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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

quellen kommen im Wesentlichen nur öffentliche Mittel in Betracht. Falls das Unternehmen als Mittel<br />

zur Kostendämpfung eine Einschränkung der Leistungen bei der LNVG beantragt, kann der Aufgabenträger<br />

dem im Rahmen der Anhörung nach § 14 PBefG mit Hinweis auf das öffentliche Verkehrsinteresse<br />

und die ausreichende Verkehrsbedienung nach § 21 Absatz 3 PBefG, gestützt auf einen<br />

beschlossenen <strong>Nahverkehrsplan</strong>, widersprechen.<br />

� In einem solchen Fall ergeben sich 3 Möglichkeiten:<br />

1. Die Genehmigungsbehörde weist die Einwendungen des Aufgabenträgers zurück, akzeptiert die<br />

wirtschaftliche Begründung des Genehmigungsinhabers.<br />

Folgen:<br />

Der Aufgabenträger muss, zumindest soweit die Leistungsreduzierungen nicht mit den Vorgaben<br />

des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es übereinstimmen, einen Teilersatz organisieren. Weil davon auszugehen<br />

ist, dass zu diesem Zweck keine zusätzlichen Liniengenehmigungen zu erteilen sind, sondern im<br />

Gegenteil auf die Nichtkonstatierung ausschließlicher Rechte der Liniengenehmigungen nach<br />

PBefG abgestellt werden kann, ist der Aufgabenträger Herr des Vergabeverfahrens.<br />

2. Die Genehmigungsbehörde weist aufgrund der Einwendungen des Aufgabenträgers die Anträge<br />

des Genehmigungsinhabers zurück und verpflichtet ihn zur Durchführung des Angebotes gemäß<br />

den geltenden Liniengenehmigungen.<br />

Folgen:<br />

Der Genehmigungsinhaber kann die wirtschaftlichen Folgen nicht tragen und muss sich nach §<br />

21 Absatz 4 PBefG dauerhaft von der Betriebspflicht entbinden lassen und die Liniengenehmigungen<br />

ganz oder teilweise zurückgeben. Die LNVG muss die Genehmigungen dann auf der<br />

Grundlage der Vorgaben zum öffentlichen Verkehrsinteresse und zur ausreichenden Verkehrsbedienung<br />

laut <strong>Nahverkehrsplan</strong> des Aufgabenträgers neu vergeben, wobei sich ein Genehmigungswettbewerb<br />

entsprechend der „Leitlinien zum Genehmigungsverfahren ab dem<br />

03.12.2009“ (LNVG, 27.11.2009) herausbilden würde.<br />

3. Die Verfahrensbeteiligten (unter Einbeziehung der LNVG) verständigen sich darauf, dass die<br />

Leistungsdurchführung künftig Elemente gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen innerhalb laufender<br />

Liniengenehmigungen enthalten soll, für die entsprechend öffentliche Zuschüsse geleistet<br />

werden dürfen.<br />

Es gibt zwei Möglichkeiten, dies zu ermöglichen:<br />

a) Der Aufgabenträger begründet den künftig gemeinwirtschaftlichen Charakter der Verkehre<br />

mit erhöhten Anforderungen an die Erfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses, weil<br />

unter diesen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit hat, dem Genehmigungsinhaber<br />

diese Leistungen nach § 21 Absatz 2 PBefG sogar aufzuerlegen oder<br />

der Genehmigungsinhaber sein Gestaltungsrecht nach § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Buchst. c<br />

PBefG wahrnehmen kann. Mit Bezugnahme auf eine Auferlegung von Mehrleistungen oder<br />

höherwertigen Leistungen ist die Zulässigkeit von Zuschusszahlungen evident, sofern dabei<br />

gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass der Umfang der Mehrleistung in Relation<br />

Kreistagsbeschluss 109<br />

Version 20.12.2010

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