13 Wann verjähren die Ansprüche aus Ihrem Vertrag?13.1 Die Ansprüche aus der <strong>Unfallversicherung</strong> verjähren in dreiJahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.13.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldetworden, ist die Verjährung von der Anmeldungbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidungin Textform zugeht.14 Welches Gericht ist zuständig?14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmtsich die gerichtliche Zuständigkeit nach unseremSitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigenNiederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht,in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.14.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssenbei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitzoder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichenAufenthalts zuständig ist.B. Besondere Bedingungen für dieUmstellung des Unfall-Tarifs ineinen Senioren-Tarif(gilt nicht für die <strong>VPV</strong> Vital-55-Plus)1. Liegt der Vertragsbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres,können Versicherungsverträge nur im Senioren-Tarif(Gefahrengruppe S) abgeschlossen werden.2. Für bestehende <strong>Versicherungen</strong> endet der Erwachsenen-Tarifzum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versichertePerson das 67. Lebensjahr vollendet hat. Danach erfolgt dieEinstufung in die Gefahrengruppe S mit einer entsprechendenErhöhung des Beitrags. Gegebenenfalls versichertes Tagegeldund Unfallrente entfallen.Auf Wunsch können Sie ohne erneute Gesundheitsprüfungin den Tarif Vital 55-Plus wechseln. Der Beitrag wird entsprechendangepasst.15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?15.1 FormSoweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweitin diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diefür uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die dasVersicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbargegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben.Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltunggerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugangvon Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.15.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. NamensänderungHaben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegen -über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenenBriefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendesgilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung.Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefesals zugegangen.15.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen NiederlassungHaben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebsabgeschlossen, finden bei einer Verlegungder gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nachZiffer 15.2 entsprechend Anwendung.16 Welches Recht findet Anwendung?Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.17 SanktionsklauselEs besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen– Versicherungsschutz nur, soweit und solangedem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbarenWirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargosder Europäischen Union oder der BundesrepublikDeutschland entgegenstehen.18 SchlussbestimmungSollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungenganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührtdies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einemsolchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.10
C. Besondere Bedingungen für die Versicherung von ZusatzleistungenGelten nur bei Abschluss der Leistungsart Invalidität mit einer Mindestversicherungssummevon 40.000 € bei Antragstellung1. Erweiterter Versicherungsschutz1.1 Ergänzend zu Ziffer 1 AUB 2012 erbringen wir eine Leistungin folgenden Fällen:1.1.1 Allmähliche Einwirkung von Gasen und DämpfenEin Unfall liegt auch bei unfreiwilligen Gesundheitsschädigungendurch allmähliche Einwirkung von Gasen undDämpfen vor, soweit es sich um die Folgen eines einzelnenvom alltäglichen Geschehen abweichenden, unerwarteteintretenden Ereignisses handelt. Ausgeschlossensind die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondereauch die durch gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigenBeschäftigung mit Chemikalien allmählichzu Stande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).1.1.2 Tauchtypische GesundheitsschädenDer Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypischeGesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheitoder Trommelfellverletzungen, sowie den Ertrinkungs-,Erstickungs- bzw. Erfrierungstod unter Wasser, ohne dassein Unfallereignis, d.h. ein plötzlich von außen auf denKörper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.1.1.3 Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte KraftanstrengungErgänzend zu Ziffer 1.4 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzauch bei durch erhöhte Kraftanstrengungverursachten Bauch- oder Unterleibsbrüchen.1.2 In Abänderung