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Unfallversicherung - VPV Versicherungen

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Bedingungen und Verbraucherinformationen für die<strong>Unfallversicherung</strong>, Unfallrente, <strong>VPV</strong> VITAL-55-Plus3.PES.0233 01.2013 KLSehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.Allgemeine Verbraucherinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung überInformationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)6143 3.PES.0233 01.2013 KLA. Allgemeine <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen (AUB 2012)B. Besondere Bedingungen für die Umstellung des Unfall-Tarifs in einenSeniorentarifC. Besondere Bedingungen für die Versicherung von ZusatzleistungenD. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Module zurAllgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>E. Besondere Bedingungen für die UnfallrenteF. Besondere Bedingungen für die <strong>VPV</strong> VITAL-55-PLUS„Der Unfallschutz für Aktive ab 55“G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)H. Merkblatt zur Datenverarbeitung


Allgemeine Verbraucherinformationgemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnungüber Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)Die nachstehende Information gibt in übersichtlicher und verständlicherForm einen Überblick über die Identität des Versicherersund den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages.Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Diemaßgeblichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergebensich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice,den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen,sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus demVVG.Informationen zum Versicherungsunternehmen1. Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigtePersonenDer Versicherer ist die <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG,nachfolgend <strong>VPV</strong> genannt.Die <strong>VPV</strong> ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln unter folgenderAdresse:<strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AGPohligstraße 350969 KölnVorstand:Dr. Hans Bücken, VorsitzenderTorsten Hallmann, Dr. Oliver Lang, Lars Georg VolkmannDie <strong>VPV</strong> ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unterder Handelsregister-Nr. HRB 1502 eingetragen.2. HauptgeschäftstätigkeitBetrieb der Schaden- und <strong>Unfallversicherung</strong>.Der Versicherer ist außerdem berechtigt, sich an anderen Versicherungsunternehmenzu beteiligen.Zuständige Aufsichtsbehörde:Die <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG unterliegt der Aufsichtdurch dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Graurheindorfer Straße 108 · 53117 BonnoderPostfach 1253 · 53002 BonnInformationen zur angebotenen Leistung3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistunga) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns geltender Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträgedes Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungengegebenenfalls einschließlich der BesonderenBedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungensowie die Besonderen Bedingungen undKlauseln finden Sie nachfolgend abgedruckt.b)Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungenentnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, demVersicherungsschein und den nachfolgend abgedrucktenAllgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den BesonderenBedingungen und Klauseln.4. Angaben zur VersicherungsprämieDie Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtendenSteuern sowie eventuelle Zuschläge aufgrund einer vereinbartenZahlungsweise.Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitteebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular unddem Versicherungsschein.5. Zusätzliche Gebühren und KostenZusätzliche Gebühren oder Kosten, z.B. für die Antragsbearbeitungoder für die Benutzung von Fernkommunikationsmittelnwerden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt,von Ihnen irgendwelche besonderen Gebühren oderKosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben.6. Einzelheiten zur Zahlung der PrämienDie Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten.Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten.Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlichoder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigenTarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Fürdie Prämienzahlung ist die bei der Antragsstellung vereinbarteZahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenenVereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisungoder per Lastschrift von Ihnen gezahlt. Näheresentnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedochnicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Siejedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen,können wir von dem Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutztritt rückwirkend außer Kraft.7. Gültigkeitsdauer des AngebotsAngebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denndurch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendigoder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechendder Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung.Informationen zum Vertrag8. Zustandekommen des VersicherungsvertragesDer Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmendeWillenserklärungen voraus. Der Versicherungsvertragkommt somit durch eine von Ihnen abgegebeneWillenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefülltenVersicherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheinswirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklärungnicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zumWiderrufsrecht siehe unter Ziffer 9).Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedochnicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn. Allerdingsentfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlungder ersten oder einmaligen Prämie (siehe AllgemeineBedingungen).Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährtdie <strong>VPV</strong> bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz imUmfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage.Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufenhaben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufigeDeckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der <strong>VPV</strong>.9. WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagenohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief,Fax, E-Mail, E-Postbrief) widerrufen. Haben Sie einen Antragunterschrieben, beginnt die Frist erst dann zu laufen,nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,die weiteren Informationen nach § 7Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindungmit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnungund diese Belehrung jeweils in Textformerhalten haben.Haben Sie ein Angebot angefordert, beginnt die Frist amTag, nachdem Sie Ihre Annahmeerklärung zum Vertragsangebotan uns abgesendet haben. Unabhängig davonbeginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn Sie denVersicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlichder Allgemeinen Versicherungsbedingungen,die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 desVersicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den§§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung unddiese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Imelektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufs-3


frist jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäߧ 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs inVerbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzeszum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfristgenügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.- Der Widerruf ist zu richten an:<strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AGPohligstr. 3, 50969 Köln- Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgendeFaxnummer zu richten:07 11 / 13 91-60 01- Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgendeE-Mail-Adresse zu richten:info@vpv.de- Bei einem Widerruf per E-Postbrief ist der Widerruf anfolgende E-Postbrief-Adresse zu richten:info@vpv.epost.deWiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutzund wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nachZugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien,wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutzvor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang desWiderrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten;dabei handelt es sich um den im Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag. Dieser Betrag wird zeitanteilig berechnet. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgtunverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang desWiderrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor demEnde der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zurFolge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren undgezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf IhrenWunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfülltist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.Ende der Widerrufsbelehrung.10. Angaben zur LaufzeitDie Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmenSie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnengewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsscheinabgedruckt.11. Vertragliche KündigungsmöglichkeitenBei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängertsich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnenoder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahreseine Kündigung zugegangen ist.Bei einer Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann derVertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgendenJahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnengekündigt werden.Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und beiVerträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen,endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,zum vorgesehenen Zeitpunkt.Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgendenFällen:- Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nachdem Versicherungsfall.- Für den Versicherer bei Nichtzahlung des Folgebeitrags.- Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen.Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten AllgemeinenBedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechtebleiben hiervon unberührt.12. Anzuwendendes RechtAuf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der BundesrepublikDeutschland Anwendung.13. Anzuwendende SpracheDie Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen unddiese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscherSprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeitdes Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen14. VersicherungsombudsmannAls Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerdengegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungsombudsmannzu wenden:Versicherungsombudsmann e.V.Leipziger Str. 121 · 10117 BerlinTelefon: 0 800 / 36 96 000Telefax: 0 800 / 36 99 000Internet: www.versicherungsombudsmann.deE-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.deDort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichenSchlichtungsverfahrens, solange die geltend gemachtenAnsprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährungbeginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchentstanden ist.Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht,Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungseinrichtunganhängig sein oder entschieden oder geschlichtetworden sein.Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn SieIhren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns 6Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 € trifft der Ombudsmanneine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnensteht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. BeiBeschwerden mit einem Wert von über 10.000 € spricht derOmbudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlungaus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000 € ist einVerfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich.Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmannwird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtweges bei den ordentlichenGerichten nicht berührt.15. BeschwerdenBei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der<strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nichtzuerst mit der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG über IhrAnliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unterZiffer 2 genannte Aufsichtsbehörde wenden.Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und Ziffer 15 bleibtdie gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt.4


A. Allgemeine <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen (AUB 2012)Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten ergebensich aus dem Versicherungsschein. Die Leistungsvoraussetzungenentnehmen Sie bitte der Ziffer 2 der Allgemeinen<strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen (AUB 2012) bzw. den BesonderenVersicherungsbedingungen (BB).Der Versicherungsumfang1 Was ist versichert?1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versichertenPerson während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch einplötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengungan Gliedmaßen oder Wirbelsäule> ein Gelenk verrenkt wird oder> Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oderzerrissen werden.1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung(Ziffer 3), sowie die Ausschlüsse (Ziffer 4) weisen wir hin.Sie gelten für alle Leistungsarten.2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden imFolgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und dieVersicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.2.1 Invaliditätsleistung2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung und Fristen:2.1.1.1 Ein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn diekörperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versichertenPerson durch den Unfall dauerhaft beeinträchtigtist (Invalidität) und die Invalidität> innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetretenund> innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einemArzt schriftlich festgestellt und> innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von Ihnengeltend gemacht worden ist, auch wenn Sie uns denUnfall zuvor bereits gemeldet haben.2.1.1.2 Wird die Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätversäumt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.Versäumen Sie die Frist für die Geltendmachung der Invalidität,kann dies ebenfalls zum Verlust des Anspruchsauf Invaliditätsleistung führen.Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht ebenso,wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb einesJahres nach dem Unfall stirbt.2.1.2 Art und Höhe der Leistung:2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden dieVersicherungssumme und der Grad der unfallbedingtenInvalidität.2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehendgenannten Körperteile und Sinnesorgane geltenausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:> Arm 70 %> Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %> Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %> Hand 55 %> Daumen 20 %> Zeigefinger 10 %> anderer Finger 5 %> Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %> Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %> Bein bis unterhalb des Knies 50 %> Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %> Fuß 40 %> große Zehe 5 %> andere Zehe 2 %> Auge 50 %> Gehör auf einem Ohr 30 %> Geruchssinn 10 %> Geschmackssinn 5 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigunggilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sichder Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperlicheoder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigtist. Dabei sind ausschließlich medizinischeGesichtspunkte zu berücksichtigen.2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oderderen Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt,wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvaliditätgemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 undZiffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch denUnfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehendenBestimmungen ermittelten Invaliditätsgradezusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedochnicht berücksichtigt.2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person> aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nachdem Unfall oder> gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahrnach dem Unfall,und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden,leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrundder ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.2.2 Übergangsleistung2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeitder versicherten Person ist unfallbedingt> nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnetund> ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechennoch um mindestens 50% beeinträchtigt.Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monateununterbrochen bestanden.Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintrittdes Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei unsgeltend gemacht worden. Das gilt unabhängig davon, obSie uns den Unfall selbst bereits zuvor gemeldet haben.Versäumen Sie die Frist für die Geltendmachung der Beeinträchtigung,kann dies zum Verlust des Anspruchs aufÜbergangsleistung führen.2.2.2 Art und Höhe der Leistung:Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssummegezahlt.2.3 Tagegeld2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person ist unfallbedingt> in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und> in ärztlicher Behandlung.2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung:Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssummeberechnet. Es wird nach dem festgestellten Gradder Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigungabgestuft.Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung,längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet,gezahlt.5


2.4 Krankenhaus-Tagegeld2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfallesin medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimengelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung:Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbartenVersicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationärenBehandlung gezahlt, längstens jedoch für zweiJahre, vom Unfalltag an gerechnet.2.5 Genesungsgeld2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlungentlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeldnach Ziffer 2.4.2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssummefür die gleiche Anzahl von Kalendertagengezahlt, für die wir Krankenhaus-Tagegeld leisten, längstensfür 100 Tage.2.6 Todesfallleistung2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb einesJahres gestorben.Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 6.5 weisen wir hin.2.6.2 Höhe der Leistung:Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssummegezahlt.3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oderGebrechen?Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. HabenKrankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall ereignisverursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgenmitgewirkt, mindert sich> im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,> im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, inallen anderen Fällen die Leistungentsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibtjedoch die Minderung.4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutzausgeschlossen?4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:4.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,auch soweit diese auf Trunkenheitberuhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälleoder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper derversicherten Person ergreifen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungenoder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendesUnfallereignis verursacht waren.4.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.4.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oderBürgerkriegsereignisse verursacht sind.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versichertePerson auf Reisen im Ausland überraschend von KriegsoderBürgerkriegsereignissen betroffen wird.Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebtenTages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges aufdem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Personaufhält.Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten,auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkriegherrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme amKrieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffenund im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichenZustand zwischen den Ländern China, Deutschland,Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oderUSA.4.1.4 Unfälle der versicherten Person> als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnisbenötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied einesLuftfahrzeuges;> bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübendenberuflichen Tätigkeit;> bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.4.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugesan Fahrtveranstaltungen einschließlich derdazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen esauf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.4.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergieverursacht sind.4.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:4.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus innerenOrganen und Gehirnblutungen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesenVertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 dieüberwiegende Ursache ist.4.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen.4.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffeam Körper der versicherten Person.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmenoder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallendenUnfall veranlasst waren.4.2.4 Infektionen.4.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie> durch Insektenstiche oder -bisse oder> durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungenverursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofortoder später in den Körper gelangten.4.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für> Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für> Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durchUnfallverletzungen, die nicht nach Ziffer 4.2.4.1 ausgeschlossensind, in den Körper gelangten.4.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffeverursacht sind, gilt Ziffer 4.2.3 Satz 2 entsprechend.4.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffedurch den Schlund.Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zumZeitpunkt des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollendethaben. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durchNahrungsmittel.4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen,auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.4.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eineunter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommendeEinwirkung entstanden sind.5 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und beiÄnderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigungbeachten?5.1 Umstellung des Kinder-Tarifs5.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nachdem Kinder-Tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet,besteht Versicherungsschutz zu den vereinbartenVersicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunktgültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch folgendesWahlrecht:6


Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sieden Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedesdarauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung mussuns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligenVersicherungsjahres zugegangen sein.9.3 Kündigung nach VersicherungsfallIhren Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden,wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen unsKlage auf eine Leistung erhoben haben.Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monatnach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nachKlagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraftdes Urteils in Schriftform zugegangen sein.Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugangbei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dassdie Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedochzum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugangbei Ihnen wirksam.9.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen EinsätzenDer Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außerKraft, sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichenFormation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigenEinsatz zwischen den Ländern China, Deutschland,Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligtist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobalduns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangenist.Der Versicherungsbeitrag10 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitigzahlen?10.1 Beitrag und VersicherungsteuerDer in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmtenHöhe zu entrichten haben.10.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaligerBeitrag10.2.1 Fälligkeit des ersten oder einmaligen BeitragsDer erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig vondem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nachdem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginnsvor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglichnach Vertragsschluss zu zahlen.Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutzerst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenenVereinbarungen ab, ist der erste oder einmaligeBeitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheinszu zahlen.Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die ersteRate als erster Beitrag.10.2.2 Späterer Beginn des VersicherungsschutzesZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginntder Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlungnicht zu vertreten haben.10.2.3 RücktrittZahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nichtrechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solangeder Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten,wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlungnicht zu vertreten haben.10.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag10.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der ZahlungDie Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbartenZeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wennsie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnungangegebenen Zeitpunkt erfolgt.10.3.2 VerzugWird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geratenSie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie dieverspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlungauffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestenszwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam,wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitragssowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffernund die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern10.3.3 und 10.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzugentstandenen Schadens zu verlangen.10.3.3 Kein VersicherungsschutzSind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit derZahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zurZahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit derZahlungsaufforderung nach Ziffer 10.3.2 Absatz 2 daraufhingewiesen wurden.10.3.4 KündigungSind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit derZahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderungnach Ziffer 10.3.2 Absatz 2 daraufhingewiesen haben.Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalbeines Monats den angemahnten Beitrag, besteht derVertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen demZugang der Kündigung und der Zahlung eingetretensind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.10.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei LastschriftermächtigungIst die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zudem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einerberechtigten Einziehung nicht widersprechen.Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von unsnicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann nochrechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textformabgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Siedie Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder habenSie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitragwiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrenszu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitragserst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordertworden sind.10.5 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter ZahlungIst die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sinddie noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mitder Zahlung einer Rate in Verzug sind.Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlungverlangen.10.6 Beitrag bei vorzeitiger VertragsbeendigungBei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweitnicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch aufden Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in demVersicherungsschutz bestanden hat.10.7 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von KindernWenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und> Sie bei Versicherungsbeginn das 51. Lebensjahr nochnicht vollendet hatten,> die Versicherung nicht gekündigt war und> Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisseverursacht wurde,gilt folgendes:8


10.7.1 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltendenVersicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahresbeitragsfrei weitergeführt, in dem dasversicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.10.7.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer,wenn nichts anderes vereinbart ist.Weitere Bestimmungen11 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertragbeteiligten Personen zueinander?11.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einemanderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübungder Rechte aus dem Vertrag nicht der versichertenPerson, sondern Ihnen zu. Sie sind neben der versichertenPerson für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.11.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolgerund sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.11.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsereZustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.12 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?12.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerheblicheUmständeSie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alleIhnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen,nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die fürunseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit demvereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zurAnzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung,aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne desSatzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände,die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einflussauszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbartenInhalt abzuschließen.Soll eine andere Person versichert werden, ist diese nebenIhnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigeder gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortungder an sie gestellten Fragen verantwortlich.Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kenntdieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich sobehandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabtoder dies arglistig verschwiegen.12.2 Rücktritt12.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des RücktrittsUnvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichenUmständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertragzurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wirSie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgeneiner Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monatsschriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umständeanzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglichweitere Umstände zur Begründung unsererErklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, dieunser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. DerRücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.12.2.2 Ausschluss des RücktrittsrechtsWir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen,wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannten.Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen,dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigenAngaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässiggemacht haben.Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzungder Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten.12.2.3 Folgen des RücktrittsIm Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen,wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtigangezeigte Umstand weder für den Eintritt desVersicherungsfalls noch für die Feststellung oder denUmfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesemFall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie dieAnzeigepflicht arglistig verletzt haben.Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerdender Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeitentspricht.12.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung12.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzungeiner Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch aufgrober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertragunter Einhaltung einer Frist von einemMonat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wirSie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieFolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wirunsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben. Die Frist beginntmit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung IhrerAnzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzungnicht berufen, wenn wir den nichtangezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit derAnzeige kannten.Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sienachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnisder nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.12.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wirden Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossenhätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangenrückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie diePflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderenBedingungen ab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einerAnzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monatsschriftlich geltend machen. Dabei haben wir dieUmstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglichweitere Umstände zur Begründung unserer Erklärungangeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, dieuns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen.Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen,wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstandoder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag ummehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherungfür den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie denVertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unsererMitteilung fristlos in Schriftform kündigen.12.4 AnfechtungUnser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung stehtuns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerdender Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeitentspricht.9


13 Wann verjähren die Ansprüche aus Ihrem Vertrag?13.1 Die Ansprüche aus der <strong>Unfallversicherung</strong> verjähren in dreiJahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.13.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldetworden, ist die Verjährung von der Anmeldungbis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidungin Textform zugeht.14 Welches Gericht ist zuständig?14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmtsich die gerichtliche Zuständigkeit nach unseremSitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigenNiederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht,in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.14.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssenbei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitzoder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichenAufenthalts zuständig ist.B. Besondere Bedingungen für dieUmstellung des Unfall-Tarifs ineinen Senioren-Tarif(gilt nicht für die <strong>VPV</strong> Vital-55-Plus)1. Liegt der Vertragsbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres,können Versicherungsverträge nur im Senioren-Tarif(Gefahrengruppe S) abgeschlossen werden.2. Für bestehende <strong>Versicherungen</strong> endet der Erwachsenen-Tarifzum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versichertePerson das 67. Lebensjahr vollendet hat. Danach erfolgt dieEinstufung in die Gefahrengruppe S mit einer entsprechendenErhöhung des Beitrags. Gegebenenfalls versichertes Tagegeldund Unfallrente entfallen.Auf Wunsch können Sie ohne erneute Gesundheitsprüfungin den Tarif Vital 55-Plus wechseln. Der Beitrag wird entsprechendangepasst.15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?15.1 FormSoweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweitin diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diefür uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die dasVersicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbargegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben.Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltunggerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugangvon Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.15.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. NamensänderungHaben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegen -über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenenBriefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendesgilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung.Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefesals zugegangen.15.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen NiederlassungHaben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebsabgeschlossen, finden bei einer Verlegungder gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nachZiffer 15.2 entsprechend Anwendung.16 Welches Recht findet Anwendung?Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.17 SanktionsklauselEs besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen– Versicherungsschutz nur, soweit und solangedem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbarenWirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargosder Europäischen Union oder der BundesrepublikDeutschland entgegenstehen.18 SchlussbestimmungSollte eine Bestimmung dieser Versicherungsbedingungenganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührtdies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einemsolchen Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.10


C. Besondere Bedingungen für die Versicherung von ZusatzleistungenGelten nur bei Abschluss der Leistungsart Invalidität mit einer Mindestversicherungssummevon 40.000 € bei Antragstellung1. Erweiterter Versicherungsschutz1.1 Ergänzend zu Ziffer 1 AUB 2012 erbringen wir eine Leistungin folgenden Fällen:1.1.1 Allmähliche Einwirkung von Gasen und DämpfenEin Unfall liegt auch bei unfreiwilligen Gesundheitsschädigungendurch allmähliche Einwirkung von Gasen undDämpfen vor, soweit es sich um die Folgen eines einzelnenvom alltäglichen Geschehen abweichenden, unerwarteteintretenden Ereignisses handelt. Ausgeschlossensind die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondereauch die durch gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigenBeschäftigung mit Chemikalien allmählichzu Stande kommenden Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).1.1.2 Tauchtypische GesundheitsschädenDer Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypischeGesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheitoder Trommelfellverletzungen, sowie den Ertrinkungs-,Erstickungs- bzw. Erfrierungstod unter Wasser, ohne dassein Unfallereignis, d.h. ein plötzlich von außen auf denKörper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.1.1.3 Bauch oder Unterleibsbrüche durch erhöhte KraftanstrengungErgänzend zu Ziffer 1.4 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzauch bei durch erhöhte Kraftanstrengungverursachten Bauch- oder Unterleibsbrüchen.1.2 In Abänderung zu Ziffer 4 AUB 2012 gilt:1.2.1. Mitversicherung von Unfällen durch Bewusstseinsstörungeninfolge von TrunkenheitIn Abänderung zu Ziffer 4.1.1 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzfür Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen,soweit diese auf Trunkenheit beruhen, beimLenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn derBlutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt.1.2.2. Passives KriegsrisikoIn Abänderung zu Ziffer 4.1.3 AUB 2012 erlischt der Versicherungsschutzam Ende des vierzehnten Tages nachBeginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebietdes Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.2 Verbesserte ÜbergangsleistungIn Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 AUB 2012 werden 25 % der vereinbartenVersicherungssumme bereits 3 Monate nach demUnfall gezahlt und 75 % nach 6 Monaten, sofern die Voraussetzungennach Ziffer 2.2.1 AUB 2012 erfüllt werden.Sollte die Invalidität nach den oben genannten 3 Monatenunter 50 % fallen, wird die bereits gezahlte Übergangsleistungvon uns nicht zurückgefordert. Eine Leistung der verbleibenden75 % entfällt.3 Verlängerung des KrankenhaustagegeldesIn Abänderung zu Ziffer 2.4.2 AUB 2012 wird das Krankenhaustagegeldlängstens für 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnetgezahlt.4 RehamaßnahmenIn Ergänzung zu Ziffer 2.4.1 AUB 2012 wird das Krankenhaustagegeldauch für medizinisch notwendige, vollstationäreRehamaßnahmen geleistet. Kuren sowie Aufenthalte inSanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinischnotwendige Rehamaßnahmen.5 Rooming-In-LeistungBefindet sich das versicherte Kind wegen eines Unfalls in vollstationärerHeilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigtermit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-In), soleisten wir in Ergänzung zu Ziffer 2.4 der AUB 2012 gegenentsprechenden Nachweis für maximal 30 Übernachtungenje Unfallereignis einen pauschalen Kostenzuschuss in Höhe desversicherten Krankenhaustagegeldes des Kindes.6 Tod beider versicherter ElternDie Todesfall-Leistung gemäß Ziffer 2.6.2 der AUB 2012 wirdwie folgt erweitert:Versterben beide bei der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AGunfallversicherten Elternteile innerhalb eines Jahres aufgrunddesselben Unfallereignisses und hat mindestens ein Kind dieserEltern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppelnsich die abgeschlossenen Versicherungssummen fürden Tod der Eltern.7 Familienvorsorge7.1 Familienvorsorge bei Eheschließung7.1.1 Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages heiratenund für Ihren Ehegatten bei uns keine <strong>Unfallversicherung</strong>besteht, so ist Ihr Ehegatte für drei Monate ab derHeirat mit den für Sie vereinbarten, höchstens jedoch mitden nachfolgend aufgeführten Versicherungssummen,beitragsfrei mitversichert:Invalidität ohne Progression 25.000 €Tod 5.000 €Serviceleistungen 2.500 €7.1.2 Melden Sie die Eheschließung innerhalb von 3 Monatennach Ihrer Heirat bei der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG, so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung umweitere 3 Monate.7.1.3 Die Leistungen nach Ziffer 7.1 gelten entsprechend füreingetragene Lebenspartnerschaften. EingetragenerLebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenenLebensgemeinschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesoder einer vergleichbaren Partnerschaft nachdem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaftengelten auch die in den Partnerschaftenim Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbarenPartnerschaften nach dem Recht andererStaaten.7.2 Familienvorsorge bei Geburt7.2.1 Ihre während der Wirksamkeit des Vertrages geborenenKinder sind ab Vollendung der Geburt für sechs Monatemit den von Ihnen vereinbarten, höchstens jedoch mitden nachfolgend aufgeführten Versicherungssummen beitragsfreimitversichert:Invalidität ohne Progression 50.000 €Tod 5.000 €Serviceleistungen 2.500 €Krankenhaustagegeld 10 €7.2.2 Melden Sie die Geburt innerhalb von 6 Monaten nachdem Ereignis bei der <strong>VPV</strong> Allgemeine Versicherungs-AG,so verlängert sich die beitragsfreie Mitversicherung umweitere 6 Monate.7.3 Die Leistungen der beitragsfreien Familienvorsorge werdenpro beitragsfrei versichertem Kind oder Ehegatten nur einmalgezahlt. Dies gilt auch bei Bestehen mehrerer Verträgezugunsten eines Versicherungsnehmers oder der Eltern.8. Erweiterter Einschluss von Infektionen mit und ohneUnfall (Immunklausel)8.1 Erweiterter Versicherungsfall> Abweichend von Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB 2012gilt auch die erstmalige Infizierung mit einem Erreger derInfektionen Borreliose und Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitisals ein plötzlich von außen auf den Körperwirkendes Ereignis (Unfallereignis).> Mitversichert ist auch die erstmalige Infektion durch einender vorgenannten Erreger trotz vorheriger Schutzimpfung.> Abweichend von Ziffer 4.2.3 AUB 2012 gelten Schutzimpfungenals erstmalige Infektion soweit gegen die obengenannten Infektionen geimpft wird und die Schutz-11


