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Steuertipps für Künstler - Haff und Partner Steuerberater ...

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Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen<strong>Steuertipps</strong>für Künstler


Vorwort 3Das Steuerrecht fördert dieKunst auf vielfältige Weise.Bei der Einkommensteuer <strong>und</strong>bei der Umsatzsteuer gibt eseine Reihe von spezifischen Regelungen für Künstler: sei es beimLohnsteuerabzug, bei bestimmten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen.Wie die künstlerische Tätigkeit steuerlich einzuordnen ist, ist abernicht immer einfach: Auf der einen Seite ist sie abzugrenzen gegenprivate musische Interessen. Auf der anderen Seite ist es nicht immeroffensichtlich, ob Künstler als Arbeitnehmer, Freiberufler oderGewerbetreibende tätig sind. Die Finanzämter müssen hier manchmalschwierige Fragen beantworten — freilich ohne dabei die künstlerischeQualität als solche zu bewerten.Diese Informationsschrift berücksichtigt das Jahressteuergesetz2009 <strong>und</strong> soll Künstlern selbst sowie ihren Mitarbeitern, Arbeitgebern<strong>und</strong> Beratern einen Überblick über die besonderen steuerlichenFragen geben. Ein eigener Abschnitt ist der Besteuerung von Künstlernohne Wohnsitz im Inland gewidmet.Georg FahrenschonStaatsministerFranz Josef PschiererStaatssekretär


4 InhaltA. Einkommensteuer 10I. Gr<strong>und</strong>begriffe der Einkommensteuer 101. Einkommensteuerpflicht 102. Gewinnerzielungsabsicht 113. Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten 12EinkunftsartII. Abgrenzung der nichtselbstständigen von 14der selbstständigen Tätigkeit1. Tätigkeit bei Theaterunternehmen 152. Tätigkeit bei Kulturorchestern 163. Tätigkeit bei Hörfunk <strong>und</strong> Fernsehen 164. Tätigkeit bei Film- <strong>und</strong> Fernsehfilmproduzenten in 18Eigen- <strong>und</strong> Auftragsproduktionen einschließlichSynchronisierung5. Wiederholungshonorare 196. Abgrenzung der Tätigkeiten in der Sozialversicherung 19III. Der Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger 20Tätigkeit1. Lohnsteuerkarte 202. Lohnsteuerabzug 213. Sonderregelungen für den Lohnsteuerabzug 21bei KünstlernIV. Abgrenzung der gewerblichen von den 25freiberuflichen Einkünften1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit 252. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 283. Steuerliche Auswirkungen aus der Zuordnung 28zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder ausfreiberuflicher Tätigkeit


Inhalt 5V. Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben 291. Was sind Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben? 292. Kosten der Lebensführung 303. Werbungskosten bei nichtselbstständiger Tätigkeit 314. Gewinnermittlung bei selbstständiger Arbeit <strong>und</strong> bei 33Einkünften aus GewerbebetriebVI. Besondere Steuervergünstigungen für 34Künstler im Einkommensteuergesetz1. Steuerfreiheit für bestimmte öffentliche Mittel 342. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten 353. Ehrensold 364. Stipendien 365. Preisgelder 366. Künstlersozialkasse 377. Zuwendungen 37VII. Einkommensteuererklärung 38B. Umsatzsteuer 39I. Umsatzsteuerpflicht 39II. Steuerbefreiungen 40III. Ermäßigter Steuersatz 411. Kunstgegenstände 412. Theater, Orchester, Chöre, Solisten 413. Urheberrechte 42IV. Kleinunternehmerregelung 43V. Berechnung der Umsatzsteuer 44


6 InhaltVI. Aufzeichnungspflichten 45VII. Voranmeldungen <strong>und</strong> 45SteuererklärungenC. Einkommensteuer <strong>und</strong> 47Umsatzsteuer bei Künstlernohne Wohnsitz im InlandI. Einkommensteuer 471. Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger Tätigkeit 472. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG 49II. Umsatzsteuer 521. Übertragung der Steuerschuldnerschaft 522. Besteuerungsverfahren 53


8 AbkürzungenAbs.AOBFHBGBl.BMFBStBlEStDVEStGEStHffi.V.m.KStGLStDVAbsatzAbgabenordnungB<strong>und</strong>esfinanzhofB<strong>und</strong>esgesetzblattB<strong>und</strong>esministerium der FinanzenB<strong>und</strong>essteuerblattEinkommensteuer-DurchführungsverordnungEinkommensteuergesetzAmtliches Einkommensteuer-Handbuchfolgendein Verbindung mitKörperschaftsteuergesetzLohnsteuer-DurchführungsverordnungR...EStR F<strong>und</strong>stelle in den Einkommensteuer-RichtlinienR...LStR F<strong>und</strong>stelle in den Lohnsteuer-RichtlinienRNr.UrhGUStRandnummerUrheberrechtsgesetzUmsatzsteuerUStDV Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStGUStRUmsatzsteuergesetzUmsatzsteuer-Richtlinien


Diese Informationsschrift stellt auf den Rechtsstand für das Kalenderjahr2009 ab. Als weiterführende Hinweise zur Vertiefung sindjeweils die Rechtsquellen angegeben. Verweisungen im Text <strong>und</strong> imStichwortverzeichnis beziehen sich auf die seitlich angefügten Randnummern(RNr.).Einleitung 9


10A. EinkommensteuerI. Gr<strong>und</strong>begriffe der Einkommensteuer100Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte, die innerhalb einer vonsieben im Gesetz beschriebenen Einkunftsarten anfallen.Diese Einkunftsarten sind• Einkünfte aus Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,• Einkünfte aus Gewerbebetrieb,• Einkünfte aus selbstständiger, insbesondere freiberuflicherArbeit,• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,• Einkünfte aus Kapitalvermögen,• Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie• sonstige Einkünfte.Andere Einkünfte unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Einkunftsartenwerden in zwei Gruppen eingeteilt. Die ersten drei Einkunftsartenbilden die „Gewinneinkünfte“, die anderen Einkunftsartenheißen „Überschusseinkünfte“.Rechtsquelle: § 2 EStG1. Einkommensteuerpflicht101Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gr<strong>und</strong>sätzlich alle Personen,die ihren Wohnsitz im Inland haben. Die steuerlichen Regelungenfür Künstler ohne Wohnsitz im Inland sind unter Abschnitt C.zusammengefasst.Rechtsquelle: § 1 EStG


I. Gr<strong>und</strong>begriffe der Einkommensteuer 112. GewinnerzielungsabsichtKennzeichnend für alle sieben Einkunftsarten ist, dass die ihnen jeweilszugr<strong>und</strong>e liegende Betätigung in der Absicht ausgeübt wird, positiveErgebnisse, also „Gewinne“ oder „Überschüsse“ zu erzielen.102Fehlt eine solche Absicht, wird die Betätigung als „Liebhaberei“ imsteuerlichen Sinn bezeichnet <strong>und</strong> ist einkommensteuerlich unbeachtlich.Anfallende „Verluste“ bleiben unberücksichtigt. Damit soll vorallem verhindert werden, dass zu Lasten der Allgemeinheit Ausgabengeltend gemacht werden, die einem Hobby oder einer betriebswirtschaftlichnicht ernsthaften Tätigkeit dienen.Das Finanzamt prüft die Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht beijeder Tätigkeit. Bei einer künstlerischen Betätigung ist die Abgrenzungaber manchmal besonders schwierig, weil sich hier Berufstätigkeit<strong>und</strong> private Lebensgestaltung häufig eng berühren.Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist eine innere Tatsache.Das Finanzamt kann diese Einstellung aber nur aufgr<strong>und</strong> äußererMerkmale beurteilen. In jedem Einzelfall muss daher anhandobjektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absichtgeschlossen werden. Dies erfordert einerseits eine in die Zukunftgerichtete <strong>und</strong> langfristige Beurteilung, andererseits können aberauch die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtigeAnhaltspunkte bieten. Dabei sind die Steuerzahler in der Pflicht, einebehauptete Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsichtdem Finanzamt gegenüber mit vernünftigen <strong>und</strong> nachvollziehbarenÜberlegungen darzulegen.Im Ergebnis nimmt das Finanzamt eine Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsichtan, wenn auf eine größere Zahl von Jahren gesehenvoraussichtlich ein positives Gesamtergebnis, ein steuerlicher „Totalgewinn“,erreicht wird.Solange für das Finanzamt noch nicht ausreichend klar erkennbarist, ob Einkünfte- beziehungsweise Gewinnerzielungsabsicht oderLiebhaberei vorliegt, hat es die Möglichkeit, die betreffenden Ver-


