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Das beste ist immer, man verfahre mit Wahrheit und Einfachheit

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40 Leitfaden serviceorientierte Amtssprache<br />

Bescheidmuster 4.2.5<br />

4.2.5 Anhörung<br />

Anschrift Absender(in)<br />

Anhörung – Ihre Möglichkeit zur Stellungnahme<br />

<strong>und</strong> Aufforderung zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen<br />

Denkmal bezogene Angaben ergänzen<br />

Sehr geehrte(r)<br />

Sie sind (Mit)Eigentümer/Nutzungsberechtigter des o.g. Objektes. Hierbei handelt es sich um ein<br />

Denkmal nach § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) 12* . Es <strong>ist</strong> in die<br />

Denkmall<strong>ist</strong>e des Landes Brandenburg, Landkreis / Stadt . . . (Amtsblatt . . .) eingetragen.<br />

Eigentümer <strong>und</strong> sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen sind nach § 7 Abs. 1 BbgDSchG<br />

verpflichtet, diese im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu schützen, zu pflegen <strong>und</strong> zu erhalten.<br />

Diese Pflicht umfasst die Vorsorge gegen den Eintritt <strong>und</strong> das Weiterwirken von Mängeln <strong>und</strong><br />

Schäden. Dazu gehört auch die denkmalgerechte Durchführung von Maßnahmen zur Instandhaltung<br />

bzw. Instandsetzung, um die h<strong>ist</strong>orische Substanz nicht dem Verfall preiszugeben.<br />

Am . . . mussten Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) im Rahmen einer Ortsbegehung<br />

Gefährdungen der Bausubstanz <strong>und</strong> bereits Schäden an einigen Bauteilen des o.g. Schutzobjektes<br />

verzeichnen.<br />

Festgestellt wurden im Einzelnen:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

Die festgestellten Mängel <strong>und</strong> Schäden rechtfertigen die Annahme, dass Sie Ihrer Erhaltungspflicht<br />

nach § 7 Abs. 1 BbgDSchG nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind. Es <strong>beste</strong>hen<br />

für die untere Denkmalschutzbehörde auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen die Erhaltung<br />

des Schutzobjektes – namentlich die Beseitigung der festgestellten Mängel <strong>und</strong> Schäden -<br />

nicht zumutbar <strong>ist</strong>. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit <strong>ist</strong> vor allem, ob eine wirtschaftliche<br />

Nutzbarkeit des Denkmals Einnahmen zur Deckung des Erhaltungsaufwandes er-<br />

* Gesetz über den Schutz <strong>und</strong> die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg - Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz –<br />

BbgDSchG - vom 24.05.2004 (GVBl. I S.215)

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