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VERWALTUNGSVERTRAG - WOHNUNGSEIGENTUM

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<strong>VERWALTUNGSVERTRAG</strong> - <strong>WOHNUNGSEIGENTUM</strong>Beilage ./29780/172223.docAbgeschlossen zwischen der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft.................................................undvertreten durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümerals Auftraggeber einerseits..................................................wie folgt:als Verwalter andererseitsI. Auftrag und VollmachtDie Eigentümergemeinschaft beauftragt und bevollmächtigt den Verwalter mit derVerwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen der §§ 18 ff WEG 2002 und der§§ 1002 ff ABGB. Der Verwalter wird dadurch berechtigt, im Namen und für Rechnungder Eigentümergemeinschaft zu handeln. Der Verwalter verpflichtet sich, die Verwaltungder Liegenschaft unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Ausmaß dernachfolgenden Vertragsbestimmungen zu besorgen. Er ist berechtigt, im Rahmenseiner Verwaltungstätigkeit geeignete Stellvertreter und Substituten mit gleichausgestatteter Vollmacht zu bestellen.II. DauerDie Bestellung zum Verwalter beginnt mit ......................... und erfolgt auf unbestimmteZeit. Der Verwaltungsvertrag kann sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auchvom Verwalter unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende jederAbrechnungsperiode gekündigt werden.©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


[Variante: Befristeter VerwaltungsvertragDer Verwaltungsvertrag beginnt mit ................... und wird auf die Dauer von 3 Jahren,sohin bis zum ................. abgeschlossen. Sofern von keiner Vertragspartei bislängstens 3 Monate vor Ende des Verwaltungsvertrages bekannt gegeben wird, dasssie eine Vertragsverlängerung ablehnt, verlängert sich der Verwaltervertrag automatischum jeweils drei weitere Jahre. Ist der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne desKonsumentenschutzgesetzes anzusehen, tritt die automatische Verlängerung desVerwaltungsvertrages nur dann ein, wenn der Auftraggeber vom Verwalter vor Beginnder hiefür vorgesehenen Frist darauf hingewiesen wird, dass das Unterbleiben einerAblehnung der Vertragsverlängerung zu einer Erneuerung des Verwaltungsvertragesum weitere drei Jahre führt.]III. Vertretung vor Behörden1. Der Verwalter ist im Rahmen seiner Vollmacht berechtigt, dieEigentümergemeinschaft vor Gerichten und Behörden (z.B. Baubehörden,Finanzbehörden, Schlichtungsstellen, Landesregierung, Ministerien, etc.) zu vertreten.Zu diesem Zweck wird der Verwalter zum Machthaber im Umfang einerProzessvollmacht im Sinne des § 31 ZPO bestellt sowie bevollmächtigt, berufsmäßigeParteienvertreter iSd § 31 ZPO und/oder anderer einschlägiger Verfahrensvorschriftenzu bestellen. Weiters ist der Verwalter berechtigt, Geld oder Geldwerte einschließlichder mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Steuerguthaben jedweder Art inEmpfang zu nehmen und darüber rechtswirksam zu quittieren.2. Der Verwalter ist gem. § 77 Abs 1 GBG berechtigt und bevollmächtigt, für denAuftraggeber sowie für die einzelnen Mit- bzw. WohnungseigentümerGrundbuchsgesuche in folgenden Angelegenheiten einzubringen:Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung und deren Löschung;Ersichtlichmachung der Bestellung eines Eigentümervertreters und deren Löschung;Eintragung bzw. Löschung von Vorzugspfandrechten nach § 27 WEG 2002,2©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


