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Leiter Gemeindekasse in einer großen Kommune - Weka Media

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<strong>Leiter</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>dekasse</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er großen <strong>Kommune</strong>E<strong>in</strong>führungHier handelt es sich um die Stelle des <strong>Leiter</strong>s der Stadtkasse bzw. <strong>Geme<strong>in</strong>dekasse</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er großen Kommunalverwaltung. Der Stellen<strong>in</strong>haber ist <strong>Leiter</strong> e<strong>in</strong>erAbteilung mit Leitungsfunktion und e<strong>in</strong>er entsprechenden Anzahl von Beschäftigten, zu denen er weisungsbefugt ist.Es handelt sich <strong>in</strong>sgesamt um die traditionellen Aufgaben e<strong>in</strong>er kommunalen Kasse e<strong>in</strong>schließlich Buchhaltung sowie Mahnwesen.Die gesamte Abteilung umfasst 18 Beschäftigte e<strong>in</strong>schließlich des hier zu bewertenden <strong>Leiter</strong>s. Die unterstellten Beschäftigten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> unterschiedlichenVergütungs- bzw. Entgeltgruppen e<strong>in</strong>gruppiert, und zwar zwischen Vergütungsgruppe VIII und Vb Fallgruppe 1a BAT.TätigkeitenInsgesamt handelt es sich um folgende Tätigkeiten:1. Leitungsfunktion bei 17 unterstellten Beschäftigten im Bereich Kasse/Buchhaltung bis zur Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT2. Dienstaufsicht über Kassier und Verwalter von Nebenkassen (Badebetriebe, Deponien, Wertstoffhof)3. Verantwortung für die Durchführung der Buchungen auf Sach- und Personenkonten4. Prüfung von Rechnungsbelegen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit5. Organisation der Durchführung von Überweisungen6. Prüfung von Tagesabschlüssen bzw. sonstigen Kontenabschlüssen7. Überwachung des Kontostands der kommunalen Konten bei den verschiedenen Banken und Sparkassen8. Entgegennahme und Prüfung der Abrechnung von Gebührene<strong>in</strong>nahmen bei Sonderkassen (Wertstoff-Sammelstellen, Deponien, Gebührenkassen<strong>in</strong>nerhalb der Verwaltung usw.)9. Beantwortung von Anfragen und Amtshilfeersuchen im Kassenbereich10. Umsatzsteuerbuchungen und Umsatzsteuerabrechnungen für kommunale Betriebe11. Überwachung von Zahlungen auf der Grundlage von Miet- und Pachtverträgen12. Erstellung von Listen aus Buchungsnachweisen13. Organisation der Archivierung von Buchungsbelegen14. Mithilfe bei örtlichen und überörtlichen Kassen- und Rechnungsprüfungen15. Erteilung schwierigerer Auskünfte an Steuerberater, Rechtsanwälte, Konkursverwalter16. Gespräche mit Bürgern <strong>in</strong> schwierigen Situationen (Klärung von Zahlungsverpflichtungen, Zahlungsaufschub usw.)17. Verantwortung für die Durchführung der Mahnverfahren bis zur Anordnung der Vollstreckung18. Feststellung und Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, damit Leitung der Vollstreckungsstelle19. Überwachung der Durchführung der Vollstreckungen20. Entscheidungen über Verschiebung von Zahlungsterm<strong>in</strong>en, Ratenzahlungen, Erlasse und NiederschlagungenDie grundsätzliche Frage für die Bewertung dieser Stelle ist zuerst, ob aus den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten mehrere getrennt zu bewertendeArbeitsvorgänge zu bilden s<strong>in</strong>d oder ob e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Arbeitsvorgang gebildet werden muss. Bei dieser Prüfung ist wichtig, ob bei jedem denkbaren Zuschnittvon Arbeitsvorgängen bzw. e<strong>in</strong>es Arbeitsvorgangs die Tätigkeitsmerkmale e<strong>in</strong>er bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt s<strong>in</strong>d.Hier handelt es sich um e<strong>in</strong>e Stelle, bei der (vor allem im H<strong>in</strong>blick auf die große Zahl von untergeordneten Beschäftigten) die Tätigkeiten der Leitungsfunktionüberwiegend ist (also zu mehr als 50 % zeitlicher Anteil an der Gesamttätigkeit).Für die Bildung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen e<strong>in</strong>heitlich zu bewertenden Arbeitsvorgangs bei dieser Stelle spricht vor allem die tarifliche Systematik. Danach ist zuberücksichtigen, dass Kassenleiter (wenn sie zugleich die Leitung der Vollstreckungsstelle übertragen bekommen haben, so wie bei der vorliegenden Stelle)dann nach der Vergütungsgruppe IVa BAT zu vergüten s<strong>in</strong>d, wenn ihnen außer den entsprechenden Tätigkeiten m<strong>in</strong>destens 15 Kassenbeschäftigte unterstellts<strong>in</strong>d. Diese Voraussetzung liegt bei dieser Stelle vor.Es handelt sich hier um die typische Abteilungsleiterstelle, also des <strong>Leiter</strong>s der Abteilung Stadtkasse, mit den für e<strong>in</strong>e kommunale Kasse und Buchhaltungüblichen Tätigkeiten.Bei der Vergütungsgruppe IVa BAT müssen zunächst gründliche, umfassende Fachkenntnisse vorliegen. Davon ist hier auszugehen, da auch e<strong>in</strong> „normaler“Kassenleiter, der zugleich <strong>Leiter</strong> der Vollstreckungsstelle ist, ohne weitere unterstellte Beschäftigte dieses Merkmal der Fachkenntnisse aufweist.Weiter ist das Merkmal der selbstständigen Leistungen erforderlich. Auch davon kann bei diesem e<strong>in</strong>heitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen werden, vor allembezüglich der überwiegenden Leitungsfunktion und der Tätigkeit der Leitung der Vollstreckungsstelle.Außerdem ist das Merkmal „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ erforderlich.Diese geforderte besondere Verantwortung kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen ergeben (bzw. auch aus der Wahrnehmung von ideellenoder materiellen Belangen des Dienstherrn).Da der überwiegende Zeitanteil die Leitungsfunktion ist (bei über 15 unterstellten Beschäftigten), kann schon aus diesem Grund von der Erfüllung diesesTätigkeitsmerkmals ausgegangen werden.Es muss auch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ vorliegen.Mit der besonderen Schwierigkeit des Aufgabengebiets ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die fachliche Qualifikation geme<strong>in</strong>t. Diese besondere Schwierigkeit muss sichunmittelbar aus den beschriebenen Tätigkeiten ergeben. Davon ist dann auszugehen, wenn aufbauend auf dem Merkmal „gründliche, umfassendeFachkenntnisse“ zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung des beschriebenen Aufgabengebiets notwendig s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e besonders schwierigeTätigkeit ist dann zu bejahen, wenn bei der Aufgabenerfüllung die gesamte damit zusammenhängende Rechtsmaterie komplex, also umfangreich ist, und dieAufgabenerledigung durch die Analyse von Sachzusammenhängen bewirkt werden kann. Davon kann bei dieser Stelle ausgegangen werden.Die bei diesem Anforderungsmerkmal zusätzlich geforderte „besondere Bedeutung“ kann sich ergeben durch die Größe des Aufgabenkreises mit denunterstellten Mitarbeitern und qualifizierter, schwieriger Aufgabenstellung. Auch von diesem Merkmal kann bei dieser Stelle ausgegangen werden im H<strong>in</strong>blickauf die Größe des beschriebenen Aufgabengebiets und im H<strong>in</strong>blick auf den relativ großen unterstellten Mitarbeiterkreis.Bei den Merkmalen „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“, „selbstständige Leistungen“ und „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“ ist jeweils e<strong>in</strong>Zeitanteil von m<strong>in</strong>destens 50 % gefordert.Bei der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ ist e<strong>in</strong> Zeitanteil von m<strong>in</strong>destens 33 1/3 % bei Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a BAT und e<strong>in</strong> Zeitanteilvon m<strong>in</strong>destens 50 % bei Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT gefordert.Da nur e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitlicher Arbeitsvorgang bei dieser Stelle zu bilden ist und dieser Arbeitsvorgang e<strong>in</strong>heitlich bewertet wird, ist davon auszugehen, dass auch dasMerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ – ebenso wie die anderen erfüllten Merkmale – zu m<strong>in</strong>destens 50 % Zeitanteil erfüllt ist.Die sich bei dieser Stelle ergebende Bewertung liegt <strong>in</strong> der Regel bei Sachgebietsleitung bzw. Amtsleitung <strong>in</strong> den bei Kommunalverwaltungen wesentlichenAufgabenbereichen vor (z.B. Leitung der Abteilung Steuern und Abgaben, Leitung Schul- und Sozialverwaltung, Sachgebietsleiter Kostenrechnung). Bei dervorliegenden Stelle kommt erweiternd dazu, dass Leitungsfunktionen für e<strong>in</strong>e große Zahl unterstellter Mitarbeiter gefordert s<strong>in</strong>d.Rechtsprechung


Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.1975, AZ: 4 AZR 294/74:Bei diesem Urteil geht es um die Bewertung der Stelle e<strong>in</strong>es Kassenleiters, der zugleich <strong>Leiter</strong> der Vollstreckungsstelle ist. Dabei handelt es sich um dieKasse e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>en Kommunalverwaltung, d.h., dass weitere Beschäftigte nicht unterstellt s<strong>in</strong>d (außer e<strong>in</strong>em Teilzeitbeschäftigten, der zusätzlich für dieErledigung der Vollstreckungsaufträge zuständig ist).Diese Stelle ist <strong>in</strong> die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT e<strong>in</strong>gruppiert (unter der Voraussetzung der verantwortlichen Kassenleitung und demgleichzeitigen Aufgabenbereich des <strong>Leiter</strong>s der Vollstreckungsstelle). Hier ist für die Bewertung nicht Voraussetzung, dass weitere Beschäftigte unterstellts<strong>in</strong>d, sondern die Komb<strong>in</strong>ation der Tätigkeiten (Kasse und Vollstreckung) und die verantwortliche Leitung.Weitere wichtige Feststellungen des Gerichts:1. Die Leitung e<strong>in</strong>er Kasse im tariflichen S<strong>in</strong>ne erfordert nicht, dass dem betreffenden Beschäftigten noch weitere Angestellte unterstellt se<strong>in</strong> müssen.Die Unterstützung weiterer Beschäftigter wird für vergleichbare Angestellte erst <strong>in</strong> der nächsthöheren Vergütungsgruppe IVb BAT gefordert. Wichtig istvielmehr, dass der Stellen<strong>in</strong>haber auch <strong>Leiter</strong> der Vollstreckungsstelle im tariflichen S<strong>in</strong>ne ist.2. Aus den kassenrechtlichen Bestimmungen für Bund, Länder und Geme<strong>in</strong>den ergibt sich e<strong>in</strong>deutig und auch übere<strong>in</strong>stimmend, dass Kassenleiter bzw.Kassenverwalter derjenige Vorsteher e<strong>in</strong>er Kasse ist, dem – wie früher <strong>in</strong>sbesondere verbreitet <strong>in</strong> ländlichen Geme<strong>in</strong>den – weitere Kassenbedienstete nichtunterstehen.Die Tarifvertragsparteien verlangen demgemäß das Erfordernis weiterer unterstellter Kassenbediensteter nur <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen das ausdrücklich <strong>in</strong>den jeweiligen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen normiert worden ist.3. Für die Feststellungen unter vorstehender Ziffer 2 spricht auch die tarifliche Systematik, wobei zu berücksichtigen ist, dass Kassenleiter, wenn sie zugleich<strong>Leiter</strong> der Vollstreckungsstelle s<strong>in</strong>d, nach der Vergütungsgruppe IVb BAT zu vergüten s<strong>in</strong>d, wenn ihnen m<strong>in</strong>destens sechs Beschäftigte unterstellt s<strong>in</strong>d. Sies<strong>in</strong>d nach der Vergütungsgruppe IVa zu vergüten, wenn ihnen m<strong>in</strong>destens 15 Kassenangestellte unterstellt s<strong>in</strong>d.4. Für die vorstehende Auslegung dieser speziellen tariflichen Bestimmungen für die Bewertung der Stelle von Kassenleitern spricht auch e<strong>in</strong> praktischerGrund: Andernfalls stünde Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb nur solchen <strong>Leiter</strong>n e<strong>in</strong>er Kasse und Vollstreckungsstelle zu, denen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>Kassenbediensteter untersteht, während der entsprechende Beschäftigte mit gleichen Aufgaben, wenn ihm ke<strong>in</strong> Bediensteter untersteht, beträchtlichschlechter vergütet würde, wofür es jedoch ke<strong>in</strong>en sachlichen und e<strong>in</strong>leuchtenden Grund gibt.5. Nach den Ausführungen des Gerichts und unter Anwendung der e<strong>in</strong>schlägigen tariflichen Bestimmungen ergibt sich folgende grundsätzliche Bewertung derStellen von Kassenleitern:- Verwalter von sogenannten E<strong>in</strong>mannkassen, d.h. wenn der Beschäftigte lediglich die kommunale Kasse leitet, aber nicht für Vollstreckungen zuständigist:Vergütungsgruppe VII BAT (entspricht der Entgeltgruppe 5 TVöD)- <strong>Leiter</strong> der <strong>Geme<strong>in</strong>dekasse</strong>, der nicht zugleich verantwortlich zuständig ist für die Vollstreckungen und dem nur maximal zwei weitere Beschäftigte <strong>in</strong>Vergütungsgruppe VIII unterstellt ist:Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT (entspricht der Entgeltgruppe 6 TVöD)- <strong>Leiter</strong> e<strong>in</strong>er kommunalen Kasse, der zugleich zuständig ist für Vollstreckungen und dem ke<strong>in</strong>e weiteren Beschäftigte unterstellt s<strong>in</strong>d:Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT (entspricht der Entgeltgruppe 9 TVöD)- <strong>Leiter</strong> e<strong>in</strong>er kommunalen Kasse mit Vollstreckungswesen, dem m<strong>in</strong>destens sechs Beschäftigte (aber weniger als 15 Beschäftigte) unterstehen:Vergütungsgruppe IVb BAT (entspricht der Entgeltgruppe 9 TVöD)- <strong>Leiter</strong> e<strong>in</strong>er kommunalen Kasse mit Vollstreckungswesen, dem m<strong>in</strong>destens 15 Kassenbeschäftigte unterstehen:Vergütungsgruppe IVa BAT (entspricht der Entgeltgruppe 10 TVöD)Urteil des Landesarbeitsgerichts Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz vom 22.10.1998, AZ: 11 Sa 574/98:Bei diesem Urteil geht es um die Bewertung der Stelle e<strong>in</strong>es <strong>Leiter</strong>s der kommunalen Abteilung Schul- und Sozialverwaltung.Wichtig dabei ist, dass mit e<strong>in</strong>em Zeitanteil von 65 % die Leitungsfunktion belegt ist und dieser Tätigkeitsbereich deshalb weit überwiegt.Das Gericht stellt fest, dass es ke<strong>in</strong>er Entscheidung bedarf, <strong>in</strong> wie viele Arbeitsvorgänge die Tätigkeit des Beschäftigten zerfällt. Bei jedem denkbarenZuschnitt des bzw. der Arbeitsvorgänge steht ihm e<strong>in</strong> Anspruch auf die angestrebte Vergütungsgruppe nicht zu.Grundsätzlich können Feststellungen über das Vorhandense<strong>in</strong> der Tätigkeitsmerkmale bei dieser Abteilungsleiterstelle auf die hier bewertete Stelle übertragenwerden.Das Gericht stellt fest, dass die Tätigkeiten des Beschäftigten gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern und auch selbstständige Leistungen. DieArbeit e<strong>in</strong>es solchen Abteilungsleiters setzt aufgrund der Breite des Aufgabengebiets und der Vielfalt der anfallenden Tätigkeiten unzweifelhaftüberdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Er muss e<strong>in</strong>e Vielzahl von Rechts- und Verwaltungsvorschriften beherrschen und <strong>in</strong>sbesondere mitallen e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften, die <strong>in</strong> den verschiedensten Gesetzen verankert s<strong>in</strong>d, vertraut se<strong>in</strong>.Interessant ist <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, dass das Gericht bei dieser Stelle festgestellt hat, dass nur die Abteilungsleiterfunktion alle<strong>in</strong> die Anforderungen andie Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT nicht erfüllt.Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2001, AZ: 4 AZR 288/00:Auch bei dieser Gerichtsentscheidung geht es um die Bewertung der Stelle e<strong>in</strong>es Sachgebietsleiters (sozialer Bereich).Interessant ist dabei folgende Feststellung:Die herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit (kumulatives Element der Vergütungsgruppe IVa BAT) ergibt sich aus der Leitungsfunktion im <strong>in</strong>nerdienstlichenBereich. Das weitere Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ ist jedoch zu verne<strong>in</strong>en. Es handelt sich nicht um e<strong>in</strong>e Spitzenposition des gehobenenAngestelltendienstes. Das ergibt sich auch aus der Zahl der unterstellten Mitarbeiter.ZusammenfassungZusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass die Stelle des <strong>Leiter</strong>s der Geme<strong>in</strong>de- bzw. Stadtkasse e<strong>in</strong>schließlich Feststellung und AnordnungVollstreckungen und mit über 15 unterstellten Beschäftigten mit Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT zu bewerten ist.Die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b BAT entspricht der Entgeltgruppe 10 TVöD.© 2012 WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

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