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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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6.6.2.3. Infektion, verursacht durch einen TerroraktWir weisen jedoch besonders darauf hin, dass dererweiterte Versicherungsschutz nach Ziffer 6.6.2.1und 6.6.2.2 dieser Bedingungen keine Anwendungfindet, wenn die Infektion durch einen Terrorakt verursachtwurde.Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personenoder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerungoder Teilen der Bevölkerung zu verbreitenund dadurch auf eine Regierung oder eine staatlicheEinrichtung Einfluss zu nehmen.7. UnfallschutzbriefWelche Leistungen sind versichert?7.1 Hilfeleistungen7.1.1 Voraussetzungen für die Leistungen7.1.1.1 Die versicherte Person ista) durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigenLeis tungsfähigkeit derart beeinträchtigt,dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßigwiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf destäglichen Lebens der Hilfe bedarf (Hilfebedürftigkeit).Die Hilfebedürftigkeit ist von Ihnen bei unsgeltend gemacht worden oderb) nach dem Unfall dauernd pflegebedürftig im Sinneder sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe 1-3 nach § 15 SGB XI vom 12.04.2012, Erläuterungensiehe G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch(SGB) ).7.1.1.2 Bei den Hilfeleistungen> infolge unfallbedingter Hilfebedürftigkeit (Ziffer7.1.1.1.a) verzichten wir auf eine Berücksichtigungeiner Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechenauch dann, wenn der Mitwirkungsanteil25 % und mehr beträgt,> infolge dauernder Pflegebedürftigkeit nach demUnfall (Ziffer 7.1.1.1.b) besteht Versicherungsschutzunabhängig davon, ob die dauernde Pflegebedürftigkeitim Sinne der sozialen Pflegeversicherung(Pflegestufe 1–3 nach § 15 SGB XI vom12.04.2012, Erläuterungen siehe G. Auszug ausdem Sozialgesetzbuch (SGB)) unfall- oder krankheitsbedingtist.7.1.1.3 Kein Leistungsanspruch besteht, wenn die versichertePerson selbst eine Hilfsdienstorganisation auswähltbzw. für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes. Währenddes Auslandsaufenthaltes haben Sie die Möglichkeit,unsere Medical Helpline Ziffer 7.2.1.2) inAnspruch zu nehmen. Die Leistungen werden ausschließlichüber eine von uns beauftragte Hilfsdienstorganisationund nur innerhalb der BundesrepublikDeutschland erbracht.7.1.1.4 Bestehen für die versicherte Person bei der <strong>VPV</strong> AllgemeineVersicherungs-AG mehrere <strong>Unfallversicherung</strong>enmit Hilfeleistungen, können diese Leistungennur aus einem dieser Verträge verlangt werden.7.1.2 Dauer der Leistungen7.1.2.1 Die Leistungen werden längstens für 6 Monate, vomUnfalltag an gerechnet, nach dem individuellen, festgestelltenBedarf erbracht.7.1.2.2 Wenn und insoweit einzelne Leistungen im Rahmender Pflegeversicherung/ Krankenversicherung erbrachtwerden, endet unsere Leistungspflicht.7.1.3 Art und Umfang der LeistungenDienstleistungen7.1.3.1 ErstgesprächIm Erstgespräch wird der jeweilige Bedarf der Hilfeleistungenfestgestellt und die versicherte Personüber die Art und die Durchführung der Hilfeleistungeninformiert.7.1.3.2 HausnotrufSoweit die technischen Voraussetzungen vorhandensind, wird in der Wohnung der versicherten Personeine Hausnotrufanlage inklusive Funkfinger installiert.Außerdem wird die 24-stündige Erreichbarkeitder Rufzentrale mit Gesprächskontakt gewährleistet.Die Kosten für die Anlage und ihre Einrichtung tragenwir. Die laufenden Kosten sind auf sechs Monate,vom Unfall an gerechnet, begrenzt. Die Kostenfür den Abbau der Anlage tragen wir, wenn erbis zum Ablauf von sechs Monaten, vom Unfall angerechnet, durchgeführt wird. Andernfalls werden sievon der versicherten Person getragen.7.1.3.3 MenüserviceDie versicherte Person erhält> jeden Tag eine Hauptmahlzeit, oder> einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost).Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebotwählen (auch als Diät- oder Schonkost). Die Kostenfür die Mahlzeiten tragen wir.7.1.3.4 Besorgungen/EinkäufeBesorgungen und Einkäufe werden einmal pro Wochefür maximal 5 Stunden durchgeführt. Zu denBesorgungen und Einkäufen zählen:> das Zusammenstellen des Einkaufszettels fürGegenstände des täglichen Bedarfs,> notwendige Besorgungen, z. B. Bankgänge, ArztundBehördengänge (diese Leistungen werdenzweimal pro Woche durchgeführt, wenn persönlichesErscheinen unumgänglich ist), Abholung vonRezepten, Bringen/Abholen von Wäsche bei einerReinigung und das Einkaufen (einschließlich Beschaffungvon Medikamenten),> die Unterbringung und Versorgung der eingekauftenLebensmittel,> die Anleitung zur Beachtung von Genieß- und Haltbarkeitvon Lebensmitteln. Die Kosten für die Lebensmittel,Gegenstände des täglichen Bedarfs sowiefür die Reinigung werden nicht übernommen.7.1.3.5 Reinigung der WohnungDer allgemein übliche Lebensbereich (z. B. Wohnraum,Bad, Toilette, Küche) wird einmal wöchentlichmaximal 4 Stunden gereinigt. Dies setzt voraus,dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßenZustand war.7.1.3.6 Versorgung der WäscheEinmal wöchentlich wird> das Waschen,> Trocknen,> Bügeln,> Sortieren,> Einräumen der Wäsche,> sowie die Schuhpflegeübernommen.7.1.3.7 GrundpflegeZu den Leistungen der Grundpflege, die für die Dauervon 4 Wochen und längstens 21 Stunden je Wocheerbracht werden, zählen> Körperpflege,> Hilfe beim An- und Auskleiden,> Hilfe beim Gang zur Toilette,> Lagerung im Bett,> Hilfe bei der Durchführung von Gymnastikübungen,> Zubereitung von Mahlzeiten,> Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.7.1.3.8 Pflegeschulung für AngehörigeErfolgt die Pflege durch einen pflegenden Angehörigen,wird die erforderliche Schulung für die täglichenPflegetätigkeiten durchgeführt. Es handeltsich bei dieser Leistung um eine einmalige Schulungsmaßnahme.17

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