Eintragung bzw. Löschung von Pfandrechten zur Besicherung vonInstandhaltungsdarlehen nach § 28 Abs 1 Z 3 WEG 2002 sowie Erwirkung vonRangordnungsanmerkungen im Zusammenhang damit;Ersichtlichmachung bzw. Löschung von abweichenden Aufteilungsschlüsseln,Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sowie Vereinbarungen über die Aufteilungder Erträgnisse.3. Im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht ist der Verwalter berechtigt, Schriftstücke vonBehörden als Zustellbevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft in Empfang zunehmen.4. Die dem Verwalter zustehenden Vertretungsbefugnisse vor Behörden geltensinngemäß auch für einen von ihm bestellten Stellvertreter bzw. Substituten.IV. Leistungsumfang1. Im Rahmen des monatlichen Pauschalhonorars werden folgende Leistungen imnormalen Umfang erbracht:a) Allgemeine Immobilienverwaltung:- Übernahme der für die Abwicklung der Verwaltung erforderlichen Unterlagenvom Auftraggeber oder der Vorverwaltung;- Organisation, Anlage und laufende Führung der Akten;- Führung und Wartung der Stammdaten (Eigentümernamen,Eigentümeradressen, Nutzflächen, Branchen, etc.);- Abwicklung des mit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft imZusammenhang stehenden Schriftverkehrs mit den Mit- bzw.Wohnungseigentümern und mit Behörden (im normalen Umfang);- Vertretung des Auftraggebers vor Verwaltungs- und sonstigen Behörden undWahrnehmung von Behördenterminen, soweit diese Maßnahmen nicht imZusammenhang mit gesondert zu honorierenden Verwaltungsleistungen stehen;- Abhaltung einer Eigentümerversammlung alle zwei Jahre samt den damitverbundenen Verwaltungsaufgaben;3©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


Für die Abhaltung der Eigentümerversammlung gelten folgende Grundsätze:Bei der Einberufung der Eigentümerversammlung ist darauf zu achten, dassdiese nicht zur allgemeinen Urlaubszeit (Juli, August, Weihnachts- undSemesterferien) stattfindet. Der Verwalter hat über das Geschehen derEigentümerversammlung, insbesondere über die Ergebnisse vonAbstimmungen und die gefassten Beschlüsse, eine Niederschriftaufzunehmen. Nach der Eigentümerversammlung ist die Niederschrift überdas Geschehen bei der Eigentümerversammlung allen Eigentümern zurKenntnis zu bringen. Dies hat durch Anschlag an einer deutlich sichtbarenStelle des Hauses und Übersendung an die Anschrift desWohnungseigentumsobjektes oder eine andere bekanntgegebeneinländische Zustellanschrift zu erfolgen.- Information des Auftraggebers über alle wichtigen Angelegenheiten imZusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft.b) Kaufmännische Immobilienverwaltung:- Erstellung der Vorschau über die in absehbarer Zeit notwendigen, über dielaufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussichtgenommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zurRücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem dieBewirtschaftungskosten und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen, biszum Ende der laufenden Abrechnungsperiode;- Erstellen der monatlichen Vorauszahlungen auf die Liegenschaftsaufwendungen;Die Vorschreibungen zu den Liegenschaftsaufwendungen erfolgen inmonatlichen Akonti, welche jeweils am 05. eines jeden Kalendermonats fälligsind. Soweit dies zur Bestreitung der Liegenschaftsaufwendungen imEinzelfall erforderlich ist, ist der Verwalter berechtigt, nach pflichtgemäßemErmessen die erforderlichen Beträge im Rahmen vonSondervorschreibungen einzuheben. Die Aufnahme von Darlehen für dieEigentümergemeinschaft bedarf einer vorhergehenden Beschlussfassungder Eigentümergemeinschaft. Ausgenommen davon sindKontoüberziehungen auf den für die Eigentümergemeinschaft geführtenKonten, die zu dem für die ordentliche Verwaltung derWohnungseigentumsanlage erforderlichen Zahlungsverkehr gehören.4©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