12 A. Einkommensteueranlagungen in diesem Punkt vorläufig durchzuführen. Fällt die Ungewissheitzu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel nach einer„Beobachtungszeit“ von mehreren Jahren, weg, wird das Finanzamtdie bis dahin vorläufigen Bescheide an die neuen Erkenntnisse anpassen.Rechtsquelle: §§ 2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2, 15 Abs. 2 EStG§ 165 AO3. Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmtenEinkunftsart103Künstlerische Tätigkeiten werden in der Regel zu Einkünften ausnichtselbstständiger Arbeit, aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicheTätigkeit) oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Häufig werdenin einem Veranlagungszeitraum auch mehrere Einkunftsartenberührt sein, wenn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden.Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart istwichtig, da hieran bestimmte steuerliche Folgen geknüpft sind. BeiKünstlern ist vor allem die Abgrenzung zwischen der selbstständigausgeübten gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit <strong>und</strong> dernichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit von erheblicher Bedeutung.Soweit eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, erfolgtdie Besteuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs im Weg der Einkommensteuerveranlagungdurch das Finanzamt. Unter Umständenhat der Künstler Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Einkommensteuerschuldzu leisten. Bei nichtselbstständiger Arbeit ist derjeweilige Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn des Künstlers imlaufenden Kalenderjahr Lohnsteuer einzubehalten <strong>und</strong> wie eine Einkommensteuer-Vorauszahlungdes Arbeitnehmers an das Finanzamtabzuführen. Bei einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeitkann auch Umsatzsteuer anfallen, während eine Arbeitnehmertätigkeit<strong>und</strong> Umsatzsteuer sich gegenseitig ausschließen.


II. Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Tätigkeit 15Bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit <strong>und</strong> nichtselbstständigerArbeit kommt es nicht so sehr auf die formelle vertraglicheGestaltung, zum Beispiel auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverhältnis,als vielmehr auf die Durchführung der getroffenenVereinbarung an. Nachdem gerade bei Künstlern <strong>und</strong> verwandten Berufendie steuerliche Einordnung ihrer Tätigkeit nicht immer einfachist, hat die Finanzverwaltung für das Steuerrecht im Schreiben vom5. Oktober 1990 Regelungen getroffen, um den Vollzug für die Praxiszu erleichtern. Danach gilt für die steuerrechtliche Einordnung derTätigkeit im Allgemeinen Folgendes:1. Tätigkeit bei TheaterunternehmenSpielzeitverpflichtete KünstlerKünstler <strong>und</strong> Angehörige von verwandten Berufen, die auf SpielzeitoderTeilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetriebeingegliedert <strong>und</strong> damit nichtselbstständig.106Gastspielverpflichtete KünstlerBei gastspielverpflichteten Künstlern <strong>und</strong> Angehörigen von verwandtenBerufen erstreckt sich der Vertrag in der Regel auf eine bestimmteAnzahl von Aufführungen. Hier gelten die folgenden Gr<strong>und</strong>sätze:107• Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner<strong>und</strong> Kostümbildner sind selbstständig.• Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine nichtselbstständigeTätigkeit aus; sie sind ausnahmsweise selbstständig, wenn sie nurfür kurze Zeit einspringen.• Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer <strong>und</strong> andereKünstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert <strong>und</strong> deshalbnichtselbstständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen<strong>und</strong> gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbei-


16 A. Einkommensteuertung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen.Stell- oder Verständigungsproben reichen nicht aus.• Aushilfen für Chor <strong>und</strong> Orchester sind selbstständig, wenn sie nurfür kurze Zeit einspringen.• Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolistensind selbstständig, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung,einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.2. Tätigkeit bei Kulturorchestern108Sämtliche gastspielverpflichtete Künstler, zum Beispiel Dirigenten,Vokal- <strong>und</strong> Instrumentalsolisten, sind selbstständig. Orchesteraushilfensind ebenfalls selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.3. Tätigkeit bei Hörfunk <strong>und</strong> Fernsehen109Bei R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Fernsehen werden neben dem fest angestelltenPersonal auch Künstler <strong>und</strong> Angehörige von verwandten Berufen aufgr<strong>und</strong>von Honorarverträgen tätig <strong>und</strong> als freie Mitarbeiter bezeichnet.Diese werden in der Regel als nichtselbstständig Tätige behandelt.Bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern sind jedoch selbstständig,soweit sie nur für einzelne Produktionen (zum Beispiel ein Fernsehspiel,eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag)tätig werden. Dabei handelt es sich um folgende Mitarbeiter:• Architekten• Arrangeure• Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppeeine Sololeistung erbringen• Autoren


II. Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Tätigkeit 17• Berichterstatter• Bildhauer• Bühnenbildner• Choreographen• Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chorsoder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors sind• Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chorsoder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chorsoder Klangkörpers sind• musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Trägerdes Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder desChors oder Klangkörpers sind• Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken• Diskussionsleiter• Dolmetscher• Fachberater• Fotografen• Gesprächsteilnehmer• Grafiker• Interviewpartner• Journalisten• Kommentatoren• Komponisten• Korrespondenten• Kostümbildner• Kunstmaler• Lektoren• Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt• Quizmaster• Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt• Regisseure• Solisten für Gesang, Musik oder Tanz, die als Gast außerhalb einesEnsembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen• Schriftsteller• Übersetzer


II. Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Tätigkeit 195. WiederholungshonorareWiederholungshonorare werden gr<strong>und</strong>sätzlich der Einkunftsart zugerechnet,zu der das Ersthonorar gehört hat. War das Ersthonorardem Arbeitslohn zuzuordnen, werden Wiederholungshonorare entsprechendeinem Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 6. März 1995(BStBl 1995 II S. 471) dann ausnahmsweise als Einnahmen ausselbstständiger Arbeit behandelt, wenn die Leistungsschutzrechtedes Arbeitnehmers nicht bereits aufgr<strong>und</strong> des Arbeitsvertrags aufden Arbeitgeber übergegangen <strong>und</strong> die Höhe der jeweiligen Vergütungenin gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind.Wiederholungshonorare <strong>und</strong> Erlösbeteiligungen, die an ausübendeKünstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgeltefür die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechtegezahlt werden, stellen nach dem Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofsvom 26. Juli 2006 (BStBl 2007 II S. 373) keinen Arbeitslohn dar.1116. Abgrenzung der Tätigkeiten in der SozialversicherungFür die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von im künstlerischenBereich Beschäftigte oder Tätige haben die Spitzenorganisationender Sozialversicherung mit Schreiben vom 5. Juli 2005 eineneigenständigen Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester,R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehanbieter, Film- <strong>und</strong> Fernsehproduktion tätige Personen bekannt gegeben. Ergänzend wird hinsichtlich der versicherungsrechtlichenBeurteilung von drehtagsverpflichteten Film<strong>und</strong>Fernsehschauspielern noch auf die Übereinkunft zwischen demB<strong>und</strong>esverband der Film- <strong>und</strong> Fernsehschauspieler e. V. <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esverbandDeutscher Fernsehproduzenten e. V. vom 23. April 2008hingewiesen. Bei Synchronsprechern sind die sozialversicherungsrechtlichenRegelungen im R<strong>und</strong>schreiben vom 30. September 2005zu sammengefasst.112Rechtsquelle: § 19 EStG§ 1 LStDVSchreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638)


20 A. EinkommensteuerIII. Der Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständigerTätigkeit113Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen in der Regeldem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Auszahlungdes Arbeitslohns die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag <strong>und</strong>gegebenenfalls die Kirchensteuer einzubehalten <strong>und</strong> für Rechnungdes Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen.Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondereErhebungsform der Einkommensteuer. Das Ergebnis ist meist nurvorläufig, denn die Einkommensteuer wird erst bei der Einkommensteuerveranlagungnach Ablauf des Kalenderjahrs genau berechnet,wenn alle Einnahmen <strong>und</strong> die steuerlich berücksichtigungsfähigenAufwendungen feststehen. Die abgeführte Lohnsteuer wird dann aufdie Einkommensteuer angerechnet.1. Lohnsteuerkarte114Die nichtselbstständig Tätigen müssen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkartevorlegen. Auf der Lohnsteuerkarte sind einige Merkmale,insbesondere die Steuerklasse, eingetragen, von denen die Höhe desSteuerabzugs abhängt.Die Lohnsteuerkarte wird vom Einwohnermeldeamt der Gemeindekostenlos ausgestellt. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Arbeitnehmeram 20. September des Vorjahrs mit seiner Hauptwohnunggemeldet war. Zusammen mit der Lohnsteuerkarte ist dort auch dieBroschüre „Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“ erhältlich, dieüber alles Wissenswerte im Zusammenhang mit der Lohnsteuerkarte,zum Beispiel über die Steuerklassen oder die Eintragung von Freibeträgen,informiert.Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren ArbeitgebernArbeitslohn, dann wird eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarteder Steuerklasse VI ausgestellt. Arbeitnehmer, die in ihrem ersten


