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Statuten Verband Luzerner Gemeinden (VLG)

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IV. Weitere BestimmungenArt. 26 (<strong>Verband</strong>sjahr, Amtsdauern)1Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.2Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.3Das <strong>Verband</strong>sjahr entspricht dem Kalenderjahr.Art. 27 (Inkrafttreten)Die <strong>Statuten</strong> treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.Art. 28 (Übergangsbestimmung)1Bis zur Auflösung der Behördenverbände sind parallele Strukturen mit den Bereichenmöglich. Die Umsetzung der neuen <strong>Verband</strong>sstrukturen folgt schrittweise undist spätestens am 1.1.2011 abgeschlossen.2Der Vorstand entscheidet jeweils in Absprache mit den Behördenverbänden, resp.mit den Liquidationsorganen über das weitere Vorgehen.Diese <strong>Statuten</strong> wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom28. Januar 2010 in Wolhusen genehmigt.Änderungen / Ergänzungen1)Generalversammlung vom 17. April 2013 in MaltersArt. 7 Abs. 2: neu („Dies ergibt die Stimmkraft.“)Art. 7 Abs. 3: streichen („am Ende des Jahres, das den <strong>Luzerner</strong> Kommunalwahlen vorangeht.“)Art. 7 Abs. 4: ganzer Abs. neuArt. 9a: ganzer Art. neu, wobei Abs. 1 vorher zu Art. 9 gehörteArt. 23 Abs. 1: neu („und Abs. 4.“)<strong>Statuten</strong> <strong>VLG</strong> vom 28.01.2010 9/9

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