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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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13 Wann verjähren die Ansprüche aus Ihrem Vertrag?13.1 Die Ansprüche aus der <strong>Unfallversicherung</strong> verjähren in dreiJahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.13.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldetworden, ist die Verjährung von der Anmeldungbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidungin Textform zugeht.14 Welches Gericht ist zuständig?14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmtsich die gerichtliche Zuständigkeit nach unseremSitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigenNiederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht,in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.14.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssenbei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitzoder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichenAufenthalts zuständig ist.B. Besondere Bedingungen für dieUmstellung des Unfall-Tarifs ineinen Senioren-Tarif(gilt nicht für die <strong>VPV</strong> Vital-55-Plus)1. Liegt der Vertragsbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres,können Versicherungsverträge nur im Senioren-Tarif(Gefahrengruppe S) abgeschlossen werden.2. Für bestehende <strong>Versicherungen</strong> endet der Erwachsenen-Tarifzum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versichertePerson das 67. Lebensjahr vollendet hat. Danach erfolgt dieEinstufung in die Gefahrengruppe S mit einer entsprechendenErhöhung des Beitrags. Gegebenenfalls versichertes Tagegeldund Unfallrente entfallen.Auf Wunsch können Sie ohne erneute Gesundheitsprüfungin den Tarif Vital 55-Plus wechseln. Der Beitrag wird entsprechendangepasst.15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?15.1 FormSoweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweitin diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diefür uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die dasVersicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbargegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben.Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltunggerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugangvon Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.15.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. NamensänderungHaben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegen -über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenenBriefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendesgilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung.Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefesals zugegangen.15.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen NiederlassungHaben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebsabgeschlossen, finden bei einer Verlegungder gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nachZiffer 15.2 entsprechend Anwendung.16 Welches Recht findet Anwendung?Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.17 SanktionsklauselEs besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen– Versicherungsschutz nur, soweit und solangedem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbarenWirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargosder Europäischen Union oder der BundesrepublikDeutschland entgegenstehen.18 SchlussbestimmungSollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungenganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührtdies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einemsolchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.10

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