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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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F. Besondere Bedingungen für die <strong>VPV</strong> VITAL-55-PLUS„Der Unfallschutz für Aktive ab 55“ (BB VITAL-55-PLUS)Ergänzend zu den Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) leisten wir entsprechend den folgenden Bedingungen.1. Erweiterter Versicherungsschutz1.1 Zusätzlich zu Ziffer 1 AUB 2012 erbringen wir eine Leistungin folgenden Fällen:1.1.1 OberschenkelhalsfrakturAls Unfall gilt auch wenn die versicherte Person – unabhängigvon der Ursache – eine Oberschenkelhalsfrakturerleidet.1.1.2 Herzinfarkt oder SchlaganfallAls Unfall gilt, wenn die versicherte Person infolge einesHerzinfarktes oder Schlaganfalles einen Unfall erleidet.1.1.3 Allmähliche Einwirkung von Gasen und DämpfenEin Unfall liegt auch bei unfreiwilligen Gesundheitsschädigungendurch allmähliche Einwirkung von Gasenund Dämpfen vor, soweit es sich um die Folgen eineseinzelnen vom alltäglichen Geschehen abweichenden,unerwartet eintretenden Ereignisses handelt.Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich bedingten,insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmungbei der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalienallmählich zu Stande kommende Schädigungen(Berufs- und Gewerbekrankheiten).1.1.4 Tauchtypische GesundheitsschädenDer Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypischeGesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheitoder Trommelfellverletzungen, sowie den Ertrinkungs-,Erstickungs- bzw. Erfrierungstod unter Wasser, ohnedass ein Unfallereignis, d.h. ein plötzlich von außen aufden Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.1.2 In Abänderung zu Ziffer 4.1.1 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzjedoch für Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen,soweit diese auf Trunkenheit beruhen, beimLenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn derBlutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt.2 Geldleistungen2.1 Lebenslange Unfallrente2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung2.1.1.1 Besteht infolge des Unfalls nach Ablauf eines Jahreseine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichenoder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)der versicherten Person von mindestens 50 %, habenSie Anspruch auf die im Versicherungsscheinbzw. in entsprechenden Nachträgen genannte Unfallrente.Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistungund der Invaliditätsgrad werden nach Ziffer2.1.1 AUB 2012 bzw. nach Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt.2.1.1.2 Die Invalidität ist spätestens 24 Monate nach demUnfall ärztlich festgestellt und bei uns geltend gemachtworden.2.2 Art und Umfang der Leistung2.2.1 Die Unfallrente wird rückwirkend ab Beginn des Monatsgewährt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Sie wirdmonatlich im Voraus bis zum Ende des Monats gezahlt,a) in dem die versicherte Person stirbt.Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb des ersten Jahresnach dem Unfallereignis ein, so besteht kein Anspruchauf Rentenzahlungen. Sollte die versichertePerson innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ausunfallfremder Ursache oder – gleichgültig aus welcherUrsache – später als ein Jahr nach dem Unfallsterben und ein Anspruch auf Rentenzahlung entstandensein, so zahlen wir die noch ausstehendeRente an die Erben oder an die uns als Bezugsberechtigtegenannte Person. Ein Anspruch auf Rentenzahlungbesteht jedoch nur für die Zeit vom Unfall-bis zum Todestag. Rentenleistungen aus demVersicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlageeines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburtder versicherten Person. Wir können einmal im Jahreinen amtlichen Nachweis darüber verlangen, dassdie versicherte Person noch lebt. Die mit dem Nachweisverbundenen Kosten gehen zu Ihren Lasten.Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.b) wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 8.4 AUB2012 vorgenommene erneute ärztliche Bemessungergeben hat, dass der Invaliditätsgrad unter 50 %gesunken ist. Eine Rückforderung erbrachter Rentenzahlungenerfolgt nicht.2.2.2 Die Unfallrente wird verdoppelt, wenn und solange dieversicherte Person als Folge des Unfalls in die Pflegestufe3 gemäß Sozialgesetzbuch XI vom 12.04.2012(Pflegepflichtversicherung) eingestuft ist. Als Folge gilt,wenn die Einstufung in Pflegestufe 3 innerhalb von 12Monaten nach dem Unfall erfolgt.2.2.3 Wir sind berechtigt, während der Rentenbezugszeit jederzeitLebensbescheinigungen und ggf. Nachweise überdie Einstufung in die Pflegestufe 3 anzufordern.2.2.4 Für die Bemessung der Invalidität gelten die unter Ziffer2.1.2.2.1 AUB 2012 geltenden Bestimmungen. In Ergänzungzu Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 2012 besteht kein Anspruchauf Rentenleistung, wenn der nach Abzug derVorschädigung verbleibende Invaliditätsgrad unter 50%liegt. In Ergänzung zu Ziffer 3 AUB 2012 erfolgt die Verminderungnicht im Fall eines Oberschenkelhalsbruchs.2.3 Sofortleistung2.3.1 Bei Oberschenkelhalsbruch haben Sie Anspruch auf eineSofortleistung in Höhe der hierfür im Versicherungsscheinbzw. in entsprechenden Nachträgen genanntenSumme.2.3.2 Die Verletzung muss ärztlich festgestellt und der Anspruchauf die Sofortleistung innerhalb eines Jahres nachEintritt des Unfalls geltend gemacht werden. Sollte dieversicherte Person sterben, bevor der Anspruch auf dieSofortleistung geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruchauf Sofortleistung.2.4 Todesfall-Leistung2.4.1 Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalbeines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichtennach Ziffer 6.5 AUB 2012 weisen wir hin.2.4.2 Die Todesfall-Leistung wird in Höhe der hierfür im Versicherungsscheinbzw. in entsprechenden Nachträgengenannten Summe gezahlt.3 Hilfeleistungen3.1 Voraussetzungen für die Leistungen3.1.1 Die versicherte Person ista) durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigenLeistungsfähigkeit derart beeinträchtigt, dasssie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichenLebens der Hilfe bedarf (Hilfebedürftigkeit). Die Hilfebedürftigkeitist von Ihnen bei uns geltend gemachtworden oderb) nach dem Unfall dauernd pflegebedürftig im Sinneder sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe 1-3 nach§ 15 SGB XI vom 12.04.2012, Erläuterungen sieheG. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) ).3.1.2 Bei den Hilfeleistungen> infolge unfallbedingter Hilfebedürftigkeit (Ziffer3.1.1.a) verzichten wir auf eine Berücksichtigung einerMitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen21

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