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Statuten Verband Luzerner Gemeinden (VLG)

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I. AllgemeinesArt. 1 (Name, Rechtsform, Sitz)1Unter dem Namen „<strong>Verband</strong> <strong>Luzerner</strong> <strong>Gemeinden</strong> <strong>VLG</strong>“ (nachfolgend <strong>Verband</strong>)besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.2Der Sitz des <strong>Verband</strong>es ist dort, wo sich die Geschäftsstelle befindet.Art. 2 (Zweck)1Der <strong>Verband</strong> bezweckt die Wahrung gemeinsamer Interessen aller Einwohnergemeindenim Kanton Luzern.2Zur Erfüllung seines Zweckes organisiert sich der <strong>Verband</strong> zweckmässig.Art. 3 (Wirkung gegen aussen)1Unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie und der gemeinsamen Interessenwahrungtritt der <strong>Verband</strong> als alleiniger Ansprech- und Verhandlungspartner auf.2Er unterhält zu diesem Zweck regelmässige Kontakte zu allen für den <strong>Verband</strong>wichtigen Akteuren des öffentlichen und privaten Lebens.3Er orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über seine Funktion und Tätigkeit.Art. 4 (Wirkung gegen Innen)1Der <strong>Verband</strong> ist für die <strong>Gemeinden</strong> und Behördenmitglieder nebst den Fachbereichenprimäre Anlaufstelle für kommunale Anliegen.2Als Dach- und Interessenverband sorgt er in Zusammenarbeit mit den Fachbereichennamentlich:a) für eine zeitgemässe Aus- und Weiterbildung der kommunalen Behördenmitglieder;b) für koordinierende, beratende sowie vermittelnde Dienstleistungen zugunsten der<strong>Gemeinden</strong> und der Behördenmitglieder;c) für eine umfassende und zeitgerechte Kommunikation innerhalb des <strong>Verband</strong>es;d) für die Möglichkeit eines umfassenden politischen und fachlichen Erfahrungsaustauscheszwischen den <strong>Gemeinden</strong>, den Behördenmitgliedern und den Regionen.Art. 5 (Mitgliedschaft)1Mitglieder des <strong>Verband</strong>es können Einwohnergemeinden des Kantons Luzern sein.2Die Mitgliedschaft wird mittels schriftlicher Beitrittserklärung und Beschluss desVorstandes erworben.3Ein Austritt kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlichauf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.4Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied wegen groberMissachtung der <strong>Statuten</strong> oder wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitragesausschliessen.5Die Mitgliedgemeinden bezahlen einen Mitgliederbeitrag und unterstützen den <strong>Verband</strong>in seiner Zweckerreichung.<strong>Statuten</strong> <strong>VLG</strong> vom 28.01.2010 2/9

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