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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

5.4 Verfahren der Leistungsvergabe, Leistungsvereinbarung und Durchführungscontrolling<br />

Betreffend des Genehmigungsverfahrens ist nach der „Leitlinie der LNVG zum Liniengenehmigungsverfahren<br />

ab dem 03.12.2009“ vom 27.11.2009 (Punkt 1) die LNVG weiterhin die sachlich und örtlich zuständige<br />

Stelle. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens wird allerdings in eben dieser Leitlinie in Punkt 6<br />

die Möglichkeit eingeräumt, dass ÖPNV-Aufgabenträger nach der Verordnung (EG) 1370/2007 vorgehen<br />

und orientieren in diesem Fall auf eine enge Zusammenarbeit, um beide Verfahrensbestandteile - Vergabeakt<br />

und Verwaltungsakt -, die unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen, koordiniert ablaufen<br />

zu lassen.<br />

Aufgrund der in Abschnitt 5.1 erläuterten vergaberechtlichen Bestimmungen ist CeBus definitiv weder<br />

für das festgelegte Gesamtlinienbündel noch für ein sinnvoll abgrenzbares Teilbündel direktvergabefähig,<br />

weder als interner Betreiber nach Art. 5 Absatz 2 noch als kleines und mittleres Unternehmen<br />

(KMU) nach Art. 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 1370/2007. Daher kann die Vergabe nur nach Art. 5<br />

Absatz 3 der VO erfolgen, d. h. in einem wettbewerblichen Verfahren. Das bedeutet nicht zwangsläufig,<br />

dass eine Ausschreibung nach VOL/A durchzuführen ist. Ebenso häufig wird der Genehmigungswettbewerb<br />

angewendet, weil er für den Aufgabenträger und die Genehmigungsbehörde flexibler und weniger<br />

aufwendig ist. Die Teilnehmer am Genehmigungswettbewerb haben zudem durch die Möglichkeit<br />

des Einbringens von Ideen und Kreativität positiv auf das Ergebnis wirkende Gestaltungsanreize.<br />

Die endgültige Entscheidung über die konkrete Verfahrensform muss zur Wahrung der Vorinformationsfristen<br />

nach Art. 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 spätestens mit der Vorbereitung für die<br />

nächste <strong>Fortschreibung</strong> des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es Anfang 2014 getroffen werden. Bis dahin wird auch<br />

Klarheit über das künftig geltende PBefG herrschen.<br />

Sofern im Ergebnis des Verfahrens, trotz höherer Anforderungen des Aufgabenträgers und schwieriger<br />

gewordener Rahmenbedingungen, dennoch die Vergabe der Leistungen und die Erteilung der Liniengenehmigungen<br />

auf kommerzieller Basis, also ohne jegliche Zuschüsse aus öffentlichen Mittel, erfolgen<br />

sollte, braucht formal kein Öffentlicher Dienstleistungsauftrag zwischen Aufgabenträger und Betreiber<br />

abgeschlossen zu werden. Der <strong>Nahverkehrsplan</strong> ist in diesem Fall das Abstimmungsinstrument der Partner<br />

bei der Gestaltung des ÖPNV-Angebots. Eine solche Möglichkeit ist jedoch faktisch auszuschließen.<br />

Nach einer Neuvergabe oder einer Neubewertung der Leistungen als nicht kommerzielle Verkehre, im<br />

Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 als gemeinwirtschaftliche Verkehre, ist dem Unternehmen ein<br />

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag (ÖDA) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) 1370/2007 auf der<br />

Grundlage einer Dienstleistungskonzession zu erteilen und ein entsprechender Vertrag (Verkehrsleistungs-<br />

und Finanzierungsvertrag) abzuschließen. Nur so ist es möglich, die Vorgaben des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es<br />

durchsetzen sowie die Finanzierung und Leistungsdurchführungskontrolle verbindlich regeln<br />

zu können.<br />

Obligatorischer Inhalt eines ÖDA nach Artikel 4 der Verordnung:<br />

− Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Leistungsvolumen und Qualitätsanforderungen)<br />

und geografischer Geltungsbereich<br />

Kreistagsbeschluss 116<br />

Version 20.12.2010

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