III. Der Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger Tätigkeit 21Dienstverhältnis einen so geringen voraussichtlichen Jahresarbeitslohnhaben, dass sie ihre Steuerfreibeträge dort nicht ausschöpfen,haben die Möglichkeit, den hohen Steuerabzug im zweiten Dienstverhältnisauszugleichen. Auf Antrag trägt das Finanzamt auf ihrerzweiten Lohnsteuerkarte einen Freibetrag <strong>und</strong> auf ihrer ersten Lohnsteuerkarteeinen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag ein.2. LohnsteuerabzugDie Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn wird jeweils mit demauf den Lohnzahlungszeitraum (in der Regel der Monat, bei kürzererBeschäftigung auch die Woche oder der Tag) entfallenden Teilbetragder Jahreslohnsteuer berechnet, die sich bei Umrechnung des laufendenArbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Der Lohnsteuerberechnungist damit zugr<strong>und</strong>e gelegt, dass der Arbeitnehmerdas ganze Jahr über Arbeitslohn bezieht. Beim Steuerabzug werdenbereits eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen (zum Beispielder Gr<strong>und</strong>freibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten,die Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge oder derSonderausgaben-Pauschbetrag) zeitanteilig berücksichtigt, die denSteuerabzug durch den Arbeitgeber bereits mindern.1153. Sonderregelungen für den Lohnsteuerabzugbei KünstlernKünstler sind häufig nur für wenige Tage bei einem Arbeitgeber tätig.Zwischen den einzelnen Tätigkeiten liegen oft längere Zeiträumeohne ein Beschäftigungsverhältnis. Dem Abzug der Lohnsteuer liegtdie Vorstellung zugr<strong>und</strong>e, dass die für die einzelnen Beschäftigungsverhältnissegezahlten Honorare ohne Unterbrechung das ganzeJahr in gleicher Höhe erzielt werden könnten. Der Steuertarif für denLohnsteuerabzug ist daher umso höher, auf je weniger Tage sich dieZahlung zusammenballt.116Zwar wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die hierdurchinsgesamt zu hohe Steuer wieder erstattet. Um den besonde-


22 A. Einkommensteuerren Verhältnissen bei Künstlern Rechnung zu tragen <strong>und</strong> die Steuerbelastungbereits während des laufenden Jahres zu senken, wurdenmit BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1990 Sonderregelungen eingeführt.Für den Lohnzahlungszeitraum können neben der Zeit der tatsächlichenTätigkeit auch Zeiten ohne Beschäftigung eingerechnetwerden.Dabei muss sichergestellt werden, dass beschäftigungslose Zeitennicht doppelt erfasst werden (zum Beispiel durch die Arbeitgeber vorher<strong>und</strong> nachher). In der Vergangenheit konnte das der Arbeitgeberbei der Vorlage der Lohnsteuerkarte ohne Weiteres erkennen, da dervom vorhergehenden Arbeitgeber zugr<strong>und</strong>e gelegte Lohnzahlungszeitraumauf der Lohnsteuerkarte einzutragen war. Nunmehr werdendie früher auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Daten jedoch demFinanzamt elektronisch übermittelt. Allerdings erhalten die Arbeitnehmernach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgebereine Lohnsteuerbescheinigung, in der die übermittelten Daten aufgeführtsind. Es empfiehlt sich, die vom letzten Arbeitgeber vor der Beschäftigungspauseerstellte Lohnsteuerbescheinigung dem späterenArbeitgeber vorzulegen, damit dieser von der ErleichterungsregelungGebrauch machen kann.Erweiterter LohnzahlungszeitraumBeim erweiterten Lohnzahlungszeitraum wird der Lohnzahlungszeitraumfür Zwecke des Lohnsteuerabzugs auf die vor der tatsächlichenBeschäftigung liegende Zeit ausgedehnt. Voraussetzung für die Anwendungdieses Verfahrens ist, dass die Lohnsteuerkarte für diesenZeitraum nicht in einem früheren Beschäftigungsverhältnis bereitsverwendet wurde <strong>und</strong> die Nichtbelegung der Lohnsteuerkarte demArbeitgeber bekannt ist. Für je zwei Tage der tatsächlichen Beschäftigungkann dann eine Woche, höchstens jedoch insgesamt ein Monatangesetzt werden.


24 A. EinkommensteuerPermanente MonatsberechnungBei der permanenten Monatsabrechnung wird die Lohnsteuerberechnungfür die während eines Monats anfallenden Lohnzahlungenin der Weise vorgenommen, dass die früheren Lohnzahlungen desselbenMonats mit in die Steuerberechnung einbezogen werden.BeispielEin Schauspieler ist drei Drehtage beim selben Arbeitgeber beschäftigt.Für den Drehtag am 8. August erhält er 500 Euro, für den Drehtag am 13.August 600 Euro <strong>und</strong> für den Drehtag am 27. August 400 Euro. Die Lohnsteuerkartemit der Steuerklasse I verbleibt beim Arbeitgeber. Die permanenteMonatsabrechnung ergibt folgenden Lohnsteuerabzug.Erste Lohnzahlung am 8. August von 500 EuroLohnsteuer für 500 Euroeinzubehalten am 8. AugustZweite Lohnzahlung am 13. August von 600 EuroLohnsteuer für 1.100 Euro (500 Euro + 600 Euro)bereits gezahlt für 500 Euroeinzubehalten am 13. AugustDritte Lohnzahlung am 27. August von 400 EuroLohnsteuer für 1.500 Euro (1.100 Euro + 400 Euro)bereits gezahlt für 1.100 Euroeinzubehalten am 27. August0,00 Euro0,00 Euro25,58 Euro0,00 Euro25,58 Euro118,75 Euro- 25,58 Euro93,17 EuroPermanenter Lohnsteuer-JahresausgleichBeim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich erfolgt die Lohnsteuerermittlungnach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn. Fürdieses Verfahren ist Voraussetzung, dass entweder der Arbeitnehmerseit Beginn des Kalenderjahrs ständig in einem Dienstverhältnisgestanden haben muss oder die Lohnsteuerkarte das ganze Jahrüber beim Arbeitgeber verblieben ist. Dieses Verfahren wird sich vorallem auch für eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI anbieten.


IV. Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften 25Zur Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs wirdnach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums der laufende Arbeitslohnder abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume auf einen Jahresbetraghochgerechnet. Für den hochgerechneten Jahresarbeitslohnwird dann die Jahreslohnsteuer ermittelt. Sodann wird der Teilbetragder Jahreslohnsteuer errechnet, der auf die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumeentfällt. Von diesem Steuerbetrag wird die Lohnsteuerabgezogen, die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenenLohnzahlungszeiträume bereits erhoben worden ist. Der Restbetragergibt die für den letzten Lohnzahlungszeitraum zu erhebende Lohnsteuer.Rechtsquelle: §§ 38 - 39b EStGSchreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638)IV. Abgrenzung der gewerblichen von denfreiberuflichen EinkünftenWird eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt, werden daraus in der Regelentweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder solche aus freiberuflicherTätigkeit erzielt.1171. Einkünfte aus freiberuflicher TätigkeitZu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört die selbstständig ausgeübtewissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtendeoder erzieherische Tätigkeit sowie die Berufstätigkeit zum Beispielder Ärzte, Rechtsanwälte, <strong>Steuerberater</strong>, Architekten, Journalisten<strong>und</strong> so weiter.118Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihremGesamtbild eigenschöpferisch sind <strong>und</strong> über eine hinreichende Beherrschungder Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöheerreichen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübteGesamttätigkeit abzustellen.


