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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)(Stand: 12.04.2012)Stufen der Pflegebedürftigkeit§ 15 SGB XI(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesemGesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einerder folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungenaus einem oder mehreren Bereichenmindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlichmehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität mindestens dreimal täglichzu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen undzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität täglich rund um die Uhr,auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfachin der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarfgegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kindmaßgebend.Verrichtungen gemäß SozialgesetzbuchGem. § 14 Abs. 4 SGB XI zählen zu den im vorigen Paragraphengenannten Verrichtungen1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oderdie Aufnahme der Nahrung,3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigenoder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln undWaschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.25

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