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Kleiner Guide 2 - PAKT

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Aktuelle Ergänzung zum Kleinen <strong>Guide</strong> (1. Auflage)<br />

Verwaltungsgericht Minden:<br />

Keine Ausnahmegenehmigung zum Schächten 02.12.2002<br />

Minden - Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschied am 28.11.2002, dass der<br />

Landrat des Kreises Lippe zu Recht einem muslimischen Metzger die zum betäubungslosen<br />

Schächten von Schafen und Lämmern erforderliche Ausnahmegenehmigung verweigert<br />

hatte. Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass er selbst einer islamischen<br />

Religionsgemeinschaft angehöre, für die das betäubungslose Schächten nicht nur traditioneller<br />

Ritus, sondern zwingender Teil des Glaubens sei.<br />

Der muslimische Metzger hatte für das Opferfest 2002 erstmals unter Berufung auf eine<br />

Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schächten (BVerfG, Urteil vom<br />

15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99) eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Zur Begründung<br />

führte er an, er wolle für die islamische Gemeinde Milli Görüs, der er angehöre, nach deren<br />

Glauben betäubungslos schächten, um religiösen Verpflichtungen aus dem Koran nachkommen<br />

zu können.<br />

Der Landrat des Kreises Lippe lehnte jedoch den Antrag des Klägers ab, da er nicht - wie rechtlich<br />

erforderlich - plausibel gemacht hatte, dass für ihn zwingende religiöse Gründe vorlägen.<br />

Nachdem in einem gerichtlichen Eilverfahren diese Ablehnung bestätigt wurde, trug der Metzger<br />

nun vor, auch dem örtlichen „Verein der guten Sitten“ anzugehören, dessen Glaubensüberzeugung<br />

es verbiete, Fleisch zu verzehren, welches von einem nicht betäubungslos geschächteten Tier<br />

stamme. Deshalb könne er auch eine andere Art des Schlachtens nicht mit seinem Gewissen<br />

vereinbaren.<br />

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus: Wegen der unterschiedlichen Auffassungen<br />

im Islam zur Frage, ob das Schächten zwingend erforderlich sei, hätte der Kläger darlegen<br />

müssen, dass er als gläubiger Moslem nach den Regeln seiner Religionsgemeinschaft an<br />

ein Schächtungsgebot gebunden sei und schächten wolle, um seinen gläubigen Kunden den<br />

Fleischgenuss zu ermöglichen. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe in der Vergangenheit -<br />

ohne in Konflikt mit seinem religiösen Bekenntnis zu geraten - mit Betäubung schlachten können.<br />

Auch habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er einer Religionsgemeinschaft angehöre, für die<br />

das Schächten nicht nur traditioneller Ritus, sondern zwingend Teil des Glaubens sei. Unter<br />

Abwägung der Belange der Religions- und der Berufsfreiheit sei in diesem Fall dem Tierschutz<br />

der Vorrang einzuräumen.<br />

(Az.: 2 K 548/02)<br />

4 Aktuelle Ergänzung zum Kleinen <strong>Guide</strong> 1<br />

<strong>Kleiner</strong> <strong>Guide</strong> 2

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