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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

5.2 Strategiekonzept<br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

Der Aufgabenträger beschließt mit der <strong>Fortschreibung</strong> seines <strong>Nahverkehrsplan</strong>es für den Zeitraum <strong>2011</strong><br />

<strong>bis</strong> <strong>2015</strong> die Umsetzung eines<br />

Strategiekonzeptes zur Verbesserung der Organisation und Steuerung des übrigen ÖPNV<br />

mit dem Ziel einer rechtskonformen Schaffung der Grundlagen zur Wahrnehmung seiner Aufgabenträgerfunktionen,<br />

insbesondere der Durchsetzung seiner verkehrspolitischen Interessen<br />

bei Wahrung größtmöglicher Wirtschaftlichkeit und zur Ausübung des erforderlichen Maßes<br />

an Kontrolle über die ÖPNV-Durchführung.<br />

Mit diesem Instrumentarium werden neue, verbindliche Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger<br />

und Betreiber/n gestaltet, die auf einer vertraglichen Grundlage mit Möglichkeiten der<br />

Durchführungskontrolle beruhen sollten und zumindest mittelfristig beruhen müssen.<br />

Die meisten Liniengenehmigungen wurden im Jahre 2007 neu erteilt und haben eine Gültigkeit <strong>bis</strong><br />

<strong>2015</strong>. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Aufgabenträger noch nicht über ein entsprechendes Strategiekonzept.<br />

Die angestrebte Veränderung der Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger und Betreiber ist<br />

während der Laufzeit von Liniengenehmigungen anders zu erreichen, als bei deren Auslaufen und anstehender<br />

Neuerteilung. Das gilt ganz besonders unter der veränderten Rechtslage nach Inkraftsetzung<br />

der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />

auf Schiene und Straße.<br />

Grundsätze<br />

� Aufgrund der Bestandskraft der erteilten Liniengenehmigungen hat der Aufgabenträger, solange<br />

CeBus die Verkehre auf rein kommerzieller Basis erbringt, auch unter den Bedingungen der in Kraft<br />

getretenen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gegen den Willen des Genehmigungsinhabers kaum<br />

Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seiner Ziele.<br />

� Kurzfristig, d. h. während der Laufzeit des <strong>Nahverkehrsplan</strong>es <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong> können einseitig durch<br />

den Aufgabenträger nur sehr maßvolle und gut zu begründende Anforderungen durchgesetzt werden.<br />

Generell ist größter Wert auf eine umfassende Abstimmung zwischen Aufgabenträger, Betreiber<br />

und Genehmigungsbehörde zu legen.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> ist nicht selbst Genehmigungsbehörde (wie dies z. B. in Sachsen-Anhalt und Baden-<br />

Württemberg der Fall ist), sondern das Land Niedersachsen hat diese Funktion der LNVG übertragen.<br />

Die Genehmigungsbehörde hat in eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, wie mit einer Geltendmachung<br />

veränderter Anforderungen aus dem öffentlichen Verkehrsinteresse des Aufgabenträgers<br />

zu verfahren ist.<br />

� Eine andere Situation tritt ein, wenn CeBus die Verkehre in der genehmigten Form nicht mehr ohne<br />

Zuschüsse kostendeckend durchführen kann. Diese Situation ist aktuell eingetreten. Als Zuschuss-<br />

Kreistagsbeschluss 108<br />

Version 20.12.2010

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