impfung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet odervon einer zuständigen Behörde empfohlen und in ihremBereich vorgenommen oder sonst ärztlich empfohlen unddurchgeführt wird und dabei ein Impfschaden eintritt.Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einerImpfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung.> Wir weisen jedoch besonders darauf hin, dass der erweiterteVersicherungsschutz nach Ziffer 8.1 dieser Klauselkeine Anwendung findet, wenn die Infektion durch einenTerrorakt verursacht wurde oder aber dieSchutzimpfung in direktem Zusammenhang mit einemTerrorakt steht. Terrorakte sind jegliche Handlungen vonPersonen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicherZiele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerungoder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten unddadurch auf eine Regierung oder eine staatliche EinrichtungEinfluss zu nehmen.8.2 Leistungsumfang> Wir erbringen eine Leistung nach diesen Bestimmungennur für Invalidität gemäß Ziffer 2.1 AUB 2012 soweit eineVersicherungssumme für diese Leistungsart vereinbartwurde. Auf andere vereinbarte Leistungsarten finden dieseBedingungen keine Anwendung.> Ergänzend zu Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2012 sowie zuoben genanntem Leistungsumfang dieser Bedingungengilt:Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten unfallbedingtenInvaliditätsgrad. Haben Krankheiten oder Gebrechenbei der durch das Unfallereignis hervorgerufenenGesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wirdder Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheitoder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens25 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgende Regelungbei erstmaligen Infektionen: Ein Anspruch aufInvaliditätszahlung entsteht nur, wenn sich ein Invaliditätsgradvon mehr als 20 % ergibt. Wir zahlen dann jedochdie vereinbarte Leistung bei Invalidität einschließlichdes Anteils der ersten 20 % Invalidität.8.3 Beginn des Versicherungsschutzes> Abweichend von Ziffer 9 AUB 2012 beginnt der Versicherungsschutznach Ziffer 8.1 und 8.2 dieser Bedingungennach Ablauf einer Wartezeit von einem Monat.Die Wartezeit beginnt, sobald der erste Beitrag gezahltist, jedoch frühestens zu dem im Versicherungsschein angegebenenZeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginndes Versicherungsschutzes eintreten, besteht keineLeistungspflicht.> Für während der Vertragsdauer geborene Kinder entfälltdie Wartezeit und der Versicherungsschutz beginnt abVollendung der Geburt.8.4 Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektiondurch die unter Ziffer 8.1 genannten Erreger und einer Invaliditätist durch einen ärztlichen Bericht, der sich objektivam Stand medizinischer Erkenntnisse orientiert und entsprechendeLaborbefunde enthält, nachzuweisen.8.5 Abweichend von Ziffer 6 AUB 2012 sind wir unverzüglichzu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektion durcheinen Arzt festgestellt wurde. Vereinbarungen, die von Ziffer6.1 AUB 2012 abweichen, gelten auch für diese Bedingungen.9. Serviceleistungen in der <strong>Unfallversicherung</strong>Ergänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) erbringen wir folgende Leistungen:9.1 Art der Leistungen:9.1.1 Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs-oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlichoder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweithierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfallunmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkretenUmständen zu vermuten war.9.1.2 Wir stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen demHausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhausher.9.1.3 Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordnetenTransport der verletzten Person zum Krankenhaus oderzur Spezialklinik.9.1.4 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletztenPerson zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit dieMehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen odernach der Verletzungsart unvermeidbar waren.9.1.5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlichentstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten fürmitreisende minderjährige Kinder und den mitreisendenPartner der versicherten Person.9.1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzenwir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigenWohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfall im Auslandersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Auslandoder für die Überführung zum letzten ständigenWohnsitz.9.2 Höhe der Leistungen:9.2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsscheingenannten Betrag begrenzt.9.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruchgegen uns nur wegen der restlichenKos ten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtigerseine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbaran uns halten.9.2.3 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag fürden Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsartenvereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitragnicht teil.10. Plus-Service nach Unfall.Beratung. Organisation. Hilfe.Erleidet die versicherte Person eine schwere Unfallverletzung(Erläuterung Ziffer 10.3.), erbringen wir folgende persönlicheBeratungsleistungen:10.1 Art der Leistungen:10.1.1 Über unser Service-Telefon besteht die Möglichkeit, sichüber Alternativen medizinischer Maßnahmen beratenzu lassen. Auf Wunsch vermitteln wir einen Besuch durcheinen Reha-Berater oder behandelnden Arzt im Krankenhausoder zu Hause.10.1.2 Mit unserer Medical Helpline informieren wir über Möglichkeitenmedizinischer Versorgung nach Unfällen imIn- und Ausland und benennen deutsch sprechende Ärzte.10.1.3 Wir organisieren den Krankenbesuch einer nahe stehendenPerson, wenn die versicherte Person im Krankenhausbehandelt werden muss.10.1.4 Für das versicherte Kind organisieren wir bei Unfall derEltern ein Kindermädchen oder eine Haushaltshilfe. Kanndas versicherte Kind aufgrund eines Unfalles nicht amnormalen Schulunterricht teilnehmen, kümmern wir unsum einen Lehrer für Privatunterricht.10.1.5 Wir benennen geeignete Fachärzte im In- und Auslandsowie Spezialkliniken, Reha-Zentren und Kureinrichtungenund geben über die jeweiligen technischen AusstattungenAuskunft. Auf Wunsch halten wir mit denbehandelnden Ärzten Kontakt und informieren die versichertePerson über den Stand der Behandlung. Zudemorganisieren und koordinieren wir die medizinische Rehabilitation.10.1.6 Nach einem schweren Unfall der versicherten Personoder dem unfallbedingten Tod einer mitversicherten Personvermitteln wir im In- und Ausland psychotraumatologischeHilfe am Telefon oder ein persönliches Gesprächim Krankenhaus bzw. zu Hause mit einem erfahrenenPsychologen.10.1.7 Wir helfen bei der beruflichen Wiedereingliederung. Sobieten wir eine berufliche Erstberatung an, wenn infolgeder Unfallverletzung ein Arbeitsplatzverlust droht12


oder eine berufliche Neuorientierung notwendig ist. Eswerden die Möglichkeiten einer beruflichen Neuorientierungund die Wege dazu aufgezeigt.10.1.8 Weiterhin geben wir eine persönliche Pflegeberatungzur Organisation der häuslichen oder stationären Pflegeeinschließlich Hilfsmittelberatung, wenn infolge des UnfallsPflegebedürftigkeit eingetreten ist oder eine Pflegebedürftigkeitdroht.10.1.9 Ist infolge der eingetretenen Unfallverletzung eine Nutzungder bisherigen Wohnung nicht möglich oder sindNutzungseinschränkungen zu erwarten, so berät unserPlanungsbüro für behindertengerechtes Bauen bei derGestaltung der Wohnung bzw. des Eigentums und unterstütztbei der Suche eines behindertengerechten Objekts.Gleichzeitig beraten wir Sie über UmbaumaßnahmenIhres Autos bzw. andere geeignete Hilfsmittel.10.2 Anspruch der LeistungenNach der Meldung Ihres Unfalles sind wir verpflichtet, innerhalbvon 24 Stunden telefonisch oder persönlich Kontaktzu Ihnen aufzunehmen mit einem für Ihre Situation fachlichkompetenten Ansprechpartner.10.3 Erläuterung: Schwere Unfallverletzung in Anlehnungan das Verletzungsartenverzeichnis10.3.1 Ausgedehnte oder tief gehende Weichteilverletzungen(offen oder geschlossen), Amputationsverletzungen,Mus kelkompressionssyndrome10.3.2 Verletzungen der großen Gefäße10.3.3 Verletzungen der großen Nerven oder Nervengeflechte10.3.4 Offene oder gedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen, ausgenommenCommotio (Schädel-Hirn-Trauma I)10.3.5 Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligungen10.3.6 Stumpfe oder offene Bauchverletzungen10.3.7 Verletzungen der Nieren oder Harnwege10.3.8 Verletzungen der Wirbelsäule mit neurologischer Symptomatik10.3.9 Offene Verletzungen großer Gelenke10.3.10 Operationsbedürftige Verrenkungen der Gelenke10.3.11 Gelenkbinnenverletzungen, mit Stabilitätsverlust verbundeneBandverletzungen mit Ausnahme der isoliertenBandverletzungen des oberen Sprunggelenkes10.3.12 Durchtrennende Verletzungen von Sehnen, ausgenommenStrecksehnenverletzungen der Finger und Zehen10.3.13 Ausgedehnte und tief gehende Verbrennungen oderVerätzungen, Inhalationstraumen10.3.14 Folgende Verletzungen der Hand> Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendgliedknochen)> Brüche mehrerer Finger> Stark verschobene Frakturen oder Luxationen vonMittelhandknochen, Bennetsche Fraktur am 1. Mittelhandknochenin jeder Form, stark verschobene Langfingergrundgliedfrakturen> oder solche mit Grundgelenksbeteiligung> Kahnbeinbrüche und perilunäre Luxationen> Verletzungen von mehreren Fingernerven> Verletzungen mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen> Beugesehnenverletzungen> Verbrennungen der Hand mit drohender Funktionsstörung10.3.15 Folgende Knochenbrüche> Offene oder geschlossene Brüche des Hirn- und Gesichtsschädel> Brüche mehrerer Röhrenknochen oder mehrfache Brücheeines Röhrenknochens> Wirbelbrüche, ausgenommen Dorn- und Querfortsatzbrüche> Verletzungen offener Wachstumsfugen> Offene Brüche des Ober- oder Unterarms> Geschlossene Brüche des Ober- oder Unterarms mitstarker Verschiebung oder Splittung oder Splitterungoder Gelenkbeteiligung> Beckenbrüche, ausgenommen Beckenschaufelbrücheund unverschobene Scham- und Sitzbeinbrüche> Brüche des Oberschenkels> Stückbrüche der Kniescheibe oder Brüche des Schienbeinesmit Verschiebung> Brüche des Unterschenkels oder Brüche des Schienbeines(mit Verschiebung) sowie mit offenen oder geschlossenenWeichteilschäden> Brüche der Knöchelgabel mit Verschiebung> Brüche des Sprungbeines oder verschobene Brüchedes Fersenbeines und der Fußwurzel> Stark verschobene Brüche eines Mittelfußknochensoder Brüche mehrerer Mittelfußknochen, ausgenommendie isolierte Basisfraktur am 5. Mittelknochen> Verletzungen oder Verletzungsfolgen mit tief gehenden,ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen> Fehlender Heilungsfortschritt oder Komplikationen beinicht im Verzeichnis enthaltenen Verletzungen10.3.16 Behandlungs- oder korrekturbedürftige Unfallfolgezustände.13