26 A. EinkommensteuerDie Vorbildung des Steuerpflichtigen, so zum Beispiel ein abgeschlossenesHochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung, Presseveröffentlichungen<strong>und</strong> Kritiken in Kunstzeitschriften, die Beteiligungan Kunstausstellungen <strong>und</strong> die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbändenkönnen bei der Feststellung der Künstlereigenschaft vonBedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Berufsverbandreicht aber für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeitallein nicht aus.In Zweifelsfällen kann zur Feststellung der Künstlereigenschaft eineGutachterkommission eingeschaltet werden. Solche Kommissionensind für verschiedene Sparten der Kunst eingerichtet. Die Anschriftender Kommissionen in Bayern sind in der folgenden Übersicht dargestellt:Sparte Regierungsbezirke RegierungsbezirkeOberbayern,Unterfranken,NiederbayernMittelfranken,<strong>und</strong> Schwaben Oberfranken<strong>und</strong> OberpfalzMalerei Gutachterkommission<strong>und</strong> Plastik für Malerei <strong>und</strong> PlastikHerrnHelmut KästlGutachterausschussHechenwanger Straße 8 für freischaffende86926 Greifenberg KünstlerP. A. BerufsverbandBildender KünstlerKunstgewerbe Akademie der Nürnberg e. V.Bildenden Künste Hirtengasse 3Herrn Professor 90443 NürnbergOtto Künzli <strong>und</strong> Telefon 0911 2396884Herrn ProfessorNorbert PrangenbergAkademiestraße 280799 München


IV. Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften 27Sparte Regierungsbezirke RegierungsbezirkeOberbayern,Unterfranken,NiederbayernMittelfranken,<strong>und</strong> Schwaben Oberfranken<strong>und</strong> OberpfalzGebrauchsgrafik Akademie an der Gutachterausschuss<strong>und</strong> Foto-Design Einsteinstraße für freischaffendeHerrnKünstlerWolfgang Baum P. A. BerufsverbandEinsteinstraße 42 Bildender Künstler81675 München Nürnberg e. V.Hirtengasse 390443 NürnbergTelefon 0911 2396884Musik Gutachterkommission Bereich Rock- <strong>und</strong>für MusikPopmusik:c/o Landesverband Berufsfachschule fürBayerischer Tonkünstler Musik DinkelsbühlFrau Professor Klostergasse 1Dr. Inka Stampfl 91550 DinkelsbühlLinprunstraße 16/Rgb. Telefon 09851 5725080335 MünchenAndere Musikbereiche:Hochschule für MusikNürnbergAm Katharinenkloster 690403 NürnbergTelefon 0911 231-8443Anträge auf Begutachtung sind von den Steuerpflichtigen unmittelbar andiese Kommissionen zu richten. Im Übrigen kann der Nachweis der Künstlereigenschaftauch durch Gutachten anderer Personen oder Stellen geführtwerden.Die Finanzämter sind an die Gutachten zwar nicht geb<strong>und</strong>en, werden sieaber im Allgemeinen den steuerrechtlichen Entscheidungen zugr<strong>und</strong>e le-


28 A. Einkommensteuergen können, insbesondere dann, wenn die Konstitutivmerkmale des zubeurteilenden Begriffs „Künstlereigenschaft“ im Gutachten ausreichendabgehandelt sind.Besonders wichtig ist, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich ausgeübteTätigkeit den Angaben entspricht, die dem Gutachten zur Feststellungder Künstlereigenschaft zugr<strong>und</strong>e gelegt worden sind.Eine freiberufliche Tätigkeit kann auch dann noch vorliegen, wennfachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden. Voraussetzungist aber, dass der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberinaufgr<strong>und</strong> eigener Fachkenntnisse leitend tätig ist <strong>und</strong> die berufstypischenLeistungen in ausreichendem Umfang selbst <strong>und</strong> eigenverantwortlicherbringt. Da die künstlerische Tätigkeit in besonderemMaß persönlichkeitsbezogen ist, kann sie deshalb als solche nuranerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellungeines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltendenEinfluss ausübt.Rechtsquelle: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb119Sind die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit nichterfüllt, zum Beispiel weil die ausgeübte Tätigkeit nicht als „künstlerisch“eingestuft werden kann, liegen in der Regel Einkünfte ausGewerbebetrieb vor.Rechtsquelle: § 15 EStG3. Steuerliche Auswirkungen aus der Zuordnungzu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder ausfreiberuflicher Tätigkeit120Die wesentlichen Auswirkungen können der nachfolgenden Übersichtentnommen werden:


V. Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben 29GewerbebetriebFreiberuflicheTätigkeitAnmeldung bei der Gemeinde, beim Finanzamteiner Betriebs- das Finanzamt wird unmittelbareröffnung von der GemeindebenachrichtigtGewerbesteuer ja, soweit Freibeträge neinüberschritten werdenEinkommen- Ermäßigung der auf die keine Steuerermäßigung,steuergewerblichen Einkünfte weil keine GewerbeentfallendenSteuer um steuerbelastungdas 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags,höchstens aberum die tatsächlich zuzahlende Gewerbesteuer,nach Maßgabe des§ 35 EStGGewinn- in der Regel durch in der Regel durchermittlung Betriebsvermögens- Einnahmenüberschussvergleich(Bilanzie- rechnungrung); bei kleinerenBetrieben ist auchEinnahmenüberschussrechnungmöglichV. Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben1. Was sind Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben?Ausgaben, die durch die jeweilige Tätigkeit veranlasst sind, sind steuerlichabzugsfähig. Aufwendungen, die durch den Betrieb, also durchdie gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit veranlasst sind, heißen121


V. Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben 313. Werbungskosten bei nichtselbstständiger TätigkeitWenn der Steuerpflichtige keine höheren Werbungskosten nachweist,wird von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit derArbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro im Kalenderjahr abgezogen.Der Pauschbetrag wird als Jahresbetrag auch dann in vollerHöhe berücksichtigt, wenn die Einnahmen lediglich während einesTeils des Kalenderjahrs bezogen worden sind. Durch den Abzug desArbeitnehmer-Pauschbetrags darf sich kein Verlust ergeben.123Entstehen einem Künstler im Zusammenhang mit seiner nichtselbstständigausgeübten Tätigkeit höhere Werbungskosten, als sie mitdem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgegolten werden, dann mussder Künstler — wie jeder andere Arbeitnehmer — seine tatsächlichenWerbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagungim Einzelnen darlegen. Es empfiehlt sich, die Belege <strong>und</strong> Quittungenüber die einzelnen Werbungskosten im Verlauf des Jahres zu sammeln.Im Folgenden sind einige typische Werbungskosten bei nichtselbstständigtätigen Künstlern zusammengestellt.ArbeitsmittelBetragen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als410 Euro, so sind die Aufwendungen in vollem Umfang sofort abzugsfähig,andernfalls die anteilige Abschreibung über die voraussichtlicheNutzungsdauer.124BerufskleidungAufwendungen für typische Berufskleidung sind steuerlich abzugsfähig.Typische Berufskleidung sind Kleidungsstücke, die zum Beispielals Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeitzugeschnitten sind oder die objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, auch wenn sieüberwiegend bei der Berufsausübung getragen wird, gehören dagegenzu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.125


32 A. EinkommensteuerBewerbungskosten126Kosten für die Suche nach einer neuen Beschäftigung können — soweitsie nicht erstattet werden — als Werbungskosten geltend gemachtwerden. Das sind zum Beispiel Telefonkosten, Porti, Kosten fürKopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung.Es kommt nicht darauf an, ob die Bewerbung Erfolg hatte.Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte127Als Werbungskosten können auch Aufwendungen für Wege zwischenWohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte geltend gemacht werden.Auswärtstätigkeit <strong>und</strong> doppelte Haushaltsführung128Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmenseines jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehendaußerhalb seiner Wohnung <strong>und</strong> an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstättenberuflich tätig wird. Hat der Arbeitnehmer im Rahmensei nes jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses keine regelmäßige Arbeitsstätte<strong>und</strong> ist er bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig, liegtebenfalls eine Auswärtstätigkeit vor. Die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeitentstandenen Fahrt- <strong>und</strong> Übernachtungskosten so wiedie steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendun gensind Reisekosten <strong>und</strong> können, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfreierstattet werden, als Werbungskosten geltend gemacht werden.Für gastspielverpflichtete Künstler ist die steuerliche Behandlungvon Aufwendungen in einem b<strong>und</strong>eseinheitlichen Schreiben (vgl.Fachzeitschrift „Der Betrieb“, 1990, Seite 1796) zusammengefasst:Gastspiel eines EnsemblesDer Künstler ist an einer Bühne spielzeitverpflichtet, also fest angestellt.Das gesamte Ensemble der Bühne begibt sich auf eine Gastspielreise.Die Reisekosten können nach Maßgabe der für Auswärtstätigkeiten/Dienstreisengeltenden steuerlichen Bestimmungen angesetzt werden.


