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818.61 Verordnung über die Bestattungen - Kanton Zürich

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<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Bestattungen</strong> <strong>818.61</strong>XI. Gemeinsame Bestimmungen§ 47.1Das Verfahren bei den <strong>Bestattungen</strong> soll in der Gemeindeeinheitlich sein.2Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, Wünschen auf besondereLeistungen nachzukommen. Dies gilt namentlich für besondere Särgeoder Urnen, besondere Ausschmückung der Abdankungsräume, zusätzlicheBespannung des Leichenwagens und Überlassung von Privatgräbern.3Kommen <strong>die</strong> Gemeinden solchen Wünschen nach, haben sie für<strong>die</strong> dadurch entstehenden Kosten Rechnung zu stellen.§ 48. Für zusätzliche Leistungen, welche <strong>die</strong> Gemeinden <strong>über</strong> <strong>die</strong>Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> hinaus von sich aus anordnen, dürfensie keine Rechnung stellen. Dies gilt namentlich für das Grabgeläuteund das Aufstellen von Trauerurnen.§ 49.1Die Abdankungen und Beisetzungen sind öffentlich, sofernnicht auf besonderen Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigenausnahmsweise etwas anderes angeordnet wird.2An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sollen keine <strong>Bestattungen</strong>durchgeführt werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn mehrere Feiertageaufeinander folgen.§ 50.1Die Leichen sollen nicht früher als 48 Stunden und in derRegel nicht später als 96 Stunden nach dem Tode beerdigt oder kremiertwerden.2Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der Strafuntersuchungsbehördenoder der Bezirksärzte.§ 51. Sind keine Angehörigen oder sonstige Personen vorhanden,<strong>die</strong> sich der Bestattung eines Verstorbenen annehmen, veranlasst <strong>die</strong>Gemeinde, in der er sich befindet, <strong>die</strong> Bestattung in ihrem oder einemanderen Friedhof.§ 52.1Zur Aufbahrung Verstorbener stellen <strong>die</strong> Gemeinden inden Friedhöfen und Krematorien Leichenräume bereit.2Wo solche fehlen, sollen sie bei Neu- oder Umbauten von Friedhöfenoder Krematorien geschaffen werden.SonderwünscheZusätzlicheLeistungenvon GemeindenÖffentlichkeitWartefristBestattung vonPersonen ohneAngehörigeLeichenräume§ 53.1Für Totgeburten gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong>nur, sofern <strong>die</strong> Eltern eine förmliche Bestattung wünschen. 72Über <strong>die</strong> übrigen Totgeburten ist auf andere schickliche Weise zuverfügen.Totgeburten1. 1. 07 - 559


<strong>818.61</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Bestattungen</strong>Schutz desTotenfriedens§ 54. Die Gemeinden sind befugt, <strong>über</strong> <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser<strong>Verordnung</strong> und der Gemeindeerlasse hinaus gegen unschicklichesVerhalten bei <strong>Bestattungen</strong>, auf Friedhöfen und in Krematorien sowiegegen unschicklichen Umgang mit Leichen und Leichenasche einzuschreiten.XII. KostenregelungBestattungin derWohngemeindeBestattungausserhalb derWohngemeindeVergütungbei auswärtigerBestattung§ 55.1Die Bestattung in der Wohngemeinde erfolgt unentgeltlich.Diese Gemeinde darf nur Rechnung stellen:1. für den Heimtransport auswärts Verstorbener,2. für zusätzliche Leistungen, <strong>die</strong> durch besondere Wünsche der Angehörigenveranlasst wurden,3. für Bepflanzung und Unterhalt des Grabes gemäss § 38,4. für <strong>die</strong> Ausgrabung von Leichen und Urnen, <strong>die</strong> auf Wunsch derAngehörigen bewilligt wird.2Die Rechnungen sind den Auftraggebern, mangels solcher denErben zu stellen. Für <strong>die</strong> Kosten gemäss Ziff. 1 können nur <strong>die</strong> Erbenbelangt werden.§ 56.1Findet <strong>die</strong> Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde statt,darf <strong>die</strong> Bestattungsgemeinde für <strong>die</strong> von ihr erbrachten LeistungenRechnung stellen.2Die Rechnungen sollen sich auf <strong>die</strong> in § 57 genannten Kostenartenbeschränken und <strong>die</strong> Selbstkosten nicht <strong>über</strong>steigen. Für <strong>die</strong> Bezahlunghaften <strong>die</strong> Personen, <strong>die</strong> um <strong>die</strong> auswärtige Bestattung nachgesuchthaben, oder mangels solcher <strong>die</strong> Erben.3Für alle Leichentransporte, <strong>die</strong> nicht von der Wohngemeindeinnerhalb ihres Gebietes vorgenommen werden, kann den Auftraggebernoder mangels solcher den Erben Rechnung gestellt werden.§ 57.1Die Vergütungen der Wohngemeinde für <strong>die</strong> auswärtigeBestattung betragen mindestens: 6Fr.1. für <strong>die</strong> Leichenschau 252. für <strong>die</strong> Benützung der Aufbahrungshalle 403. für den Sarg, <strong>die</strong> Einsargung und Aufbahrung 2504. für den Transport und <strong>die</strong> Begleitung der Leicheinnerhalb der Bestattungsgemeinde 805. für <strong>die</strong> Benützung der Abdankungshalle 4010


<strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Bestattungen</strong> <strong>818.61</strong>6. für ein Erdgrab 400für ein Urnengrab oder eine Urnennische 2507. für das Öffnen und Zudecken eines Erdgrabes 150eines Urnengrabes 502Die Vergütungen für den Grabplatz und das Öffnen und Zudeckendes Grabes entfallen, wenn der Verstorbene kremiert und <strong>die</strong>Urne nicht in einem Friedhof beigesetzt wird; ebenso ist keine Vergütungfür den Grabplatz geschuldet, wenn <strong>die</strong> Urne in ein bestehendesGrab beigesetzt wird.3Die Vergütungen sind den Personen auszuzahlen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> auswärtigeBestattung aufzukommen haben. Sie können im Einverständnis<strong>die</strong>ser Personen zu ihren Gunsten unmittelbar der Bestattungsgemeindeausgerichtet werden.§ 58.1Besitzt <strong>die</strong> Wohngemeinde ein Krematorium, hat sie <strong>die</strong>Einäscherung von Einwohnern unentgeltlich durchzuführen.2Werden Krematorien anderer Gemeinden oder privater Körperschaftenbeansprucht, vergütet <strong>die</strong> Wohngemeinde den Personen, <strong>die</strong>dafür aufzukommen haben, <strong>die</strong> Kosten der Einäscherung und derUrne, jedoch höchstens bis zum Betrag von Fr. 300. 6§ 59.1Wird ein auswärts Verstorbener in <strong>die</strong> Wohngemeindetransportiert oder ein in <strong>die</strong>ser Verstorbener zur Erd- oder Feuerbestattungin eine andere Gemeinde verbracht, hat <strong>die</strong> Wohngemeinde<strong>die</strong> auf ihrem Boden erforderlichen Bestattungsleistungen unentgeltlichzu erbringen.2Für jene Leistungen, <strong>die</strong> sie nicht selbst erbringt, hat sie <strong>die</strong> in § 57vorgesehenen Vergütungen zu entrichten.§ 60. Übersteigt <strong>die</strong> von der Wohngemeinde gemäss den §§ 57–59auszurichtende Vergütung den von der Bestattungsgemeinde und für<strong>die</strong> allfällige Kremation geforderten Gesamtbetrag, kann <strong>die</strong> Vergütungauf <strong>die</strong>sen Betrag herabgesetzt werden.§ 61. Für Beisetzungen ausserhalb von Gemeindefriedhöfenwerden keine Vergütungen für den Grabplatz und das Öffnen undZudecken des Grabes gewährt.§ 62.1Streitigkeiten <strong>über</strong> Rechnungen von Gemeinden für Bestattungsleistungenund <strong>über</strong> <strong>die</strong> von der Wohngemeinde zu leistendenVergütungen bei auswärtigen <strong>Bestattungen</strong> werden im Verwaltungsverfahrenentschieden. Vorbehalten bleibt <strong>die</strong> Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.2Die Zahlungspflichtigen haften solidarisch.Fr.ZusätzlicheLeistungen beiFeuerbestattungKostenausscheidungzwischenGemeindenKürzungder VergütungWegfallder VergütungStreitigkeiten<strong>über</strong> <strong>die</strong> Kosten1. 1. 07 - 5511


<strong>818.61</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Bestattungen</strong>XIII. Straf- und VollzugsbestimmungenStrafvorschriftenInkrafttreten§ 63. Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer– <strong>die</strong> §§ 6 Abs. 2, 3 und 4, 16, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 43 oder 44 Abs. 1<strong>die</strong>ser <strong>Verordnung</strong> oder <strong>die</strong> Vorschriften der Bestattungsverordnungender Gemeinden <strong>über</strong>tritt,– eine Leiche verbirgt oder beiseite schafft oder eigenmächtig Bestattungshandlungenvornimmt,– den Totenfrieden stört, soweit nicht <strong>die</strong> Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 anwendbar sind.§ 64.1Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.2Auf den gleichen Zeitpunkt wird <strong>die</strong> <strong>Verordnung</strong> vom 29. November1890 zum Gesetz betreffend das Bestattungswesen aufgehoben.121OS 41, 394 und GS VI, 252. Vom Regierungsrat erlassen.2LS 131.1.3SR 211.112.2.4SR 311.0.5Aufgehoben durch RRB vom 25. Mai 1988 (OS 50, 469). In Kraft seit 1. Juli1988.6Fassung gemäss RRB vom 25. Mai 1988 (OS 50, 469). In Kraft seit 1. Juli 1988.7Fassung gemäss RRB vom 20. November 1996 (OS 53, 508). In Kraft seit1. Januar 1997.8Eingefügt durch RRB vom 20. Juni 2001 (OS 56, 613). In Kraft seit 1. August2001.9Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 2004 (OS 59, 387). In Kraft seit1. Januar 2005.10Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 2004 (OS 59, 387). In Kraft seit1. Januar 2005.11Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 2004 (OS 59, 387). In Kraft seit1. Januar 2005.12Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 492; ABl 2006, 1696).In Kraft seit 1. Januar 2007.

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