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Landrat-Gruber-Schule Dieburg

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Informationen und Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung der Sozialassistentinnen / Sozialassistenten 3Alle Fehlzeiten, die über die anrechenbaren 12 Arbeitstage à 7 Stunden in der Praxis hinausgehen,müssen nachgeholt werden. Als Nachholzeiten kommen Ferien und die Zeit nach dem Endeder berufspraktischen Ausbildung infrage.• Ferien: Aufgrund ihres Status haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf die Ferienregelungder öffentlichen <strong>Schule</strong>n.Soweit Praxistage von festen oder beweglichen Ferientagen berührt werden, besteht Ferienanspruch.• Ferien und Feiertage 2010-2011:Montag, 11.10.2010 - Sa., 22.10.2010HerbstferienMontag, 20.12.2010 - Sa., 07.01.2011WeihnachtsferienMontag, 07.03.2011Rosenmontag (Ferientag mit Vorbehalt)Dienstag, 08.03.2011Beweglicher Ferientag (Fastnacht)Montag, 18.04.2011 – Sa., 30.04.2011OsterferienDonnerstag, 02.06.2011Feiertag: Himmelfahrt und MaifeiertagFreitag, 03.06.2011Beweglicher Ferientag mit VorbehaltMontag, 13.06.2011Feiertag: PfingstmontagDonnerstag, 23.06.2011FronleichnamFreitag, 24.06.2011Beweglicher Ferientag mit VorbehaltSamstag, 25.06.2011. - So., 07.08.2011Sommerferien• Gefährdung des Ausbildungserfolgs: Entspricht der Ausbildungsstand nicht dem Ausbildungsplanund insbesondere, wenn der Ausbildungserfolg gefährdet scheint, erwarten wir eine frühzeitigeund ehrliche Mitteilung durch die Praxisstellen, damit wir mit Aussicht auf Erfolg gemeinsamnach Lösungen suchen können.Wir halten weder einen besonders behütenden noch ein unangemessen fordernden Umgang mitden Schülerinnen und Schülern für sinnvoll.Es ist immer zu berücksichtigen, dass es in dieser Ausbildung um eine berufliche Grundausbildunggeht, in der auch die grundsätzliche Eignung für die verantwortliche erzieherische oderpflegerische Arbeit mit Menschen bedacht werden muss.• Höhere Berufsfachschulen: Seit dem Schuljahr 2005/2006 heißen die Berufsfachschulen, dieauf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauen, Höhere Berufsfachschulen.• Jugendarbeitsschutzgesetz: Die Bestimmungen des Gesetzes müssen bei unter 18-Jährigeneingehalten werden.• Praktikumsbeginn: Die berufspraktische Ausbildung in der Einrichtung beginnt am drittenSchultag des jeweiligen Schuljahres. Am ersten und zweiten Schultag sind die Klassen in der<strong>Schule</strong>. In der Praxisstelle beginnt dann die Orientierungsphase der Ausbildung mit einer 13-arbeitstägigen Anwesenheit ohne Unterbrechung durch Schultage, also bis zum Ende der drittenSchulwoche: (Schuljahr 2010-2011: 18.8. – 03.9.2010)• Praktikumsberichte: Die Praktikantinnen/Praktikanten müssen 2 Praktikumsberichte für die<strong>Schule</strong> schreiben, die benotet und in die Festsetzung der Endnote für die berufspraktische Ausbildungeinbezogen werden.Es ist nicht Aufgabe der Ausbildungsstelle dafür zu sorgen, dass die Praktikantinnen/Praktikantendiese Berichte auch schreiben. Im Rahmen der Aufgaben der Praxisanleitungund auf Wunsch der Praktikantinnen/der Praktikanten kann eine Unterstützung erfolgen.Es ist nicht erforderlich, dass die Praktikantinnen/Praktikanten die Berichte den Anleitern / Anleiterinnenvorlegen. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Anleitungund Praktikantinnen/Praktikanten ist dies jedoch möglich und sinnvoll.• Praktikumsende: Das Praktikum endet ebenso wie der Unterricht mit der Bekanntgabe derVornoten und der Noten der schriftlichen und praktischen Prüfungen.Dieser Termin wird durch die <strong>Schule</strong> nach den Vorgaben der Verordnung festgesetzt.Im Schuljahr 2010 - 2011 ist der letzte Arbeitstag voraussichtlich am Fr, 27.5.2011.Hat der Träger mit der / dem Praktikantin / Praktikanten einen Vertrag abgeschlossen, der über12HBS-Infos-Richtlinien-Anhang-Anschr-10-11-Dez.09.doc


