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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler - Bayerisches ...

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9(5) Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis, Bauge-nehmigung, baurechtliche Zustimmung o<strong>der</strong> abgrabungsaufsichtliche Genehmigung aufhöchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies <strong>zur</strong> Klärung <strong>der</strong> Belange des Denkmalschutzes,insbeson<strong>der</strong>e für Untersuchungen des Baudenkmals <strong>und</strong> seiner Umgebung, erfor<strong>der</strong>lich ist.hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, o<strong>der</strong> daß Bau- <strong>und</strong> Bodendenkmäler <strong>und</strong> einge-tragene bewegliche Denkmäler auf an<strong>der</strong>e Weise wie<strong>der</strong> instandgesetzt werden.(4) Wer wi<strong>der</strong>rechtlich Bau- o<strong>der</strong> Bodendenkmäler o<strong>der</strong> eingetragene bewegliche Denkmälervorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig zerstört o<strong>der</strong> beschädigt, ist unabhängig von <strong>der</strong> Verhängungeiner Geldbuße <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>gutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessenvollem Umfang verpflichtet.Art. 16Betretungs- <strong>und</strong> Auskunftsrecht(1) Die Denkmalschutzbehörden <strong>und</strong> das Landesamt für Denkmalpflege sind berechtigt, imVollzug dieses <strong>Gesetz</strong>es Gr<strong>und</strong>stücke auch gegen den Willen <strong>der</strong> Betroffenen zu betreten,soweit das <strong>zur</strong> Erhaltung eines Bauo<strong>der</strong>Bodendenkmals o<strong>der</strong> eines eingetragenen beweglichenDenkmals dringend erfor<strong>der</strong>lich erscheint.Art. 17Kostenfreiheit1 Für Amtshandlungen nach diesem <strong>Gesetz</strong> werden Kosten nicht erhoben. 2 Schließt die Er-laubnis gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 18 Abs. 2 BayBOo<strong>der</strong> die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein, werden für die Zustimmungo<strong>der</strong> die Abweichung Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.(2) Eigentümer <strong>und</strong> Besitzer von Bau<strong>und</strong>Bodendenkmälern <strong>und</strong> von eingetragenen beweglichenDenkmälern <strong>und</strong> sonstige Berechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden<strong>und</strong> dem Landesamt für Denkmalpflege alle <strong>zum</strong> Vollzug dieses <strong>Gesetz</strong>es erfor<strong>der</strong>lichenAuskünfte zu erteilen.VI. EnteignungArt. 18Zulässigkeit <strong>der</strong> Enteignung(1) 1 Kann eine Gefahr für den Bestand o<strong>der</strong> die Gestalt eines Bau- o<strong>der</strong> Bodendenkmals o<strong>der</strong>eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf an<strong>der</strong>e Weise nicht nachhaltig abgewehrtwerden, so ist die Enteignung zugunsten des Staates o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en juristischen Persondes öffentlichen Rechts zulässig. 2 Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist dieEnteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Bau- o<strong>der</strong> Bodendenkmals o<strong>der</strong>des eingetragenen beweglichen Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben <strong>der</strong> juristischenPerson gehört <strong>und</strong> bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.(2) 1 Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig bei beweglichen Bodendenkmälern,an <strong>der</strong>en Erhaltung für die Öffentlichkeit ein beson<strong>der</strong>es Interesse besteht. 2 ImFall des Satzes 1 kann <strong>der</strong> Antrag nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflegeim Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals nichtlänger als ein Jahr bekannt war.

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