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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

keit auch weiter durch öffentliche Mittel (z. B. im Rahmen eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages)<br />

hergestellt werden kann.<br />

− Nichtanwendung der Verordnung (EG) 1370/2007 im Genehmigungsverfahren, weil mit<br />

der Genehmigung keine Ausschließlichkeitsrechte erteilt werden. Die Verordnung (EG)<br />

1370/07 andererseits kennt keine Liniengenehmigungen, lässt aber die Erteilung ausschließlicher<br />

Rechte zu.<br />

− Keine Bindungswirkung eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) für die Erteilung<br />

von Liniengenehmigungen, d. h. ein abgeschlossener Verkehrsvertrag führt nicht<br />

automatisch zur Liniengenehmigung.<br />

Nach dieser Positionierung der Genehmigungsbehörde des Landes Niedersachsen im Auftrag<br />

des zuständigen Landesministeriums fallen weiter die Verfahrensweisen bei der Erteilung des<br />

Auftrages und der Erteilung der Liniengenehmigungen auseinander und berufen sich auf<br />

schwer kompatible, teilweise sich widersprechende Rechtsvorschriften.<br />

Die genannte Leitlinie orientiert allerdings klar auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger<br />

und Behörde im Rahmen de Verfahrensdurchführung.<br />

3. Im Zusammenhang mit der Verfahrensweise der künftigen Leistungsvergabe wird eine Vergabelosbildung<br />

in Form einer Linienbündelung vorgenommen. Diese wird mit dem <strong>Nahverkehrsplan</strong><br />

beschlossen und legitimiert. Die Linienbündelung setzt die Harmonisierung von Genehmigungslaufzeiten<br />

voraus. Die Festlegung der Linienbündelung erfolgt auf der Grundlage einer<br />

gutachterlichen Untersuchung und repräsentiert die optimale Losbildung nach organisatorischen,<br />

planerischen, betriebstechnologischen und wirtschaftlichen Kriterien.<br />

4. Der Aufgabenträger prüft in Vorbereitung einer Neuvergabe der Leistungen ab <strong>2015</strong> die rechtlichen<br />

und finanziellen Möglichkeiten einer Vorgabe von Sozialstandards.<br />

5.3 Linienbündelung<br />

Nachstehend werden die wesentlichen Ergebnisse einer gutachterlichen Untersuchung zur optimalen<br />

Linienbündelung im ÖPNV des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Celle</strong> 21 zusammengefasst und Bestandteil des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es:<br />

Anliegen und rechtliche Grundlagen<br />

Sowohl für den Aufgabenträger als auch für einen künftigen Genehmigungsinhaber und Betreiber -<br />

gleichgültig ob dies die CeBus ist oder ein anderer - ist eine rechtzeitig vor der Leistungsvergabe erfolgende<br />

Vergabelosbildung (Linienbündelung) von entscheidender Bedeutung. Würde keine Linienbündelung<br />

erfolgen, wäre nur die Vergabe der Leistungen nach einzelnen Linien möglich, weil das bundesdeutsche<br />

Genehmigungsrecht (PBefG) nach wie vor keine so genannten Flächenkonzessionen zulässt.<br />

21 Durchführung durch PROZIV Verkehrs- und Regionalplaner PartG im Rahmen der Arbeiten an der <strong>Fortschreibung</strong> des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Celle</strong> <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong>.<br />

Kreistagsbeschluss 113<br />

Version 20.12.2010

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