2. KRANKENHAUSVERSORGUNG IN FORM VON ...

2. KRANKENHAUSVERSORGUNG IN FORM VON ... 2. KRANKENHAUSVERSORGUNG IN FORM VON ...

provincia.bz.it
von provincia.bz.it Mehr von diesem Publisher
24.11.2012 Aufrufe

Krankenhausbereich 371 ________________________________________________________________________________ 2. KRANKENHAUSVERSORGUNG IN FORM VON AUFENTHALTEN 2.1. Organisation der Versorgung 2.1.1. Die Sanitätsbetriebe Mit dem 1. April leitete die Landesregierung in Bozen im Rahmen der Umsetzung der Gesetzesverordnung Nr. 502/92 die Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes ein und führte die Sonderbetriebe „Sanitätseinheiten“ (SB) mit der gleichen territorialen Ausdehnung der vohergehenden vier SE ein. Das Landesneuordnungsgesetz des Landesgesundheitsdienstes (Landesgesetz Nr. 7 vom 5. März 2001) und der Landesgesundheitsplan 2000- 02 bestätigten die Aufgliederung des Territoriums in die vier Sanitätsbetriebe: 1. Sanitätsbetrieb Bozen 2. Sanitätsbetrieb Meran 3. Sanitätsbetrieb Brixen 4. Sanitätsbetrieb Bruneck. Die vier Betriebe, instrumentelle Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen, sind Körperschaften öffentlichen Rechts und betrieblich unabhängig. Ihre Leitung liegt in der Hand eines Generaldirektors, der alle Führungs- und Vertretungsbefugnisse des Betriebs innehat; er wird vom Verwaltungsdirektor und vom Sanitätsdirektor unterstützt. Die Krankenhäuser behalten ihre Natur als öffentliche Krankenanstalten bei und sind Einrichtungen der jeweiligen Sanitätsbetriebe je nach territorialem Standort. Für jede Krankenhauseinrichtung ist ein ärztlicher Leiter vorgesehen, der hygienische, rechtsmedizinische, organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben sowie Pflichten im Rahmen der Entwicklung der Qualität und insbesondere im Rahmen der Koordinierung der Abteilungen und der Dienste für Diagnose und Behandlung übernimmt, weiterhin ein technischer Leiter für den technischen-versorgungstechnischen Dienst sowie ein Verwaltungsleiter, der Aufgaben im Rahmen der Leitung und Koordinierung im Verwaltungsbereich übernimmt. 2.1.2. Die Krankenanstalten Die Krankenanstalten des Landes gliedern sich in öffentliche Krankenhäuser, Privatkliniken und eine Pflegestätte.

Öffentliche Krankenhäuser Privatkliniken 372 Krankenhausversorgung in Form von Aufenthalten ________________________________________________________________________________ Die öffentlichen Krankenhäuser werden vom Landesgesundheitsfonds finanziert; der Zugang ist für alle Versorgungsberechtigten kostenlos. Die öffentlichen Krankenhäuser teilen sich wie folgt auf die Sanitätsbetriebe auf: Sanitätsbetrieb Bozen: • Zentralkrankenhaus Bozen Sanitätsbetrieb Meran: • Schwerpunktkrankenhaus Meran • Krankenhaus für die Grundversorgung Schlanders Sanitätsbetrieb Brixen: • Schwerpunktkrankenhaus Brixen • Krankenhaus für die Grundversorgung Sterzing Sanitätsbetrieb Bruneck: • Schwerpunktkrankenhaus Bruneck • Krankenhaus für die Grundversorgung Innichen. Die Privatkliniken werden normalerweise von Privatpersonen geführt. Einige von ihnen – diejenigen, die gemäß den vorhergehenden Bestimmungen „konventioniert“ waren - wurden vorläufig akkreditiert und in den Haushaltsvoranschlag des Gesundheitswesens aufgenommen, wobei die Kosten vom Landesgesundheitsdienst übernommen werden. Hier wird der Patient behandelt, ohne selbst dafür aufkommen zu müssen, während die Privatklinik auf der Grundlage des einschlägigen Tarifs für die DRG, in die sich der Aufenthalt einordnet, bezahlt wird. Die Pflegestätte Sarnthein ist eine akkreditierte Einrichtung, in welcher der Aufenthalt für den Patienten kostenlos ist. In den nicht akkreditierten Kliniken zahlen die Patienten direkt die Kosten für den Aufenthalt; es ist jedoch eine Rückerstattung des Tarifs vorgesehen, die von Fall zu Fall entweder vollständig oder teilweise (indirekte Versorgung) erfolgt. Derzeit arbeiten folgende Privatkliniken in Südtirol: Sanitätsbetrieb Bozen: • „Marienklinik” • Privatklinik „L. Bonvicini” (vorläufig akkreditiert für die Rehabilitation und die post-akute Langzeitpflege) • Privatklinik „Villa Melitta” (vorläufig akkreditiert für die Rehabilitation und die post-akute Langzeitpflege) • Privatklinik „Grieserhof” (die ihre Tätigkeit als Privatklinik seit 31.07.02 beendet hat)