D. Besondere Bedingungen für die zusätzlich wählbaren Module zur Allgemeinen<strong>Unfallversicherung</strong>Gilt nur soweit vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt.1. Zuwachs von Leistung und Beitrag (Dynamik)Sie haben mit uns eine <strong>Unfallversicherung</strong> vereinbart, deren Summenund Beitrag jährlich angepasst werden.1.1 Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um 3 %zum Beginn des Versicherungsjahres, und zwar erstmalszum Beginn des zweiten Versicherungsjahres.1.2 Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:> für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500 €,> für die Übergangsleistung sowie die Mitversicherungder Kosten für kosmetische Operationen auf volle 50 €,> für Tagegeld, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeldauf volle 0,50 €.1.3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nachdem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.1.4 Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.1.5 Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilungüber die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt, wennSie ihr innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilungschriftlich widersprechen. Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.1.6 Sie und wir können die Vereinbarung über die Erhöhungvon Leistung und Beitrag auch für die gesamte Restlaufzeitdes Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss schriftlichspätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahreserfolgen.2. Progression 350 %Sie haben mit uns eine <strong>Unfallversicherung</strong> mit progressiver In validitätsstaffelvereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) ermittelt. Ziffer 2.1 AUB 2012 wird wie folgt ergänzt:1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgradvon 25 % übersteigt, zahlen wir zusätzlich 1%aus der Versicherungssumme.2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgradvon 50 % übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere3% aus der Versicherungssumme.3 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgradvon 75 % übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere1% aus der Versicherungssumme.Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzungim Einzelnen wie folgt aus:Unfall- Leistung Unfall- Leistungbedingter aus der bedingter aus derInv. Grad Vers.-Summe Inv. Grad Vers.-Summe% % % %10 10 62 13520 20 63 14025 25 64 14526 27 65 15027 29 66 15528 31 67 16029 33 68 16530 35 69 17031 37 70 17532 39 71 18033 41 72 18534 43 73 19035 45 74 19536 47 75 20037 49 76 20638 51 77 21239 53 78 21840 55 79 22441 57 80 23042 59 81 23643 61 82 24244 63 83 24845 65 84 25446 67 85 26047 69 86 26648 71 87 27249 73 88 27850 75 89 28451 80 90 29052 85 91 29653 90 92 30254 95 93 30855 100 94 31456 105 95 32057 110 96 32658 115 97 33259 120 98 33860 125 99 34461 130 100 3503. Progression 600 %Sie haben mit uns eine <strong>Unfallversicherung</strong> mit progressiver Invaliditätsstaffelvereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1und Ziffer 3 der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) ermittelt. Ziffer 2.1 AUB 2012 wird wie folgt ergänzt:1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgradvon 25 % übersteigt, zahlen wir zusätzlich 1%aus der Versicherungssumme.2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgradvon 50 % übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere3% aus der Versicherungssumme.3 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgradvon 75 % übersteigt, zahlen wir zusätzlich weitere11% aus der Versicherungssumme.Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzungim Einzelnen wie folgt aus:Unfall- Leistung Unfall- Leistungbedingter aus der bedingter aus derInv. Grad Vers.-Summe Inv. Grad Vers.-Summe% % % %10 10 62 13520 20 63 14025 25 64 14526 27 65 15027 29 66 15528 31 67 16029 33 68 16530 35 69 17031 37 70 17532 39 71 18033 41 72 18534 43 73 19035 45 74 19536 47 75 20037 49 76 21638 51 77 23239 53 78 24840 55 79 26441 57 80 28042 59 81 29643 61 82 31244 63 83 32845 65 84 34414


46 67 85 36047 69 86 37648 71 87 39249 73 88 40850 75 89 42451 80 90 44052 85 91 45653 90 92 47254 95 93 48855 100 94 50456 105 95 52057 110 96 53658 115 97 55259 120 98 56860 125 99 58461 130 100 6004. Verbesserte GliedertaxeIn Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2012 gelten bei Verlustoder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genanntenKörperteile und Sinnesorgane ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:bei Verlust> Arm 85 %> Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 %> Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 75 %> Hand 70 %> Daumen 30 %> Zeigefinger 20 %> anderer Finger 15 %> Bein über der Mitte des Oberschenkels 85 %> Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 %> Bein bis unterhalb des Knies 75 %> Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 %> Fuß 65 %> große Zehe 15 %> andere Zehe 8 %> Auge 60 %> Sprechfähigkeit 100 %bei völliger Funktionsunfähigkeit> eines Arms 70 %> einer Hand 60 %> eines Daumens 25 %> eines Zeigefingers 15 %> eines anderen Fingers 10 %> eines Beines 70 %> eines Fußes 50 %> einer großen Zehe 10 %> einer anderen Zehe 5 %> eines Auges 50 %> Gehör auf einem Ohr 50 %> Geruchssinn 15 %> Geschmackssinn 10 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt derentsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Sind mehrereFinger durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehendenBestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet,maximal jedoch der Handwert berücksichtigt.5. Kosmetische OperationenErgänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) leisten wir Ersatz für Kosten unfallbedingterkosmetischer Operationen.5.1 Voraussetzungen für die Leistungen:5.1.1 Sie haben sich nach einem unter den Vertrag fallendenUnfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Alskosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlungdurchgeführte ärztliche Behandlung mitdem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußerenErscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.5.1.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von dreiJahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjährigerspätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres.5.1.3 Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitetseine Leistungspflicht.5.2 Art und Höhe der Leistungen:5.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten VersicherungssummeErsatz für nachgewiesene> Arzthonorare und sonstige Operationskosten,> notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegungin einem Krankenhaus,> Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einenunfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide-und Eckzähnen entstanden sind.5.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann derErstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichenKos ten geltend gemacht werden. Bestreitet ein andererErsatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sichunmittelbar an uns halten.6. Exklusiv-BausteinDer Exklusiv-Baustein umfasst folgende zusätzliche Leistungen:6.1 Erweiterung des Unfallbegriffs6.1.1 Schlaganfälle und HerzinfarkteIn Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzbei Unfällen, die die versicherte Person infolgeeines Schlaganfalles oder Herzinfarktes erleidet.6.1.2 Rettungsmaßnahmen von Menschen und TierenIn Ergänzung zu 1.3 AUB 2012 liegt ein Unfall auch vorbei Gesundheitsschäden, die sich die versicherte Personbei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühungzur Rettung von Menschen oder Tieren zuzieht.6.2 Verlängerung der Anmelde- und Feststellfrist für dieInvaliditätIn Abänderung zu Ziffer 2.1.1.1 AUB 2012 ist die Invaliditätinnerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einemArzt schriftlich festzustellen und von Ihnen bei uns geltendzu machen6.3 GenesungsgeldIn Abänderung zu Ziffer 2.5.2 AUB 2012 zahlen wir Genesungsgeldlängstens für die Dauer von einem Jahr.6.4 NahrungsmittelvergiftungenIn Ergänzung zu Ziffer 4.2.5 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzfür die Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen.6.5 Serviceleistungen in der <strong>Unfallversicherung</strong>Ergänzend zu Ziffer 2 AUB 2012 erbringen wir folgendeLeistungen:6.5.1 Art der Leistungen:6.5.1.1 Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-,Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlichrechtlichoder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten,soweit hierfür üblicherweise Gebührenberechnet werden.Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfallunmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkretenUmständen zu vermuten war.6.5.1.2 Wir stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischendem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oderKrankenhaus her.6.5.1.3 Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordnetenTransport der verletzten Person zum Krankenhausoder zur Spezialklinik.6.5.1.4 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehrder verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz,soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehenoder nach der Verletzungsart unvermeidbarwaren.6.5.1.5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlichentstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskostenfür mitreisende minderjährige Kinder und denmitreisenden Partner der versicherten Person.15


6.5.1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzenwir die Kosten für die Überführung zum letztenständigen Wohnsitz. Bei einem unfallbedingten Todesfallim Ausland ersetzen wir die Kosten für dieBestattung im Ausland oder für die Überführungzum letzten ständigen Wohnsitz.6.5.2 Höhe der Leistungen:6.5.2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den imVersicherungsschein genannten Betrag begrenzt.6.5.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kannder Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen derrestlichen Kos ten geltend gemacht werden. Bestreitetein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht,können Sie sich unmittelbar an uns halten.6.5.2.3 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetragfür den Kostenersatz nimmt an einer für andereLeistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistungund Beitrag nicht teil.6.6 Erweiterter Einschluss von Infektionen mit undohne Unfall (Immunklausel) und erweiterter Ver -sicherungsschutz bei Infektionen6.6.1 Immunklausel6.6.1.1 Erweiterter Versicherungsfall> Abweichend von Ziffer 1.3 und Ziffer 4.2.4 AUB2012 gilt auch die erstmalige Infizierung mit einemErreger der Infektionen Borreliose, Brucellose,Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, epidemischeKinderlähmung (Poliomyelitis), Fleckfieber,Frühsommermeningitis/Zeckenenzephalitis, Gelbfieber,Genickstarre, Keuchhusten, Lepra, Malaria,Masern, Pest, Pokken, Scharlach, Schlaf-/Tsetse-Krankheit, Tularämie (Hasenpest), Typhus und Paratyphusoder Windpocken, als ein plötzlich vonaußen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis).> Mitversichert ist auch die erstmalige Infektiondurch einen der vorgenannten Erreger trotz vorherigerSchutzimpfung.> Abweichend von Ziffer 4.2.3 AUB 2012 geltenSchutzimpfungen als erstmalige Infektion soweitgegen die oben genannten Infektionen geimpftwird und die Schutzimpfung gesetzlich vorgeschriebenoder angeordnet oder von einer zuständigenBehörde empfohlen und in ihrem Bereichvorgenommen oder sonst ärztlich empfohlenund durchgeführt wird und dabei ein Impfschadeneintritt. Ein Impfschaden ist eine über das üblicheAusmaß einer Impfreaktion hinausgehendeGesundheitsschädigung.> Wir weisen jedoch besonders darauf hin, dass dererweiterte Versicherungsschutz nach Ziffer 6.6.1.1dieser Klausel keine Anwendung findet, wenn dieInfektion durch einen Terrorakt verursacht wurdeoder aber die Schutzimpfung in direktem Zusammenhangmit einem Terrorakt steht. Terroraktesind jegliche Handlungen von Personen oderPersonengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,ethnischer, ideologischer oder ähnlicherZiele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken inder Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zuverbreiten und dadurch auf eine Regierung odereine staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.6.6.1.2 Leistungsumfang> Wir erbringen eine Leistung nach diesen Bestimmungennur für Invalidität gemäß Ziffer 2.1 AUB2012 soweit eine Versicherungssumme für dieseLeistungsart vereinbart wurde. Auf andere vereinbarteLeistungsarten finden diese Bedingungenkeine Anwendung.> Ergänzend zu Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2012 sowiezu oben genanntem Leistungsumfang dieserBedingungen gilt:Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestelltenunfallbedingten Invaliditätsgrad. HabenKrankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignishervorgerufenen Gesundheitsschädigungoder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgradentsprechend dem Anteil der Krankheit oderdes Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens25 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgendeRegelung bei erstmaligen Infektionen: Ein Anspruchauf Invaliditätszahlung entsteht nur, wenn sich ein Invaliditätsgradvon mehr als 20 % ergibt. Wir zahlendann jedoch die vereinbarte Leistung bei Invaliditäteinschließlich des Anteils der ersten 20 % Invalidität.6.6.1.3 Beginn des Versicherungsschutzes> Abweichend von Ziffer 9 AUB 2012 beginnt derVersicherungsschutz nach Ziffer 6.6.1.1 und6.6.2.2 dieser Bedingungen nach Ablauf einer Wartezeitvon einem Monat. Die Wartezeit beginnt,sobald der erste Beitrag gezahlt ist, jedoch frühestenszu dem im Versicherungsschein angegebenenZeitpunkt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginndes Versicherungsschutzes eintreten, besteht keineLeistungspflicht.> Für während der Vertragsdauer geborene Kinderentfällt die Wartezeit und der Versicherungsschutzbeginnt ab Vollendung der Geburt.6.6.1.4 Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektiondurch die unter Ziffer 6.6.1.1 genannten Erregerund einer Invalidität ist durch einen ärztlichenBericht, der sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisseorientiert und entsprechende Laborbefundeenthält, nachzuweisen.6.6.1.5 Abweichend von Ziffer 6 AUB 2012 sind wir unverzüglichzu unterrichten, nachdem die erstmalige Infektiondurch einen Arzt festgestellt wurde. Vereinbarungen,die von Ziffer 6.1 AUB 2012 abweichen,gelten auch für diese Bedingungen.6.6.2 Erweiterter Versicherungsschutz bei InfektionenErgänzend zu Ziffer 4.2.4 der AUB 2012 wird der Versicherungsschutzauf Gesundheitsschäden durch Infektionenerweitert.6.6.2.1. Voraussetzung für die Leistung6.6.2.1.1 Aus> der Krankengeschichte> dem Befund oder> der Natur der Erkrankunggeht hervor, dass die Krankheitserreger auf eineder in Ziffer 6.6.2.1.2 bestimmten Art in den Körpergelangt sind.6.6.2.1.2 Die Krankheitserreger sind entweder> durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestensdie äußere Hautschicht durchtrenntsein muss oder> durch Einspritzen infektiöser Substanzen inAuge, Mund und Nasein den Körper gelangt.Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllenden Tatbestand des Einspritzens nicht. Für versichertePersonen, die in Heilberufen tätig sind:Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherieund Tuberkulose6.6.2.2. Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall> Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2012 bestehtauch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung,wenn die infektionsbedingte Invalidität nach diesenBesonderen Bedingungen> innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetretenund> innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlichfestgestellt und von Ihnen innerhalb von dreiMonaten bei uns geltend gemacht worden ist.16


