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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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6.5.1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzenwir die Kosten für die Überführung zum letztenständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfallim Ausland ersetzen wir die Kosten für dieBestattung im Ausland oder für die Überführungzum letzten ständigen Wohnsitz.6.5.2 Höhe der Leistungen:6.5.2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den imVersicherungsschein genannten Betrag begrenzt.6.5.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kannder Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen derrestlichen Kos ten geltend gemacht werden. Bestreitetein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht,können Sie sich unmittelbar an uns halten.6.5.2.3 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetragfür den Kostenersatz nimmt an einer für andereLeistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistungund Beitrag nicht teil.6.6 Erweiterter Einschluss von Infektionen mit undohne Unfall (Immunklausel) und erweiterter Ver -sicherungsschutz bei Infektionen6.6.1 Immunklausel6.6.1.1 Erweiterter Versicherungsfall> Abweichend von Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB2012 gilt auch die erstmalige Infizierung mit einemErreger der Infektionen Borreliose, Brucellose,Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemischeKinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber,Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis, Gelbfieber,Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria,Masern, Pest, Pokken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphusoder Windpocken, als ein plötzlich vonaußen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis).> Mitversichert ist auch die erstmalige Infektiondurch einen der vorgenannten Erreger trotz vorherigerSchutzimpfung.> Abweichend von Ziffer 4.2.3 AUB 2012 geltenSchutzimpfungen als erstmalige Infektion soweitgegen die oben genannten Infektionen geimpftwird und die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschriebenoder angeordnet oder von einer zuständigenBehörde empfohlen und in ihrem Bereichvorgenommen oder sonst ärztlich empfohlenund durchgeführt wird und dabei ein Impfschadeneintritt. Ein Impfschaden ist eine über das üblicheAusmaß einer Impfreaktion hinausgehendeGesundheitsschädigung.> Wir weisen jedoch besonders darauf hin, dass dererweiterte Versicherungsschutz nach Ziffer 6.6.1.1dieser Klausel keine Anwendung findet, wenn dieInfektion durch einen Terrorakt verursacht wurdeoder aber die Schutzimpfung in direktem Zusammenhangmit einem Terrorakt steht. Terroraktesind jegliche Handlungen von Personen oderPersonengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,ethnischer, ideologischer oder ähnlicherZiele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken inder Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zuverbreiten und dadurch auf eine Regierung odereine staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.6.6.1.2 Leistungsumfang> Wir erbringen eine Leistung nach diesen Bestimmungennur für Invalidität gemäß Ziffer 2.1 AUB2012 soweit eine Versicherungssumme für dieseLeistungsart vereinbart wurde. Auf andere vereinbarteLeistungsarten finden diese Bedingungenkeine Anwendung.> Ergänzend zu Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2012 sowiezu oben genanntem Leistungsumfang dieserBedingungen gilt:Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestelltenunfallbedingten Invaliditätsgrad. HabenKrankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignishervorgerufenen Gesundheitsschädigungoder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgradentsprechend dem Anteil der Krankheit oderdes Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens25 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgendeRegelung bei erstmaligen Infektionen: Ein Anspruchauf Invaliditätszahlung entsteht nur, wenn sich ein Invaliditätsgradvon mehr als 20 % ergibt. Wir zahlendann jedoch die vereinbarte Leistung bei Invaliditäteinschließlich des Anteils der ersten 20 % Invalidität.6.6.1.3 Beginn des Versicherungsschutzes> Abweichend von Ziffer 9 AUB 2012 beginnt derVersicherungsschutz nach Ziffer 6.6.1.1 und6.6.2.2 dieser Bedingungen nach Ablauf einer Wartezeitvon einem Monat. Die Wartezeit beginnt,sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestenszu dem im Versicherungsschein angegebenenZeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginndes Versicherungsschutzes eintreten, besteht keineLeistungspflicht.> Für während der Vertragsdauer geborene Kinderentfällt die Wartezeit und der Versicherungsschutzbeginnt ab Vollendung der Geburt.6.6.1.4 Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektiondurch die unter Ziffer 6.6.1.1 genannten Erregerund einer Invalidität ist durch einen ärztlichenBericht, der sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisseorientiert und entsprechende Laborbefundeenthält, nachzuweisen.6.6.1.5 Abweichend von Ziffer 6 AUB 2012 sind wir unverzüglichzu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektiondurch einen Arzt festgestellt wurde. Vereinbarungen,die von Ziffer 6.1 AUB 2012 abweichen,gelten auch für diese Bedingungen.6.6.2 Erweiterter Versicherungsschutz bei InfektionenErgänzend zu Ziffer 4.2.4 der AUB 2012 wird der Versicherungsschutzauf Gesundheitsschäden durch Infektionenerweitert.6.6.2.1. Voraussetzung für die Leistung6.6.2.1.1 Aus> der Krankengeschichte> dem Befund oder> der Natur der Erkrankunggeht hervor, dass die Krankheitserreger auf eineder in Ziffer 6.6.2.1.2 bestimmten Art in den Körpergelangt sind.6.6.2.1.2 Die Krankheitserreger sind entweder> durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestensdie äußere Hautschicht durchtrenntsein muss oder> durch Einspritzen infektiöser Substanzen inAuge, Mund und Nasein den Körper gelangt.Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllenden Tatbestand des Einspritzens nicht. Für versichertePersonen, die in Heilberufen tätig sind:Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherieund Tuberkulose6.6.2.2. Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall> Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2012 bestehtauch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung,wenn die infektionsbedingte Invalidität nach diesenBesonderen Bedingungen> innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetretenund> innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlichfestgestellt und von Ihnen innerhalb von dreiMonaten bei uns geltend gemacht worden ist.16

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