Krankenhausbereich 371<br />

________________________________________________________________________________<br />

<strong>2.</strong> <strong>KRANKENHAUSVERSORGUNG</strong> <strong>IN</strong> <strong>FORM</strong><br />

<strong>VON</strong> AUFENTHALTEN<br />

<strong>2.</strong>1. Organisation der Versorgung<br />

<strong>2.</strong>1.1. Die Sanitätsbetriebe<br />

Mit dem 1. April leitete die Landesregierung in Bozen im Rahmen der<br />

Umsetzung der Gesetzesverordnung Nr. 502/92 die Neuordnung des<br />

Landesgesundheitsdienstes ein und führte die Sonderbetriebe<br />

„Sanitätseinheiten“ (SB) mit der gleichen territorialen Ausdehnung der<br />

vohergehenden vier SE ein.<br />

Das Landesneuordnungsgesetz des Landesgesundheitsdienstes<br />

(Landesgesetz Nr. 7 vom 5. März 2001) und der Landesgesundheitsplan 2000-<br />

02 bestätigten die Aufgliederung des Territoriums in die vier Sanitätsbetriebe:<br />

1. Sanitätsbetrieb Bozen<br />

<strong>2.</strong> Sanitätsbetrieb Meran<br />

3. Sanitätsbetrieb Brixen<br />

4. Sanitätsbetrieb Bruneck.<br />

Die vier Betriebe, instrumentelle Körperschaften der Autonomen Provinz<br />

Bozen, sind Körperschaften öffentlichen Rechts und betrieblich unabhängig.<br />

Ihre Leitung liegt in der Hand eines Generaldirektors, der alle Führungs-<br />

und Vertretungsbefugnisse des Betriebs innehat; er wird vom<br />

Verwaltungsdirektor und vom Sanitätsdirektor unterstützt.<br />

Die Krankenhäuser behalten ihre Natur als öffentliche Krankenanstalten<br />

bei und sind Einrichtungen der jeweiligen Sanitätsbetriebe je nach<br />

territorialem Standort.<br />

Für jede Krankenhauseinrichtung ist ein ärztlicher Leiter vorgesehen, der<br />

hygienische, rechtsmedizinische, organisatorische und verwaltungstechnische<br />

Aufgaben sowie Pflichten im Rahmen der Entwicklung der Qualität und<br />

insbesondere im Rahmen der Koordinierung der Abteilungen und der Dienste<br />

für Diagnose und Behandlung übernimmt, weiterhin ein technischer Leiter für<br />

den technischen-versorgungstechnischen Dienst sowie ein Verwaltungsleiter,<br />

der Aufgaben im Rahmen der Leitung und Koordinierung im<br />

Verwaltungsbereich übernimmt.<br />

<strong>2.</strong>1.<strong>2.</strong> Die Krankenanstalten<br />

Die Krankenanstalten des Landes gliedern sich in öffentliche<br />

Krankenhäuser, Privatkliniken und eine Pflegestätte.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!