6.6.2.3. Infektion, verursacht durch einen TerroraktWir weisen jedoch besonders darauf hin, dass dererweiterte Versicherungsschutz nach Ziffer 6.6.2.1und 6.6.2.2 dieser Bedingungen keine Anwendungfindet, wenn die Infektion durch einen Terrorakt verursachtwurde.Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personenoder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser,ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele,die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerungoder Teilen der Bevölkerung zu verbreitenund dadurch auf eine Regierung oder eine staatlicheEinrichtung Einfluss zu nehmen.7. UnfallschutzbriefWelche Leistungen sind versichert?7.1 Hilfeleistungen7.1.1 Voraussetzungen für die Leistungen7.1.1.1 Die versicherte Person ista) durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigenLeis tungsfähigkeit derart beeinträchtigt,dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßigwiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf destäglichen Lebens der Hilfe bedarf (Hilfebedürftigkeit).Die Hilfebedürftigkeit ist von Ihnen bei unsgeltend gemacht worden oderb) nach dem Unfall dauernd pflegebedürftig im Sinneder sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe 1-3 nach § 15 SGB XI vom 12.04.2012, Erläuterungensiehe G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch(SGB) ).7.1.1.2 Bei den Hilfeleistungen> infolge unfallbedingter Hilfebedürftigkeit (Ziffer7.1.1.1.a) verzichten wir auf eine Berücksichtigungeiner Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechenauch dann, wenn der Mitwirkungsanteil25 % und mehr beträgt,> infolge dauernder Pflegebedürftigkeit nach demUnfall (Ziffer 7.1.1.1.b) besteht Versicherungsschutzunabhängig davon, ob die dauernde Pflegebedürftigkeitim Sinne der sozialen Pflegeversicherung(Pflegestufe 1–3 nach § 15 SGB XI vom12.04.2012, Erläuterungen siehe G. Auszug ausdem Sozialgesetzbuch (SGB)) unfall- oder krankheitsbedingtist.7.1.1.3 Kein Leistungsanspruch besteht, wenn die versichertePerson selbst eine Hilfsdienstorganisation auswähltbzw. für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes. Währenddes Auslandsaufenthaltes haben Sie die Möglichkeit,unsere Medical Helpline Ziffer 7.2.1.2) inAnspruch zu nehmen. Die Leistungen werden ausschließlichüber eine von uns beauftragte Hilfsdienstorganisationund nur innerhalb der BundesrepublikDeutschland erbracht.7.1.1.4 Bestehen für die versicherte Person bei der <strong>VPV</strong> AllgemeineVersicherungs-AG mehrere <strong>Unfallversicherung</strong>enmit Hilfeleistungen, können diese Leistungennur aus einem dieser Verträge verlangt werden.7.1.2 Dauer der Leistungen7.1.2.1 Die Leistungen werden längstens für 6 Monate, vomUnfalltag an gerechnet, nach dem individuellen, festgestelltenBedarf erbracht.7.1.2.2 Wenn und insoweit einzelne Leistungen im Rahmender Pflegeversicherung/ Krankenversicherung erbrachtwerden, endet unsere Leistungspflicht.7.1.3 Art und Umfang der LeistungenDienstleistungen7.1.3.1 ErstgesprächIm Erstgespräch wird der jeweilige Bedarf der Hilfeleistungenfestgestellt und die versicherte Personüber die Art und die Durchführung der Hilfeleistungeninformiert.7.1.3.2 HausnotrufSoweit die technischen Voraussetzungen vorhandensind, wird in der Wohnung der versicherten Personeine Hausnotrufanlage inklusive Funkfinger installiert.Außerdem wird die 24-stündige Erreichbarkeitder Rufzentrale mit Gesprächskontakt gewährleistet.Die Kosten für die Anlage und ihre Einrichtung tragenwir. Die laufenden Kosten sind auf sechs Monate,vom Unfall an gerechnet, begrenzt. Die Kostenfür den Abbau der Anlage tragen wir, wenn erbis zum Ablauf von sechs Monaten, vom Unfall angerechnet, durchgeführt wird. Andernfalls werden sievon der versicherten Person getragen.7.1.3.3 MenüserviceDie versicherte Person erhält> jeden Tag eine Hauptmahlzeit, oder> einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost).Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebotwählen (auch als Diät- oder Schonkost). Die Kostenfür die Mahlzeiten tragen wir.7.1.3.4 Besorgungen/EinkäufeBesorgungen und Einkäufe werden einmal pro Wochefür maximal 5 Stunden durchgeführt. Zu denBesorgungen und Einkäufen zählen:> das Zusammenstellen des Einkaufszettels fürGegenstände des täglichen Bedarfs,> notwendige Besorgungen, z. B. Bankgänge, ArztundBehördengänge (diese Leistungen werdenzweimal pro Woche durchgeführt, wenn persönlichesErscheinen unumgänglich ist), Abholung vonRezepten, Bringen/Abholen von Wäsche bei einerReinigung und das Einkaufen (einschließlich Beschaffungvon Medikamenten),> die Unterbringung und Versorgung der eingekauftenLebensmittel,> die Anleitung zur Beachtung von Genieß- und Haltbarkeitvon Lebensmitteln. Die Kosten für die Lebensmittel,Gegenstände des täglichen Bedarfs sowiefür die Reinigung werden nicht übernommen.7.1.3.5 Reinigung der WohnungDer allgemein übliche Lebensbereich (z. B. Wohnraum,Bad, Toilette, Küche) wird einmal wöchentlichmaximal 4 Stunden gereinigt. Dies setzt voraus,dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßenZustand war.7.1.3.6 Versorgung der WäscheEinmal wöchentlich wird> das Waschen,> Trocknen,> Bügeln,> Sortieren,> Einräumen der Wäsche,> sowie die Schuhpflegeübernommen.7.1.3.7 GrundpflegeZu den Leistungen der Grundpflege, die für die Dauervon 4 Wochen und längstens 21 Stunden je Wocheerbracht werden, zählen> Körperpflege,> Hilfe beim An- und Auskleiden,> Hilfe beim Gang zur Toilette,> Lagerung im Bett,> Hilfe bei der Durchführung von Gymnastikübungen,> Zubereitung von Mahlzeiten,> Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.7.1.3.8 Pflegeschulung für AngehörigeErfolgt die Pflege durch einen pflegenden Angehörigen,wird die erforderliche Schulung für die täglichenPflegetätigkeiten durchgeführt. Es handeltsich bei dieser Leistung um eine einmalige Schulungsmaßnahme.17


7.1.3.9 Tag- und Nachtwache nach Krankenhausentlassung/ ambulanter OperationUnmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt/ambulanterOperation wird für die Beaufsichtigung derversicherten Person längstens für 48 Stunden gesorgt.7.1.4 Beitragsanpassung7.1.4.1 Wenn der Dienstleister seine Preise seit der letztenAnpassung um mehr als 5 % erhöht und deshalbder Tarifbeitrag um mehr als 5 % für neue Verträgeerhöht wird, sind wir berechtigt, den Beitrag mitWirkung der nächsten Versicherungsperiode an biszur Höhe des neuen Tarifbeitrages anzuheben. Einesolche Beitragserhöhung wird nur wirksam, wennwir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachungdes Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitragspätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt desWirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich überIhr Kündigungsrecht belehren.7.1.4.2 Sie können im Fall der Beitragserhöhung den Vertraginnerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilungdes Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen,an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.7.1.4.3 Wenn der Dienstleister seine Preise seit der letztenAnpassung um mehr als 5 % senkt und deshalb derTarifbeitrag um mehr als 5 % für neue Verträge gesenktwird, verpflichten wir uns, den Beitrag vomBeginn der nächsten Versicherungsperiode an aufdie Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.7.1.5 Einschränkung des Versicherungsschutzes7.1.5.1 Bestimmten Personengruppen können wir aus verschiedenenGründen trotz Beitragszahlung keinenVersicherungsschutz gewähren. Zu diesen gehören:> Dauernd pflegebedürftige Personen.Pflegebedürftig ist, wer im täglichen Leben überwiegendauf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies giltauf jeden Fall für Personen, die mindestens in diePflegestufe 1 gemäß Sozialgesetzbuch XI vom12.04.2012 (Pflegepflichtversicherung) eingestuftsind.> Geisteskranke Personen.7.1.5. Der Versicherungsschutz erlischt und der Versicherungsvertragendet, sobald die versicherte Person aufgrundder genannten Punkte nicht mehr versicherbarist. Zuviel gezahlte Beiträge werden in diesem Fall zurückerstattet.7.2 Plus-Service nach Unfall.Beratung. Organisation. Hilfe.Erleidet die versicherte Person eine schwere Unfallverletzung(Erläuterung Ziffer 7.2.3.), erbringen wir folgendepersönliche Beratungsleistungen:7.2.1 Art der Leistungen:7.2.1.1 Über unser Service-Telefon besteht die Möglichkeit,sich über Alternativen medizinischer Maßnahmenberaten zu lassen. Auf Wunsch vermitteln wir einenBesuch durch einen Reha-Berater oder behandelndenArzt im Krankenhaus oder zu Hause.7.2.1.2 Mit unserer Medical Helpline informieren wir überMöglichkeiten medizinischer Versorgung nach Unfällenim In- und Ausland und benennen deutschsprechende Ärzte.7.2.1.3 Wir organisieren den Krankenbesuch einer nahe stehendenPerson, wenn die versicherte Person im Krankenhausbehandelt werden muss.7.2.1.4 Für das versicherte Kind organisieren wir bei Unfallder Eltern ein Kindermädchen oder eine Haushaltshilfe.Kann das versicherte Kind aufgrund eines Unfallesnicht am normalen Schulunterricht teilnehmen,kümmern wir uns um einen Lehrer für Privatunterricht.7.2.1.5 Wir benennen geeignete Fachärzte im In- und Auslandsowie Spezialkliniken, Reha-Zentren und Kureinrichtungenund geben über die jeweiligen technischenAusstattungen Auskunft. Auf Wunsch haltenwir mit den behandelnden Ärzten Kontakt undinformieren die versicherte Person über den Standder Behandlung. Zudem organisieren und koordinierenwir die medizinische Rehabilitation.7.2.1.6 Nach einem schweren Unfall der versicherten Personoder dem unfallbedingten Tod einer mitversichertenPerson vermitteln wir im In- und Auslandpsychotraumatologische Hilfe am Telefon oder einpersönliches Gespräch im Krankenhaus bzw. zu Hausemit einem erfahrenen Psychologen.7.2.1.7 Wir helfen bei der beruflichen Wiedereingliederung.So bieten wir eine berufliche Erstberatung an, wenninfolge der Unfallverletzung ein Arbeitsplatzverlustdroht oder eine berufliche Neuorientierung notwendigist. Es werden die Möglichkeiten einer beruflichenNeuorientierung und die Wege dazu aufgezeigt.7.2.1.8 Weiterhin geben wir eine persönliche Pflegeberatungzur Organisation der häuslichen oder stationärenPflege einschließlich Hilfsmittelberatung, wenninfolge des Unfalls Pflegebedürftigkeit eingetretenist oder eine Pflegebedürftigkeit droht.7.2.1.9 Ist infolge der eingetretenen Unfallverletzung eineNutzung der bisherigen Wohnung nicht möglich odersind Nutzungseinschränkungen zu erwarten, so berätunser Planungsbüro für behindertengerechtesBauen bei der Gestaltung der Wohnung bzw. desEigentums und unterstützt bei der Suche eines behindertengerechtenObjekts. Gleichzeitig beratenwir Sie über Umbaumaßnahmen Ihres Autos bzw.andere geeignete Hilfsmittel.7.2.2 Anspruch der LeistungenNach der Meldung Ihres Unfalles sind wir verpflichtet,innerhalb von 24 Stunden telefonisch oder persönlichKontakt zu Ihnen aufzunehmen mit einem für Ihre Situationfachlich kompetenten Ansprechpartner.7.2.3 Erläuterung: Schwere Unfallverletzung in Anlehnung andas Verletzungsartenverzeichnis7.2.3.1 Ausgedehnte oder tief gehende Weichteilverletzungen(offen oder geschlossen), Amputationsverletzungen,Muskelkompressionssyndrome7.2.3.2 Verletzungen der großen Gefäße7.2.3.3 Verletzungen der großen Nerven oder Nervengeflechte7.2.3.4 Offene oder gedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen,ausgenommen Commotio (Schädel-Hirn-Trauma I)7.2.3.5 Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligungen7.2.3.6 Stumpfe oder offene Bauchverletzungen7.2.3.7 Verletzungen der Nieren oder Harnwege7.2.3.8 Verletzungen der Wirbelsäule mit neurologischerSymptomatik7.2.3.9 Offene Verletzungen großer Gelenke7.2.3.10 Operationsbedürftige Verrenkungen der Gelenke7.2.3.11 Gelenkbinnenverletzungen, mit Stabilitätsverlust verbundeneBandverletzungen mit Ausnahme der isoliertenBandverletzungen des oberen Sprunggelenkes7.3.12 Durchtrennende Verletzungen von Sehnen, ausgenommenStrecksehnenverletzungen der Finger undZehen7.3.13 Ausgedehnte und tief gehende Verbrennungen oderVerätzungen, Inhalationstraumen7.3.14 Folgende Verletzungen der Hand> Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendgliedknochen)> Brüche mehrerer Finger> Stark verschobene Frakturen oder Luxationen vonMittelhandknochen, Bennetsche Fraktur am 1.Mittelhandknochen in jeder Form, stark verschobeneLangfingergrundgliedfrakturen> oder solche mit Grundgelenksbeteiligung18


