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Rechtsprechung: kurz notiert...<br />
<strong>Hund</strong>ekratzspuren in der Mietwohnung<br />
Hat nach dem Mietvertrag der Vermieter<br />
die Verpflichtung übernommen, bei Mietvertragsende<br />
die Wohnung zu renovieren, so<br />
muß der Vermieter die Schönheitsreparaturen<br />
selbst dann übernehmen, wenn der Türanstrich<br />
Kratzspuren vom <strong>Hund</strong> des Mieters<br />
aufweist. Etwas anderes gilt nur dann,<br />
wenn die Kratzspuren so tiefgehend sind,<br />
daß auch das Türholz selbst in Mitleidenschaft<br />
gezogen worden ist. Läßt sich dies<br />
aber nicht feststellen, so muß der Vermieter<br />
diese <strong>Hund</strong>ekratzspuren hinnehmen und die<br />
Kratzer selbst beseitigen. Amtsgericht<br />
Steinfurt, Az.: 4 C 51/95.<br />
Kleiner <strong>Hund</strong> in Mietwohnung<br />
Weil Yorkshire-Terrier harmlos wie<br />
Meerschweinchen sind, darf der Vermieter<br />
dem Mieter nicht verbieten, in<br />
der Wohnung einen Yorkshire-Terrier<br />
zu halten. OLG Kassel, 1 S 503/96<br />
Verbissene <strong>Hund</strong>e: Hilfe zahlt sich nicht aus<br />
Ein <strong>Hund</strong>ehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als<br />
ihm zwei kleine unangeleinte <strong>Hund</strong>e entgegenkamen. Der <strong>Hund</strong>ehalter dieser frei<br />
laufenden Tiere rief seine <strong>Hund</strong>e nicht zurück, sodass einer der beiden <strong>Hund</strong>e auf die<br />
Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde<br />
versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft <strong>von</strong> dem<br />
fremden <strong>Hund</strong> in die Hand gebissen. Er verklagte den <strong>Hund</strong>ebesitzer auf Schmerzensgeld,<br />
das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters<br />
der frei laufenden <strong>Hund</strong>e gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des<br />
Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der<br />
verletzte <strong>Hund</strong>ehalter seinen <strong>Hund</strong> <strong>von</strong> der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung<br />
auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes<br />
Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen <strong>Hund</strong>ehalters zurücktritt.<br />
Amtsgericht Lampertsheim<br />
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