4 Informationen und Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung der Sozialassistentinnen / Sozialassistentendiese Zeit hinausgeht, ist diese Zeit nicht mehr Bestandteil des Praktikums, auch nicht versicherungsmäßig.• Praxisanleitung: Die Praxisanleitung muss durch eine pädagogische Fachkraft mit mehrjährigerBerufserfahrung und einer Arbeitszeit von ca. 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit gewährleistetwerden. Die Anleiterin / der Anleiter muss zusammen mit d. Praktikantinnen/Praktikanten imGruppendienst tätig sein.Sozialassistentinnen und Kinderpflegerinnen z.B. werden nicht als Praxisanleiter/innen genehmigt.Leiterinnen und Leiter werden in der Regel ebenfalls nicht genehmigt.• Praxisbesuche: Beim ersten Praxisbesuch stehen ein ausführlicher Rundgang, geführt durch diePraktikantin / den Praktikanten und möglichst ohne Anleiter/in sowie ein intensives Gesprächmit der Praktikantin / dem Praktikanten und dem / der Anleiter/in im Mittelpunkt.Beim zweiten Besuch stehen im Zentrum eine Hospitation in der Gruppe mit Beobachtung derArbeitsweise d. Praktikantinnen/Praktikanten sowie wiederum ein fachliches Auswertungsgesprächmit Anleitung und Praktikantinnen/PraktikantenAn den Besuchen nimmt in der Regel noch eine Schülerin / ein Schüler hospitierend teil.Wird von einem Gesprächsteilnehmer gewünscht, dass die Mitschülerin nicht an dem Gesprächteilnimmt, dann muss diese dies respektieren.• Schülerstatus: Die Höhere Berufsfachschule ist eine zweijährige Vollzeitschule, d. h. der Schülerinnenstatus/ Schülerstatus bleibt in beiden Schuljahren durchgängig erhalten.• Schulbesuch: An zwei Tagen besuchen die Schülerinnen / Schüler verpflichtend die <strong>Schule</strong>.• Vergütung: Aus dem Schülerstatus resultiert auch, dass grundsätzlich kein Vergütungsanspruchbesteht. Freiwillige Leistungen eines Trägers – Honorierung der Praxistätigkeit, Fahrkostenerstattung– sind natürlich erwünscht.• Versicherung: Da durch die fachpraktische Ausbildung kein Arbeitsverhältnis begründet wird,sind die Schülerinnen und Schüler über den Schulträger unfall- und haftpflichtversichert.Ende siehe oben.• Vertrag: Da die Schülerinnen einen Schülerstatus haben, ist der Abschluss eines Vertrages nichterforderlich. Es genügt, wenn der Träger auf dem Antragsformular der Schülerin die Durchführungsbestimmungenunserer <strong>Schule</strong> anerkennt. Eine Vereinbarung zwischen Schülerin und Träger,der den Schülerstatus nicht berücksichtigt (z.B. Arbeit in den Ferien und nach Ende der berufspraktischenAusbildung), entspricht nicht den Ausbildungsbedingungen und ist eine privateVereinbarung zwischen Schülerin bzw. ihren Eltern und dem Träger. Siehe auch „Versicherung“und „Praktikumsende“.• Ziele der berufspraktischen Ausbildung:Die Schülerinnen und Schüler sollen in der berufspraktischen Ausbildung:→ sozialpädagogische Fachkräfte in ihrer Arbeit begleiten und unterstützen;→ die Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung erfassen;→ mit Fachkräften kooperieren;→ versch. Sozialisationsbedingungen und Lebenswelten der Kinder (und deren Familien) erfassen;→ beobachten und Aufzeichnungen anfertigen;→ Ziele der Arbeit für Einzelne und Gruppen kennen lernen und beschreiben;→ miterleben, wie aus Gegebenheiten, Bedürfnissen und Zielsetzungen fachl. Handeln entsteht;→ eigene Fähigkeiten u. Ideen einbringen u. im Umgang mit Einzelnen u. Kleingruppen erproben;→ unter Anleitung überschaubare Aufgaben planen und durchführen sowie reflektieren.• Zuordnung: Praktikanten sollen einer festen Gruppe zugeordnet und nicht als Springkraft oderals Krankheitsvertretung eingesetzt werden.• Zusammenarbeit <strong>Schule</strong> und Ausbildungsstelle: Eine regelmäßige und intensive Zusammenarbeitist ein wichtiger Bestandteil für den Erfolg der berufspraktischen Ausbildung.Eine Zusammenarbeit findet vor allem durch 2 Praxisbesuche einer Lehrkraft und durch dieTeilnahme der Anleiterinnen und Anleiter an mehreren Treffen in der <strong>Schule</strong> statt. Soweit esnotwendig ist, kommen die Lehrkräfte auch zu zusätzlichen Gesprächen bzw. Hospitationen indie Einrichtung.12HBS-Infos-Richtlinien-Anhang-Anschr-10-11-Dez.09.doc

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