Kahnbeinbrüche und perilunäre Luxationen> Verletzungen von mehreren Fingernerven> Verletzungen mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen> Beugesehnenverletzungen> Verbrennungen der Hand mit drohender Funktionsstörung7.2.3.15 Folgende Knochenbrüche> Offene oder geschlossene Brüche des Hirn- undGesichtsschädel> Brüche mehrerer Röhrenknochen oder mehrfacheBrüche eines Röhrenknochens> Wirbelbrüche, ausgenommen Dorn- und Querfortsatzbrüche> Verletzungen offener Wachstumsfugen> Offene Brüche des Ober- oder Unterarms> Geschlossene Brüche des Ober- oder Unterarmsmit starker Verschiebung oder Splittung oder Splitterungoder Gelenkbeteiligung> Beckenbrüche, ausgenommen Beckenschaufelbrücheund unverschobene Scham- und Sitzbeinbrüche> Brüche des Oberschenkels> Stückbrüche der Kniescheibe oder Brüche desSchienbeines mit Verschiebung> Brüche des Unterschenkels oder Brüche des Schienbeines(mit Verschiebung) sowie mit offenen odergeschlossenen Weichteilschäden> Brüche der Knöchelgabel mit Verschiebung> Brüche des Sprungbeines oder verschobene Brüchedes Fersenbeines und der Fußwurzel> Stark verschobene Brüche eines Mittelfußknochensoder Brüche mehrerer Mittelfußknochen, ausgenommendie isolierte Basisfraktur am 5. Mittelknochen> Verletzungen oder Verletzungsfolgen mit tief gehenden,ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen> Fehlender Heilungsfortschritt oder Komplikationenbei nicht im Verzeichnis enthaltenen Verletzungen7.2.3.16 Behandlungs- oder korrekturbedürftige Unfallfolgezustände.19


E. Besondere Bedingungen für die Unfallrente(gelten nur in Verbindung mit einer Unfallrente)Ergänzend zu Ziffer 2 Allgemeine <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) leisten wir eine Unfallrente entsprechend dennachfolgenden Bedingungen.1 Voraussetzungen für die Leistung der UnfallrenteDie Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nachZiffer 2.1.1 AUB 2012 gegeben. Der Unfall hat ohne Mitwirkungvon Krankheiten oder Gebrechen zu einem nach Ziffer2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 2012 ermitteltenInvaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt.Vereinbarte besondere Gliedertaxen und Progressionen bleibenfür die Feststellung des Invaliditätsgrades bei der Unfallrenteunberücksichtigt.2 Höhe der RentenleistungWir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Persondie Unfallrente lebenslänglich in Höhe der im Versicherungsscheinvereinbarten Versicherungssumme.3 Bemessung der InvaliditätZiffer 3 und Ziffer 8.4 der AUB 2012 finden entsprechende Anwendung.4 Dauer und Beginn der Leistung4.1 Die Unfallrente zahlen wir> rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich derUnfall ereignet hat,> monatlich im Voraus.4.2 Die Unfallrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, indema) die versicherte Person stirbt.Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb des ersten Jahresnach dem Unfallereignis ein, so besteht kein Anspruchauf Rentenzahlungen. Rentenleistungen aus dem Versicherungsvertragerbringen wir gegen Vorlage einesamtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt des Versicherten.Wir können einmal im Jahr einen amtlichenNachweis darüber verlangen, dass der Versicherte nochlebt. Die mit dem Nachweis verbundenen Kosten gehenzu Ihren Lasten. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglichübersandt, ruht die Rentenzahlung ab dernächsten Fälligkeit.b) wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 8.4 AUB 2012vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass derGrad der Invalidität unter 50 Prozent gesunken ist. EineRückforderung erbrachter Rentenzahlungen erfolgtnicht.4.3 Ab der auf den Beginn der Rentenzahlungen folgendenBeitragsfälligkeit entfällt für die Dauer der Rentenleistungdie Beitragszahlungspflicht.5 Kündigung nach LeistungsfallFür die Unfallrente gilt Ziffer 9.3 AUB 2012 entsprechend.6 Ausschluss der DynamikDie Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsartenvereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitragnicht teil.20


F. Besondere Bedingungen für die <strong>VPV</strong> VITAL-55-PLUS„Der Unfallschutz für Aktive ab 55“ (BB VITAL-55-PLUS)Ergänzend zu den Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>sbedingungen(AUB 2012) leisten wir entsprechend den folgenden Bedingungen.1. Erweiterter Versicherungsschutz1.1 Zusätzlich zu Ziffer 1 AUB 2012 erbringen wir eine Leistungin folgenden Fällen:1.1.1 OberschenkelhalsfrakturAls Unfall gilt auch wenn die versicherte Person – unabhängigvon der Ursache – eine Oberschenkelhalsfrakturerleidet.1.1.2 Herzinfarkt oder SchlaganfallAls Unfall gilt, wenn die versicherte Person infolge einesHerzinfarktes oder Schlaganfalles einen Unfall erleidet.1.1.3 Allmähliche Einwirkung von Gasen und DämpfenEin Unfall liegt auch bei unfreiwilligen Gesundheitsschädigungendurch allmähliche Einwirkung von Gasenund Dämpfen vor, soweit es sich um die Folgen eineseinzelnen vom alltäglichen Geschehen abweichenden,unerwartet eintretenden Ereignisses handelt.Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich bedingten,insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmungbei der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalienallmählich zu Stande kommende Schädigungen(Berufs- und Gewerbekrankheiten).1.1.4 Tauchtypische GesundheitsschädenDer Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypischeGesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheitoder Trommelfellverletzungen, sowie den Ertrinkungs-,Erstickungs- bzw. Erfrierungstod unter Wasser, ohnedass ein Unfallereignis, d.h. ein plötzlich von außen aufden Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.1.2 In Abänderung zu Ziffer 4.1.1 AUB 2012 besteht Versicherungsschutzjedoch für Unfälle in Folge von Bewusstseinsstörungen,soweit diese auf Trunkenheit beruhen, beimLenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn derBlutalkoholgehalt unter 0,8 Promille liegt.2 Geldleistungen2.1 Lebenslange Unfallrente2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung2.1.1.1 Besteht infolge des Unfalls nach Ablauf eines Jahreseine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichenoder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)der versicherten Person von mindestens 50 %, habenSie Anspruch auf die im Versicherungsscheinbzw. in entsprechenden Nachträgen genannte Unfallrente.Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistungund der Invaliditätsgrad werden nach Ziffer2.1.1 AUB 2012 bzw. nach Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB 2012 ermittelt.2.1.1.2 Die Invalidität ist spätestens 24 Monate nach demUnfall ärztlich festgestellt und bei uns geltend gemachtworden.2.2 Art und Umfang der Leistung2.2.1 Die Unfallrente wird rückwirkend ab Beginn des Monatsgewährt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Sie wirdmonatlich im Voraus bis zum Ende des Monats gezahlt,a) in dem die versicherte Person stirbt.Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb des ersten Jahresnach dem Unfallereignis ein, so besteht kein Anspruchauf Rentenzahlungen. Sollte die versichertePerson innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ausunfallfremder Ursache oder – gleichgültig aus welcherUrsache – später als ein Jahr nach dem Unfallsterben und ein Anspruch auf Rentenzahlung entstandensein, so zahlen wir die noch ausstehendeRente an die Erben oder an die uns als Bezugsberechtigtegenannte Person. Ein Anspruch auf Rentenzahlungbesteht jedoch nur für die Zeit vom Unfall-bis zum Todestag. Rentenleistungen aus demVersicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlageeines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburtder versicherten Person. Wir können einmal im Jahreinen amtlichen Nachweis darüber verlangen, dassdie versicherte Person noch lebt. Die mit dem Nachweisverbundenen Kosten gehen zu Ihren Lasten.Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.b) wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 8.4 AUB2012 vorgenommene erneute ärztliche Bemessungergeben hat, dass der Invaliditätsgrad unter 50 %gesunken ist. Eine Rückforderung erbrachter Rentenzahlungenerfolgt nicht.2.2.2 Die Unfallrente wird verdoppelt, wenn und solange dieversicherte Person als Folge des Unfalls in die Pflegestufe3 gemäß Sozialgesetzbuch XI vom 12.04.2012(Pflegepflichtversicherung) eingestuft ist. Als Folge gilt,wenn die Einstufung in Pflegestufe 3 innerhalb von 12Monaten nach dem Unfall erfolgt.2.2.3 Wir sind berechtigt, während der Rentenbezugszeit jederzeitLebensbescheinigungen und ggf. Nachweise überdie Einstufung in die Pflegestufe 3 anzufordern.2.2.4 Für die Bemessung der Invalidität gelten die unter Ziffer2.1.2.2.1 AUB 2012 geltenden Bestimmungen. In Ergänzungzu Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 2012 besteht kein Anspruchauf Rentenleistung, wenn der nach Abzug derVorschädigung verbleibende Invaliditätsgrad unter 50%liegt. In Ergänzung zu Ziffer 3 AUB 2012 erfolgt die Verminderungnicht im Fall eines Oberschenkelhalsbruchs.2.3 Sofortleistung2.3.1 Bei Oberschenkelhalsbruch haben Sie Anspruch auf eineSofortleistung in Höhe der hierfür im Versicherungsscheinbzw. in entsprechenden Nachträgen genanntenSumme.2.3.2 Die Verletzung muss ärztlich festgestellt und der Anspruchauf die Sofortleistung innerhalb eines Jahres nachEintritt des Unfalls geltend gemacht werden. Sollte dieversicherte Person sterben, bevor der Anspruch auf dieSofortleistung geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruchauf Sofortleistung.2.4 Todesfall-Leistung2.4.1 Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalbeines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichtennach Ziffer 6.5 AUB 2012 weisen wir hin.2.4.2 Die Todesfall-Leistung wird in Höhe der hierfür im Versicherungsscheinbzw. in entsprechenden Nachträgengenannten Summe gezahlt.3 Hilfeleistungen3.1 Voraussetzungen für die Leistungen3.1.1 Die versicherte Person ista) durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigenLeistungsfähigkeit derart beeinträchtigt, dasssie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichenLebens der Hilfe bedarf (Hilfebedürftigkeit). Die Hilfebedürftigkeitist von Ihnen bei uns geltend gemachtworden oderb) nach dem Unfall dauernd pflegebedürftig im Sinneder sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe 1-3 nach§ 15 SGB XI vom 12.04.2012, Erläuterungen sieheG. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) ).3.1.2 Bei den Hilfeleistungen> infolge unfallbedingter Hilfebedürftigkeit (Ziffer3.1.1.a) verzichten wir auf eine Berücksichtigung einerMitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen21


