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Statuten Verband Luzerner Gemeinden (VLG)

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Art. 11 (Aufgaben)1Der Vorstand erfüllt die ihm durch <strong>Verband</strong>szielsetzungen, <strong>Statuten</strong>, Gesetz oderBeschluss der Generalversammlung zugewiesenen Aufgaben. Diese umfassen namentlich:a) Führen der fünf Fachbereiche im Sinne der Gesamtzielsetzung des <strong>Verband</strong>s;b) Einsetzen und Führen der Delegationen, der Fach- und Arbeitsgruppen sowie<strong>Verband</strong>svertretungen;c) Vertretung des <strong>Verband</strong>es nach Aussen;d) Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Bereiche und Genehmigung der Vorschlägevon nicht stimmberechtigten Bereichsmitgliedern;e) Genehmigung von Vernehmlassungen und weiteren politischen Stellungnahmenauf Antrag der zuständigen Bereiche;f) Planung der politischen Schwerpunkte;g) Führen der Kommunikation nach Innen und nach Aussen;h) Regelmässiger Kontakt zu den politischen Entscheidungsinstanzen;i) Wahl eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin.2Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder zum Teil an die Bereiche, an Delegationen,Fach- oder Arbeitsgruppen übertragen.3Der Vorstand organisiert sich zweckmässig. Zur Aufgabenerfüllung steht ihm eineGeschäftsstelle zur Verfügung. Deren Aufgabenbereich regelt der Vorstand mittelsMandatsvertrag oder Leistungsvereinbarung.Art. 12 (Beschlussfassung)1Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet derPräsident oder die Präsidentin mittels Stichentscheid.2Vorstandsbeschlüsse kommen mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen zustande.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesendsind.3Die Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.c) RevisionsstelleArt. 13 (Revisionsstelle)Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.<strong>Statuten</strong> <strong>VLG</strong> vom 28.01.2010 5/9

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