V. Werbungskosten <strong>und</strong> Betriebsausgaben 33Gastspiele eines TourneetheatersDer Künstler ist bei einem Tourneetheater fest angestellt. Dieses Theaterhat keine eigene Stammbühne. Die Aufwendungen des Künstlersfür die auswärtigen Einsätze an den einzelnen Spielorten sind nachden Regelungen der Auswärtstätigkeit abzugsfähig.Gastspielverpflichtung eines Künstlers mit festem Engagement aneinem TheaterDer Künstler ist an einer Bühne fest angestellt. Von dieser Bühne erhälter Gastierurlaub <strong>und</strong> geht eine Gastspielverpflichtung an einemanderen Theater ein, wo er nichtselbstständig tätig ist. TäglicheFahrten zum Gastspielort <strong>und</strong> zurück sind Aufwendungen für Wegezwischen Wohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte. Übernachtet derKünstler am Gastspielort, kommen die Gr<strong>und</strong>sätze der doppeltenHaushaltsführung zur Anwendung.Ausschließlich im Rahmen von Gastspielverträgen tätige KünstlerDer Künstler ist an keiner Bühne fest angestellt. Statt dessen schließter nur Gastspielverträge mit verschiedenen Bühnen ab. Bei den mitden verschiedenen Bühnen abgeschlossenen Gastspielverträgenhan delt es sich um jeweils voneinander getrennte Dienstverhältnisse,die nebeneinander bestehen. Innerhalb des einzelnen Dienstverhältnisseswechselt die Tätigkeitsstätte nicht. Es liegt deshalb auch keineAuswärtstätigkeit im Sinn des Steuerrechts vor. Die Fahrten zuden jeweiligen Gastspielorten sind Aufwendungen für Wege zwischenWohnung <strong>und</strong> regelmäßiger Arbeitsstätte. Übernachtet der Künstleram Gastspielort, kommen die Gr<strong>und</strong>sätze der doppelten Haushaltsführungzur Anwendung.Rechtsquelle: §§ 9, 9a EStGR 9.1 - 9.11 LStR4. Gewinnermittlung bei selbstständiger Arbeit <strong>und</strong> beiEinkünften aus GewerbebetriebDie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit <strong>und</strong> die Einkünfte aus Gewerbebetriebergeben sich aus der jeweiligen Gewinnermittlung (vgl.RNr. 120).129


34 A. EinkommensteuerBei bestimmten Nebentätigkeiten gilt für die Betriebsausgaben eineBesonderheit: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus wissenschaftlicher,künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit, auchVortrags- oder nebenberufliche Lehr- <strong>und</strong> Prüfungstätigkeit, könnenBetriebsausgaben ohne Einzelnachweis pauschal in Höhe von 25Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch614 Euro jährlich abgezogen werden, wenn es sich nicht umeine Tätigkeit handelt, die bereits nach § 3 Nr. 26 EStG (vgl. RNr. 131)begünstigt ist. Der Höchstbetrag von 614 Euro kann für alle unterdie Pauschalierungsregelung fallenden Tätigkeiten in jedem Jahr nureinmal gewährt werden.Sind tatsächlich höhere Betriebsausgaben angefallen <strong>und</strong> werdendiese nachgewiesen, kommt die Pauschalierungsregelung nicht zurAnwendung. In diesem Fall werden die tatsächlich angefallenen Betriebsausgabenberücksichtigt.Rechtsquelle: §§ 4, 5 EStGH 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStHSchreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 21. Januar 1994 (BStBl 1994 I S. 112)VI. Besondere Steuervergünstigungen fürKünstler im Einkommensteuergesetz1. Steuerfreiheit für bestimmte öffentliche Mittel130Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichenStiftung, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehungoder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zufördern, sind steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dassder Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichenoder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeitverpflichtet wird.Rechtsquelle: § 3 Nr. 11 EStG


VI. Besondere Steuervergünstigungen für Künstler im EStG 352. Einnahmen aus nebenberuflichen TätigkeitenEinnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten sindnach § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro jährlicheinkommensteuerfrei (= so genannter Übungsleiterfreibetrag).Voraussetzung ist, dass die ne benberufliche Tätigkeit im Dienstoder Auftrag einer inländischen ju ristischen Person des öffentlichenRechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtungzur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicher Zwecke(§§ 52 bis 54 AO) ausgeübt wird. Die Steuerbefreiung kommt hiernachbeispielsweise für die Einnahmen nebenberuflicher Chorleiter,Orchesterdirigenten oder Kirchenmusiker in Betracht.131Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende,erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit ist, wie zumBeispiel eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Vereinskassier,ist nicht mit 2.100 Euro begünstigt. Ab dem Veranlagungszeitraum2007 kann jedoch für derartige Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeitenim gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich einallgemeiner Freibetrag bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Kalenderjahrgemäß § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen. Der Ansatzdieses allgemeinen Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn— bezogen auf die gesam ten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichenTätigkeit — ganz oder teilweise die Steuerbefreiung fürbe stimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oderder Übungsleiterfreibetrag gewährt wird. Dies bedeutet, dass bei derein zelnen Nebentätigkeit der allgemeine Freibetrag nicht zusätzlichzu diesen Sonderfreibeträgen berücksichtigt werden kann.Überschreiten die Einnahmen für die genannten Tätigkeiten densteuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeitenin unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehendenAus gaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskostenab gezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmenübersteigen.Rechtsquelle: § 3 Nrn. 26 <strong>und</strong> 26a EStGR 3.26 LStR


36 A. Einkommensteuer3. Ehrensold132Der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der DeutschenKünstlerhilfe sind steuerfrei, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichenMitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlersgezahlt werden.Rechtsquelle: § 3 Nr. 43 EStG4. Stipendien133Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichenoder überstaatlichen Einrichtungen, denen die B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland als Mitglied angehört, zur Förderung derkünstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sindsteuerfrei. Das Gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen auchfür Stipendien, die von einer Einrichtung, die von einer Körperschaftdes öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einerKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheitist, dass• die Stipendien einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts <strong>und</strong>die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nichtübersteigen <strong>und</strong> nach den von dem Geber erlassenen Richtlinienvergeben werden,• der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zueiner bestimmten künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmtenArbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.Rechtsquelle: § 3 Nr. 44 EStG5. Preisgelder134Preisgelder für künstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer,wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhangmit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen.Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen <strong>und</strong> den der Preis-


VI. Besondere Steuervergünstigungen für Künstler im EStG 37verleihung zugr<strong>und</strong>e liegenden Zielen auszugehen. Wegen weiterenEinzelheiten vgl. RNr. 104.Rechtsquelle: Schreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 5. September 1996 (BStBl 1996 I S. 1150)<strong>und</strong> vom 23. Dezember 2002 (BStBl 2003 I S. 76)6. KünstlersozialkasseDie Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach demKünstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommenvon Künstlersozialabgabe <strong>und</strong> B<strong>und</strong>eszuschuss an einen Trägerder Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt, sind steuerfrei.135Rechtsquelle: § 3 Nr. 57 EStG7. ZuwendungenSpenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicherZwecke im Sinn der §§ 52 bis 54 AO werden in begrenzter Höhe steuerminderndberücksichtigt (zu den gemeinnützigen Zwecken gehörenauch religiöse, wissenschaftliche <strong>und</strong> kulturelle Zwecke).136Die Begrenzung beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.Zuwendungsbeträge, die diese Höchstsätze überschreiten oderim Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werdenkönnen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgendenVer anlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen (zeitlichun begrenzter Spendenvortrag).Rechtsquelle: § 10b EStG§ 50 EStDV§§ 52 - 54 AO


38 A. EinkommensteuerVII. Einkommensteuererklärung137Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs im Veranlagungsverfahrenaufgr<strong>und</strong> der Angaben in der Einkommensteuererklärungvom Finanzamt festgesetzt. Eine Einkommensteuererklärungfür das Jahr 2009 muss abgegeben werden, wenn kein Arbeitslohnbezogen wurde <strong>und</strong> der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.834Eu ro, bei Ehegatten mehr als 15.668 Euro, betragen hat, oder wennArbeitslohn bezogen wurde <strong>und</strong> zum Beispiel ein Freibetrag auf derLohnsteuerkarte eingetragen war, der Steuerabzug nach SteuerklasseVI vorgenommen wurde oder andere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen,wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I, von jeweils mehr als410 Euro bezogen worden sind.Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung werden die insgesamtbezogenen Einkünfte des Steuerpflichtigen <strong>und</strong> gegebenenfalls dieseines Ehegatten zusammengerechnet. Die von den verschiedenenArbeitgebern einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge sowie geleisteteEinkommensteuer-Vorauszahlungen werden auf die festgesetzteEinkommensteuer angerechnet.Es erleichtert die Erstellung der Einkommensteuererklärung, wennbereits im laufenden Kalenderjahr Belege <strong>und</strong> Quittungen über steuerlichbedeutsame Ausgaben der jeweiligen Tätigkeit zugeordnetwer den.Zudem ist bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnungein amtlich vorgeschriebener Vordruck (Anlage EÜR) zuverwenden, wenn die Betriebseinnahmen mindestens 17.500 Eurobetragen haben. Es ist zweckmäßig, bereits die laufenden Aufzeichnungendem Vordruck entsprechend zu gliedern. Der Vordruck kannsamt Anleitung im Internet unter www.stmf.bayern.de in der Rubrik„Service/Formulardownload/Einkommensteuer“ abgerufen werden.Rechtsquelle: §§ 25, 46 EStG§ 56 EStDVSchreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 10. Februar 2005 (BStBl 2005 I S. 320)<strong>und</strong> vom 5. September 2008 (BStBl 2008 I S. 862)