auch dann, wenn der Mitwirkungsanteil 25 % undmehr beträgt,> infolge dauernder Pflegebedürftigkeit nach dem Unfall(Ziffer 3.1.1.b) besteht Versicherungsschutz unabhängigdavon, ob die dauernde Pflegebedürftigkeitim Sinne der sozialen Pflegeversicherung(Pflegestufe 1–3 nach § 15 SGB XI vom 12.04.2012,Erläuterungen siehe G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch(SGB)) unfall- oder krankheitsbedingt ist.3.1.3 Kein Leistungsanspruch besteht, wenn die versichertePerson selbst eine Hilfsdienstorganisation auswählt bzw.für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes. Während desAuslandsaufenthaltes haben Sie die Möglichkeit, unsereMedical Helpline (Ziffer 3.3.2.2) in Anspruch zu nehmen.Die Leistungen werden ausschließlich über eine von unsbeauftragte Hilfsdienstorganisation und nur innerhalbder Bundesrepublik Deutschland erbracht.3.1.4 Bestehen für die versicherte Person bei der <strong>VPV</strong> AllgemeineVersicherungs-AG mehrere <strong>Unfallversicherung</strong>enmit Hilfeleistungen, können diese Leistungen nur auseinem dieser Verträge verlangt werden.3.2 Dauer der Leistungen3.2.1 Die Leistungen werden längstens für 6 Monate, vomUnfalltag an gerechnet, nach dem individuellen, festgestelltenBedarf erbracht.3.2.2 Wenn und insoweit einzelne Leistungen im Rahmen derPflegeversicherung/ Krankenversicherung erbracht werden,endet unsere Leistungspflicht.3.3 Art und Umfang der Leistungen3.3.1 Dienstleistungen3.3.1.1 ErstgesprächIm Erstgespräch wird der jeweilige Bedarf der Hilfeleistungenfestgestellt und die versicherte Personüber die Art und die Durchführung der Hilfeleistungeninformiert.3.3.1.2 HausnotrufSoweit die technischen Voraussetzungen vorhandensind, wird in der Wohnung der versicherten Personeine Hausnotrufanlage inklusive Funkfinger installiert.Außerdem wird die 24-stündige Erreichbarkeitder Rufzentrale mit Gesprächskontakt gewährleistet.Die Kosten für die Anlage und ihre Einrichtung tragenwir. Die laufenden Kosten sind auf sechs Monate,vom Unfall an gerechnet, begrenzt. Die Kostenfür den Abbau der Anlage tragen wir, wenn erbis zum Ablauf von sechs Monaten, vom Unfall angerechnet, durchgeführt wird. Andernfalls werden sievon der versicherten Person getragen.3.3.1.3 MenüserviceDie versicherte Person erhält> jeden Tag eine Hauptmahlzeit, oder> einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost).Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebotwählen (auch als Diät- oder Schonkost). Die Kostenfür die Mahlzeiten tragen wir.3.3.1.4 Besorgungen/EinkäufeBesorgungen und Einkäufe werden einmal pro Wochefür maximal 5 Stunden durchgeführt.Zu den Besorgungen und Einkäufen zählen:> das Zusammenstellen des Einkaufszettels fürGegenstände des täglichen Bedarfs,> notwendige Besorgungen (z. B. Bankgänge, ArztundBehördengänge (diese Leistungen werdenzweimal pro Woche durchgeführt, wenn persönlichesErscheinen unumgänglich ist), Abholung vonRezepten, Bringen/Abholen von Wäsche bei einerReinigung) und das Einkaufen (einschließlich Beschaffungvon Medikamenten),> die Unterbringung und Versorgung der eingekauftenLebensmittel,> die Anleitung zur Beachtung von Genieß- und Haltbarkeitvon Lebensmitteln.Die Kosten für die Lebensmittel, Gegenstände destäglichen Bedarfs sowie für die Reinigung werdennicht übernommen.3.3.1.5 Reinigung der WohnungDer allgemein übliche Lebensbereich (z. B. Wohnraum,Bad, Toilette, Küche) wird einmal wöchentlichmaximal 4 Stunden gereinigt. Dies setzt voraus,dass die Wohnung vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßenZustand war.3.3.1.6 Versorgung der WäscheEinmal wöchentlich wird> das Waschen,> Trocknen,> Bügeln,> Sortieren,> Einräumen der Wäsche,> sowie die Schuhpflegeübernommen.3.3.1.7 GrundpflegeZu den Leistungen der Grundpflege, die für die Dauervon 4 Wochen und längstens 21 Stunden je Wocheerbracht werden, zählen> Körperpflege,> Hilfe beim An- und Auskleiden,> Hilfe beim Gang zur Toilette,> Lagerung im Bett,> Hilfe bei der Durchführung von Gymnastikübungen,> Zubereitung von Mahlzeiten,> Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.3.3.1.8 Pflegeschulung für AngehörigeErfolgt die Pflege durch einen pflegenden Angehörigen,wird die erforderliche Schulung für die täglichenPflegetätigkeiten durchgeführt. Es handeltsich bei dieser Leistung um eine einmalige Schulungsmaßnahme.3.3.1.9 Tag- und Nachtwache nach Krankenhausentlassung/ambulanter OperationUnmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt/ambulanterOperation wird für die Beaufsichtigung derversicherten Person längstens für 48 Stunden gesorgt.3.3.2 BeratungsleistungenBei den Beratungsleistungen übernehmen wir keine Kos -ten für über die jeweiligen Beratungsleistungen hinausgehendenMaßnahmen.3.3.2.1 Vermittlung einer TierbetreuungEs wird die Betreuung der Haustiere der versichertenPerson vermittelt. Das gilt nur für gewöhnliche Haustierewie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc. undnicht für exotische oder Tiere, für deren Haltung einebehördliche Genehmigung nötig ist, wie z. B. Reptilien.3.3.2.2 Erleidet die versicherte Person eine schwere Unfallverletzung(Erläuterung Ziffer 3.4), erbringen wir folgendepersönliche Beratungsleistungen:> Vermittlung von Pflegehilfsmitteln/PflegeberatungEs wird die Vermittlung von Pflegehilfsmitteln (z.B. Krankenbett, Rollstuhl, Gehhilfen) übernommenund wir beraten Sie bei der Antragstellungund zu Leistungen der Pflegekassen. Weiterhin gebenwir eine persönliche Pflegeberatung zur Organisationder häuslichen oder stationären Pflegeeinschließlich Hilfsmittelberatung, wenn infolgedes Unfalls Pflegebedürftigkeit eingetreten ist odereine Pflegebedürftigkeit droht. Die Beratungsleis -tung wird längstens 3 Stunden erbracht. Die Kos -ten für die Pflegehilfsmittel sind nicht eingeschlossen.> Vermittlung einer Beratung bei Umbau von Wohnung/Kraftfahrzeug22


Ist infolge der eingetretenen Unfallverletzung eineNutzung der bisherigen Wohnung nicht möglichoder sind Nutzungseinschränkungen zu erwarten,so berät unser Planungsbüro für behindertengerechtesBauen bei der Gestaltung der Wohnungbzw. des Eigentums und unterstützt bei der Sucheeines behindertengerechten Objekts. Gleichzeitigberaten wir Sie über Umbaumaßnahmen IhresAutos bzw. andere geeignete Hilfsmittel.> HotlineÜber unser Service-Telefon besteht die Möglichkeit,sich über Alternativen medizinischer Maßnahmenberaten zu lassen. Auf Wunsch vermittelnwir einen Besuch durch einen Reha-Berateroder behandelnden Arzt im Krankenhaus oder zuHause.> Medical HelplineMit unserer Medical Helpline informieren wir überMöglichkeiten medizinischer Versorgung nach Unfällenim In- und Ausland und benennen deutschsprechende Ärzte.> KrankenbesuchWir sorgen für den Krankenbesuch einer nahe stehendenPerson, wenn die versicherte Person imKrankenhaus behandelt werden muss.> Betreuung von AngehörigenFür ein/-en pflegebedürftigen/-s Ehegatten/Kindorganisieren wir bei Unfall der versicherten Personeine Betreuung oder eine Versorgung. Die Kostenfür die Betreuung werden nicht übernommen.> Benennung FachärzteWir benennen geeignete Fachärzte im In- und Auslandsowie Spezialkliniken, Reha-Zentren und Kureinrichtungenund geben über die jeweiligen technischenAusstattungen Auskunft. Auf Wunschhalten wir mit den behandelnden Ärzten Kontaktund informieren die versicherte Person überden Stand der Behandlung. Zudem organisierenund koordinieren wir die medizinische Rehabilitation.> Psychotraumatologische HilfeNach einem schweren Unfall der versicherten Personoder dem unfallbedingten Tod einer mitversichertenPerson vermitteln wir im In- und Auslandpsychotraumatologische Hilfe am Telefon oder einpersönliches Gespräch im Krankenhaus bzw. zuHause mit einem erfahrenen Psychologen.3.4 Erläuterung: Schwere Unfallverletzungen in Anlehnung andas Verletzungsartenverzeichnis3.4.1 Ausgedehnte oder tief gehende Weichteilverletzungen(offen oder geschlossen), Amputationsverletzungen,Mus kelkompressionssyndrome3.4.2 Verletzungen der großen Gefäße3.4.3 Verletzungen der großen Nerven oder Nervengeflechte3.4.4 Offene oder gedeckte Schädel-Hirn-Verletzungen, ausgenommenCommotio (Schädel-Hirn-Trauma I)3.4.5 Brustkorbverletzungen mit Organbeteiligungen3.4.6 Stumpfe oder offene Bauchverletzungen3.4.7 Verletzungen der Nieren oder Harnwege3.4.8 Verletzungen der Wirbelsäule mit neurologischer Symptomatik3.4.9 Offene Verletzungen großer Gelenke3.4.10 Operationsbedürftige Verrenkungen der Gelenke3.4.11 Gelenkbinnenverletzungen, mit Stabilitätsverlust verbundeneBandverletzungen mit Ausnahme der isoliertenBandverletzungen des oberen Sprunggelenkes3.4.12 Durchtrennende Verletzungen von Sehnen, ausgenommenStrecksehnenverletzungen der Finger und Zehen3.4.13 Ausgedehnte und tief gehende Verbrennungen oderVerätzungen, Inhalationstraumen3.4.14 Folgende Verletzungen der Hand> Amputationsverletzungen (ausgenommen Fingerendgliedknochen)> Brüche mehrerer Finger> Stark verschobene Frakturen oder Luxationen vonMittelhandknochen, Bennetsche Fraktur am 1. Mittelhandknochenin jeder Form, stark verschobene Langfingergrundgliedfrakturen> oder solche mit Grundgelenksbeteiligung> Kahnbeinbrüche und perilunäre Luxationen> Verletzungen von mehreren Fingernerven> Verletzungen mit akuten oder drohenden Ernährungsstörungen> Beugesehnenverletzungen> Verbrennungen der Hand mit drohender Funktionsstörung3.4.15 Folgende Knochenbrüche> Offene oder geschlossene Brüche des Hirn- und Gesichtsschädels> Brüche mehrerer Röhrenknochen oder mehrfache Brücheeines Röhrenknochens> Wirbelbrüche, ausgenommen Dorn- und Querfortsatzbrüche> Verletzungen offener Wachstumsfugen> Offene Brüche des Ober- oder Unterarms> Geschlossene Brüche des Ober- oder Unterarms mitstarker Verschiebung oder Splittung oder Splitterungoder Gelenkbeteiligung> Beckenbrüche, ausgenommen Beckenschaufelbrücheund unverschobene Scham- und Sitzbeinbrüche> Brüche des Oberschenkels> Stückbrüche der Kniescheibe oder Brüche des Schienbeinesmit Verschiebung> Brüche des Unterschenkels oder Brüche des Schienbeines(mit Verschiebung) sowie mit offenen oder geschlossenenWeichteilschäden> Brüche der Knöchelgabel mit Verschiebung> Brüche des Sprungbeines oder verschobene Brüchedes Fersenbeines und der Fußwurzel> Stark verschobene Brüche eines Mittelfußknochensoder Brüche mehrerer Mittelfußknochen, ausgenommendie isolierte Basisfraktur am 5. Mittelknochen> Verletzungen oder Verletzungsfolgen mit tief gehenden,ausgedehnten oder fortschreitenden Entzündungen> Fehlender Heilungsfortschritt oder Komplikationen beinicht im Verzeichnis enthaltenen Verletzungen3.4.16 Behandlungs- oder korrekturbedürftige Unfallfolgezustände.3.5 Beitragsanpassung3.5.1 Wenn der Dienstleister seine Preise seit der letzten Anpassungum mehr als 5% erhöht und deshalb der Tarifbeitragum mehr als 5% für neue Verträge erhöht wird,sind wir berechtigt, den Beitrag mit Wirkung der nächstenVersicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitragesanzuheben.Eine solche Beitragserhöhung wird nur wirksam, wennwir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung desUnterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestenseinen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdensmitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrechtbelehren.3.5.2 Sie können im Fall der Beitragserhöhung den Vertraginnerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung desVersicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem dieBeitragserhöhung wirksam werden würde.3.5.3 Wenn der Dienstleister seine Preise seit der letzten Anpassungum mehr als 5% senkt und deshalb der Tarifbeitragum mehr als 5% für neue Verträge gesenkt wird,verpflichten wir uns, den Beitrag vom Beginn der nächstenVersicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrageszu senken.23


