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Statuten Verband Luzerner Gemeinden (VLG)

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Art. 16 (Zusammensetzung, Aufbau)1Jeder Bereich wird von einem Bereichsleiter oder einer Bereichsleiterin geleitet,welche/r gleichzeitig dem <strong>Verband</strong>svorstand angehört.2Der Bereich umfasst mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder. Diese sind inder Regel Mitglieder einer Gemeindeexekutive. Die Regionen sind darin angemessenvertreten. Für den später allenfalls aufzubauenden Bereich 6 (vgl. § 20) sind inerster Priorität Fachleute der Gemeinde-Informatik vorzusehen.3Zusätzlich können Vertretungen aus dem Kantonsrat, aus andern Bereichen undFachorganisationen beratend Einsitz nehmen.4Die Wahl der Bereichsleitungen erfolgt durch die Generalversammlung. Die Wahlder stimmberechtigten Bereichsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder bestimmt der Bereich selber, bedürfen aber der Genehmigungdes Vorstands.3. Delegationen, Arbeitsgruppen, übrige VertretungenArt. 17 (Delegationen)1Eine Delegation ist eine in einem kantonalen Gesetz vorgesehene Verhandlungsdelegationzwischen <strong>Gemeinden</strong> und Kanton.2Die Fachverantwortung für diese Delegationen liegt beim zuständigen Bereich. DieZuständigkeit wird vom Vorstand festgelegt, welchem auch die politische Führung(Mandatierung) obliegt.3Die Delegationen sind zweckmässig zusammenzusetzen, sodass die Verbindungzum entsprechenden Fachbereich und Vorstand sichergestellt ist.4Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäss auch für ständige Delegationen des<strong>VLG</strong> in öffentlich rechtlichen Körperschaften zur gemeinsamen Erfüllung kommunalerund kantonaler Aufgaben.Art. 18 (Arbeitsgruppen)1Arbeitsgruppen sind in der Regel nicht ständige Gremien und werden vom Vorstandfür die Durchführung verbandsinterner oder verbandsexterner Projekte gebildet. Sieerhalten einen Projektauftrag, werden nötigenfalls mandatiert und berichten demVorstand regelmässig über den Stand der Arbeiten.2Die Verantwortung und Führung von Arbeitsgruppen liegt in der Regel beim Vorstand.Dieser kann sie an einen Bereich delegieren.Art. 19 (übrige <strong>Verband</strong>svertretungen)<strong>Verband</strong>svertretungen sind Personen oder Arbeitsgruppen, welche gegenüber Drittenim Namen des <strong>VLG</strong> auftreten. Sie erfüllen einen Einzelauftrag und haben Rechenschaftspflichtgegenüber dem Vorstand, resp. Bereichen.<strong>Statuten</strong> <strong>VLG</strong> vom 28.01.2010 7/9

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