- Inkasso und Mahnwesen betreffend die Beitragszahlungen der Mit- undWohnungseigentümer;Der Verwalter hat den Zahlungstermin für die laufenden Akontozahlungender Mit- und Wohnungseigentümer zu überwachen und das Mahnwesen biszur erforderlichen Einleitung von rechtlichen Schritten im Einvernehmen mitdem Auftraggeber (Bekanntgabe der Mahnstufe) vorzunehmen.Rückständige Beitragsleistungen sind unter Einhaltung der Vorschriften des§ 20 Abs. 5 und § 27 Abs. 2 WEG 2002 einbringlich zu machen.- Anlage und Verwaltung der Rücklage;- Kontrolle der Betriebskosten samt allfälliger Anpassung;- Abwicklung des gesamten die Liegenschaft betreffenden Zahlungsverkehrs;- Überwachung des bestehenden Versicherungsschutzes;- Abwicklung von Versicherungsschäden;- Führung eines für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkontos derEigentümergemeinschaft oder eines ebenso einsehbaren Anderkontos;- Erstellung der Jahresabrechnung über die Liegenschaftsaufwendungen und dieBewirtschaftungskosten gemäß § 34 WEG 2002;- monatliche Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung;c) Technische Immobilienverwaltung:- einmal jährliche Kontrolle des Objektzustandes;- Einholung von Kostenvoranschlägen, Auftragsvergabe sowie Rechnungsprüfungfür Erhaltungsmaßnahmen sowie Verbesserungsarbeiten bis zu einerAuftragssumme von jeweils brutto EUR 7.200,00 im Einzelfall;- Abschluss von Betreuungs-, Wartungs- und Serviceverträgen unterBerücksichtigung von behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen;- Abwicklung, Beauftragung, Überwachung und Abrechnung von erforderlichenService-, Wartungs- und Reparaturarbeiten;- Evidenzhaltung und laufende termingerechte Führung der für die Betriebsführungerforderlichen Unterlagen, wie Bescheide, Planunterlagen, Betriebs- undWartungsvorschriften, Anlagenbeschreibungen, Kontroll- undWartungsaufzeichnungen, Prüfbücher, Wartungs- und Terminpläne;5©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


2. Folgende Leistungen werden nach den im Punkt V.1B) vorgesehenen Regelungenverrechnet:a) Allgemeine Immobilienverwaltung:- Durchführung zusätzlicher Eigentümerversammlungen samt den damitverbundenen Verwaltungsmaßnahmen;- Abwicklung des mit der Verwaltung der Liegenschaft im Zusammenhangstehenden Schriftverkehrs mit den Wohnungseigentümern und Behörden, soweiter Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung betrifft bzw. über dennormalen Umfang hinausgeht;- Führen von Schlichtungsstellen- und Gerichtsverfahren, sofern keinRechtsanwalt betraut ist;- Übergabe der Verwaltungsunterlagen bei Ende der Verwaltungstätigkeit;b) Kaufmännische Immobilienverwaltung:- Geltendmachung und Verfolgung von Schadenersatzansprüchen sowieGewährleistungsansprüchen aller Art- Abschluss und Auflösung von Mietverträgen über allgemeine Teile derLiegenschaft an hausfremde Dritte nach Beschlussfassung derEigentümergemeinschaft; Vornahme der damit im Zusammenhang stehendenVerwaltungsmaßnahmen wie Mietzinsvorschreibung, Inkasso, Mahnwesen sowieallfällige Beauftragung von Mietzins- und Räumungsklagen samt Exekution;- Aufnahme, Verwaltung sowie Abrechnung von Instandhaltungsdarlehen nachBeschlussfassung der Eigentümergemeinschaft;- laufende Lohnverrechnung für Hausbesorger; Führung von Lohnkonten,Verrechnung Krankenkasse, Verrechnung mit der Lohnsteuerstelle, etc.;- Erstellen von Abrechnungen für die Liegenschaftsaufwendungen undBewirtschaftungskosten für von der Liegenschaft abweichendeAbrechnungseinheiten bzw. nach abweichenden Aufteilungsschlüsseln sowieErstellung der Abrechnungen nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz;c) Technische Immobilienverwaltung:- halbjährliche Kontrolle des Objektzustandes;6©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


