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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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E. Besondere Bedingungen für die Unfallrente(gelten nur in Verbindung mit einer Unfallrente)Ergänzend zu Ziffer 2 Allgemeine <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) leisten wir eine Unfallrente entsprechend dennachfolgenden Bedingungen.1 Voraussetzungen für die Leistung der UnfallrenteDie Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nachZiffer 2.1.1 AUB 2012 gegeben. Der Unfall hat ohne Mitwirkungvon Krankheiten oder Gebrechen zu einem nach Ziffer2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 2012 ermitteltenInvaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt.Vereinbarte besondere Gliedertaxen und Progressionen bleibenfür die Feststellung des Invaliditätsgrades bei der Unfallrenteunberücksichtigt.2 Höhe der RentenleistungWir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Persondie Unfallrente lebenslänglich in Höhe der im Versicherungsscheinvereinbarten Versicherungssumme.3 Bemessung der InvaliditätZiffer 3 und Ziffer 8.4 der AUB 2012 finden entsprechende Anwendung.4 Dauer und Beginn der Leistung4.1 Die Unfallrente zahlen wir> rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich derUnfall ereignet hat,> monatlich im Voraus.4.2 Die Unfallrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, indema) die versicherte Person stirbt.Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb des ersten Jahresnach dem Unfallereignis ein, so besteht kein Anspruchauf Rentenzahlungen. Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertragerbringen wir gegen Vorlage einesamtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt des Versicherten.Wir können einmal im Jahr einen amtlichenNachweis darüber verlangen, dass der Versicherte nochlebt. Die mit dem Nachweis verbundenen Kosten gehenzu Ihren Lasten. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglichübersandt, ruht die Rentenzahlung ab dernächsten Fälligkeit.b) wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 8.4 AUB 2012vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass derGrad der Invalidität unter 50 Prozent gesunken ist. EineRückforderung erbrachter Rentenzahlungen erfolgtnicht.4.3 Ab der auf den Beginn der Rentenzahlungen folgendenBeitragsfälligkeit entfällt für die Dauer der Rentenleistungdie Beitragszahlungspflicht.5 Kündigung nach LeistungsfallFür die Unfallrente gilt Ziffer 9.3 AUB 2012 entsprechend.6 Ausschluss der DynamikDie Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsartenvereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitragnicht teil.20

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