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Interne Mitteilung - Stadt Zürich

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2 / 3oder des Vaters erhält. Diese Erklärung erfolgt beim Ehevorbereitungsverfahren oder beimAusfüllen der Namenskarte nach der Geburt.Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Istauch der Vater Inhaber der elterlichen Sorge, können die Eltern gemeinsam erklären, dassdas Kind den ledigen Familiennamen des Vaters führen soll.Namen der Kinder / Geburt vor 2013Führen die verheirateten Eltern durch Erklärung neu keinen gemeinsamen Familiennamenmehr, können sie gemeinsam erklären, dass das Kind neu den ledigen Familiennamen desanderen Elternteils führen soll. Über 12-jährige Kinder müssen dieser Änderung zustimmen.Erklärungen für den Familiennamen des Kindes sind ab 14. Januar 2013 möglich.Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und führt das Kind den Namen der Mutter, sokönnen die Eltern – sofern der Vater Mitinhaber der elterlichen Sorge ist – erklären, dass dasKind den ledigen Familiennamen des Vaters tragen soll. Das über 12-jährige Kind muss dieserÄnderung zustimmen. Auch diese Erklärungen sind ab 14. Januar 2013 möglich.Wurde der Vater vor dem 1. Januar 2013 Mitinhaber der elterlichen Sorge, ist die Abgabeder Erklärung bis Ende 2013 möglich. Wird die elterliche Sorge dem Vater erst im Jahr 2013oder später übertragen, kann die Erklärung innert einem Jahr seit Übertragung der elterlichenSorge abgegeben werden.Namen eingetragener Partnerinnen und Partner / Eintragung ab 2013Die Partnerinnen und Partner können vor der Eintragung erklären, den ledigen Familiennameneines bzw. einer der Partnerinnen bzw. Partner führen zu wollen.Ohne eine solche Erklärung hat die Eintragung keinen Einfluss auf den Namen.Namen eingetragener Partnerinnen und Partner / Eintragung vor 2013Haben Sie Ihre Partnerschaft zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2012begründet, haben Sie die Möglichkeit, bis Ende 2013 nachträglich einen Ihrer ledigen Namenzum gemeinsamen Partnerschaftsnamen zu bestimmen. Diese Erklärungen nehmen wirgerne ab 14. Januar 2013 entgegen.Vereinbaren Sie mit uns einen Termin über infozsa@zuerich.ch.Bitte teilen Sie uns vorab Folgendes mit:• Familien- und Vornamen• Geburtsdaten• Adresse• TelefonnummerWir setzen uns dann gerne mit Ihnen in Verbindung.


3 / 3Weiterführende InformationenWeiterführende Informationen zum neuen Namensrecht finden Sie auf der Website des Zivilstandsamtsunter den Rubriken «Geburt», «Vaterschaftsanerkennung», «Heirat» und«Namen».Website des Zivilstandsamts:www.stadt-zuerich.ch/zivilstandsamtLinks zu den Informationen des BundesAuf der Website des Bundes finden Sie viele weitere Informationen zum Namensrecht (wiez. B. die neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch und in der Zivilstandsverordnung).Unter dem Titel «Neue Bestimmungen» steht zudem ein interaktives Formular zur Verfügung,das die Namensvarianten gemäss neuem Namensrecht anzeigt.Auch «Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht» sind dort zu finden.Website des Bundes:http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/gesellschaft/ref_gesetzgebung/ref_namensrecht.htmlInteraktives Formular mit Namensvarianten gemäss neuem Namensrecht:http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/gesellschaft/gesetzgebung/namensrecht/form-namensfuehrung.pdfFragen und Antworten zum neuen Namensrecht:http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/gesellschaft/gesetzgebung/namensrecht/faq-namensrecht-d.pdfZürich, 30. November 2012

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