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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

1 Veranlassung, Zweck und Inhalt des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es<br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

Die Sicherstellung der ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr<br />

(ÖPNV) ist nach dem Regionalisierungsgesetz (RegG) eine Aufgabe der Daseinsvorsorge in<br />

Verantwortung der Länder. Nach der Legaldefinition ist der ÖPNV „… die allgemein zugängliche Beförderung<br />

von Personen …, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorortoder<br />

Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle<br />

eines Verkehrsmittels die die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit<br />

eine Stunde nicht übersteigt.“ 1 Er umfasst den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der Eisenbahn und<br />

den ÖPNV im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen<br />

des Linienverkehrs. 2 Der ÖPNV soll der Mobilitätssicherung aller Teile der Bevölkerung, der<br />

Gewährleistung gleichwertiger Lebensbedingungen in Teilgebieten mit unterschiedlicher Bevölkerungsdichte<br />

und Siedlungsstruktur, der Attraktivität der Wohn- und Gewerbestandorte, dem Umweltschutz<br />

und der Verkehrssicherheit dienen. In Ballungsgebieten soll der ÖPNV darüber hinaus als eine möglichst<br />

attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr gestaltet werden und zu dessen Dämpfung<br />

beitragen.<br />

Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr ist nach § 4 Absatz 2 Ziffer 2 des Nahverkehrsgesetzes<br />

des Landes Niedersachsen (NNVG) 3 außerhalb der Verbandsräume das Land Niedersachsen. Die<br />

<strong>Landkreis</strong>e und kreisfreien Städte des Landes Niedersachsen sind nach § 4 Absatz 2 Ziffer 3 NNVG - soweit<br />

sie nicht zur Region Hannover oder zum Zweckverband „Großraum Braunschweig“ gehören - Aufgabenträger<br />

für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr (üÖPNV) 4 sowie nach § 114 des Niedersächsischen<br />

Schulgesetzes (NSchG) Träger der Schülerbeförderung für die in ihrem Gebiet wohnenden<br />

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen oder an besonderen<br />

Sprachfördermaßnahmen teilnehmen. 5 Der üÖPNV umfasst im <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> hauptsächlich den öffentlichen<br />

Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Bussen bzw. als Pkw zugelassenen Fahrzeuge für den Einsatz<br />

in alternativen Bedienungsformen) nach § 42 PBefG. In der Schülerbeförderung bestehen außerdem<br />

Schülerlinien nach § 43 PBefG und – als Leistungen außerhalb des ÖPNV – freigestellte Schülerverkehre.<br />

Die zuständigen Aufgabenträger haben gemäß § 6 NNVG jeweils für fünf Jahre einen <strong>Nahverkehrsplan</strong><br />

aufzustellen, der nach Absatz 1 folgende Inhalte umfassen muss:<br />

1. Bedienungsangebot im Planungsgebiet und dafür vorhandene Verkehrsanlagen<br />

2. Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

3. geplante Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers<br />

zur Verwirklichung der Zielvorstellungen<br />

1<br />

Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2378), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I, S. 2871); § 1; § 2<br />

2<br />

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (GBl I, S. 1690), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (GBl I, S. 2246), § 8 Absatz 1<br />

3<br />

Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) vom 28. Juni 1995, zuletzt geändert durch das Gesetze vom 13. Dezember<br />

2007, Nds. GVBl. S. 706<br />

4<br />

entspricht dem ÖPNV im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes<br />

5<br />

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) i. d. F. vom 03.03.1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.<br />

2009, Nds. GVBl S. 278<br />

Kreistagsbeschluss 1<br />

Version 20.12.2010

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