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2. Siedlungsstruktur - Regionale Planungsgemeinschaften in ...

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26<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Jena-Lobeda-Süd<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Hermsdorf-Ost I und III<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Bollberg<br />

▪ Gewerbegebiet Kahla-Nord / Porzellanwerk<br />

▪ Industrie- und Gewerbestandort Silbitz / Crossen<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Gefell-Nord<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Schleiz-Wolfsgalgen<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Ebersdorf-Friesau (Erweiterung)<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Rudolstadt-Schwarza<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Saalfeld-Bahnbogen<br />

▪ Industrie- und Gewerbegebiet Unterwellenborn (Maxhütte)<br />

Begründung G 2-10<br />

Die benannten Standorte s<strong>in</strong>d bestehende Industrie- und Gewerbegebiete, <strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>em<br />

rechtskräftigen Bebauungsplan, und Erweiterungsflächen, <strong>in</strong> denen die noch verfügbare<br />

Fläche m<strong>in</strong>destens 20 ha beträgt. Die regionale Priorität ergibt sich aus der Lage und Bedeutung<br />

der Standorte für die Region sowie den bereits vorhandenen Unternehmensansiedlungen.<br />

Um den weiteren Flächenverbrauch <strong>in</strong> der Planungsregion zu reduzieren, sollen diese Standorte<br />

vorrangig belegt werden, d.h. die Neuansiedlung von Betrieben, deren Flächenbedarf hier<br />

gedeckt werden kann, soll bevorzugt auf diesen Flächen realisiert werden. Dies entspricht dem<br />

Grundsatz der nachhaltigen Siedlungsentwicklung � G 2-1 und unterstützt die geforderte Auslastung<br />

vorhandener Potenziale vor der Ausweisung neuer Flächen � G 2-4.<br />

Der Grundsatz der Raumordnung ist gerichtet auf die Nutzung bereits baurechtlich gesicherter<br />

und erschlossener Flächen sowie die Ausschöpfung von Möglichkeiten der Arrondierung und<br />

somit auf die Erschließung von Reserven im Bestand vor Flächenneuausweisungen. Es kann<br />

e<strong>in</strong>geschätzt werden, dass das verfügbare Flächenpotenzial an den genannten Standorten mit<br />

hoher regionaler Priorität <strong>in</strong>sgesamt ca. 300 bis 400 ha umfasst. Die Erhöhung der Flächeneffektivität<br />

und -auslastung erfordert oftmals auch standörtlich differenzierte Anpassungsmaßnahmen.<br />

Solche Anpassungsmaßnahmen können unter anderem veränderte Baufeldzuschnitte,<br />

weitere Erschließungsmaßnahmen, verbesserte Straßen- und ÖPNV-Anb<strong>in</strong>dungen, standörtliche<br />

Erweiterungen und Verbesserungen der Umfeldgestaltung se<strong>in</strong>. Es handelt sich um Anpassungsmaßnahmen<br />

an jeweilige Standortanforderungen der Wirtschaft, um passfähige Neuansiedlungen<br />

und Erweiterungen von <strong>in</strong>dustriellen und gewerblichen Unternehmen zu ermöglichen.<br />

Neben dem strukturellen Bedarf an Industriegroßflächen bestehen Anforderungen zur Verbesserung<br />

der Flächenangebote <strong>in</strong> der Größenordnung zwischen 20 bis 50 ha. Diese können am<br />

besten <strong>in</strong> bestehenden Industrie- und Gewerbegebieten gelöst werden. Dem hat der Plangeber<br />

im vorliegenden Grundsatz der Raumordnung durch Prioritätensetzung Rechnung getragen.<br />

Die Regelung ist im Interesse e<strong>in</strong>er gesteuerten und geordneten Flächenhaushaltspolitik s<strong>in</strong>nvoll<br />

und berücksichtigt die vielfältigen Standortanforderungen der Wirtschaft.<br />

<strong>2.</strong>3 Großflächiger E<strong>in</strong>zelhandel<br />

E<strong>in</strong>zelhandelsgroßprojekte – im S<strong>in</strong>ne des § 11 Abs. 3 BauNVO (E<strong>in</strong>kaufszentren, großflächige<br />

E<strong>in</strong>zelhandelsbetriebe … und sonstige großflächige Handelsbetriebe …) – s<strong>in</strong>d nicht nur von<br />

wesentlicher Bedeutung für die längerfristige Versorgung der Bevölkerung, sondern zunehmend<br />

auch im Bereich der verbrauchernahen Grundversorgung – <strong>in</strong>sbesondere im Lebensmittel-E<strong>in</strong>zelhandel.<br />

Durch die überörtliche Raumbedeutsamkeit dieser Betriebsformen im E<strong>in</strong>zelhandel<br />

ist vor allem zur Sicherung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion e<strong>in</strong>e Konzentration des<br />

großflächigen E<strong>in</strong>zelhandels auf die Zentralen Orte höherer Stufe erforderlich. Sie s<strong>in</strong>d gemäß<br />

Landesentwicklungsplan <strong>in</strong> Zentralen Orten höherer Stufe, Factory-Outlet-Center ausschließlich<br />

<strong>in</strong> städtebaulich <strong>in</strong>tegrierter Lage <strong>in</strong> Oberzentren zulässig � LEP, 3.<strong>2.</strong>1 (Begriffserläuterung siehe<br />

Glossar). In Grundzentren s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zelhandelsgroßprojekte dann zulässig, wenn sie zur Sicherung<br />

der Grundversorgung im Grundversorgungsbereich erforderlich s<strong>in</strong>d � LEP, 3.<strong>2.</strong><strong>2.</strong> Für<br />

die Ansiedlung von E<strong>in</strong>zelhandelsgroßprojekten verweist der Landesentwicklungsplan auf e<strong>in</strong>e<br />

städtebaulich <strong>in</strong>tegrierte Lage und e<strong>in</strong>e angemessene Anb<strong>in</strong>dung an den ÖPNV � LEP, 3.<strong>2.</strong>3.<br />

Die Verkaufsfläche von E<strong>in</strong>zelhandelsgroßprojekten soll sich an der zentralörtlichen Versorgungsfunktion<br />

orientieren; die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, die Funktionsfähigkeit<br />

der Innenstädte und die Handelsstruktur des Zentralen Ortes sowie benachbarter Zentraler Orte<br />

sollen nicht wesentlich bee<strong>in</strong>trächtigt werden � LEP, 3.<strong>2.</strong>4.<br />

Zur Vermeidung von Doppelregelungen zum Landesentwicklungsplan Thür<strong>in</strong>gen verzichtet die<br />

Regionalplan Ostthür<strong>in</strong>gen

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