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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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2.4 Krankenhaus-Tagegeld2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfallesin medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimengelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbartenVersicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationärenBehandlung gezahlt, längstens jedoch für zweiJahre, vom Unfalltag an gerechnet.2.5 Genesungsgeld2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlungentlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeldnach Ziffer 2.4.2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssummefür die gleiche Anzahl von Kalendertagengezahlt, für die wir Krankenhaus-Tagegeld leisten, längstensfür 100 Tage.2.6 Todesfallleistung2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb einesJahres gestorben.Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 6.5 weisen wir hin.2.6.2 Höhe der Leistung:Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssummegezahlt.3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oderGebrechen?Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. HabenKrankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall ereignisverursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgenmitgewirkt, mindert sich> im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,> im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, inallen anderen Fällen die Leistungentsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibtjedoch die Minderung.4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutzausgeschlossen?4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,auch soweit diese auf Trunkenheitberuhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälleoder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper derversicherten Person ergreifen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungenoder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendesUnfallereignis verursacht waren.4.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.4.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oderBürgerkriegsereignisse verursacht sind.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versichertePerson auf Reisen im Ausland überraschend von KriegsoderBürgerkriegsereignissen betroffen wird.Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebtenTages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges aufdem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Personaufhält.Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten,auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkriegherrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme amKrieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffenund im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichenZustand zwischen den Ländern China, Deutschland,Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oderUSA.4.1.4 Unfälle der versicherten Person> als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnisbenötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied einesLuftfahrzeuges;> bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübendenberuflichen Tätigkeit;> bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.4.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugesan Fahrtveranstaltungen einschließlich derdazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen esauf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.4.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergieverursacht sind.4.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus innerenOrganen und Gehirnblutungen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesenVertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 dieüberwiegende Ursache ist.4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffeam Körper der versicherten Person.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmenoder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallendenUnfall veranlasst waren.4.2.4 Infektionen.4.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie> durch Insektenstiche oder -bisse oder> durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungenverursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofortoder später in den Körper gelangten.4.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für> Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für> Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durchUnfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 4.2.4.1 ausgeschlossensind, in den Körper gelangten.4.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffeverursacht sind, gilt Ziffer 4.2.3 Satz 2 entsprechend.4.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffedurch den Schlund.Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zumZeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendethaben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durchNahrungsmittel.4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.4.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eineunter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommendeEinwirkung entstanden sind.5 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und beiÄnderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigungbeachten?5.1 Umstellung des Kinder-Tarifs5.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nachdem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet,besteht Versicherungsschutz zu den vereinbartenVersicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunktgültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendesWahlrecht:6

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