- Überprüfung, Beratung und gegebenenfalls Neuabschluss von Betreuungs-,Wartungs- und Serviceverträgen;- Abschluss und Kündigung von Hausbesorgerdienstverträgen - Betreuungund Abwicklung von Großreparaturen sowie Verbesserungsmaßnahmen miteiner Auftragssumme von brutto mehr als EUR 7.200,00 im Einzelfall –wirtschaftliche Bauverwaltung:Dieser Leistungspunkt untergliedert sich in folgende Teilleistungen:- Projektierung des Bauvorhabens:Wirtschaftliche und finanzielle Planung des Bauvorhabens, Organisation derAusschreibung oder Einholen von Angeboten und Kostenvoranschlägen,wirtschaftliche Überprüfung und Wertung der Angebote, allenfalls Führennotwendiger Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mitder Planung im Zusammenhang stehenden Dritten (technische Fachleute);Aufstellen eines Finanzierungskonzeptes unter Berücksichtigung vonFörderungsmöglichkeiten; Fertigstellung der Projektunterlagen; Vorbereitung undDurchführung der Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft;- Auftragserteilung: Vergabe der beschlossenen Bauleistungen im Falle einerpositiven Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft; allenfallsklärende Gespräche und Vertragsverhandlungen mit Anbotslegern;- Abwicklung des Bauvorhabens: Überwachung des Projektablaufes wie z.B.Einhaltung des Bauzeitplanes, Rechnungsprüfung, umsatzsteuerrechtlicheAbwicklung, Haftrücklassüberwachung sowie Evidenzhaltung vonGewährleistungsfristen.Nicht zu den Leistungspflichten des Verwalters gehören alle Aufgaben imZusammenhang mit technischen Belangen der Bauprojekte (z.B. Architektenleistungen,Zivilingenieurleistungen, Leistungen von technischen Büros, örtliche Bauaufsicht,Baustellenkoordination, etc.). Mit der Erbringung dieser Leistungen werden vomVerwalter im Namen und auf Kosten des Auftraggebers hiezu befugteFachunternehmen beauftragt.7©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


d) Sonstige ZusatzleistungenV. Verwaltungshonorar1. Vereinbartes Verwaltungshonorar:a) Monatliches Pauschalhonorar:Für die im Punkt IV.1. angeführten Verwaltungsleistungen wird als Verwaltungshonorarein monatlicher Pauschalbetrag von € ................ zzgl. der gesetzlichen USt. vereinbart.b) Für die Verwaltungsleistungen gemäß Punkt IV. 2. wird folgendesVerwaltungshonorar verrechnet:ba) Betreuung und Abwicklung von Großreparaturen sowieVerbesserungsmaßnahmen: 5 % des Gesamterfordernisses.Dieses Verwaltungshonorar gliedert sich wie folgt auf die einzelnenTeilleistungen dieser Zusatzleistung auf:- Projektierung des Bauvorhabens: 60%- Auftragserteilung: 20%- Abwicklung des Bauvorhabens: 20%bb) Die sonstigen Zusatzleistungen werden nach Stundenhonorar oder mit einemangemessenen Pauschalhonorar abgerechnet.bc) Das Stundenhonorar beträgt derzeit fürHausverwalter €qualifizierter Mitarbeiter €sonstiger Mitarbeiter €Das Verwaltungshonorar wird zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichenHöhe verrechnet.8©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


