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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

Oder:<br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

zum Gesamtleistungsumfang unerheblich und im Sinne einer „Nachbestellung“ zu bewerten<br />

ist, möglichst unter die Direktvergabemöglichkeit nach Art. 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung<br />

(EG) 1370/2007 fällt und der Aufwand für die Durchführung eines wettbewerblichen<br />

Vergabeverfahrens und eine gesonderte Finanzierung der Mehrleistung ungleich höher<br />

und damit unangemessen wäre.<br />

b) Der Aufgabenträger grenzt eine zusätzliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ab und<br />

vergibt diese im Direktvergabeverfahren nach Art. 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG)<br />

1370/2007 an den Genehmigungsinhaber. Auch hier erfolgt die Begründung der Direktvergabe<br />

mit dem unangemessen hohen Aufwand für ein wettbewerbliches Vergabeverfahren<br />

und das dabei zu erwartende wesentlich schlechtere wirtschaftliche Ergebnis als bei einer<br />

Direktvergabe an den Systembetreiber. Zusätzlich wird argumentativ das Anliegen der<br />

durchgeführten Linienbündelung in Bezug auf eine integrierte Verkehrsdurchführung angeführt.<br />

Bei a) du b) sind folgende erwachsende Verpflichtungen zu beachten:<br />

− Der geschätzte Jahresdurchschnittswert für die zusätzliche Verpflichtung beträgt<br />

weniger als 1,0 Mio. EUR oder der Leistungsumfang beträgt weniger als 300.000 km<br />

pro Jahr. Dabei ist nach Art. 2 Buchstabe k der Begriff des Jahresdurchschnittswertes<br />

als Nettoumsatz zu interpretieren.<br />

− Die Vergabe fällt unter das Transparenzkriterium der Verordnung (EG) 1370/2007,<br />

wonach entsprechend Art. 7 Absatz 2 der VO eine Vorinformation im Amtsblatt der<br />

EU spätestens 12 Monate vor der Vergabe erfolgen muss, es sei denn, der relevante<br />

Leistungsumfang beträgt weniger als 50.000 km pro Jahr.<br />

− Der Zuschuss leistenden örtlichen Behörde erwachsen jährliche Nachweisverpflichtungen<br />

über die angemessene Höhe der geleisteten Zuschüsse gemäß Anhang zur<br />

Verordnung (EG) 1370/2007. Für den Nachweis bei einzelnen Leistungen empfiehlt<br />

sich dafür die Berechnungsformel des Anhangs selbst, für komplexe Leistungen das<br />

weiterhin anerkannte Verfahren nach den Kriterien des EuGH-Urteils C-280/00 in<br />

der Rechtssache Altmark-Trans GmbH.<br />

Sofern besondere Eilbedürftigkeit entsteht und im Sinne von Art. 5 Absatz 5 der Verordnung<br />

(EG) 1370/2007 eine Unterbrechung der Verkehrsdienstleistung droht, ist mit Bezugnahme auf<br />

vorgenannte Rechtsvorschrift auch eine Direktvergabe oder Auferlegung als so genannte Notmaßnahme<br />

für den Zeitraum von längstens zwei Jahren zulässig.<br />

Mit Blick auf den Organisationsaufwand und die Sicherung auch unter Einsatz von Fördermitteln<br />

geschaffener Voraussetzungen für die Leistungsdurchführung sowie vorhandenen Knowhows<br />

ist die dritte Variante in der Ausführung b) die Vorteilhafteste für alle Beteiligten. Die<br />

Verfahrensweise nach Art. 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 („Notmaßnahme“) wurde bereits<br />

umgesetzt.<br />

Kreistagsbeschluss 110<br />

Version 20.12.2010

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