39B. UmsatzsteuerI. UmsatzsteuerpflichtKünstler sind Unternehmer, wenn sie selbstständig tätig sind <strong>und</strong>nachhaltig Lieferungen, wie zum Beispiel Verkäufe von Gegenständen,oder sonstige Leistungen, etwa Auftritte, gegen Entgelt erbringen.Dies gilt auch, wenn die künstlerische Tätigkeit gegebenenfallsertragsteuerrechtlich als Liebhaberei eingestuft wird (vgl. RNr. 102).Eine künstlerische sonstige Leistung unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich in demLand der Umsatzsteuer, in dem der Unternehmer jeweils tätig wird.Soweit Lieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen gegen Entgelt im Inlanderbracht werden, unterliegen sie, wie auch eine entsprechende unentgeltlicheWertabgabe, der deutschen Umsatzbesteuerung. Wenndie Leistungen nicht steuerfrei sind, unterliegen sie dem ermäßigtenSteuersatz von derzeit 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von derzeit19 Prozent.200Für Einnahmen, die nach § 3 Nrn. 11, 43, 44 oder 57 EStG steuerfreisind (vgl. RNrn. 130, 132, 133 <strong>und</strong> 135), muss keine Umsatzsteuergezahlt werden, weil diese Bezüge kein Entgelt für eine Leistung desKünstlers sind.Rechtsquelle: §§ 2, 12 UStGDie Umsatzsteuer wird aber erst ab einem gewissen Mindestumsatzim Jahr erhoben. So genannte „Kleinunternehmer“ brauchen keineUmsatzsteuer abzuführen (vgl. RNr. 206).


40 B. UmsatzsteuerII. Steuerbefreiungen201Die Umsätze der Theater, Orchester, Kammermusikensembles <strong>und</strong>Chöre sind gr<strong>und</strong>sätzlich umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Einrichtungendes B<strong>und</strong>es, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbändehandelt. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartigerEinrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde— in Bayern die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks— bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wiedie Einrichtungen der öffentlichen Hand.Auch die Leistungen von selbstständigen Solisten können unter dieSteuerbefreiungsvorschrift fallen.Auf die Art der Musik kommt es nicht an. Auch Musikgruppen ausdem Bereich der Unterhaltungsmusik können deshalb eine Steuerbefreiungerhalten.Die Veranstaltung von Theatervorführungen <strong>und</strong> Konzerten durchandere Unternehmer ist umsatzsteuerfrei, wenn die Darbietungenvon steuerbefreiten Theatern, Orchestern, Kammermusikensemblesoder Chören erbracht werden. Der Begriff der Veranstaltung setztein Auftreten gegenüber dem Publikum im eigenen Namen voraus.Vermittlungsleistungen fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.Die Steuerbefreiungen sind mit dem Ausschluss vom Vorsteuerabzugverb<strong>und</strong>en.Rechtsquelle: §§ 4 Nr. 20, 15 UStGAbschnitt 107 UStR


III. Ermäßigter Steuersatz 41III. Ermäßigter SteuersatzBestimmte künstlerische Leistungen unterliegen einem ermäßigtenSteuersatz.1. KunstgegenständeDie Umsätze mit bestimmten Kunstgegenständen, insbesondere vollständigvon Hand geschaffene Gemälde <strong>und</strong> Zeichnungen, Originalstiche,-schnitte <strong>und</strong> -steindrucke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst,unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7Pro zent. Die Abgrenzung der begünstigten Kunstgegenstände richtetsich nach ihrer zolltariflichen Einreihung. Begünstigt sind nur diejenigenKunstgegenstände, die unter die Positionen 97.01 bis 97.03 desGemeinsamen Zolltarifs fallen. Die Anerkennung einer künstlerischenTätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. RNr. 118) hat deshalb keineBedeutung für die Frage, ob auf die Umsätze des betreffenden Unternehmersder ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann.202Zweifelsfragen über die zolltarifliche Einordnung können durch Einholungeiner „unverbindlichen Zolltarifauskunft“ geklärt werden, dieder Unternehmer bei der insoweit zuständigen zolltechnischen Prüfungs-<strong>und</strong> Lehranstalt (ZPLA) Berlin, Grellstraße 18 bis 24, 10409Ber lin, beantragen kann.Rechtsquelle: § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 53 derAnlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 UStG2. Theater, Orchester, Chöre, SolistenDie Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte <strong>und</strong> Museen sowiedie den Theatervorführungen <strong>und</strong> Konzerten vergleichbaren Darbietungenausübender Künstler unterliegen dem ermäßigten Steuersatz,wenn sie nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.203


42 B. UmsatzsteuerErmäßigt zu besteuern sind Konzerte als musikalische <strong>und</strong> gesanglicheAufführung aller Art, zum Beispiel auch von Solokonzerten. DasKonzert muss aber den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungenanderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbrachtwerden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch derCharakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.Nicht begünstigt sind deshalb zum Beispiel gesangliche, kabarettistischeoder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung,einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung derBesucher von Gaststätten. Auch die Veranstaltung von so genannten„Bunten Abenden“, bei denen das gesprochene Wort im Mittelpunktsteht, welches von musikalischen Darbietungen nur umrahmt wird,ist keine Konzertveranstaltung.3. Urheberrechte204Ermäßigt besteuert wird außerdem die Einräumung, Übertragung<strong>und</strong> Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz(UrhG) ergeben. Außer den Werken der Literatur, Wissenschaft<strong>und</strong> Kunst sind auch die Darbietungen ausübender Künstler urheberrechtlichgeschützt (§§ 74 ff UrhG, verwandte Schutzrechte). Zu denausübenden Künstlern gehören beispielsweise Schauspieler, Sänger<strong>und</strong> Musiker. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die entgeltlicheEinwilligung zur Verwertung der Darbietung beziehungsweise dieAbtretung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte wie zum BeispielRechte der Bildschirm- <strong>und</strong> Lautsprecherübertragung, der Vervielfältigung,der Funksendung <strong>und</strong> der öffentlichen Wiedergabe.Begünstigte Leistungen ausübender Künstler liegen zum Beispiel vor,wenn die Darbietung, etwa der Vortrag von Liedern oder das Spieleneines Musikwerks, in einem Studio auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger aufgenommen<strong>und</strong> von einer R<strong>und</strong>funk- oder Fernsehanstalt gesendet oder voneinem Tonträgerhersteller vervielfältigt wird.Rechtsquelle: § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStGAbschnitt 168 UStR


IV. Kleinunternehmerregelung 43Ausübende Künstler können mit einer künstlerischen Darbietungauch gleichzeitig zwei verschiedene Leistungen erbringen, nämlichdie Darbietung selbst <strong>und</strong> die Einwilligung zur Verwertung der Darbietungoder die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. EinSolist, der in einem öffentlichen Konzert eines Konzertveranstaltersmitwirkt, erbringt zwei Leistungen, wenn das Konzert gleichzeitigvon einer R<strong>und</strong>funk- oder Fernsehanstalt aufgenommen <strong>und</strong> gesendetoder von einem Tonträgerhersteller auf Tonträger aufgenommen<strong>und</strong> vervielfältigt wird. Beide Leistungen unterliegen dem ermäßigtenSteuersatz.205Rechtsquelle: § 12 Abs. 2 Nrn. 7a, 7c UStGAbschnitt 168 Abs. 21, 23 UStRIV. KleinunternehmerregelungHat ein Künstler steuerpflichtige Umsätze, muss dennoch keineUmsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, wenn er ein sogenannter Kleinunternehmer ist. Ein Künstler ist Kleinunternehmer,wenn sein steuerpflichtiger Gesamtumsatz zuzüglich der daraufentfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euronicht überschritten hat <strong>und</strong> im laufenden Kalenderjahr 50.000 Eurovoraussichtlich nicht übersteigen wird. Nimmt der Unternehmer seinegewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahrsallerdings neu auf, dann kommt es darauf an, dass er nach den Verhältnissendes laufenden Kalenderjahrs voraussichtlich die Grenzevon 17.500 Euro nicht überschreitet.206Im Fall der Nichterhebung der Umsatzsteuer können keine Vorsteuernabgezogen werden <strong>und</strong> es dürfen auch keine Rechnungen mitgesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Wenn trotzdem,etwa aus Versehen oder Unkenntnis, Rechnungen mit gesondertausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt werden, muss die unberechtigtausgewiesene Steuer ans Finanzamt abgeführt werden.Rechtsquelle: §§ 14c, 19 UStG