2. Allgemeine Bestimmungen:a) Das vereinbarte Verwaltungshonorar wird einmal jährlich nach demVerbraucherpreisindex 2005 (falls nicht mehr anwendbar nach ähnlich geeignetenIndizes) [Varianten: dem von der Bundesinnung der Baugewerbe errechnetenBaukostenindex für den Wohnungsbau/dem Baukostenindex für den Wohnhaus- undSiedlungsbau der Bundesanstalt Statistik Österreich/................. (anderer Index)]wertgesichert. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die Indexzahl für den vor demVertragsabschluss liegenden Monat September . Die Wertsicherung erfolgt jeweils imJänner eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich jedes Jahr der Indexfür den Monat September des Vorjahres gegenüber dem Index für den MonatSeptember des Vorvorjahres ändert. Ein Absinken des Verwaltungshonorars aufgrundder Wertsicherungsvereinbarung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber alsVerbraucher im Sinne des KSchG anzusehen, wird vereinbart, dass es aufgrund derAnwendung der Wertsicherungsvereinbarung auch zu einem Absinken desVerwaltungshonorars kommen kann.b) Der Verwalter ist befugt, das Verwaltungshonorar monatlich dem laufenden Kontoder Eigentümergemeinschaft zu entnehmen. Die Aufteilung erfolgt nach demvereinbarten Aufteilungsschlüssel für die Liegenschaftsaufwendungen.c) Steht die Wohnungseigentumsanlage im Eigentum von mehr als ......Wohnungseigentümern (Miteigentümern), so gebührt dem Verwalter für jeden weiterenWohnungseigentümer (Miteigentümer) ein Zuschlag von ...... % desVerwaltungshonorars nach Ziff 1 als Äquivalent für die sich daraus ergebendeMehrarbeit. Das Höchstausmaß dieses Zuschlages beträgt ....... % des nach Ziff 1ermittelten Verwaltungshonorares.d) Leistungen, die der Verwalter im Auftrag oder im überwiegenden Interesse einesoder mehrerer Wohnungseigentümer (Miteigentümer) erbracht hat, sind durch das fürdie Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage allgemein gebührendeVerwaltungshonorar nicht abgegolten und daher von dem bzw. von denWohnungseigentümer(n) gesondert zu honorieren, dem (denen) diese Leistungenzugute gekommen sind.9©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


Derartige über Auftrag einzelner Mit- bzw. Wohnungseigentümer erbrachte Leistungensind beispielsweise:- Umsatzsteuervoranmeldungen bei Bedarf für einzelne Wohnungseigentümer- Einkommenssteuerbeiblätter bei Bedarf für einzelneWohnungseigentümer- Erstellung besonderer Abrechnungen (Stichtagsabrechnungen)- Vermietung einzelner Wohnungseigentumsobjekte im Auftrag des jeweiligenWohnungseigentümers samt den damit im Zusammenhang stehendenMaßnahmen wie Vergebührung des Mietvertrages, Vorschreibung von MietzinsundBetriebskosten, Beauftragung von Mietzins- und Räumungsklagen, etc.- Beratung und Informationen bei Kauf und Verkauf von Eigentumswohnungen(Fruchtgenussvereinbarungen, Beurteilung von Gutachten, Beantwortung vonAnfragen, etc.)Diese Zusatzleistungen im Auftrag einzelner Mit- bzw. Wohnungseigentümer werdennach Stundenhonorar bzw. einem angemessenen Pauschalhonorar abgerechnet.e) Der Verwalter ist berechtigt, zusätzlich zum Verwaltungshonorar Barauslagen wieVerfahrens-, Sachverständigen-, Rechtsanwalts-, Dolmetsch-, Zeugen- oder sonstigeGebühren, (Bank-) Spesen, Porti, Sicherheitsleistungen udgl. weiterzuverrechnen.f) Sollte sich bei der Überwachung des bestehenden Versicherungsschutzesherausstellen, dass die Vornahme von Änderungen (zB Kündigung oder Neuabschlussvon Versicherungsverträgen) zweckmäßig ist, ist dies vom Verwalter durchzuführen.Die damit zusammenhängenden Tätigkeiten sind als Zusatzleistung gesondert gemäßPunkt V.1.b) zu honorieren. Der Verwalter wird somit ermächtigt, Vergütungen derVersicherungsanstalten für diese Mühewaltung ohne Anrechnung auf das vereinbarteVerwaltungshonorar entgegenzunehmen.g) Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Verwalters mitGegenforderungen weder Aufrechnungen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltendmachen. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG, ist er zur Aufrechnungnur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verwalters oder zur Aufrechnung mitGegenforderungen berechtigt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der10©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vomVerwalter anerkannt worden sind.h) Im Falle der Beendigung des Verwaltungsvertrages hat der Verwalter Anspruch aufEntschädigung der anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehenden Mehrarbeitim Ausmass eines ...... monatigen Pauschalhonorars.VI. Versicherung/Haftung1. Der Verwalter ist verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung miteiner Haftpflichtsumme von € .................. zu haben und für die Dauer desVerwaltungsvertrages aufrecht zu erhalten.2. Der Verwalter haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verschuldeteSchadenszufügung. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden.3. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verwalters im Einzelfallauf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssummebeschränkt. Ist der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen, giltdiese Haftungsbeschränkung nicht. Mit der für den Schadensfall zur Verfügungstehenden Versicherung sind alle Nachteile bzw. Schäden des Auftraggebersabgegolten, die aus einer fehlerhaften Erfüllung der Verwalterpflichten resultierenkönnen.4. Der Verwalter haftet für im Rahmen seiner Leistungserbringung beauftragte Dritte,die nicht seine Dienstnehmer sind, nur, wenn ihn bei der Auswahl dieser Dritten grobfahrlässig oder vorsätzlich ein Verschulden trifft. Dies gilt auch für die Bestellung vonSubstituten. Ist der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen,gelten diese Haftungseinschränkungen nicht, sondern richtet sich die Haftung desVerwalters für Gehilfenverhalten nach Pkt. VI. 2. dieses Vertrages.5. Der Verwalter haftet aus Fehlleistungen nur gegenüber dem Auftraggeber, nichtjedoch gegenüber dritten Personen.11©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


6. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen 1 Jahr ab Kenntnis desAuftraggebers vom Schaden und der Person des Schädigers, spätestens aberinnerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. DieseEinschränkung gilt nicht, wenn der Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des KSchGanzusehen ist.VII. Pflichten der Mit- und Wohnungseigentümer:Um eine reibungslose Verwaltung der Liegenschaft im Interesse aller Mit- undWohnungseigentümer sicher zu stellen, sind die Mit- und Wohnungseigentümer zufolgenden Maßnahmen verpflichtet:1. Jeder Mit- bzw. Wohnungseigentümer hat dem Verwalter einen allfälligenEigentümerwechsel seines Wohnungseigentumsobjektes wie auch eine Änderungseiner Korrespondenzadresse unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.2. Erkannte Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und ernste Schädendes Hauses in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten sind dem Verwalter ohneVerzug anzuzeigen, sofern dieser nicht bereits Kenntnis von dem Schaden hat.3. Jeder Mit- bzw. Wohnungseigentümer hat nach vorheriger Terminvereinbarung denZutritt zu seinem Wohnungseigentumsobjekt durch den Verwalter bzw. von ihmbeauftragten Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden.4. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohnungseigentumsobjektes (Eheleute,Eigentümerpartnerschaft), so sind sie verpflichtet, dem Verwalter schriftlich einenBevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen,die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaft stehen, in Empfang zunehmen und abzugeben. Eine gleiche Pflicht gilt für Mit- bzw. Wohnungseigentümer,die sich ununterbrochen mehr als 2 Monate im Ausland aufhalten.12©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com


VIII. Schlussbestimmungen1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit demgegenständlichen Verwaltervertrag, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit zählen,wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart, in dessenSprengel der Verwalter seinen Sitz, in Ermangelung eines solchen die Niederlassungseiner Verwaltung hat. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht, wenn derAuftraggeber als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehenist.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit derSchriftform, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher iSdKonsumentenschutzgesetzes ist.3. Der Auftraggeber sowie die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer erklären sichausdrücklich damit einverstanden, dass der Verwalter die den Auftraggeber bzw. dieeinzelnen Mit- und Wohnungseigentümer betreffenden personenbezogenen Dateninsoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zurErfüllung der Verwalteraufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich ausgesetzlichen oder berufsrechtlichen Regelungen ergibt.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Soweit der Auftraggeber nicht alsVerbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen ist, verpflichtensich die Vertragspartner, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine ihr (ihnen) inwirtschaftlichem Ergebnis möglichst nahe kommende Regelung(en) zu ersetzen.Ort, Datum .......................................................................... ...................................(Auftraggeber)(Verwalter)13©erh reimitz hafner rechtsanwältewww.engin-deniz.com

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