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2. Siedlungsstruktur - Regionale Planungsgemeinschaften in ...

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ThürLPlG e<strong>in</strong> Instrument zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, durch e<strong>in</strong>e Kanalisierung<br />

der Ansiedlung von W<strong>in</strong>denergieanlagen mittels Ausweisung „an anderer Stelle“ – hier<br />

durch Darstellungen als Ziele der Raumordnung – die Entwicklung des Raumes <strong>in</strong> geordnete<br />

Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet damit, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB rechtlich<br />

geschützte Nutzungs<strong>in</strong>teresse <strong>in</strong> der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls<br />

zurückzustellen.<br />

Im Regionalplan Ostthür<strong>in</strong>gen werden hierzu gemäß � LEP, 4.<strong>2.</strong>8 Vorranggebiete W<strong>in</strong>denergie<br />

mit der Wirkung von Eignungsgebieten nach § 7 Abs. 3 ThürLPlG ausgewiesen, die e<strong>in</strong>e raumbedeutsame<br />

W<strong>in</strong>denergienutzung an anderer Stelle ausschließen.<br />

Z 3-6 Die im Folgenden verb<strong>in</strong>dlich vorgegebenen – zeichnerisch <strong>in</strong> der Raumnutzungskarte<br />

bestimmten – Vorranggebiete W<strong>in</strong>denergie, die zugleich die Wirkung<br />

von Eignungsgebieten haben, s<strong>in</strong>d für die Konzentration von raumbedeutsamen<br />

Anlagen zur Nutzung der W<strong>in</strong>denergie vorgesehen. Andere raumbedeutsame<br />

Nutzungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesen Gebieten ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen<br />

Funktion nicht vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d. Außerhalb der Vorranggebiete W<strong>in</strong>denergie<br />

s<strong>in</strong>d nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilende raumbedeutsame W<strong>in</strong>denergieanlagen<br />

nicht zulässig.<br />

▪ W-1 – Rositz<br />

▪ W-2 – Naundorf<br />

▪ W-3 – Ponitz / Kummer<br />

▪ W-4 – Gera / Seligenstädt<br />

▪ W-5 – Pölzig<br />

▪ W-6 – Auma / Gütterlitz<br />

▪ W-7 – Bucha / Coppanz<br />

▪ W-8 – Rauschwitz<br />

▪ W-9 – Frauenprießnitz<br />

▪ W-10 – Heideland / L<strong>in</strong>dau<br />

▪ W-11 – Tautendorf<br />

▪ W-12 – Oettersdorf<br />

▪ W-13 – Tanna / Schilbach<br />

▪ W-14 – Remda-Teichel / Treppendorf<br />

Begründung Z 3-6<br />

Die Nutzung der W<strong>in</strong>denergie ist Bestandteil des Integrierten <strong>Regionale</strong>n Energiekonzeptes für<br />

Ostthür<strong>in</strong>gen � 3.<strong>2.</strong>1. Sie steht dabei im Gesamtkontext der Nutzung aller Formen erneuerbarer<br />

Energien. Die Ausweisung der Vorranggebiete W<strong>in</strong>denergie beruht auf e<strong>in</strong>em regional abgestimmten<br />

und abgewogenen schlüssigen räumlichen Gesamtkonzept zur Nutzung der W<strong>in</strong>denergie<br />

<strong>in</strong> der Planungsregion Ostthür<strong>in</strong>gen, das sowohl raumbedeutsame E<strong>in</strong>zelanlagen als<br />

auch Anlagengruppen (raumbedeutsam s<strong>in</strong>d W<strong>in</strong>denergieanlagen, die nach Anlage 1, Nr. 3.2<br />

ThürUVPG e<strong>in</strong>er standortbezogenen Vorprüfung unterzogen werden sollen, d.h. mit e<strong>in</strong>er Gesamthöhe<br />

über 35 m) e<strong>in</strong>schließt. Das Konzept wurde auf der Grundlage der landesplanerischen<br />

Vorgaben (Landesentwicklungsplan 2004) sowie unter Berücksichtigung der methodischen<br />

Empfehlungen (Handlungsempfehlung für die Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung<br />

von Vorranggebieten W<strong>in</strong>denergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben,<br />

Thür<strong>in</strong>ger Staatsanzeiger Nr. 16/2007) und fachplanerischen Erfordernisse sowie der Ergebnisse<br />

e<strong>in</strong>es regionalen W<strong>in</strong>dgutachtens (Döpel 2006/2007) erarbeitet.<br />

Zunächst wurde anhand e<strong>in</strong>es Richtwertes ermittelt, <strong>in</strong> welchen Regionsteilen der 60-%-<br />

Schwellenwert des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) voraussichtlich erreicht<br />

wird. Dabei wurde – wie generell im Rahmen der Abwägung und nachfolgenden Ausweisung<br />

von Vorranggebieten W<strong>in</strong>denergie – von e<strong>in</strong>er zum gegenwärtigen Zeitpunkt üblichen Gesamthöhe<br />

der W<strong>in</strong>denergieanlagen bis 150 m ausgegangen, sofern nicht für e<strong>in</strong>zelne Vorranggebiete<br />

andere Festlegungen erfolgten. In 100 m über Grund (entspricht <strong>in</strong> etwa der Nabenhöhe<br />

e<strong>in</strong>er 150 m hohen Anlage) wurde als Richtwert für die m<strong>in</strong>destens erforderliche W<strong>in</strong>dleistung<br />

e<strong>in</strong> Schwellenwert von 185 W/qm angesetzt. Dort, wo Höhenobergrenzen von 100 m Gesamthöhe<br />

festgesetzt wurden, wurde ebenfalls ermittelt, ob auf der entsprechend niedrigeren<br />

Nabenhöhe ausreichende W<strong>in</strong>dverhältnisse vorhanden s<strong>in</strong>d. Bei der Betrachtung zur Notwendigkeit<br />

von Höhenbegrenzungen für W<strong>in</strong>denergieanlagen wurden <strong>in</strong>sbesondere die Aspekte<br />

des schonenden Umganges mit dem menschlichen Lebensraum sowie die Nähe zu raumwirksamen<br />

Denkmalen und Vogellebensräumen berücksichtigt. Das Erfordernis e<strong>in</strong>er Höhenbe-<br />

Regionalplan Ostthür<strong>in</strong>gen

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