>/den Sorgeberechtigten Medikamente entsprechend ärztlicherVerordnung verabreichen.§ 9Mitwirkungsgremium(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse<strong>der</strong> bestmöglichen För<strong>der</strong>ung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist einevertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Sorgeberechtigten undpädagogischen Fachkräften notwendig.(2) Die Zusammensetzung, <strong>die</strong> Wahl sowie <strong>die</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Elternvertreter(-innen)− in den Tageseinrichtungen− auf Gemeindeebene− auf Landkreisebene und− auf LandesebeneSeite 6 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013richtet sich nach den Bestimmungen im § 19 Abs. 2 – 7 KiFöG i.V.m. <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong>das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen imBurgenlandkreis gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 420-41/2013 KTvom 08.07.2013.§ 10VersicherungDie in den Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen gemäß <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> betreuten Kin<strong>der</strong> sind bei <strong>der</strong>gesetzlichen Unfallkasse Sachsen-Anhalt, Käsperstraße 31, 39261 Zerbst versichert.Zusätzlich hat <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> für alle Kin<strong>der</strong> für <strong>die</strong> Zeit des Aufenthalts einenUnfalldeckungsschutz beim Kommunalen Schadensausgleich abgeschlossen, <strong>der</strong> eineneingeschränkten und nachrangigen Unfallschutz gewährt. Der Versicherungsschutz umfasstden Aufenthalt in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung, Spaziergänge und Veranstaltungen sowie dendirekten Weg von <strong>der</strong> Einrichtung zur Wohnung und umgekehrt. Gesetzlicher Unfallschutzbesteht auch, wenn sich das Kind zur Eingewöhnung in <strong>der</strong> Einrichtung befindet.§ 11Essenversorgung(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> sichert auf Wunsch <strong>der</strong> Sorgeberechtigten <strong>die</strong> Bereitstellung einerkindgerechten Mittagsmahlzeit zu. Die Kosten dafür sind nicht Bestandteil desKostenbeitrages.(2) Die Teilnahme an <strong>der</strong> Essenversorgung wird durch privatrechtlichen Vertrag zwischeneinem Essenanbieter und den Sorgeberechtigten des betreuten Kindes sichergestellt.(3) Im Hortbereich erfolgt <strong>die</strong> Essenversorgung während <strong>der</strong> Schulzeit in <strong>der</strong> Schule und nurin <strong>der</strong> Ferienzeit in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung.§ 12Vertragslaufzeit und Kündigung(1) Für Kin<strong>der</strong> bis zum Beginn <strong>der</strong> Schulpflicht endet <strong>der</strong> Betreuungsvertrag am 31.07. desJahres <strong>der</strong> Einschulung. Einer Kündigung bedarf es nicht.(2) Für Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> eine Hortbetreuung in Anspruch nehmen wollen, ist ein neuerBetreuungsvertrag abzuschließen. Dieser endet mit <strong>der</strong> Versetzung des Kindes in den 7.Schuljahrgang.(3) Der Betreuungsvertrag kann von den Sorgeberechtigten unter Einhaltung einerKündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Monatsende gekündigt werden.(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> ist berechtigt, den Betreuungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn <strong>der</strong>Kostenbeitragsschuldner mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Kostenbeiträge nach <strong>der</strong> jeweils für denKostenbeitragsschuldner geltenden Kostenbeitragssatzung in Höhe von zweiMonatsbeiträgen o<strong>der</strong> eines Wochenbeitrages in Verzug ist.(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> kann das Vertragsverhältnis nach einer schriftlichen Ermahnung zumMonatsende kündigen, wenn gegen eine <strong>der</strong> Maßgaben aus <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> gegen<strong>die</strong> Hausordnung <strong>der</strong> jeweiligen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung, verstoßen wurde. DieseKündigung erfolgt nach Anhörung <strong>der</strong> Leiterin und des Kuratoriums <strong>der</strong> Einrichtung.Seite 7 von 8


<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungenvom 07.11.2013(6) Die Kündigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform.(7) Im Falle <strong>der</strong> Kündigung wegen Nichteinhaltung <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtung ist eineerneute Aufnahme in eine Kin<strong>der</strong>einrichtung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erst nach vollständigerSchuldentilgung (einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge) o<strong>der</strong> eindeutigerBekundung des Zahlungswillens durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarungmöglich.§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.Januar 2014 in Kraft.(2) Folgende <strong>Satzung</strong>en treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft:a. <strong>Satzung</strong> für <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen in Trägerschaft <strong>der</strong><strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> vom 16.03.2012 in ihrer Fassung <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom27.09.2012 (V/STR/10/0809/12)b. <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Luckenau zurFör<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in ihrer Fassung <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ungssatzungvom 15.03.2012 (V/STR/40/0710/12)c. <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätte <strong>der</strong> Gemeinde Theißen zurFör<strong>der</strong>ung und Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in ihrer Fassung <strong>der</strong> 3. Än<strong>der</strong>ungssatzungvom 15.03.2012 (V/STR/40/0725/12)d. <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde Geußnitz in ihrerFassung <strong>der</strong> 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.03.2012 (V/STR/40/0730/12)e. <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>einrichtung <strong>der</strong> Gemeinde Kayna in ihrerFassung <strong>der</strong> 2. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 15.03.2012 (V/STR/40/0727/12)Seite 8 von 8

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