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Nahverkehrsplan Landkreis Celle Fortschreibung 2011 bis 2015

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<strong>Nahverkehrsplan</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

4. geplante Investitionen<br />

5. Finanzbedarf für diese Investitionen einschließlich Folgekosten<br />

<strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum <strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong><br />

6. Finanzbedarf für Betriebskostendefizite aus dem vorhandenen Bedienungsangebot und aus der Verwirklichung<br />

der Maßnahmen nach Nummer 3<br />

7. Deckung des Finanzbedarfs aus 5 und 6.<br />

Der <strong>Nahverkehrsplan</strong> ist im Bedarfsfall auch vor Ablauf der Fünfjahresfrist anzupassen und fortzuschreiben.<br />

Anpassungsgründe sind Veränderungen in den Planungen des Schienenpersonennahverkehrs<br />

und die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung.<br />

Der <strong>Nahverkehrsplan</strong> soll vorhandene Verkehrsstrukturen berücksichtigen, ist unter Mitwirkung der vorhandenen<br />

Verkehrsunternehmen aufzustellen und darf nicht zu Ungleichbehandlungen dieser führen.<br />

Weiterhin sind die Kommunen, Verbände und Fahrgastinteressenvertreter, benachbarte Aufgabenträger<br />

und die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) im Anhörungsverfahren zu beteiligen. Der <strong>Nahverkehrsplan</strong><br />

ist dem Land vorzulegen.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> hat 1998 erstmals einen <strong>Nahverkehrsplan</strong> aufgestellt, der im Jahr 2004 für den<br />

Zeitraum 2005 <strong>bis</strong> 2009 fortgeschrieben wurde. Die vorliegende zweite <strong>Fortschreibung</strong> für den Zeitraum<br />

<strong>2011</strong> <strong>bis</strong> <strong>2015</strong> hat insbesondere folgende Veränderungen und Erfordernisse zu berücksichtigen:<br />

• Strukturelle Veränderungen im Verkehrsbedarf und bei den Verknüpfungsanforderungen, die sich<br />

insbesondere bereits in einer Neustrukturierung des Liniennetzes im Jahre 2008 ausgewirkt haben<br />

• Zunehmende Schwierigkeiten, Quantität und Qualität des Verkehrsangebotes zu erhalten, ohne<br />

Haushaltmittel des Aufgabenträgers für einen Defizitausgleich aufzuwenden, woraus sich Handlungs-<br />

oder zumindest Untersuchungsbedarf ergeben haben.<br />

• Andererseits muss der Aufgabenträgers mehr Einfluss auf die quantitative und qualitative Angebotsgestaltung<br />

und mehr Kontrollmöglichkeiten über die Leistungsdurchführung gewinnen.<br />

• Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf<br />

Schiene und Straße am 03.12.2009 in Ablösung der <strong>bis</strong>her dafür anzuwendenden Verordnungen<br />

1169/93 und 1107/70 6 , mit veränderten oder völlig neuen Anforderungen an die Organisation der<br />

Leistungsvergabe-, Leistungsvereinbarung und -abgeltung.<br />

• Höhere Anforderungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des Leistungsangebots, die Berücksichtigung<br />

von Anforderungen älterer und mobilitätseingeschränkter Personen sowie aus den Wirkungen<br />

des ÖPNV auf die Reduzierung der Umweltbelastung, und zwar durch eine Beeinflussung des<br />

Modal Split und durch die ÖPNV-Durchführung selbst.<br />

• Es ergeben sich erhöhte Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Planungen, die auch<br />

künftige Verfahren der Leistungsvergabe und Genehmigungserteilung zu berücksichtigen haben.<br />

6 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste<br />

auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1161/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des<br />

Rates, Amtsblatt der EU vom 03.12.2007<br />

Kreistagsbeschluss 2<br />

Version 20.12.2010

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