44 B. UmsatzsteuerV. Berechnung der Umsatzsteuer207Führt ein Künstler steuerpflichtige Umsätze aus <strong>und</strong> kann die Kleinunternehmerregelungnicht angewendet werden, dann muss die Umsatzsteuerdurch Anwendung des zutreffenden Steuersatzes auf dasEntgelt berechnet werden. Die Umsatzsteuer entsteht gr<strong>und</strong>sätzlichmit der Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung <strong>und</strong>muss nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenemVordruck auf elektronischem Weg angemeldet (Umsatzsteuer-Voranmeldung)<strong>und</strong> an das Finanzamt abgeführt werden(Näheres vgl. RNr. 209). Es kommt dabei regelmäßig nicht darauf an,ob der Leistungsempfänger die Leistung schon bezahlt hat. Hierbeispricht man von der so genannten Soll-Versteuerung.Auf Antrag kann das Finanzamt aber auch genehmigen, dass die Umsatzsteuererst für den Voranmeldungszeitraum angemeldet werdenmuss, in dem das Entgelt für eine Leistung eingegangen ist. Hierbeihandelt es sich um die so genannte Ist-Versteuerung. Sie kann zumBeispiel beantragt werden, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenenJahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat oder der Unternehmerfreiberuflich (vgl. RNr. 118) tätig ist.Anzahlungen müssen sowohl bei der Ist- als auch bei der Soll-Versteuerungsofort versteuert werden.Von der errechneten Umsatzsteuer können die in Eingangsrechnungengesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuernabgezogen werden. Für bestimmte freie Berufe können die abziehbarenVorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzenberechnet werden. Der Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen,wenn die bezogenen Leistungen beim Künstler in die Ausführungvon steuerfreien Leistungen eingegangen sind.Rechtsquelle: §§ 13, 15, 20, 23 UStG§§ 69, 70 UStDV


VII. Voranmeldungen <strong>und</strong> Steuererklärungen 45VI. AufzeichnungspflichtenJeder Unternehmer ist verpflichtet, insbesondere Folgendes aufzuzeichnen:208• Die vereinbarten Entgelte bei Soll-Versteuerung, beziehungsweisedie vereinnahmten Entgelte bei Ist-Versteuerung <strong>und</strong> den Zeitpunktder ausgeführten Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen,getrennt nach Umsatzsteuersätzen <strong>und</strong> steuerfreien Umsätzen,• die vereinnahmten Entgelte <strong>und</strong> Teilzahlungen für noch nicht ausgeführteLieferungen <strong>und</strong> sonstige Leistungen, getrennt nach Umsatzsteuersätzen<strong>und</strong> steuerfreien Umsätzen,• die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für unentgeltliche Wertabgaben, getrenntnach Umsatzsteuersätzen <strong>und</strong> steuerfreien Umsätzen,• den Nettorechnungsbetrag der Eingangsumsätze sowie• die Vorsteuerbeträge.Entgelte, Teilentgelte, Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen, geschuldete Steuerbeträgesowie Vorsteuerbeträge sind am Schluss eines jeden Voranmeldungszeitraumszusammenzurechnen.Rechtsquelle: § 22 UStGVII. Voranmeldungen <strong>und</strong> SteuererklärungenUnternehmer, die steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen — wennsie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen — die abzuführendeUmsatzsteuer bereits während des Jahres in einer Voranmeldungbis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraumsanmelden <strong>und</strong> an das Finanzamt abführen.209Die Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatzdurch Datenübertragung auf elektronischem Weg abzugeben. AufAntrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten aufeine elektronische Übermittlung verzichten.


46 B. UmsatzsteuerBeträgt die gesamte Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr• mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum,• nicht mehr als 7.500 Euro, muss der Unternehmer nur vierteljährlichVoranmeldungen abgeben <strong>und</strong> zwar zum 10. April, 10. Juli,10. Oktober <strong>und</strong> 10. Januar jedes Jahres,• nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmervon der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen <strong>und</strong> Entrichtungder Vorauszahlungen befreien.Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen<strong>und</strong> für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monatverlängern (so genannte Dauerfristverlängerung). Soweit ein Unternehmerzur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtetist, muss dafür eine Sondervorauszahlung geleistet werden.Bei Unternehmensneugründungen gilt eine besondere Regelung: Inden ersten beiden Jahren ist Voranmeldungszeitraum unabhängigvon den vorstehenden Grenzen der Kalendermonat.Unabhängig von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungenist eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach Ablauf des jeweiligenKalenderjahrs beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die amtlichenErklärungsvordrucke sind dort ebenfalls erhältlich.Rechtsquelle: § 18 UStG


47C. Einkommensteuer <strong>und</strong>Umsatzsteuer bei Künstlernohne Wohnsitz im InlandI. EinkommensteuerEinkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer künstlerischenTätigkeit im Inland unterliegen auch dann der deutschen Einkommensteuer,wenn der Künstler im Inland weder einen Wohnsitz noch seinengewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Künstler ist in diesem Fall mitseinen inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.Die Einkommensteuer für beschränkt steuerpflichtige Künstlerwird im Weg des Steuerabzugs erhoben <strong>und</strong> gilt damit gr<strong>und</strong>sätzlichals abgegolten. Für die Art des Steuerabzugs kommt es darauf an,ob es sich um eine selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübteTätigkeit handelt (vgl. RNrn. 105 ff).3001. Lohnsteuerabzug bei nichtselbstständiger TätigkeitGehören die Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers zuden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit <strong>und</strong> ist der Künstlerbei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt, dann hat der inländischeArbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Lohnsteuerabzugdarf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nachden Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von derdeutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerischeTätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen.Die entsprechende Freistellungsbescheinigung wird auf Antrag vomBetriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erteilt.301Lohnsteuerabzug nach der BescheinigungArbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inlanderhalten von der Gemeinde keine Lohnsteuerkarte. Zur Durchführung302


48 C. Künstler ohne Wohnsitz im Inlanddes Lohnsteuerabzugs stellt jedoch das Betriebsstättenfinanzamt aufAntrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers im Namen des Arbeitnehmerseine Bescheinigung über die maßgebende Steuerklasse<strong>und</strong> den vom Arbeitslohn gegebenenfalls abzuziehenden Freibetragaus. Diese Bescheinigung erfüllt die Funktion der Lohnsteuerkarte<strong>und</strong> ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.Für Künstler, die bei mehreren inländischen Arbeitgebern beschäftigtsind, werden entsprechend viele Bescheinigungen erteilt. Fürden Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Bescheinigung desBetriebsstättenfinanzamts gelten — mit Ausnahme der Ausführungenzum permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich — die Ausführungenzum Abschnitt Lohnsteuerabzug entsprechend (vgl. RNrn. 113 ff).Pauschale Lohnsteuererhebung303Anstelle des Lohnsteuerabzugs entsprechend den Merkmalen derBescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts kann der inländischeArbeitgeber die Lohnsteuer bei den nachfolgenden Personengruppenpauschal erheben:Bei beschränkt steuerpflichtigen nichtselbstständig tätigen Künstlern,die• als gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,• als freie Mitarbeiter für den Hörfunk <strong>und</strong> Fernsehfunk oder• als Mitarbeiter in der Film- <strong>und</strong> Fernsehproduktion beschäftigtsind,wenn der Künstler nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängendeMonate, beschäftigt wird.Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den Gesamteinnahmendes Künstlers, einschließlich etwaiger sonst steuerfreier Beträge. Diepauschale Lohnsteuer beträgt 25 Prozent der Gesamteinnahmen,wenn der Künstler den Lohnsteuerabzug trägt. Übernimmt der Arbeitgeberdie Lohnsteuer <strong>und</strong> den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent,so beträgt die Lohnsteuer 33,95 Prozent der Gesamteinnahmen. Sie


I. Einkommensteuer 49beträgt 25,35 Prozent der Gesamteinnahmen, wenn der Arbeitgebernur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlagbeträgt zusätzlich jeweils 5,5 Prozent der Lohnsteuer.Der Pauschsteuersatz für die Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigennichtselbstständig tätigen Artisten beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns,wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt. Übernimmtder Arbeitgeber die Lohnsteuer <strong>und</strong> den Solidaritätszuschlag von 5,5Prozent, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 Prozent der Gesamteinnahmen.Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 Prozentder Lohnsteuer.304Rechtsquelle: §§ 38 - 39d EStGSchreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 31. Juli 2002 (BStBl 2002 I S. 707)R 39d Abs. 3, 4 LStR2. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStGHandelt es sich bei den Einkünften des beschränkt steuerpflichtigenKünstlers nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondernbeispielsweise um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständigerArbeit, oder ist kein inländischer Arbeitgeber vorhanden,so wird die Einkommensteuer im Weg des Steuerabzugs nach § 50aAbs. 1 EStG erhoben.305Steuersatz <strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lageDer Steuerabzug beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich 15 Prozent der Einnahmen.306Bei im Inland ausgeübten künstlerischen Darbietungen wird kein Steuerabzugerhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nichtübersteigen (Milderungsregelung). Unter dem Begriff „Darbietung“ isthierbei der einzelne Auftritt pro Tag zu verstehen. Werden an einemTag mit einem Veranstalter mehrere Auftritte durchgeführt, ist dieMilderungsregelung für alle mit diesem Veranstalter durchgeführten