4 Einschränkung des Versicherungsschutzes4.1 Bestimmten Personengruppen können wir aus verschiedenenGründen trotz Beitragszahlung keinen Versicherungsschutzgewähren. Zu diesen gehören:> Dauernd pflegebedürftige Personen. Pflegebedürftigist, wer im täglichen Leben überwiegend auf fremdeHilfe angewiesen ist. Dies gilt auf jeden Fall für Personen,die mindestens in die Pflegestufe 1 gemäß SozialgesetzbuchXI vom 12.04.2012 (Pflegepflichtversicherung)eingestuft sind.> Geisteskranke Personen.4.2 Der Versicherungsschutz erlischt und der Versicherungsvertragendet, sobald die versicherte Person aufgrund dergenannten Punkte nicht mehr versicherbar ist. Zuviel gezahlteBeiträge werden in diesem Fall zurückerstattet.5 Kündigung nach LeistungsfallFür die <strong>VPV</strong> VITAL-55-PLUS gilt Ziffer 9.3 AUB 2012 entsprechend.24


G. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)(Stand: 12.04.2012)Stufen der Pflegebedürftigkeit§ 15 SGB XI(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesemGesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einerder folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungenaus einem oder mehreren Bereichenmindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlichmehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität mindestens dreimal täglichzu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen undzusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität täglich rund um die Uhr,auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfachin der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarfgegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kindmaßgebend.Verrichtungen gemäß SozialgesetzbuchGem. § 14 Abs. 4 SGB XI zählen zu den im vorigen Paragraphengenannten Verrichtungen1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oderdie Aufnahme der Nahrung,3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigenoder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln undWaschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.25


H. Merkblatt zur DatenverarbeitungVorbemerkungVersicherer können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassensich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaftvor missbräuchlichen Handlungen als diefrüher gebräuchlichen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitungund -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andereRechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn Sie, als Kunde, eingewilligthaben. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzungstets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnissesoder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissesgeschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessender speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zuder Annahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse am Ausschlussder Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlagefür die Datenverarbeitung ist in der Angebotsanfrage/im Antrageine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrageshinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und <strong>Unfallversicherung</strong>– schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeitmöglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen vonTreu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung beiAntragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U.nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitungund -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigenRahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beimArzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnisdes Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In derLebens-, Kranken- und <strong>Unfallversicherung</strong> (Personenversicherung)ist daher in der Angebotsanfrage/im Antrag auch eineSchweigepflichtentbindungsklausel enthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele fürdie Datenverarbeitung und -nutzung nennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendigsind. Das sind zunächst Ihre Antragsdaten. Weiterwerden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer(Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfallsdie Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers,eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten).Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angabenzum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wiez. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeitoder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag(Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versichererstets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risikenachten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil derRisiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversichererbenötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnischeAngaben von uns, wie Versicherungsnummer,Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos undRisikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. SoweitRückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilungmitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagenzur Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weitererRückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Datenübergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versichertebis zur Abgabe seiner Vertragserklärung, jeder Vertragsänderungund im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzungdes Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigenUmstände anzugeben, nach denen der Versicherer inTextform gefragt hat. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheitenund Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartigeandere <strong>Versicherungen</strong> (beantragte, bestehende, abgelehnteoder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zuverhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben desVersicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungenzum Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechendeAuskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es inbestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzlicher Forderungsübergangsowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschesvon personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben,wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes unddes Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöheund Schadentag.4. Hinweis- und Informationssysteme-Schadenversicherung-Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystemder Versicherungswirtschaft (HIS). An das HISmelden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen– erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrughindeuten könnten und daher eine nähere Prüfungbedürfen. die Meldung ist bei Antragstellung oder imSchadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache,z.B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich,wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z.Bdas Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklangzu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfallwissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierteVorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldetwurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge andas HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlenworden sind sowie im Falle von Abrechnungen ohne Reparaturnachweis.Immobilien melden wir an das HIS, wenn wireine ungewöhnlich hohe Schadenauffälligkeit feststellen. Solltenwir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden,werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung von unsbenachrichtigt.Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertragesoder Regulierung eines Schadens, richten wirAnfragen zur Person oder Sache (z.B. Kfz) an das HIS undspeichern die Ergebnisse der Anfrage. Im Schadenfall kann esnach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauereAngaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die Datenan das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnissespeichern wir, soweit sie für die Prüfung desVersicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen,dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfallbeantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfallgeben müssen.Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internetunter www.informa-irfp.de.26


-Lebensversicherung-Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystemder Versicherungswirtschaft (HIS). An das HISmelden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen– erhöhte Risiken sowie das Bestehen von Auffälligkeiten,die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einernäheren Prüfung bedürfen.Verträge werden ab einer bestimmten Versicherungssummebzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdemdas Bestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für dieLeistungsprüfung relevanter Besonderheiten, die aber im Einzelnennicht konkretisiert werden. Es werden keine Gesundheitsdatenan das HIS gemeldet. Sollten wir Sie an das HIS melden,werden wir Sie darüber benachrichtigen.Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertragesrichten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HISund speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einenHinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann essein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu demkonkreten Grund der Meldung benötigen. Wenn Sie Leistungenaus dem Versicherungsvertrag beantragen, könnenwir Anfragen an das HIS stellen. In diesem Fall kann es nacheinem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angabenzum Sachverhalt von den Versicherern, die Daten andas HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnissespeichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfallsrelevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragenanderer Versicherer in einem späteren Leistungsantragbeantworten und daher Auskunft geben müssen. Werdenim Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder beianderen Versicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt diesnur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis oder – soweitzulässig – auf gesetzlicher Grundlage.Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internetunter www.informa-irfp.de.5. Datenverarbeitung in und außerhalb der <strong>VPV</strong> <strong>Versicherungen</strong>Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-,Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durchrechtlich selbständige Unternehmen betrieben.Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbietenzu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppenzusammen.Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wirdz. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträgemit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen;und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge,ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer undBankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- undLeistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse,Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehendeVerträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar.Auf diese Weise kann man eingehende Post immer richtigzuordnen und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständigePartner genannt werden. Auch Geldeingänge könnenso in Zweifelsfällen korrekt verbucht werden.Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdatensind dagegen nur von den Versicherungsunternehmender Gruppe abfragbar.Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuungdes jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendetwerden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“,bei der die Vorschriften des BDSG zu beachtensind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. GesundheitsoderBonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicherVerfügung der jeweiligen Unternehmen.Dem <strong>VPV</strong> Unternehmensverbund gehören z. Z. folgendeUnternehmen an (Stand 01.08.2012):VEREINIGTE POSTVERSICHERUNG VVaG<strong>VPV</strong> HOLDING AG<strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<strong>VPV</strong> ALLGEMEINE VERSICHERUNGS-AG<strong>VPV</strong> SERVICE GmbH<strong>VPV</strong> VERMITTLUNGS-GmbH<strong>VPV</strong> BERATUNGSGESELLSCHAFT FÜR ALTERSVERSORGUNG mbH<strong>VPV</strong> BETEILIGUNGS-GmbH<strong>VPV</strong> GRUNDSTÜCKSVERWALTUNG GmbH & Co. KGVEREINIGTE POST. DIE MAKLER-AGDaneben arbeiten wir und unsere Vermittler zu Ihrer umfassenden Beratung und Betreuung in weiteren Versicherungsangelegenheiten und Finanzdienstleistungen (z. B. Kfz-Versich -erungen, Rechtsschutzversicherungen, Kranken versicherungen,Bausparverträge, Kapitalanlagen, Kredite, Immobilien) auchmit anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaftenaußerhalb der <strong>VPV</strong>-Gruppe zusammen.Zurzeit kooperieren wir u.a. mit (Stand 01.08.2012):- HUK-Coburg Versicherungsgruppe(Kfz-, Rechtsschutzversicherung, Bausparen)- Gothaer Versicherungsbank VVaG(Gewerbliches Geschäft)- Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit- Pioneer Investments (Investmentanlage)- Post-, Spar- und Darlehensvereine/PSD-Bank; DSL Bank(Finanzdienstleistungen)- IHR Rehabilitationsdienst GmbH- Malteser Hilfsdienst GmbH- DBF Deutsche Bestattungsfürsorge GmbH & Co.KG- almeda GmbHDie Zusammenarbeit besteht dabei z. B. in der gegenseitigenVermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuungder so gewonnenen Kunden. Für die Datenverarbeitungder vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungenunter Punkt 6.6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen dessonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppebzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durcheinen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligungauch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittlerin diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auchVermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeitbei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute,Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaftenu. a.Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können,erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für dieBetreuung und Beratung notwendigen Angaben aus IhrenAntrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer,Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos,Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungensowie von unseren PartnerunternehmenAngaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschlussund Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zumZweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherungkönnen an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdatenübermittelt werden.Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenenDaten im Rahmen der genannten Beratungund Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns überÄnderungen der kundenrelevanten Daten informiert. JederVermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Be-27


stimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten(z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)zu beachten.7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangserwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowieunter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Dateigespeicherten Daten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungenwenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragtenunserer Unternehmensgruppe. Richten Sie auch einetwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrungoder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeichertenDaten stets an ihn.(Stand August 2012)28

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