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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sieden Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedesdarauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung mussuns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligenVersicherungsjahres zugegangen sein.9.3 Kündigung nach VersicherungsfallIhren Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden,wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen unsKlage auf eine Leistung erhoben haben.Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monatnach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nachKlagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraftdes Urteils in Schriftform zugegangen sein.Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugangbei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dassdie Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedochzum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugangbei Ihnen wirksam.9.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen EinsätzenDer Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außerKraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichenFormation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigenEinsatz zwischen den Ländern China, Deutschland,Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligtist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobalduns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangenist.Der Versicherungsbeitrag10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitigzahlen?10.1 Beitrag und VersicherungsteuerDer in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmtenHöhe zu entrichten haben.10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaligerBeitrag10.2.1 Fälligkeit des ersten oder einmaligen BeitragsDer erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig vondem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nachdem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginnsvor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglichnach Vertragsschluss zu zahlen.Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutzerst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenenVereinbarungen ab, ist der erste oder einmaligeBeitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheinszu zahlen.Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die ersteRate als erster Beitrag.10.2.2 Späterer Beginn des VersicherungsschutzesZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginntder Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlungnicht zu vertreten haben.10.2.3 RücktrittZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solangeder Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten,wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlungnicht zu vertreten haben.10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der ZahlungDie Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbartenZeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wennsie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnungangegebenen Zeitpunkt erfolgt.10.3.2 VerzugWird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geratenSie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie dieverspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlungauffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestenszwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam,wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitragssowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffernund die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern10.3.3 und 10.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzugentstandenen Schadens zu verlangen.10.3.3 Kein VersicherungsschutzSind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit derZahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zurZahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit derZahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2 Absatz 2 daraufhingewiesen wurden.10.3.4 KündigungSind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit derZahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderungnach Ziffer 10.3.2 Absatz 2 daraufhingewiesen haben.Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalbeines Monats den angemahnten Beitrag, besteht derVertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen demZugang der Kündigung und der Zahlung eingetretensind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei LastschriftermächtigungIst die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zudem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einerberechtigten Einziehung nicht widersprechen.Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von unsnicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann nochrechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textformabgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Siedie Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder habenSie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitragwiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrenszu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitragserst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordertworden sind.10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter ZahlungIst die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sinddie noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mitder Zahlung einer Rate in Verzug sind.Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlungverlangen.10.6 Beitrag bei vorzeitiger VertragsbeendigungBei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweitnicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch aufden Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in demVersicherungsschutz bestanden hat.10.7 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von KindernWenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und> Sie bei Versicherungsbeginn das 51. Lebensjahr nochnicht vollendet hatten,> die Versicherung nicht gekündigt war und> Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisseverursacht wurde,gilt folgendes:8

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