zu Ziffer 4 AUB 2012 gilt:1.2.1. Mitversicherung von Unfällen durch Bewusstseinsstörungeninfolge von TrunkenheitIn Abänderung zu Ziffer 4.1.1 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzfür Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen,soweit diese auf Trunkenheit beruhen, beimLenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn derBlutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt.1.2.2. Passives KriegsrisikoIn Abänderung zu Ziffer 4.1.3 AUB 2012 erlischt der Versicherungsschutzam Ende des vierzehnten Tages nachBeginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebietdes Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.2 Verbesserte ÜbergangsleistungIn Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 AUB 2012 werden 25 % der vereinbartenVersicherungssumme bereits 3 Monate nach demUnfall gezahlt und 75 % nach 6 Monaten, sofern die Voraussetzungennach Ziffer 2.2.1 AUB 2012 erfüllt werden.Sollte die Invalidität nach den oben genannten 3 Monatenunter 50 % fallen, wird die bereits gezahlte Übergangsleistungvon uns nicht zurückgefordert. Eine Leistung der verbleibenden75 % entfällt.3 Verlängerung des KrankenhaustagegeldesIn Abänderung zu Ziffer 2.4.2 AUB 2012 wird das Krankenhaustagegeldlängstens für 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnetgezahlt.4 RehamaßnahmenIn Ergänzung zu Ziffer 2.4.1 AUB 2012 wird das Krankenhaustagegeldauch für medizinisch notwendige, vollstationäreRehamaßnahmen geleistet. Kuren sowie Aufenthalte inSanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinischnotwendige Rehamaßnahmen.5 Rooming-In-LeistungBefindet sich das versicherte Kind wegen eines Unfalls in vollstationärerHeilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigtermit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In), soleisten wir in Ergänzung zu Ziffer 2.4 der AUB 2012 gegenentsprechenden Nachweis für maximal 30 Übernachtungenje Unfallereignis einen pauschalen Kostenzuschuss in Höhe desversicherten Krankenhaustagegeldes des Kindes.6 Tod beider versicherter ElternDie Todesfall-Leistung gemäß Ziffer 2.6.2 der AUB 2012 wirdwie folgt erweitert:Versterben beide bei der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AGunfallversicherten Elternteile innerhalb eines Jahres aufgrunddesselben Unfallereignisses und hat mindestens ein Kind dieserEltern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppelnsich die abgeschlossenen Versicherungssummen fürden Tod der Eltern.7 Familienvorsorge7.1 Familienvorsorge bei Eheschließung7.1.1 Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages heiratenund für Ihren Ehegatten bei uns keine <strong>Unfallversicherung</strong>besteht, so ist Ihr Ehegatte für drei Monate ab derHeirat mit den für Sie vereinbarten, höchstens jedoch mitden nachfolgend aufgeführten Versicherungssummen,beitragsfrei mitversichert:Invalidität ohne Progression 25.000 €Tod 5.000 €Serviceleistungen 2.500 €7.1.2 Melden Sie die Eheschließung innerhalb von 3 Monatennach Ihrer Heirat bei der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung umweitere 3 Monate.7.1.3 Die Leistungen nach Ziffer 7.1 gelten entsprechend füreingetragene Lebenspartnerschaften. EingetragenerLebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenenLebensgemeinschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesoder einer vergleichbaren Partnerschaft nachdem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaftengelten auch die in den Partnerschaftenim Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbarenPartnerschaften nach dem Recht andererStaaten.7.2 Familienvorsorge bei Geburt7.2.1 Ihre während der Wirksamkeit des Vertrages geborenenKinder sind ab Vollendung der Geburt für sechs Monatemit den von Ihnen vereinbarten, höchstens jedoch mitden nachfolgend aufgeführten Versicherungssummen beitragsfreimitversichert:Invalidität ohne Progression 50.000 €Tod 5.000 €Serviceleistungen 2.500 €Krankenhaustagegeld 10 €7.2.2 Melden Sie die Geburt innerhalb von 6 Monaten nachdem Ereignis bei der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG,so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung umweitere 6 Monate.7.3 Die Leistungen der beitragsfreien Familienvorsorge werdenpro beitragsfrei versichertem Kind oder Ehegatten nur einmalgezahlt. Dies gilt auch bei Bestehen mehrerer Verträgezugunsten eines Versicherungsnehmers oder der Eltern.8. Erweiterter Einschluss von Infektionen mit und ohneUnfall (Immunklausel)8.1 Erweiterter Versicherungsfall> Abweichend von Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB 2012gilt auch die erstmalige Infizierung mit einem Erreger derInfektionen Borreliose und Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitisals ein plötzlich von außen auf den Körperwirkendes Ereignis (Unfallereignis).> Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einender vorgenannten Erreger trotz vorheriger Schutzimpfung.> Abweichend von Ziffer 4.2.3 AUB 2012 gelten Schutzimpfungenals erstmalige Infektion soweit gegen die obengenannten Infektionen geimpft wird und die Schutz-11