50 C. Künstler ohne Wohnsitz im InlandAuftritte nur einmal anzuwenden. Sind Gläubiger der Vergütung füreine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung fürjede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Isteine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung(zum Beispiel Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma),erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung.Eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.Dem Steuerabzug unterliegen gr<strong>und</strong>sätzlich die gesamten Einnahmen.Vom Schuldner der Vergütung ersetzte oder übernommeneReisekosten gehören jedoch nur insoweit zu den Einnahmen, als dieFahrt- <strong>und</strong> Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten <strong>und</strong> dieVergütungen für Verpflegungsmehraufwand die steuerlich berücksichtigungsfähigenPauschalen übersteigen. Die Umsatzsteuer gehört,wenn sie vom Leistungsempfänger geschuldet wird, ebenfallsnicht zur Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.Auf Antrag können Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweitsie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmenstehen, bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden.Der Steuerabzug beträgt in diesem Fall 30 Prozent der nach Abzugder Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten verbleibendenNettoeinnahmen. Voraussetzung für die Berücksichtigungder Aufwendungen beim Steuerabzug ist, dass der beschränkt steuerpflichtigeKünstler Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaatesist <strong>und</strong> in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz hat. Berücksichtigungsfähigsind sowohl Aufwendungen, die der Vergütungsgläubigerselbst getragen hat, wenn sie in einer für das Finanzamtnachprüfbaren Form dokumentiert sind, als auch Aufwendungen, dieder Vergütungsschuldner übernommen hat.Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG<strong>und</strong> den Solidaritätszuschlag, liegt eine so genannte „Nettovereinbarung“vor. In diesen Fällen ist zur Ermittlung der Abzugsteuer derauf die Netto-Vergütung anzuwendende Berechnungssatz folgenderTabelle zu entnehmen:


I. Einkommensteuer 51Berechnungssätze bei Übernahme der Steuern durch denVergütungsschuldnerBerechnungssatz Berechnungssatzfür die Steuer nach für den Solidaritäts-§ 50a EStG zuschlagin Prozent der in Prozent derNetto-Vergütung Netto-VergütungNetto-Vergütung 0,00 0,00je Darbietungbis 250 EuroSteuersatz 15 Prozent 17,82 0,98Steuersatz 30 Prozent 43,89 2,41AbzugsverpflichteterDer Steuerabzug ist für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigenKünstlers, des Steuerschuldners, vom Schuldner der Vergütungenvorzunehmen. Dieser hat die Steuer an das für ihn zuständige Finanzamtabzuführen.307DoppelbesteuerungsabkommenSteht das Besteuerungsrecht für die in Deutschland erzielten Einkünfteaufgr<strong>und</strong> eines Doppelbesteuerungsabkommens dem ausländischenWohnsitzstaat zu, so darf der Schuldner der Vergütungenden Steuerabzug nur dann unterlassen, wenn das B<strong>und</strong>eszentralamtfür Steuern in 53221 Bonn (www.bzst.de) eine entsprechende Freistellungsbescheinigungerteilt hat.308Antrag auf VeranlagungBeschränkt steuerpflichtige Künstler, die Staatsangehörige einesEU-/EWR-Staates sind <strong>und</strong> in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz309


52 C. Künstler ohne Wohnsitz im Inlandhaben, können einen Antrag auf Veranlagung beim zuständigen Finanzamtstellen. Zu diesem Zweck ist dort eine Einkommensteuererklärungeinzureichen. Das Finanzamt prüft dann, ob <strong>und</strong> gegebenenfallsinwieweit eine Steuerrückerstattung möglich ist.Rechtsquelle: §§ 50, 50a, 50d EStG§§ 73d, 73e EStDVSchreiben des B<strong>und</strong>esministeriums der Finanzenvom 23. Januar 1996 (BStBl 1996 I S. 89)<strong>und</strong> vom 1. August 2002 (BStBl 2002 I S. 709)II. Umsatzsteuer310Sind ausländische Künstler im Inland selbstständig tätig, dann unterliegenihre Leistungen hier gr<strong>und</strong>sätzlich auch der Umsatzsteuer.Die bei Künstlern möglichen Steuerbefreiungen gelten aber selbstverständlichauch, wenn nicht im Inland ansässige Unternehmer dieLeistungen erbringen. Die Kleinunternehmerregelung (vgl. RNr. 206)gilt allerdings nur für Unternehmer, die im Inland ansässig sind. Einim Ausland ansässiger Unternehmer kann sie nicht anwenden.1. Übertragung der Steuerschuldnerschaft311Erbringen im Ausland lebende Künstler im Inland steuerpflichtigesonstige Leistungen, schuldet der Leistungsempfänger, wenn erselbst auch ein Unternehmer oder aber eine juristische Person desöffentlichen Rechts ist, die Steuer für die an ihn erbrachte Leistung.Er muss die Umsatzsteuer berechnen <strong>und</strong> an das Finanzamt abführen.Zur Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Umsatzsteuer gehört alles,was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten.Erhält der ausländische Künstler Anzahlungen, bevor er seineLeistung erbracht hat, ist bereits auch die Anzahlung zu versteuern.Die Umsatzsteuer ist mit den Steuersätzen von derzeit 7 beziehungsweise19 Prozent auf das Nettoentgelt zu berechnen.


II. Umsatzsteuer 532. BesteuerungsverfahrenDer im Ausland ansässige Unternehmer ist von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<strong>und</strong> Umsatzsteuer-Jahreserklärungenbe freit, wenn er nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfängerdie Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Die mit diesenUmsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge kannder ausländische Unternehmer im Vorsteuer-Vergütungsverfahrengeltend machen. Anträge sind an das B<strong>und</strong>eszentralamt für Steuern,Passower Chaussee 3b in 16303 Schwedt/Oder zu richten.312Der ausländische Unternehmer muss allerdings bei dem für ihn zuständigenFinanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> Umsatzsteuer-Jahreserklärungenabgeben, wenn er selbst als Leistungsempfängereine Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach§ 14c Abs. 1 oder 2 UStG schuldet oder wenn ihn das Finanzamthierzu besonders auffordert.Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Unternehmer seineUmsätze im Inland ganz oder vorwiegend bewirkt. Für Unternehmeraus bestimmten Staaten wurden b<strong>und</strong>eseinheitlich zuständige Finanzämterbestimmt, die aus der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnungvom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3794, geändert durch das Gesetzvom 13. Dezember 2006, BGBl. I S. 2878, ersichtlich sind.Rechtsquelle: §§ 2, 3, 13b UStG


54StichwortverzeichnisRandnummerAuswärtstätigkeit 128Beihilfe 130Betriebsausgaben 121Einkommensteuererklärung 137Einkommensteuerpflicht 101Einkunftsart 100, 103, 118Fernsehen 109, 110Film 110freiberufliche Tätigkeit 118gastspielverpflichtete Künstler 107Gewinnermittlung 129Gewinnerzielungsabsicht 102Gutachterkommission 118Hörfunk 109Kleinunternehmerregelung 206Künstlersozialkasse 135Kunstgegenstände 202Lohnsteuerabzug113 ff, 301 ffLohnsteuerkarte 114nebenberufliche Tätigkeit 131nichtselbstständige Tätigkeit 105Orchester 108, 203Preisgeld 104, 134selbstständige Tätigkeit 105, 118Solisten 203spielzeitverpflichtete Künstler 106Stipendium 133Theater 106, 203Umsatzsteuererklärung 209Umsatzsteuerpflicht 200Urheberrecht 204Werbungskosten 121, 123Zuwendungen 136


Hinweise 55Diese Druckschrift wird kostenlos im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeitder Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf wedervon den Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraumvon fünf Monaten vor einer Wahl zum Zweck der Wahlwerbungverwendet werden. Dies gilt für Landtags-, B<strong>und</strong>estags-, Kommunal<strong>und</strong>Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesonderedie Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständender Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken <strong>und</strong> Aufkleben parteipolitischerInformationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfallsdie Weitergabe an Dritte zum Zweck der Wahlwerbung.Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf dieDruckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahmeder Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppenverstanden werden könnte.Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrereigenen Mitglieder zu verwenden.Bei publizistischer Verwertung Angabe der Quelle <strong>und</strong> Übersendungeines Belegexemplars erbeten.Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten.Die Broschüre wird kostenlos abgegeben, jede entgeltliche Weitergabeist untersagt.


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